{"status":"available","doknr":"OLD257029","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0310.21A660.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-10","aktenzeichen":"21 A 660/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide \nInstanzen auf 541,44 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam \nformulierte Frage, ob bei der Überleitung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst \n(TVöD) Familien, in denen beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, \ntarifmäßig einen Nachteil gegenüber den Familien hinzunehmen haben, in denen nur ein \nEhepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, kann in dieser Form im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens nicht grundsätzlich geklärt werden. Denn in diesem Verfahren geht \nes allein darum, welche Ansprüche auf Besoldung die Klägerin als Beamtin gegen ihren \nDienstherrn hat. Es geht nicht um \"tarifmäßige\" Ansprüche, die, wenn man darunter \nAnsprüche aus einem Tarifvertrag versteht, allein dem Ehegatten der Klägerin zustehen \nkönnten. Insbesondere kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, ob sich der \nEhegatte der Klägerin besser stehen würde, wenn die Klägerin nicht als Beamtin im \nöffentlichen Dienst stünde.\n\n4\n\nKlärungsfähig wäre allein die Frage, ob es rechtmäßig ist, den einer teilzeitbeschäftigten \nBeamtin zustehenden Familienzuschlag der Stufe 1 auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 BBesG \nzu kürzen, wenn der Ehegatte der Beamtin im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, aber keinen \nFamilienzuschlag der Stufe 1 und auch keine entsprechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. \n4 Satz 1 BBesG erhält. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem \nGesetz und bedarf keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. \n\n5\n\nNach § 6 Abs. 1 BBesG werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen \nVerhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Zu den Dienstbezügen gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 \nBBesG auch der Familienzuschlag. § 6 BBesG findet nur unter den Voraussetzungen des § 40 \nAbs. 4 Satz 2 BBesG keine Anwendung. Diese Voraussetzungen liegen seit dem 1. Oktober \n2005 nicht mehr vor. Der Ehegatte der Klägerin ist zwar im öffentlichen Dienst beschäftigt, er \nhat aber seit dem 1. Oktober 2005 unstreitig keinen Anspruch mehr auf den Familienzuschlag \nder Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung. Der TVöD und auch der Tarifvertrag zur \nÜberleitung der Beschäftigten in den TVöD (TVÜ-Bund) enthalten keine ehegattenbezogenen \nEntgeltkomponenten. Der Ehegatte der Klägerin erhält auch nicht anstatt des früheren \n(ehegattenbezogenen) Ortszuschlages der Stufe 2 (§ 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT) eine \nBesitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund, denn diese Zulage wird nur in Höhe von \nkinderbezogenen Entgeltbestandteilen fortgezahlt. Der frühere Ortszuschlag der Stufen 1 und \n2 geht lediglich nach § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund in das einmalig festzusetzende Vergleichsentgelt \nein. Diese Einstufung, die auch bei späterer Änderung des Familienstandes fortbesteht, hat \nnicht die soziale Ausgleichsfunktion, die den Familienzuschlag auszeichnet, sondern dient der \nBesitzstandswahrung bei der Überleitung von Beschäftigten in den TVöD. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2001 - 2 C 69.00 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/C \nI 1.1 Nr. 74 zu einer ähnlichen Bestimmung im Tarifvertrag, der von der Deutschen Telekom \nComputer Service Management GmbH angewandt wird; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni \n2006 - 17 K 1248/06 -, juris.\n\n7\n\nAufgrund dessen wird der der Klägerin zustehende Familienzuschlag der Stufe 1 nicht \nmehr wie bisher gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG um die Hälfte gekürzt, sondern (nur) im \nUmfang ihrer Teilzeitbeschäftigung. \n\n8\n\nVgl. auch Sander in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: Oktober \n2007, Rdnr. 12e zu § 40 BBesG.