{"status":"available","doknr":"OLD256939","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0312.13A2643.07A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"13 A 2643/07.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2007 am 7. August 2007 verkündete Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Köln wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen einer hier geltend gemachten Abweichung des \nangefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ \n78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) zuzulassen. Die Rüge entspricht bereits nicht den \nDarlegungserfordernissen, weil dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen ist, \ndass das Verwaltungsgericht einen abstrakten, die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat. \n\n4\n\nVgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 - \n(zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2008 - 13 A \n54/08 - und vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -.\n\n5\n\nDie vom Kläger behauptete fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen \nhöchstrichterlicher Entscheidungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung gemäß § \n78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG hingegen nicht. \n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 \n\n7\n\n- 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B \n18.95 -, InfAuslR 1996, 29; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 13 A \n3983/06.A -.\n\n8\n\nEin Rechtsanwendungsfehler bezogen auf die vom Kläger zitierte \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2006 \n- 1 B 118.05 -, InfAuslR 2006, 485, und vom 28. März 2006 - 1 B 91.05 u.a. -, NVwZ \n2007, 346) liegt auch nicht vor, denn das Verwaltungsgericht hat dieser \nRechtsprechung folgend über die Erkrankung des Klägers Beweis durch Einholung \neines Sachverständigengutachtens erhoben. Dass der Kläger die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des Gutachtens in Frage stellt, betrifft \nallein Fragen des materiellen Rechts. Hiergegen gerichtete Einwände sind nicht \ngeeignet, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG zu begründen. \n\n9\n\nDie Berufung ist ferner nicht wegen Verfahrensmängel zuzulassen (vgl. § 78 Abs. \n3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO). \n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers folgt ein allenfalls in Betracht kommender \nGehörsverstoß (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht aus einer \noffensichtlich fehlenden Verwertbarkeit des Gutachtens des Prof. Dr. G. vom 29. \nDezember 2006. \n\n11\n\nEine fehlende Verwertbarkeit ergibt sich nicht bereits aus dem vom Kläger \nbehaupteten Verstoß gegen § 407 a Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach ist ein \nSachverständiger verpflichtet, die Mitarbeit und den Umfang der Tätigkeit eines von \nihm herangezogenen Mitarbeiters kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um \nHilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Ein möglicher Verstoß gegen \ndiese Verpflichtung begründet für sich gesehen keine inhaltliche Mangelhaftigkeit des \nGutachtens und führt deshalb auch nicht ohne Weiteres zu seiner Unverwertbarkeit. \n\n12\n\nEine Unverwertbarkeit ist ausgehend von dem verständig gewürdigten \nVorbringen des Klägers ferner nicht deshalb anzunehmen, weil der vom \nVerwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. G. sich bei der \nGutachtenerstellung der Hilfe Dritter, hier insbesondere derjenigen des Diplom-\nPsychologen S. bedient hat. Eine unterstützende Einbeziehung von \nHilfspersonen ist grundsätzlich, auch soweit wichtige Aufgaben übertragen werden, \nnicht zu beanstanden, sofern genügend erkennbar bleibt, dass der Sachverständige \ndie volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt und dazu nach seinem \neigenen Kenntnisstand auch in der Lage ist. Innerhalb dieser Grenzen steht es im \nErmessen des Sachverständigen, in welcher Form er sich die für die Begutachtung \nerforderlichen Kenntnisse verschafft.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 -, NJW 1984, 2645 und vom \n28. Februar 1992 - 8 C 48.90 -, NVwZ 1993, 771.\n\n14\n\nDass diesen Anforderungen nicht genügt wird, ist nicht ersichtlich.