{"status":"available","doknr":"OLD256940","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0312.6A4819.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"6 A 4819/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Klägerin meint, dem beklagten Land sei es entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts verwehrt, die Ablehnung ihres Antrags auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe auf das Gutachten der Amtsärztin beim Gesundheitsamt der \nStadt X. Dr. I. vom 8. Mai 2002 und auf deren weitere Stellungnahme vom 16. März \n2005 zu stützen. Die darin enthaltenen prognostischen Aussagen seien nicht auf sie - die \nKlägerin - bezogen, sondern gäben nur eine generelle Einschätzung wieder, die nicht geeignet \nsei, im Einzelfall die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu versagen.\n\n5\n\nDem ist nicht zu folgen. An der gesundheitlichen Eignung fehlt es bereits dann, wenn die \nMöglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor \nErreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, DVBl. 1993, 953.\n\n7\n\nZur Feststellung der gesundheitlichen Eignung bedarf es daher einer Prognose \ndahingehend, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des \nEintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nahe legen. Eine solche \nPrognose wird zwar naturgemäß am individuellen Gesundheitszustand des Bewerbers \nanknüpfen müssen, wie er sich gegenwärtig und in der Vergangenheit dargestellt hat, kann \naber zudem auch den Rückgriff auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungswerte \nerfordern.\n\n8\n\nDementsprechend ist die Amtsärztin verfahren. Sie hat die Prognose richtigerweise auf \neinen Zeitraum erstreckt, der der im Zeitpunkt der Prognoseerstellung voraussichtlich noch \nabzuleistenden Dienstzeit der Klägerin entsprach, und darüber hinaus berücksichtigt, dass die \nDiabeteserkrankung bei ihr bereits seit etwa zwanzig Jahren bestand. Die Amtsärztin hat ihrer \nPrognose zu Grunde gelegt, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Diabeteserkrankung \nmedikamentös befriedigend eingestellt ist und bei ihr bisher keine über diese Erkrankung als \nsolche hinausgehenden gesundheitlichen Auswirkungen der Grunderkrankung festzustellen \nwaren. Weitere Grundlage der Prognose war die auf wissenschaftliche Erkenntnisse und \nErfahrungswerte gestützte Annahme, dass eine Diabeteserkrankung mit einiger \nWahrscheinlichkeit selbst bei optimal eingestellten Patienten verschiedenste \nFolgeerkrankungen und Spätschäden im Bereich des Herz-Kreislauf-Systems, der Nieren, der \nAugen und des Nervensystems hervorzurufen vermag, die auch eine vorzeitige dauernde \nDienstunfähigkeit bewirken können. Dabei ist die Amtsärztin davon ausgegangen, dass die \nWahrscheinlichkeit solcher Folgeerkrankungen und Spätschäden mit der Dauer der \nGrunderkrankung zunimmt. Schließlich hat sie die benannten allgemeinen wissenschaftlichen \nErkenntnisse und Erfahrungswerte auf die Situation der Klägerin übertragen und eine auf \nderen Person bezogene Prognose erstellt, nach der bei der Klägerin mit dem vorzeitigen \nEintritt einer dauernden Dienstunfähigkeit gerechnet werden muss. Die Richtigkeit der dieser \nPrognose zu Grunde liegenden Annahmen wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in \nFrage gestellt. Die in der privatärztlichen Stellungnahme des Dr. L. genannte DCCT-\nStudie, wonach bei intensivierter Insulintherapie im Beobachtungszeitraum von zehn Jahren \ndas Auftreten und Voranschreiten von Netzhautschäden mit fortschreitender Sehschwäche \nsowie diabetischer Nieren- und Nervenerkrankungen deutlich vermindert werden konnte, \nwirft insoweit keine durchgreifenden Zweifel auf. Die Amtsärztin hat im gerichtlichen \nVerfahren mit Schreiben vom 16. März 2005 unwidersprochen erläutert, dass auch bei \nPatienten, die mit einer intensivierten Insulintherapie behandelt würden, das Risiko von \nKomplikationen im Herz-Kreislauf-Bereich unverändert bleibe. Was die Verbesserungen im \nBereich sonstiger Folgeerkrankungen und Spätschäden angehe, sei zu berücksichtigen, dass \nder hier in Rede stehende Prognosezeitraum den Beobachtungszeitraum der DCCT-Studie bei \nweitem überschreite. Eine positive Prognose sei im Falle der Klägerin nicht möglich.