{"status":"available","doknr":"OLD256992","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0311.15A2590.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"15 A 2590/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDer Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 984,65 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beklagte hat keinen tragenden \nRechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die gegen die Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit aus dem Flurstück 293 durch das Verwaltungsgericht \ngerichteten Angriffe des Beklagten greifen nicht durch.\n\n4\n\nEin der Anschlussbeitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 \nAbs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG NRW) ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer \ngehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt \nwerden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. \nAusgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind \nGrundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche \nEinheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung \neiner wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. \nDie Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche \nEinheit handelt oder daraus eine kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, beurteilt \nsich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. \nSie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des \nGrundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des \nGrundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten \nBezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Dabei hat der Senat \nverschiedene Kriterien entwickelt, nach denen namentlich übergroße Grundstücke in \nwirtschaftliche Einheiten aufzuteilen sind. \n\n5\n\nVgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschluss des Senats vom \n2. September 2003 - 15 A 1982/03 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. \n\n6\n\nDie Größe des Flurstücks von 3.792 m2 legt die Bildung einer kleineren \nwirtschaftlichen Einheit nahe, weil ein solches Grundstück als Wohngrundstück wohl \nals übergroß anzusehen ist. Auch der Beklagte hat aus dem Flurstück eine kleinere \nwirtschaftliche Einheit gebildet. Es ist je nach Lage des Einzelfalles die Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit zu prüfen, was vor allem dann der Fall ist, wenn die \nAnschlussbeitragssatzung - wie die der Stadt I. - dem Problem übergroßer \nGrundstücke nicht durch eine Tiefenbegrenzung begegnet. \n\n7\n\nVgl. zur Funktion der Tiefenbegrenzung bei übergroßen Grundstücken OVG \nNRW, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 15 A 2922/04 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; \nUrteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 (681).\n\n8\n\nHier hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der besonderen \nUmständen des Einzelfalles (Größe, Außenbereichslage, Zuschnitt, realisierte \nBebauung, Umgebungsbebauung) die Notwendigkeit gesehen, eine kleinere \nwirtschaftliche Einheit zu bilden. Die vom Beklagten dagegen erhobenen Einwände \nvermögen dies nicht zu erschüttern: Der tatsächlichen Größe des vom Beklagten so \ngenannten \"Hausgartens\" kommt keine alleinentscheidende Bedeutung zu. Prägend \nfür den durch eine Entwässerungsanlage gewährten wirtschaftlichen Vorteil für ein \nBaugrundstück ist die Bebauung der Fläche, nicht deren gärtnerische Nutzung, die \nsogar ohne unmittelbaren Bezug zu einer Bebauung möglich ist. Im Übrigen trifft es \nnicht zu, dass, wie der Beklagte meint, das ganze Flurstück der Veranlagung \nzugrunde gelegt werden müsse, da auch im beplanten Gebiet und im unbeplanten \nInnenbereich \"die gesamte Grundstücksfläche einschließlich nicht bebaubarer \nFlächen wie Gärten der Beitragspflicht unterliegt\". Die Frage, was die wirtschaftliche \nEinheit als das relevante Grundstück ist und welche Flächen gegebenenfalls aus \ndem Flurstück auszuscheiden sind, stellt sich auch in den vom Beklagten genannten \nGebieten. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht dem Gesichtspunkt Bedeutung \nzugemessen, ob dem aus der zu bildenden wirtschaftlichen Einheit \nauszuscheidenden Teil des Flurstücks nach Größe und Zuschnitt die Qualität eines \neigenständigen Baugrundstücks zukommt. Denn gerade die Geeignetheit einer \nGrundfläche, Raum für zwei Baukomplexe zu geben, spricht für die Möglichkeit der \nAufteilung in mehrere wirtschaftliche Einheiten. Dabei ist es nicht notwendig, dass \nder auszuscheidende Teil selbst eine wirtschaftliche Einheit in dem Sinne bildet, dass \ner auch von den sonstigen rechtlichen Voraussetzungen her selbständig bebaubar \nund anschließbar ist. \n\n10\n\nVgl. dazu, dass die Aufteilung eines großen Flurstücks in eine einzige, auf eine \nTeilfläche beschränkte wirtschaftliche Einheit oder in mehrere wirtschaftliche \nEinheiten möglich ist, OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2000 - 15 A 3873/00 -, \nS. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, \nNVwZ-RR 2000, 458; Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 2228/81 -, KStZ 1982, 111 \n(112); Urteil vom 24. November 1975 - II A 77/74 -, OVGE 31, 259 (260 f.). \n\n11\n\nDeshalb ist es unerheblich, ob der abzutrennende Teil des Flurstücks wegen \nseiner Außenbereichslage nicht bebaubar ist, wie der Beklagte vorträgt. Es geht nicht \num die beitragsrechtliche Veranlagung dieses abzutrennenden Teils, sondern um die \nErmittlung der von der Anlage bevorteilten Fläche, die allerdings Bauland oder \nbebaut sein muss. \n\n12\n\nDer Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Den insofern vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, \n\n13\n\n\"Wonach richtet sich die Beurteilung des Grundstücks als wirtschaftliche Einheit \nim Außenbereich?\"\n\n14\n\n\"Welche Bedeutung hat die in der Örtlichkeit abgegrenzte tatsächliche \nGrundstücksnutzung, zum Beispiel mit Haus und umliegenden Hausgarten, für die \nBildung einer wirtschaftlichen Einheit?\"\n\n15\n\nkommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie in einem durchzuführenden \nBerufungsverfahren nicht klärungsfähig wären. Die Frage, wie eine wirtschaftliche \nEinheit zu bilden ist, ist nach den eingangs getätigten Ausführungen grundsätzlich \ngeklärt. Die Anwendung auf den konkreten Veranlagungsfall ist eine Frage des \nEinzelfalles, die einer weitergehenden allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist, auch \nnicht unter dem Gesichtspunkt der aufgeworfenen Fragen. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-11/15-a-2590-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-11/15-a-2590-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256992","retrieved":"2026-07-09 02:21:04.137742+00:00"}}