\n\n15\n\nDer vom Gericht beauftragte Sachverständige hat mit seiner Unterschrift die \nvollständige Verantwortung für das Gutachten vom 29. Dezember 2006 \nübernommen. Die dem Senat aus anderen Verfahren bekannte und vom \nSachverständigen im Einzelnen dargelegte Begutachtungspraxis (Schreiben des \nProf. Dr. G. vom 10. Oktober 2006 im Verfahren13 A 447/06.A) bietet überdies \nkeinen Anlass zu der Annahme, dass der Sachverständige hierzu tatsächlich nicht in \nder Lage war. Der Umstand, dass der Sachverständige Hilfspersonen einsetzt, die \nunter seiner Leitung und Überwachung die Gutachten erarbeiten und anfertigen, war, \nwie die Ausführungen im Urteil zeigen, sowohl dem Verwaltungsgericht als auch dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers bekannt. Ob der Kläger sein Rügerecht \nverloren hat, weil er gleichwohl keine Veranlassung gesehen hat, den \nSachverständigen entsprechend § 406 ZPO abzulehnen, kann dahinstehen. \n\n16\n\nAngesichts der dem Senat bekannten Begutachtungspraxis des \nSachverständigen ist ferner nicht ersichtlich und dies wurde auch vom Kläger in \ntatsächlicher Hinsicht nicht dargelegt, dass der Sachverständige die Grenze der \nerlaubten Mitarbeit Dritter dadurch überschritten hat, dass er seine zentralen, das \nGutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst \nzu erbringenden Aufgaben nicht selbst wahrgenommen hat. Dem bloßen Hinweis \ndes Klägers, das eingeholte Gutachten lasse nicht erkennen, welcher Gutachter das \ndiagnostische Gespräch geführt habe, lässt sich ein Verstoß gegen diese \nVerpflichtungen schon deshalb nicht entnehmen, weil damit in tatsächlicher Hinsicht \neine verantwortliche Beteiligung des Sachverständigen im Rahmen des \ndiagnostischen Gesprächs, in welcher Form auch immer, nicht in Abrede gestellt \nwird. \n\n17\n\nLetztlich ist, jedenfalls was den vorliegenden Fall betrifft, auch nicht erkennbar, \nwarum das diagnostische Gespräch vom Sachverständigen selbst hätte geführt \nwerden müssen. Dem Fehlen eines unmittelbaren Eindrucks des Sachverständigen \nvon Gestik und Mimik des Klägers kommt angesichts der aufgezeigten eklatanten, \nnicht mit traumabedingten Gedächtnisbeeinträchtigungen zu erklärenden \nUnstimmigkeiten, Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen des Klägers (vgl. \nSeite 94 des Gutachtens) keine maßgebende Bedeutung zu. Sie lassen sich auch in \nkeiner Weise mit der Person des Gesprächspartners des Klägers und dessen \nGesprächsführung erklären. Angesichts der vom Senat vom Gutachter geforderten \nAuseinandersetzung mit dem bisherigen Vorbringen des Klägers,\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04. A -, \n\n19\n\nist insbesondere nicht zu beanstanden, dass dem Kläger im Gespräch \nWidersprüche und Vorhalte aufgezeigt wurden, zumal dies dem Kläger Gelegenheit \nbot, diese in nachvollziehbarer Weise aufzulösen. \n\n20\n\nDie fehlende Kenntlichmachung des Dolmetschers führt ebenfalls nicht zu einer \nUnverwertbarkeit des Gutachtens. Aus den zur Gerichtsakte eingereichten \nKostenrechnungen ergibt sich ohne Weiteres, welcher Dolmetscher zur Führung des \ndiagnostischen Gesprächs herangezogen wurde. Dass es in tatsächlicher Hinsicht zu \ngravierenden Verständnisschwierigkeiten gekommen ist, hat der Kläger überdies \nnicht substantiiert dargelegt. Der pauschale Hinweis auf die Erklärung auf Seite 45 \ndes Gutachtens \"ich weiß nicht, ob ich alles richtig gesagt habe, ob Sie alles richtig \naufgeschrieben haben ...\" rechtfertigt eine solche Annahme nicht, zumal der Kläger \nauch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt hat, dass und welche protokollierten \nErklärungen wegen mangelhafter Übersetzung zu beanstanden sind. \n\n21\n\nEine Unverwertbarkeit des Gutachtens folgt zudem nicht aus der nicht näher \nsubstantiierten Behauptung einer \"überfordernden Art der Exploration\". In \ntatsächlicher Hinsicht wurde für eine Überforderung des Klägers nichts vorgetragen. \nAllein eine mehrstündige, möglicherweise durch Pausen unterbrochene Exploration \nrechtfertigt die Annahme einer Überforderung des Klägers nicht. \n\n22\n\nEin Gehörsverstoß liegt ferner nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht \ndavon abgesehen hat, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. \n\n23\n\nAusweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 31. Juli 2007 hat der Kläger keinen förmlichen Beweisantrag \ngestellt und auch davon abgesehen, die Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. \nG. zu fordern. Das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 2. Februar 2007, \nmit dem die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt wurde, ist lediglich als \nBeweisanregung zu werten. Die vom Kläger nunmehr erhobene Rüge stellt kein \nMittel dar, um etwaige Versäumnisse, vor allem das Unterlassen der Stellung von \nBeweisanträgen, zu kompensieren.\n\n24\n\nDer Kläger beanstandet auch zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht trotz \nFehlens eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags nicht von \nsich aus ein weiteres Obergutachten eingeholt hat. Die Verletzung einer dem Gericht \ninsoweit obliegenden Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann zwar grundsätzlich \ndie Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 \nAbs. 1 GG) rechtfertigen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 \n\n26\n\n- 1 B 91.05 u.a. -, a.a.O.