{"status":"available","doknr":"OLD256988","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0311.6A3063.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"6 A 3063/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin \n(§§ 87 Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n3\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter anderem angenommen, dass ein \nAnspruch der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund der \nAusnahmeregelung des § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO \nNRW nicht in Betracht komme, da sie aus dem in Anwendung dieser Vorschrift ergangenen \nErlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000, \nergänzt durch Erlass vom 23. April 2001 (sogenannter Mangelfacherlass), für sich nichts \nherleiten könne. Aus dem nur rentenversicherungsrechtliche Fragen betreffenden Erlass vom \n23. August 2001 ergebe sich nichts anderes. Auch werde der in § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in \nVerbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW eröffnete weite Ermessensrahmen durch den \nErlass vom 22. Dezember 2000 nicht überschritten.\n\n6\n\nDie von der Klägerin im Zulassungsverfahren gegen diese Feststellungen erhobenen \nEinwände greifen nicht durch. Die Klägerin macht geltend, dass die Bezirksregierung N. \nim Rahmen der Prüfung einer Ausnahmemöglichkeit von der Höchstaltersgrenze eine \nEntscheidung des Innenministeriums und des Finanzministeriums (vgl. § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. \n1 LVO NRW) hätte einholen müssen. Denn sie könne sich ihre Versorgungsansprüche wegen \nihrer langjährigen, dem Lehrerberuf vorausgegangenen Tätigkeit als Beamtin noch \nhinreichend erdienen. Außerdem sei für das beklagte Land ihre Nachversicherung im \nAngestelltenverhältnis erheblich ungünstiger. Damit hat die Klägerin den behaupteten \nErmessensfehler nicht dargelegt. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, die Erteilung von \nAusnahmen von der Höchstaltersgrenze - wie im Mangelfacherlass erfolgt - auf Fälle zu \nbeschränken, in denen ein besonderes Interesse an der Gewinnung der betreffenden \nLehrkräfte gegeben ist. Umgekehrt folgt daraus ein hinreichender Grund dafür, bei \nLaufbahnbewerbern ohne eine entsprechende Lehramtsbefähigung in sogenannten \nMangelfächern nicht von der Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. Dass neben dem \nGesichtspunkt der Gewinnung von Lehrkräften in Mangelfächern bei der Ausgestaltung des \nMangelfacherlasses auch fiskalische Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben mögen, stellt \ndie Sachgerechtigkeit der Erwägung, nur bei einem allgemeinen Interesse an der Gewinnung \nder betreffenden Lehrkraft eine Ausnahme zuzulassen, nicht in Frage. Ist mit dem \nMangelfacherlass der durch § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz Nr. 1 \nLVO NRW eröffnete Ermessensrahmen in rechtlich unbedenklicher Weise ausgefüllt, \nbedurfte es im vorliegenden Einzelfall auch keiner Einholung einer Entscheidung des \nInnenministeriums und des Finanzministeriums durch die Bezirksregierung N. .\n\n7\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n8\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil \nberuht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \ngäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n9\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine \ndurchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.\n\n10\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen \n(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da die Klägerin bereits keine konkrete \nRechtsfrage aufgeworfen hat. Unabhängig davon sind auch die übrigen \nDarlegungsanforderungen für eine erfolgreiche Grundsatzrüge (Klärungsbedürftigkeit und \nEntscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung) \nnicht erfüllt.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 \nGKG.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-11/6-a-3063-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-11/6-a-3063-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256988","retrieved":"2026-07-09 02:21:03.836828+00:00"}}