{"status":"available","doknr":"OLD256892","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0313.13A353.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"13 A 353/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den \nGerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2007 wird auf \nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 50.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der \nDarlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nGerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nBei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und der \nermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, \nkommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der \nBegründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das \nErgebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, \nwenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach \nsummarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein \neinzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der \nangefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage \ngestellt werden.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 \n\n5\n\n- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 \nAV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2007 - 13 A \n1417/05 -, und vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 und 13 A 3884/06 -. \n\n6\n\nIn diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage wegen der fehlenden \nKlagebefugnis der Klägerin als unzulässig abzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist \nzu Recht davon ausgegangen, dass die Firma Dr. L. & Partner GmbH Klägerin \nist. Prozesshandlungen im Verwaltungsprozess - bei der Klageerhebung handelt es \nsich um eine solche - sind in entsprechender Anwendung von §§ 133, 157 BGB \nauszulegen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C \n\n8\n\n70.88 -, NJW 1991, 508; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 7 B 158.92 - \n, DVBl 1993, 562; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2007 - 13 A 2445/05 -\n\n9\n\nAuch eine Parteibezeichnung in einer Klageschrift ist grundsätzlich \nauslegungsfähig.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2001 - 8 B 262.00 -, Buchholz 310 § 82 \nVwGO Nr. 20.\n\n11\n\nNach § 133 BGB ist bei Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu \nerforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Für die \nAuslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist grundsätzlich \nmaßgebend, wie diese von den Erklärungsempfängern - hier dem Gericht und der \nBeklagten - nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden \nwerden musste. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2001, a.a.O., und vom 13. September \n1999 - 11 B 14.99 -, NVwZ-RR 2000, 135.\n\n13\n\nDabei sind bei der Auslegung einer Klageschrift auch die mit ihr in Bezug \ngenommenen Bescheide und Anlagen sowie sonst erkennbare Umstände in den \nBlick zu nehmen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1990, a.a.O, und vom 30. Dezember \n1997 - 8 B 240.97 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 18.\n\n15\n\nGeschieht dies, besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die innerhalb der \nKlagefrist erhobene Klage nicht der Klägerin, sondern von Anfang an ausschließlich \nder Firma H. L1. GmbH & Co KG zugute kommen sollte. Zwar ist in dem der \nKlageschrift als Anlage beigefügten und an die Klägerin adressierten Bescheid die \nFirma H. L1. GmbH & Co KG als Zulassungsinhaberin benannt. Gleichwohl \nhat die anwaltlich vertretene Klägerin durch ihre mit Verfahren des Arzneimittelrechts \nvertrauten Prozessbevollmächtigten ausdrücklich namens und in Vollmacht für diese \nKlage erhoben. Angesichts der eindeutigen Erklärung bestand weder für das Gericht \nnoch für die Beklagte Anlass zu der Annahme, die Klage habe nicht für die Klägerin \nerhoben werden sollen, zumal im Arzneimittelbereich Zulassungsübertragungen nicht \naußergewöhnlich sind und das der Beklagten bekannte und auch dem Gericht \nersichtliche Auftreten der Klägerin im Verwaltungsverfahren ein wie auch immer \ngeartetes eigenes Interesse an dem Ausgang des Klageverfahrens nahe legte.\n\n16\n\nZweifel an der Klägereigenschaft mussten sich dem Gericht aber auch deshalb \nnicht aufdrängen, weil die Prozessbevollmächtigten weder die ihnen übersandte \nEingangsbestätigung vom 9. Mai 2005, in der die Klägerin namentlich benannt \nwurde, noch den Streitwertbeschluss vom 9. Mai 2005, in dem die Klägerin ebenfalls \naufgeführt wurde, beanstandet haben. \n\n17\n\nDie für die Klägerin im Klageverfahren überreichten Erklärungen bestätigen \nüberdies, dass die für die Klägerin erfolgte Klageerhebung mit dem wirklichen Willen \nder Prozessbevollmächtigen übereinstimmte. So wurde dem Gericht eine \nProzessvollmacht der Klägerin überreicht, die auf den 4. Mai 2005 - dem Tag der \nKlageerhebung - datiert. Der Erteilung einer von der Klägerin ausgestellten \nProzessvollmacht hätte es nicht bedurft, wenn diese nicht hätte Klage erheben \nwollen. Gegen die Annahme, dass die Prozessbevollmächtigten die Klage von \nAnfang an für die Firma H. L1. GmbH & Co KG erheben wollten, spricht \nweiter, dass auch im Rahmen der erst Wochen später erfolgten Klagebegründung \nnach wie vor die Firma L. & Partner GmbH als Klägerin benannt wurde, obwohl \ndie der Klagebegründung beigefügten Unterlagen keinen Hinweis auf die Firma \nL. & Partner GmbH enthielten. Die Prozessbevollmächtigten beantragten \nüberdies erstmals mit Schriftsatz vom 15. August 2005 und hier auch nur vorsorglich \ndie Berichtigung des Rubrums, wobei sich ihrem Hinweis auf ein Versehen bei der \nKlageerhebung in tatsächlicher Hinsicht nichts für die Annahme einer von Anfang an \nbestehenden Absicht entnehmen ließ, Klage ausschließlich für die Firma H. L1. \nGmbH & Co KG zu erheben. Diese hat sich offensichtlich auch nicht selbst an die \nProzessbevollmächtigten gewandt, was dadurch bestätigt wird, dass ausweislich der \nDarlegungen der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 24. November 2006 \nnicht die Firma H. L1. GmbH & Co KG, sondern die Klägerin den \nProzessbevollmächtigten den Auftrag zu Klageerhebung erteilt hat. Der Umstand, \ndass die Prozessbevollmächtigten bei ihrer Sachverhaltsdarstellung durchgehend \nvon falschen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sind, rechtfertigt die \nAnnahme, die Klage habe nicht für die Klägerin erhoben werden sollen, nicht. \n\n18\n\nAusgehend hiervon kommt die Zulassung der Berufung wegen eines \nVerfahrensmangels nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht in \nBetracht. Für das Gericht bestand kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären. \nEs ist angesichts des Vorbringens der Klägerin im Klageverfahren auch nicht \nersichtlich, wo-rauf sich eine Aufklärung noch hätte erstrecken sollen. Dahinstehen \nkann daher, ob die Aufklärungsrüge wegen der der Klägerin offenstehenden \nMöglichkeit, gegen den Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung zu beantragen, \nüberhaupt statthaft ist.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 2006 - 7 B 70.05 - und vom 17. Juli \n2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n22\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-13/13-a-353-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-13/13-a-353-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256892","retrieved":"2026-07-09 02:20:55.958967+00:00"}}