{"status":"available","doknr":"OLD256888","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0313.6B1655.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"6 B 1655/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 \nVwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nAus dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht die einstweilige Anordnung nicht hätte erlassen dürfen. Das \nVerwaltungsgericht hat angenommen, die Auswahl des Beigeladenen sei mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft, weil der Antragsgegner die Qualifikationsmerkmale \nnicht hinreichend berücksichtigt habe, die er selbst für die Besetzung des \nBeförderungsdienstpostens aufgestellt habe. Der Beigeladene erfülle das im \nAnforderungsprofil geforderte Eignungsmerkmal „erworbene Führungskompetenz\" nicht. \nZwar hätten auch der Antragsteller und der weitere Bewerber dem Anforderungsprofil nicht \nin allen Punkten entsprochen. Vor diesem Hintergrund hätte der Antragsgegner aber das \nAuswahlverfahren abbrechen und ggf. auf der Basis eines geänderten Anforderungsprofils ein \nneues Auswahlverfahren durchführen müssen. Die Fortsetzung des Auswahlverfahrens \nbenachteilige insbesondere potentielle Mitbewerber, die auf eine Bewerbung verzichtet \nhätten, weil sie nicht sämtlichen Eignungskriterien des Anforderungsprofils genügten. \n\n4\n\nDer Antragsgegner hält diesen Ausführungen, welche die einstweilige Anordnung \nunabhängig von den weiteren rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts tragen, \nlediglich entgegen, dass in der Fortsetzung des Auswahlverfahrens keine Benachteiligung \npotentieller Mitbewerber liege. Er verweist auf die am 17. November 2004 in Kraft gesetzte \nDienstvereinbarung zur Personalentwicklung. Aus Art. 6 Abs. 2 der Dienstvereinbarung gehe \nhervor, dass sich Bedienstete auch dann auf Stellen bewerben könnten, wenn sie das \nAnforderungsprofil nicht voll erfüllten. Diese Möglichkeit werde auch genutzt. Es gingen \nsogar überwiegend Bewerbungen von Bediensteten ein, die das jeweilige Anforderungsprofil \nnicht erfüllten. \n\n5\n\nDamit ist nicht dargetan, dass das streitgegenständliche Auswahlverfahren entgegen der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts unter Verzicht auf ursprünglich geforderte \nEignungsmerkmale fortgesetzt werden durfte. Es mag zwar in Ausnahmefällen zulässig sein, \nein Auswahlverfahren auf der Grundlage eines im laufenden Verfahren geänderten \nAnforderungsprofils fortzuführen,\n\n6\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 12 B 1304/99 -, IÖD 2000, \n196,\n\n7\n\ndoch hat der Antragsgegner nicht dargelegt, dass hier ein solcher Ausnahmefall vorlag. \nArt. 6 Abs. 2 der Dienstvereinbarung vermag die Fortsetzung des Auswahlverfahrens trotz \ngeänderten Anforderungsprofils nicht zu rechtfertigen. Darin heißt es: \n\n8\n\n \n\n9\n\n„Grundsätzlich sollen die Bewerberinnen/Bewerber sämtliche im Anforderungsprofil \ngeforderten Voraussetzungen vor einer schriftlichen Bewerbung erfüllen. Insbesondere \nwährend einer Übergangszeit (in den ersten Jahren nach Inkrafttreten dieser \nDienstvereinbarung oder bei fortgeschrittenem Dienst- oder Lebensalter) kann es dazu \nkommen, dass die Bewerberinnen/Bewerber noch nicht über alle „Verwendungszeiten bzw. \nZeiten in vorherigen Führungsfunktionen\" verfügen. In diesem Fall hat diejenige \nBewerberin/derjenige Bewerber erfahrungsgemäß die besseren Auswahlchancen, die/der die \nmeisten der verlangten Voraussetzungen erfüllt.\"\n\n10\n\nNach dem Wortlaut dieser Regelung ist bereits unklar, ob sie im Zeitpunkt der \nAusschreibung des in Rede stehenden Beförderungsdienstpostens überhaupt (noch) galt, denn \nsie geht von einer „Übergangszeit\" aus. Eine weitere Einschränkung der Vorschrift ergibt sich \nmöglicherweise aus Art. 3 Abs. 2 der Dienstvereinbarung, wonach die \nMindestverwendungszeiten gemäß dem Anforderungsprofil einzuhalten „sind\". Abgesehen \ndavon schließt die Formulierung in Art. 6 Abs. 2 der Dienstvereinbarung nicht aus, dass ein \npotentieller Mitbewerber angesichts des Anforderungsprofils, dem er nicht genügte, auf eine \nBewerbung verzichtet hat, weil er davon ausgehen musste, dass sich auch und gerade solche \nBeamte bewerben würden, die dieses Anforderungsprofil erfüllten und daher besser \nqualifiziert waren. Diese wird durch die gewählte Formulierung in der Stellenauschreibung \ngestützt, wonach die Bewerber über die dort näher beschriebenen Nachweise der \nVerwendungsbreite und der Führungskompetenz verfügen „müssen\". \n\n11\n\nDie einstweilige Anordnung ist auch deshalb geboten, weil nicht dargelegt oder erkennbar \nist, dass die Änderung des Anforderungsprofils auf sachlichen Gründen beruhte. \n\n12\n\nÄndert der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsermessens das \nAnforderungsprofil eines Dienstpostens, beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung zwar \nauf die Kontrolle, ob diese Entscheidung sachwidrig bzw. willkürlich ist. \n\n13\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 1999, a.a.O.\n\n14\n\nZur Ermöglichung dieser gerichtlichen Überprüfung hat der Dienstherr aber jedenfalls \ngrundlegende Änderungen des Anforderungsprofils zu erläutern. Daran fehlt es hier. Der \nAntragsgegner hat an drei in der Stellenausschreibung genannten \nBewerbungsvoraussetzungen nicht mehr festgehalten. Zwar mag es nachvollziehbar sein, dass \nder Antragsgegner die ursprünglich an die „Verwendungsbreite\" gestellten Anforderungen \ngesenkt und insoweit Verwendungszeiten nicht mehr in drei, sondern lediglich in zwei der in \nder Ausschreibung aufgezählten Bereiche gefordert hat. Nicht ohne Weiteres verständlich ist \nes jedoch, warum er den Erwerb von Führungskompetenz durch Wahrnehmung einer \nFührungsfunktion für vollends entbehrlich gehalten hat. Denn bei dem zu besetzenden \nDienstposten handelt es sich um eine Stelle mit Führungsfunktion, deren Vergabe der \nAntragsgegner in der Ausschreibung von dem Nachweis einer immerhin dreijährigen oder \nlängeren Tätigkeit in einer mit mindestens A 11 bewerteten anderen Führungsposition \nabhängig gemacht hat. Dass der Antragsgegner nunmehr jegliche Tätigkeit in einer solchen \nFührungsposition für verzichtbar hält, ist nicht nachvollziehbar und von ihm bislang nicht \nerläutert worden. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nder Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen \nAntrag gestellt und sich daher dem Risiko einer Kostentragung nicht ausgesetzt hat.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war \nim Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige \nRegelstreitwert anzusetzen.\n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-13/6-b-1655-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-13/6-b-1655-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256888","retrieved":"2026-07-09 02:20:55.578703+00:00"}}