{"status":"available","doknr":"OLD257030","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0310.6A3006.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-10","aktenzeichen":"6 A 3006/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das beklagte Land verpflichtet sei, dem \nKläger für die ärztlich verordneten Präparate Cialis und Viridal eine Beihilfe in Höhe von \n145,36 EUR zu gewähren. Dem entsprechenden Beihilfeanspruch des Klägers aus § 3 Abs. 1 \nNr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2007 \ngeltenden Fassung der ÄnderungsVO vom 22. November 2006 (GV NW, S. 696) stehe der \ngenerelle Ausschluss von Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung \nder erektilen Dysfunktion dienten (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 6 BVO NRW in Verbindung mit \nAnlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW) nicht entgegen. Dieser Ausschluss erfasse nach \ndem Wortlaut der Vorschrift Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nur \ninsoweit, als die Behandlung lediglich die Erhöhung der Lebensqualität zum Ziel habe. Das \nsei nur anzunehmen, wenn die erektile Dysfunktion eine rein altersbedingte Erscheinung ohne \nKrankheitswert sei. Abgesehen davon sei der Ausschluss jedenfalls wegen Verstoßes gegen \ndie durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nunbeachtlich.\n\n5\n\nOb diese Begründungen zutreffen, kann offenbleiben, denn ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils sind auch dann zu verneinen, wenn zwar einzelne \nRechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass \nbieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838.\n\n7\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist schon deshalb im Ergebnis offensichtlich richtig, \nweil der besagte Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel, die \nüberwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, mangels einer gesetzlichen \nErmächtigung unwirksam ist.\n\n8\n\nDer Senat hat zu der in den Jahren 2004 bis 2006 geltenden Fassung der BVO NRW \n(BVO NRW a.F.) in jüngerer Zeit mehrfach entschieden, dass der Ausschluss der \numstrittenen Arzneimittelgruppe von der Beihilfefähigkeit insbesondere nicht als nähere \nRegelung der notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Sinne von § 88 Satz 2 \nHalbsatz 1 LBG NRW verstanden werden kann, zu der § 88 Satz 4 LBG NRW allgemein \nermächtigt.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 2007 - 6 A 2321/06, 6 A 3009/05 und 6 A \n3014/06 -.\n\n10\n\nDem beklagten Land sind diese Entscheidungen des Senats - auf die auch das \nVerwaltungsgericht hingewiesen hat - bekannt. Dass der Ausschluss nicht mehr wie in der \nBVO NRW a.F. durch Verweisung auf § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V, sondern in § 4 \nAbs. 1 Nr. 7 Satz 6 BVO NRW und der zugehörigen Anlage 2 geregelt ist, ändert nichts \ndaran, dass eine gesetzliche Ermächtigung für eine solche Regelung fehlt.\n\n11\n\nSonstige Zulassungsgründe hat das beklagte Land nicht geltend gemacht.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.\n\n14\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-10/6-a-3006-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-10/6-a-3006-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257030","retrieved":"2026-07-09 02:21:07.593212+00:00"}}