{"status":"available","doknr":"OLD257031","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0310.14B1617.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-10","aktenzeichen":"14 B 1617/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.333,69 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Das Gericht \nhat sich auf den Standpunkt gestellt, der Vergnügungssteuerbescheid des \nAntragsgegners vom 24. Mai 2007, der die Vergnügungssteuer für den Zeitraum \n1. Januar bis 31. Dezember 2006 sowie Januar und Februar 2007 festsetze, sei bei \nder im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung rechtmäßig \nund verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den \nVergnügungssteuerbescheid bilde nunmehr die Vergnügungssteuersatzung vom \n22. Dezember 2005 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom \n14. September 2006, die rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten sei und \nmithin die Veranlagungszeiträume umfasse. Auf das Vorbringen der Antragstellerin \nist das Verwaltungsgericht eingegangen und hat unter Würdigung des Akteninhalts \nfestgestellt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen \nsei.\n\n5\n\nDie hiergegen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen rechtfertigen es \nnicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Begehren der \nAntragstellerin zu entsprechen. Ihr Vorbringen, die Vergnügungssteuer sei nicht \nabwälzbar, weil sie schon lange keine \"Bagatellsteuer\" mehr sei, führt zu keinem für \ndie Antragstellerin günstigen Ergebnis. Der Umstand, dass die Steuer im Laufe der \nJahrzehnte wiederholt erhöht wurde und heute von der Stadt X. nach dem \nEinspielergebnis festgesetzt wird, besagt nicht, dass sie nicht mehr auf den \nSpielenden kalkulatorisch abgewälzt werden kann. Für eine kalkulatorische \nAbwälzung ist nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die \nMöglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um \neinen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner \nüberlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung \ndes Steuerbetrages zu wahren.\n\n6\n\nEs bestehen auch keine Bedenken, dass die Steuersatzung rückwirkend \ngeändert wurde. Es ist möglich, eine Steuersatzung, deren Gültigkeit zweifelhaft ist, \ndurch eine neue Satzungsregelung zu ersetzen. Ein überwiegendes Vertrauen der \nAntragstellerin, dass etwa eine ungültige Norm beibehalten würde, ist nicht \nschutzwürdig. Ihr war bekannt, dass die Stadt X. Vergnügungssteuern erheben \nwollte, und sie musste sich auf diesen Steuertatbestand einrichten. Die \nAntragstellerin hat auch nicht geltend gemacht, sie habe auf die Rechtswidrigkeit der \nSteuererhebung vertraut und die Vergnügungssteuer deshalb nicht in ihrer \nKalkulation berücksichtigt.\n\n7\n\nSoweit die Antragstellerin rügt, es fehle in der Vergnügungssteuersatzung an \neiner Verrechnungsregelung für negative Einspielergebnisse einzelner Geräte, ist \nihrem Begehren ebenfalls nicht zu entsprechen. Hierzu fehlt eine Darlegung, aus \nwelchem rechtlichen Gesichtspunkt der Satzungsgeber verpflichtet sein sollte, einen \nnegativen Saldo mit anderen positiven Salden zu verrechnen. Der Einwand, \nhierdurch entstehe eine Doppelbesteuerung, ist nicht überzeugend. Für den Fall, \ndass sich ein negatives Einspielergebnis ergeben hat, findet eine Besteuerung \nnämlich nicht statt.\n\n8\n\nDie weitere Rüge, die Höhe der Vergnügungssteuer entfalte erdrosselnde \nWirkung, ist unsubstantiiert und angesichts der Höhe der Steuer von 12 % des \nEinspielergebnisses ist ein hinreichender Anhalt hierfür nicht erkennbar.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-10/14-b-1617-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-10/14-b-1617-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257031","retrieved":"2026-07-09 02:21:07.664956+00:00"}}