\n\n9\n\nEin Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt darin nicht. Die Klägerin wird \nvielmehr nicht anders behandelt als andere teilzeitbeschäftigte Beamte, deren Ehegatten \nentweder nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind oder aber keinen Anspruch auf den \nFamilienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung haben. Es gibt keinen \nRechtsatz, der es gebieten würde, auch einem teilzeitbeschäftigten Beamten den \nFamilienzuschlag in voller Höhe zukommen zu lassen. \n\n10\n\nEin Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt auch nicht darin, dass die Familie der \nKlägerin insgesamt gesehen nun nicht mehr wie bisher den Familienzuschlag der Stufe 1 oder \neine entsprechende Leistung in voller Höhe erhält. Der Grund hierfür liegt nicht in der \nBesoldung der Klägerin, die sogar mehr erhält als vor der Überleitung ihres Ehegatten in den \nTVöD, sondern in der Vergütung, die ihr Ehegatte erhält. Sollte der Ehegatte gegenüber \nseinen Arbeitskollegen, deren Ehefrau nicht Beamtin ist, in gleichheitswidriger Weise \nbenachteiligt werden, müsste dieser etwaige Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber \ngeltend machen.\n\n11\n\nDie Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, denn die \nKlägerin hat nicht dargelegt, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender \nVerfahrensmangel vorliegt. Insbesondere ist eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf \nGewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dargetan.\n\n12\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, \ndass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in \nausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen \nGehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches \nVorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei \nder Entscheidung nicht erwogen worden ist.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 \n- 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 ff., m.w.N.\n\n14\n\nSolche Umstände fehlen hier. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, zu dem \nVorbringen der Klägerin, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass auf ihre Gehaltszahlung \neine Regelung Anwendung finde, welche von einem für sie fremden Arbeitgeber angewandt \nwerde, ausdrücklich Stellung zu nehmen. Aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils \nergibt sich, dass das Verwaltungsgericht das genannte Vorbringen zur Kenntnis genommen \nhat. Denn dort wird das auf denselben Punkt bezogene Vorbringen der Klägerin, sie könne auf \nden Umstand, dass der auf ihren Ehemann angewandte Tarifvertrag keinen Zuschlag für \nVerheiratete vorsehe, keinen Einfluss nehmen, wiedergegeben. Aus den \nEntscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts folgt, dass es für die Entscheidung irrelevant \nwar, dass die Klägerin keinen Einfluss darauf nehmen konnte, ob der Arbeitgeber ihres \nEhegatten diesem weiterhin einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende \nLeistung zahlte oder nicht. Vor diesem Hintergrund musste das Verwaltungsgericht nicht \nausdrücklich darauf hinweisen, dass das entsprechende Vorbringen der Klägerin nicht \nentscheidungserheblich war.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 und 3 GKG. Zusätzliche \nBesoldung oder Versorgung, die ein Beamter erstrebt, gehört zu den als Teilstatus \nbezeichneten Rechtspositionen. Der Teilstatus ist mit dem zweifachen Jahresbetrag zwischen \ndem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bewerten. Rückständige Beträge werden \nnicht mit eingerechnet.\n\n17\n\nVgl. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung \nvom 7./8. Juli 2004 sowie BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, \nNVwZ-RR 2000, 188, 189.\n\n18\n\nAnliegen der Praxis zum Teilstatus ist die Erwägung, das Kostenrisiko zu begrenzen. Es \nsoll nicht etwa auf den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen (§ 42 Abs. 3 \nGKG) abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund besagt die Rechtsprechung zum Teilstatus, \ndass dann, wenn die Beteiligten dem Grunde nach über die Höhe der Besoldung oder \nVersorgung streiten, der Streitwert wie dargestellt pauschalierend zu ermitteln ist. Etwas \nanderes gilt nur in Fällen, in denen Streitgegenstand ein auf eine Geldleistung gerichteter \nVerwaltungsakt ist, in denen somit nicht um eine grundsätzliche Frage, sondern im Einzelnen \num die Berechnung gestritten wird.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 \n\n20\n\n- 21 A 3747/02 -.\n\n21\n\nSo liegt es hier nicht. Vielmehr geht es der Klägerin um die Klärung der Frage, ob ihr der \nFamilienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG ungekürzt (105,28 EUR im Monat) \nzusteht oder nur im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung (22/28 x 105,28 EUR = 82,72 EUR \nim Monat). Aus dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz (24 x 22,56 EUR) ergibt sich der \nStreitwert von 541,44 EUR.\n\n22\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-10/21-a-660-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":5},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-10/21-a-660-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257029","retrieved":"2026-07-09 02:21:07.512339+00:00"}}