{"status":"available","doknr":"OLD256990","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0311.8A4244.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"8 A 4244/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 7. September 2006 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 52.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n4\n\nDie Antragsbegründung der Klägerin, auf deren Prüfung der Senat im \nZulassungsverfahren beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndass die Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamts L. vom 21. Mai 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 26. August 2004 \nrechtmäßig ist, nicht durchgreifend in Frage. Gegenstand der Ordnungsverfügung ist \ndie Aufforderung an die Klägerin, die Anlage zum Wiederaufbereiten von Bauschutt \nauf dem Gelände Gemarkung Q. , Flur 1, Flurstücke 90 und 118, (P. -M. -\nStraße, Q. ) stillzulegen. Ermächtigungsgrundlage für eine solche \nStilllegungsverfügung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift soll die \nzuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche \nGenehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu \nbeseitigen ist. \n\n5\n\na) Die Antragsbegründung stellt nicht in Frage, dass die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erfüllt sind, weil die seit dem Jahr \n1982 betriebene Anlage genehmigungsbedürftig, eine Genehmigung aber nicht erteilt \nworden ist. \n\n6\n\nDer Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anlage nach der derzeitigen \nebenso wie nach der seit dem Jahr 1985 geltenden Rechtslage einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, ist die Klägerin nicht \nentgegengetreten. \n\n7\n\nIhr Vorbringen begründet auch keine Zweifel daran, dass die nach Inkrafttreten \nder Rechtsänderung am 11. Dezember 1986 erfolgte Anzeige nach § 67 Abs. 2 \nBImSchG nicht die Legalisierung des Betriebs zur Folge hatte. Die Rechtsauffassung \ndes Verwaltungsgerichts, dass die in der Überleitungsvorschrift des § 67 Abs. 2 \nBImSchG geregelte Freistellung von dem Erfordernis einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur solche bei Inkrafttreten oder \nÄnderung der 4. BImSchV bereits errichteten Anlagen erfasst, deren Betreiber sich \ngesetzestreu verhalten, also eine für die Errichtung und den Betrieb der Anlage \nbisher erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung eingeholt hat, steht im Einklang \nmit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n8\n\n- vgl. Urteil vom 29. September 1993 - 7 C 13.93 -, NVwZ-RR 1994, 199; ebenso \nBay.VGH, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 22 CS 96.919 -, juris Rn. 12; Jarass, \nBImSchG, 7. Aufl., 2007, § 67 Rn. 14, m.w.N. -\n\n9\n\nund wird von der Klägerin auch nicht mit beachtlichen Argumenten in Frage \ngestellt. Vielmehr entspricht diese Auslegung ersichtlich dem Gesetzeszweck. \n\n10\n\nDies zugrunde gelegt kann die Klägerin aus der Durchführung des \nAnzeigeverfahrens keine Rechte herleiten, weil die Anlage ohne die nach damaliger \nRechtslage erforderliche Baugenehmigung errichtet worden ist. \n\n11\n\nDer Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Anlage zur Zeit ihrer \nErrichtung einer Baugenehmigung bedurfte, ist die Klägerin nicht substantiiert \nentgegengetreten. Der Vortrag, die Klägerin sei in Ansehung des Schreibens des \nRegierungspräsidenten L. vom 29. September 1981 davon ausgegangen, dass \ndas Vorhaben \"genehmigungsfrei\" sei, ist in Bezug auf die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 20 Abs. 2 BImSchG unerheblich. Denn für die Beurteilung \nder Frage, ob die Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurde, \nkommt es allein auf die objektive Rechtslage, nicht auf die subjektive Einschätzung \nder Klägerin an. \n\n12\n\nEine Baugenehmigung hat die Klägerin vor der Errichtung der Anlage nicht \nbeantragt; ihr nach deren Errichtung am 9. September 1982 gestellter Bauantrag zur \nErrichtung einer Bauschuttaufbereitungsanlage mit Garagenhalle für Radlader und \nSozialräumen wurde - nach den von der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht \nangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - aus bauplanungsrechtlichen \nGründen abgelehnt. Auf die von der Klägerin angesprochene Frage, welche \nrechtliche Bedeutung einer Negativbescheinigung zukommen würde, kommt es hier \nnicht an. Denn das Schreiben des Regierungspräsidenten vom 29. September 1981 \nbescheinigt bei verständiger Auslegung nicht, dass das Vorhaben keiner öffentlich-\nrechtlichen Genehmigung bedurfte. Dabei kann dahinstehen, ob das an den \ndamaligen Rechtsanwalt der Klägerin gerichtete Auskunftsschreiben des \nRegierungspräsidenten L. vom 29. September 1981 schon deshalb keine rechtlich \nerhebliche Regelung eines Einzelfalls i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW darstellt, weil \ndarin weder der Name der Betreiberin noch der Standort der Anlage genannt sind. \nUnabhängig davon trifft jedenfalls die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende \nAuslegung, dass sich die Stellungnahme des Regierungspräsidenten ausschließlich \nauf die abfallrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der \nBauschuttaufbereitungsanlage bezog, offenkundig zu. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend darauf abgestellt, dass nur die Frage der abfallrechtlichen \nGenehmigungsbedürftigkeit in dem Anschreiben vom 8. Juli 1981 gestellt und in der \ndarauf bezogenen Stellungnahme des Regierungspräsidenten vom 29. September \n1981 beantwortet worden ist; die Frage einer baurechtlichen Genehmigung war \nweder Thema der Anfrage noch des Antwortschreibens. Lediglich ergänzend ist \nhierzu anzumerken, dass Adressat dieses Schreibens ein Rechtsanwalt war, dem - \nausweislich seiner Anfrage - die abfallrechtliche Zuständigkeit des \nRegierungspräsidenten bekannt war. Auch deshalb liegen die Erwägungen der \nKlägerin, mit dem Schreiben des Regierungspräsidenten als höherer Behörde sei die \nAuffassung der Baubehörde, dass eine Baugenehmigung erforderlich sei, \ngegenstandslos geworden, neben der Sache. \n\n13\n\nb) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Stilllegungsverfügung sei \nermessensfehlerhaft.\n\n14\n\nAusgehend von dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 BImSchG (\"soll\") hat das \nVerwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegt, dass im Regelfall bereits die formelle \nIllegalität die Stilllegung der Anlage rechtfertigt und nur in atypischen Fällen - \nausnahmsweise - nach Ermessen zu entscheiden ist, ob etwa aus Gründen der \nVerhältnismäßigkeit von einer Stilllegung abzusehen oder ein milderes Mittel \nanzuwenden ist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, \n220.\n\n16\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen atypischen Falls sind nicht \nersichtlich. Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, dass sie auf die \nStellungnahme des Regierungspräsidenten vom 29. September 1981 vertraut habe. \nWie bereits dargelegt hatte dieses Schreiben bei verständiger Würdigung ersichtlich \nnicht den Inhalt, den die Klägerin ihm beimessen möchte. Eine objektiv fehlerhafte \nAuslegung des Schreibens konnte kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf \ndie Genehmigungsfreiheit der Anlage begründen. Die zuständigen Behörden haben \nden angeblichen Rechtsirrtum der Klägerin, auch eine Baugenehmigung sei nicht \nerforderlich, weder verursacht noch haben sie dazu beigetragen, die Klägerin in \nihrem Irrtum zu bestärken. In diesem Zusammenhang verweist das \nVerwaltungsgericht zu Recht auf die Behandlung des Falls durch die Baubehörde \nund die mehrfach ausgesprochenen Duldungen.\n\n17\n\nNichts Gegenteiliges folgt aus den im Antragsverfahren angeführten \nEntscheidungen der Unteren Wasserbehörde vom 23. bzw. 30. Dezember 1981. Es \nist schon nicht ersichtlich, weshalb diese wasserrechtlichen Bescheide im \nvorliegenden Zusammenhang, d.h. in Bezug auf die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit \neiner Bauschuttaufbereitungsanlage überhaupt von Bedeutung sein sollen. Von \nBauschuttaufbereitung oder gar einer Bauschuttaufbereitungsanlage ist in den \nBescheiden, soweit sie hier vorgelegt wurden, nicht die Rede. Die Untere \nWasserbehörde konnte über die baurechtliche Legalität der \nBauschuttaufbereitungsanlage nicht befinden und hat dies mit den von der Klägerin \nangeführten Bescheiden auch nicht getan. Die baurechtliche Legalität war zudem \nnicht Voraussetzung für den Erlass des Erlaubnis- bzw. Befreiungsbescheides. \n\n18\n\nEbenso wenig kann aus der Bestätigung der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG \ngeschlossen werden, dass die Anlage legal errichtet worden wäre. Die Klägerin hat in \nihrer Anzeige vom 10. Dezember 1986 selbst ausgeführt, dass die Aufbauten und \nAnlagen von der Stadt Q. geduldet würden und der Regierungspräsident eine \nGenehmigung nach dem Abfallbeseitigungsgesetz nicht für erforderlich gehalten \nhabe.\n\n19\n\nIst das angebliche Vertrauen der Klägerin auf die Genehmigungsfreiheit der \nAnlage danach nicht schutzwürdig, kommt es auf die weiteren Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts dazu, dass der Klägerin die Notwendigkeit der Erteilung einer \nBaugenehmigung tatsächlich bekannt war, im Ergebnis nicht an. Unabhängig davon \nbegründet das Zulassungsvorbringen auch insoweit keine durchgreifenden Zweifel \nan der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht verweist \nin diesem Zusammenhang auf den im September 1982 gestellten Bauantrag. \nGegenstand dieses Antrags war nach der Sachverhaltsdarstellung des \nVerwaltungsgerichts und den Begründungen der angefochtene Bescheide die \n\"Errichtung einer Bauschuttaufbereitungsanlage mit Garagenhalle für Radlader und \nSozialräumen\". Diesen konkreten Feststellungen ist die Klägerin mit ihrem vagen \nHinweis, in dem Baugenehmigungsverfahren sei es ihr um die Garagenhalle und die \nSozialräume gegangen, nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen spricht \nauch die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis - wenn diese überhaupt auf \ndie Bauschuttaufbereitungsanlage bezogen sein sollte - dafür, dass die Klägerin nicht \ndavon ausging, das Vorhaben sei in jeder Hinsicht genehmigungsfrei. \n\n20\n\nEine Ermessensreduzierung folgt entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht \ndaraus, dass die Stilllegungsverfügung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt \nerlassen wurde. Von einer Verwirkung des Rechts zum Einschreiten kann keine \nRede sein, weil die zuständige Baubehörde bereits im Jahr 1982 eine \nBeseitigungsanordnung verfügt und seither - entsprechend den wechselnden \nZuständigkeiten - von allen beteiligten Behörden unter ständigem Hinweis auf die \nfehlende Genehmigung der Anlage lediglich Duldungen erteilt wurden, um der \nKlägerin Gelegenheit zu geben, den Betrieb an einen anderen Standort zu verlagern. \n\n21\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \n\n22\n\nDer umfangreiche Sachverhalt ist vom Verwaltungsgericht erschöpfend \naufgearbeitet worden; Anhaltspunkte für einen weiteren Klärungsbedarf, dem im \nRahmen eines Berufungsverfahrens Rechnung zu tragen wäre, legt die \nAntragsbegründung nicht dar. \n\n23\n\nDie für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen - insbesondere \ndie Anwendung des § 67 Abs. 2 BImSchG auf illegal errichtete Anlagen und die \nAuslegung des Schreibens vom 29. September 1981 - lassen sich, wie vorstehend \ndargelegt, ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantworten. \n\n24\n\n3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zuzulassen. \n\n25\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die \nEntscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Daran fehlt es \nhier. Die Frage, \"ob § 67 Abs. 2 BImSchG Anwendung findet, wenn zwar eine \nGenehmigung für den Betrieb der Anlage vor Einführung deren \nGenehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG nicht vorliegt, aber die \nGenehmigungsfreiheit dem Betreiber von der zuständigen Behörde bescheinigt \nwurde\", stellt sich hier nicht. Das Schreiben des Regierungspräsidenten L. vom \n29. September 1981 verhält sich - wie ausgeführt - nicht zu der baurechtlichen, \nsondern ausschließlich zu der abfallrechtlichen Genehmigungsfreiheit. Im Übrigen \nstammt das Schriftstück nicht von der für die Baugenehmigungserteilung zuständigen \nBauaufsichtsbehörde. \n\n26\n\n4. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist \ndie Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts \nunterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann. Das ist hier nicht der Fall. \n\n27\n\nDie gegen die Auslegung des Schreibens vom 29. September 1981 erhobenen \nVerfahrensrügen - Verstoß gegen den Überzeugungs- und den \nUntersuchungsgrundsatz sowie Versagung rechtlichen Gehörs - sind nicht \nnachvollziehbar. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Auslegung ist die \nallein vertretbare, weil das Schreiben bei verständiger Würdigung unter \nBerücksichtigung seines Wortlauts (\"Frage der abfallrechtlichen Genehmigung\", \nseines Zustandekommens (Anfrage betreffend die \"abfallrechtliche Genehmigung\") \nund des Empfängerhorizonts unter Einbeziehung der Rechtskundigkeit des \nAdressaten (Rechtsanwalt) objektiv nicht in dem nunmehr von der Klägerin geltend \ngemachten Sinne verstanden werden konnte. \n\n28\n\nDavon ausgehend kommt es auf die ebenfalls mit den genannten \nVerfahrensrügen angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass \ndie Klägerin selbst von dem Erfordernis einer Baugenehmigung ausging, aus den \nbereits dargelegten Gründen nicht an, so dass die Verfahrensrügen schon deshalb \nohne Erfolg bleiben. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und \n2 GKG. Dabei bemisst der Senat das Interesse der Klägerin an dem vorliegenden \nVerfahren in Anlehnung an Ziffer 19.1.5. des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ \n2004, 1327) nach dem Gewinn, den sie durch den weiteren Betrieb der Anlage \nerzielen wollte. Diesen Gewinn schätzt der Senat in Ermangelung konkreter \nErkenntnisse auf 50.000 EUR . Zusätzlich ist die mit der Ordnungsverfügung \nverbundene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- EUR, die die \nKlägerin wirtschaftlich über die Stilllegungsverfügung hinaus belastet und wegen \nFehlens einer diesbezüglichen Einschränkung des Rechtsschutzgesuches ebenfalls \nGegenstand des Verfahrens ist, nach der Rechtsprechung des Senats mit der Hälfte \ndes angedrohten Zwangsgeldes streitwerterhöhend zu berücksichtigen.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 66 Abs. 3 \nSatz 1 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-11/8-a-4244-06","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-11/8-a-4244-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256990","retrieved":"2026-07-09 02:21:03.981271+00:00"}}