\n\n27\n\nEin solcher Verstoß liegt vorliegend aber nicht vor. Die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, ob es in Ergänzung ihm bereits vorliegender \nSachverständigengutachten und amtlicher Auskünfte ein weiteres \nSachverständigengutachten einholen soll, steht grundsätzlich nach § 98 VwGO, §§ \n404, 412 ZPO in seinem Ermessen.\n\n28\n\nDas dem Verwaltungsgericht bei der Bestimmung von Art und Zahl \neinzuholender Sachverständigengutachten zustehende Ermessen wird nur dann \nverfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer \nGutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die \nNotwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2004 \n\n30\n\n- 9 B 46.04 -, vom 30. März 1995 - 8 B 167.94 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr 48, \nsowie Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31. \n\n31\n\nSo verhält es sich, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit \nbereits vorliegender Gutachten - sei es im Allgemeinen oder sei es mit Blick auf die \nbesonderen Verhältnisse des konkreten Streitfalls - nicht gegeben sind, weil \nGutachten oder gutachterliche Stellungnahmen offen erkennbare Mängel aufweisen, \nnamentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder \nunlösbare Widersprüche enthalten, wenn Zweifel an der Sachkunde oder \nUnparteilichkeit der Gutachter bestehen oder wenn ihnen ein spezielles Fachwissen \nfehlt, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich \nist.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987, a.a.O.\n\n33\n\nHinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Der vom Gericht \nbeauftragte Gutachter hat in seinem Gutachten im Einzelnen, auch in \nAuseinandersetzung mit den bereits vorhandenen Gutachten und Attesten, in \nnachvollziehbarer Weise die Umstände dokumentiert, aus denen er den Schluss \ngezogen hat, der Kläger habe sich bei der Untersuchung wenig glaubwürdig \nverhalten und nicht vorhandene Krankheitssymptome simuliert. Hierauf hat sich das \nVerwaltungsgericht in nicht zu beanstandener Weise gestützt und ebenfalls in nicht \nzu beanstandender Weise dargelegt, dass die vom Kläger gegen das Gutachten \nvorgebrachten Einwendungen ins Leere gehen. Vor diesem Hintergrund war die \nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht bereits deshalb \ngeboten, weil der Kläger das nicht seinen Erwartungen entsprechende Gutachten als \nErkenntnisquelle für unzureichend hielt. \n\n34\n\nEin Verfahrensmangel im Sinne des allenfalls in Betracht kommenden § 78 Abs. \n3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO ist auch nicht deshalb \nanzunehmen, weil das Verwaltungsgericht über den mit Schriftsatz vom 20. Januar \n2006 erneut gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht vor Erlass des Urteils \nentschied. Zwar ist über den Antrag auf Prozesskostenhilfe grundsätzlich nach \nEintritt der Entscheidungsreife zu entscheiden. Auswirkungen auf das \nHauptsacheverfahren kann eine unterlassene oder verspätete Entscheidung im \nProzesskostenhilfeverfahren jedoch nur haben, wenn deshalb die bedürftige Partei \nim gerichtlichen Verfahren nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten war, obwohl \neine Vertretung geboten gewesen wäre.\n\n35\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 \n\n36\n\n- 12 ZB 06.1211 -; vgl. zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei \neiner zu Unrecht erfolgten Versagung von Prozesskostenhilfe, BVerwG, Beschluss \nvom 23. Oktober 2006, - 6 B 29.06.u.a. -.\n\n37\n\nDer Kläger war jedoch durch seinen Bevollmächtigten durchgehend im Verfahren \nvertreten. \n\n38\n\nDie Berufung ist letztlich auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der \nSache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Der vom Kläger formulierten Frage, \n\"welche Qualität ein eingeholtes Sachverständigengutachten haben muss\", kommt \nkeine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie in dieser Allgemeinheit nicht zu \nbeantworten ist. Die Anforderungen an den Inhalt und Umfang eines \nSachverständigengutachtens bestimmt der gerichtliche Auftrag. Formelle \nAnforderungen an den Gutachter und das Gutachten folgen aus den §§ 402 ff. ZPO. \nWelchen Anforderungen ein Gutachten darüber hinaus genügen muss, ist eine Frage \ndes Einzelfalles, wobei sich von selbst versteht, dass offen erkennbare erhebliche \nMängel (z.B. falsche Tatsachengrundlagen, unlösbare Widersprüche) nicht nur die \nQualität, sondern auch dessen Verwertbarkeit in Frage stellen. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG. \n\n40\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-12/13-a-2643-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 407a","ref_norm":"407a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-12/13-a-2643-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256939","retrieved":"2026-07-09 02:20:59.743317+00:00"}}