\n\n9\n\nDas beklagte Land ist auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass bei ihr die \nMöglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor \nErreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden könne und ihr deshalb die gesundheitliche Eignung für die Einstellung \nin das Beamtenverhältnis fehle. Diese Einschätzung ist nach den vorstehenden Ausführungen \nnicht zu beanstanden.\n\n10\n\nDie Auffassung der Klägerin, das beklagte Land sei bei der Ausübung des ihm im \nZusammenhang mit der Einstellung von Bewerbern in das Beamtenverhältnis auf Probe \nzustehenden Ermessens durch die Richtlinien über die Beschäftigung von Diabetikern im \nöffentlichen Dienst (Runderlass des Innenministers vom 22. November 1982, MBl. NRW, \nS. 1918) dahingehend gebunden, dass die gesundheitliche Nichteignung eines Bewerbers nur \nauf der Grundlage eines fundierten Diabetes-Gutachtens eines Facharztes oder einer Diabetes-\nKlinik festgestellt werden dürfe, trifft nicht zu. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung über das Einstellungsgesuch der Klägerin ergibt sich aus den \nbesagten Richtlinien in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen Richtlinien der \nDeutschen-Diabetes-Gesellschaft für die Einstellung von Diabetikern in den öffentlichen \nDienst vom 20. April 1982 (MBl. NRW 1982, S. 1918) weder eine solche noch eine andere \nErmessensbindung. Der Runderlass des Innenministers vom 22. November 1982 ist gemäß \n§ 6 Abs. 2 der Verwaltungsverordnung über den Abschluss der Bereinigung der \nVerwaltungsvorschriften vom 29. August 1961 (SMBl.NRW.1141) nicht mehr in Kraft. Nach \ndieser Regelung treten Verwaltungsvorschriften der Landesregierung und der obersten \nLandesbehörden, die nicht in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land \nNordrhein-Westfalen (SMBl.NRW) aufgenommen werden und keine Beschränkung der \nGeltungsdauer enthalten, grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem \nsie erlassen worden sind. Der Runderlass des Innenministers vom 22. November 1982, der \ndiese Voraussetzungen erfüllt und dessen Weitergeltung auch nicht ausdrücklich angeordnet \nworden ist, hat seine Gültigkeit mithin bereits im November 1987 verloren.\n\n11\n\nSoweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat sie diese nicht in einer den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Zur \nDarlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf \ndie es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und \nsubstanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich \ngehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen \nwird.\n\n12\n\nZur Beantwortung der Rechtsfrage,\n\n13\n\nob an Diabetes mellitus erkrankten Einstellungsbewerbern die Verbeamtung allein mit der \nBegründung versagt werden darf, dass bei einer Prognose über einen Zeitraum von 50 Jahren \nGrunderkrankung die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Zurruhesetzung nicht ausgeräumt \nwerden könne,\n\n14\n\nbedarf es keines Berufungsverfahrens. Sie kann auf der Grundlage der oben zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht werden.\n\n15\n\nDie weiter aufgeworfene Rechtsfrage,\n\n16\n\nob auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministers vom 22. November 1982 \n(MBl. NRW, S. 1918) in Verbindung mit den Richtlinien der Deutschen-Diabetes-\nGesellschaft für die Einstellung von Diabetikern in den öffentlichen Dienst vom 20. April \n1982 die Feststellung der Nichteignung nur auf der Grundlage eines fachärztlichen \nGutachtens getroffen werden darf, das von einem diabetologisch erfahrenen Arzt oder einer \nDiabetes-Klinik erstattet worden ist,\n\n17\n\nist - wie oben ausgeführt - nicht entscheidungserheblich, da der Runderlass bereits im \nNovember 1987 außer Kraft getreten ist.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 \nGKG.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-12/6-a-4819-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-12/6-a-4819-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256940","retrieved":"2026-07-09 02:20:59.825128+00:00"}}