{"status":"available","doknr":"OLD257028","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0310.12A3158.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-10","aktenzeichen":"12 A 3158/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am in T. /Gebiet L. /Ukraine geborene Klägerin begehrt \ndie Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein.\n\n4\n\nUnter dem 20. September 1999 beantragte sie bei der Beklagten die Ausstellung \neines Staatsangehörigkeitsausweises. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe \ndie deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von ihrem Vater, dem am 27. \nSeptember 1914 in K. /Gebiet L. /Ukraine geborenen B. X. \nerworben. Unter dem 15. Juni 1994 bescheinigte das Ministerium für innere \nAngelegenheiten der Ukraine, dass sich B. X. , geboren 1911, deutscher \nNationalität, und seine Ehefrau N. X. , geboren 1921 und ukrainischer \nNationalität, von 1941 bis 1943 im Gebiet L. , danach von 1943 bis 1945 in Polen \nund schließlich ab 1945 wieder in der ehemaligen Sowjetunion aufgehalten hätten. \nZum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Vaters legte die Klägerin \neine Bescheinigung des Landratsamtes des S. -N1. -Kreises vom 14. September \n1998 vor, wonach ein am 27. September 1914 geborener Herr B. X2.e am \n25. September 1944 in L1. /X1. eingebürgert worden sei. Unter dem 14. \nJuni 2001 übersandte das Bundesarchiv der Beklagten die Ablichtung der \nEinbürgerungsurkunde des am 27. September 1914 geborenen B. X2. , die \ndiesem am 25. September 1944 ausgehändigt worden war und sich nach ihrem \nInhalt nicht auf Familienangehörige erstreckte. Ferner war das Personalblatt der \nEWZ betreffend den B. X2. beigefügt, indem als dessen Ehefrau Frau F. \nX2. , geborene U. , polnischer Abstammung, sowie zwei - am 2. Oktober \n1941 (B1. ) und 27. April 1944 (P. ) geborene - Töchter aufgeführt waren. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 12. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der \nKlägerin ab. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin eine vom 31. Juli 2003 \ndatierende Erklärung vor, wonach sie versicherte, dass sie zusammen mit ihren \nEltern in die Deutsche Volksliste Ukraine aufgenommen worden sei. Dies habe ihr ihr \nVater immer in der Familie erzählt. Mit Bescheid vom 13. Mai 2005 wies die Beklagte \nden Widerspruch zurück. Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben und die \nFeststellung begehrt, dass sie deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 \nAbs. 1 Grundgesetz sei. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei - genauso \nwie ihr Vater - in die Deutsche Volksliste Ukraine eingetragen worden und habe \neinen Volkslistenausweis erhalten. Sie habe ihren Wohnsitz in der Ukraine durch \nFlucht verloren und habe sich auf dem Gebiet des Deutschen Reiches in den \nGrenzen von 1937 niedergelassen, wo sie Aufnahme als Vertriebene gefunden \nhabe.\n\n6\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe \ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n7\n\nZur Begründung ihrer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegten \nBerufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. \nAußerdem macht sie geltend, dass es für den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit nicht auf die Eintragung in die Deutsche Volksliste ankommen \nkönne, da sich aus einer über 50 Jahre währenden Verwaltungspraxis, wonach es für \nden Erwerb der Staatsangehörigkeit ausreichte, die Voraussetzungen für die \nEintragung in die Deutsche Volksliste zu erfüllen, ein Gewohnheitsrecht gebildet \nhabe. Ein Abweichen von dieser langjährigen Verwaltungspraxis würde zudem auch \neinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz sowie das Vertrauensschutzprinzip \ndarstellen. Im Hinblick auf die vorgelegte Einbürgerungsurkunde und das \nPersonalblatt des B. X2. seien durch die Verschleppung die Daten \ndurcheinander gekommen. Bei B. X2. handele es sich um den Vater der \nKlägerin und bei der im Personalblatt erwähnten Tochter B1. handele es sich um \ndie Klägerin. Schließlich habe die Klägerin ihren Status als deutsche \nStaatsangehörige bereits durch die Aufnahme als Vertriebene vor Inkrafttreten des \nGrundgesetzes erworben.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass sie Deutsche im Sinne \ndes Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die \nBeteiligten sind hierzu nach \n\n15\n\n§ 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher \nVerfügung vom 28. Januar 2008 angehört worden. \n\n16\n\nDer Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung der \nKlägerin unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als \nunbegründet abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die \nBeklagte auf Feststellung, dass sie Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist. \nSie hat nicht nachgewiesen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist.\n\n17\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin die \ndeutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetz vom 13. Juli 1913 (RGBl. I 2. 853) - RuStAG - in der bei \nihrer Geburt am geltenden Fassung durch Geburt von ihrem Vater \nerworben, weil ihr Vater zu diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht \nbesaß.\n\n18\n\nDer Vater der Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 1 Abs. \n1 Buchstabe f des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom \n22. Februar 1955 - StAngRegG -, BGBl. I S. 65, i.V.m. der Verordnung über die \nVerleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der \nUkraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943, RGBl. I S. 321, erworben. Ein \nderartiger Erwerb setzt außer der deutschen Volkszugehörigkeit und der \nZugehörigkeit zur einheimischen Wohnbevölkerung des Reichskommissariats \nUkraine voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine \ntatsächlich erfolgt war. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = NVwZ \n2007, 224.\n\n20\n\nHierzu sind konkrete Anhaltspunkte nicht vorgetragen worden, noch sind solche \nim Übrigen ersichtlich. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Erklärung der \nKlägerin vom 31. Juli 2003, die sich auf die allgemeine Behauptung beschränkt, der \nVater habe ihr erzählt, dass sie gemeinsam mit der Familie in die Deutsche Volksliste \naufgenommen worden sei, ist insoweit kein ausreichendes Indiz für den behaupteten \nErwerb deutschen Staatsangehörigkeit. \n\n21\n\nFehlt es an einem Nachweis der Eintragung des Vaters in die deutsche \nVolksliste, geht dies zu Lasten der Klägerin. Die Eintragung ist eine \nrechtsbegründende Tatsache, für deren Vorliegen die Klägerin die materielle \nBeweislast trägt.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O., m.w.N.\n\n23\n\nDie Klägerin kann ihre Berufung auch nicht mit Erfolg auf \nVertrauensschutzgesichtspunkte oder einen Verstoß gegen Art. 3 GG stützen. Ihre \ndiesbezüglichen völlig unsubstantiierten und pauschalen Darlegungen lassen nicht \nansatzweise erkennen, worauf genau die Klägerin die Annahme eines \nVertrauenstatbestandes bzw. des Verstoßes gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz stützen will. Sofern die Klägerin mit diesem Vorbringen \nauf eine vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006 in einigen \nBundesländern geübte Verwaltungspraxis (vgl. Erlass des Innenministers Baden-\nWürttemberg vom 12. November 1981, abgedruckt in Makarov/von Mangoldt, \nDeutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Dezember 2006, Anlage 1 B 4 zum \nStARegG) Bezug nehmen wollen sollte, wonach es für bestimmte Personengruppen \nnicht auf die Eintragung in die Volksliste ankam, so kann sie - ungeachtet der Frage, \nob ihr Vater die Voraussetzungen des Erlasses erfüllt hätte - hieraus keinen \nAnspruch darauf herleiten, dass die Beklagte an dieser als rechtsfehlerhaft erkannten \nPraxis festhält. Von Verfassungs wegen besteht kein Anspruch auf Gleichheit im \nUnrecht und Fehlerwiederholung,\n\n24\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. November 1988 - 1 BvR 1298/88 -, \nJuris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 12 A 836/05 -.\n\n25\n\nDies kann, wenn überhaupt, nur in solchen Fällen anders zu beurteilen sein, in \ndenen gegenüber dem Anspruchsteller durch ein in irgendeiner Form \nindividualisierbares Verhalten einer Behörde ein Vertrauenstatbestand geschaffen \nwurde. Ein solches ist hier jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n26\n\nDie Annahme, dass sich eine Verwaltungspraxis, die sich auf untergesetzliche \nNormen gestützt und nach der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im \nWiderspruch zur geltenden Rechtsordnung gestanden hat, ein dem formellen Gesetz \ngleichstehendes Gewohnheitsrecht darstellen können soll, ist abwegig.\n\n27\n\nEin anderer Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin ist \nnicht ersichtlich. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in dem \nZeitraum von 1943 bis 1945, in dem sie sich mit ihren Eltern in Polen aufgehalten \nhaben will, im Wege der Einzeleinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit \nerworben haben könnte. Unterlagen über die behauptete Einbürgerung sind von der \nKlägerin nicht vorgelegt worden. Die Einbürgerungsurkunde ihres angeblichen Vaters \n- der Senat lässt es ausdrücklich offen, ob davon auszugehen ist, dass B. X2. \n, geb. 27. September 1914, auf den die Einbürgerungsurkunde ausgestellt ist, \ntatsächlich der Vater der Klägerin war, woran angesichts einiger Ungereimtheiten \nbetreffend die Schreibweise des Namens (X. oder X2. ?) und das \nGeburtsdatum des angeblichen Vaters (1914 oder 1911?) erhebliche Zweifel \nangebracht sind - gibt für die behauptete Einbürgerung der Klägerin nichts her, da sie \nsich ausdrücklich nicht auf Familienangehörige bezieht. Ebensowenig aussagekräftig \nist das Personalblatt der EWZ, in dem zwei Kinder des B. X2. aufgeführt \nsind. Alleine die Erwähnung der minderjährigen Kinder in dem Personalblatt der \nEltern für sich genommen kann jedenfalls im vorliegenden Fall kein ausreichendes \nIndiz für die Einbürgerung der Kinder darstellen, weil B. X2. ausweislich \nseines Einbürgerungsantrags die Einbürgerung nur für sich selbst beantragt hat (vgl. \ndie Streichung der Passage \" ... und meine aus dem anliegenden Meldeblatt \nersichtlichen Familienangehörigen\"). Abgesehen davon kann nicht davon \nausgegangen werden, dass es sich bei der in dem Personalblatt aufgeführten älteren \nTochter des B. X2. um die Klägerin handelt. Dagegen spricht zum einen der \nvöllig andere Vorname als der in allen anderen vorgelegten Unterlagen angegebene \n- B1. anstatt X3. . Zum anderen spricht auch das andere Geburtsdatum des \nKindes B1. - 2. Oktober 1941 anstatt des geburtsurkundlich belegten und sowohl \nin den Anträgen der Klägerin im Verwaltungsverfahren als auch in der bereits \nerwähnten Erklärung vom 31. Juli 2003 verwendeten Geburtsdatums 2. Dezember \n1941 - gegen die Personenidentität mit der Klägerin. Schließlich spricht auch der \nUmstand, dass in dem Personalblatt des B. X2. als dessen Ehefrau F. \nX2. , geborene U. , polnischer Abstammung, genannt wird und die Klägerin in \nihrem Antrag im Verwaltungsverfahren und in einem Schreiben ihrer damals \nBevollmächtigten vom 18. Januar 2002 als ihre Mutter und Ehefrau des B. \nX. N. X. benannt hat, die ukrainischer Nationalität gewesen sein soll, \ngegen die Annahme, dass die Klägerin B1. X2. ist. Eine plausible Erklärung \nfür diese Ungereimtheiten hinsichtlich des Namens, des Geburtsdatums sowie der \nIdentität der Mutter hat die Klägerin nicht gegeben. Der pauschale Hinweis auf die \nVerschleppung erklärt die erheblich abweichenden, einander widersprechenden \nAngaben in den vorgelegten Unterlagen nicht. Auch der mangels Substantiierung \nbereits unzulässige unter dem 22. November 2006 schriftsätzlich gestellte \nBeweisantrag der Klägerin vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sofern \ndie benannten Zeugen lediglich bestätigen sollen, dass es sich bei dem in der \nEinbürgerungsurkunde genannten B. X2. um den Vater der Klägerin \nhandelt, so kommt es hierauf nach dem oben Gesagten nicht an. Im Übrigen ist aus \ndem Antrag nicht erkennbar, welche Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollen \nund inwiefern die benannten Zeugen hierzu Bekundungen abgeben können \nsollen.\n\n28\n\nWie das Verwaltungsgericht schließlich zu Recht festgestellt hat, scheidet auch \nein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin gem. § 40 a StAG \naus, da sie am 1. August 1999 nicht Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im \nSinne des Art. 116 Abs. 1 GG war. Ein deutscher Volkszugehöriger, der vor \nInkrafttreten des Grundgesetzes in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem \nStande vom 31. Dezember 1937 geflohen ist, hat nicht die Rechtsstellung eines \nDeutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 Abs. 1 GG erworben, \nwenn er sich dort am 24. Mai 1949 nicht mehr aufhielt, wobei es ohne Belang ist, ob \nder Aufenthalt dort freiwillig oder unfreiwillig beendet wurde,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2003 - 1 C 35.02 -, BVerwGE 119, 172 = \nNVwZ 2004, 998.\n\n30\n\nEs fehlt bereits an einem Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem \nStande vom 31. Dezember 1937, weil sich die Klägerin nach ihrem Vortrag lediglich \nin \"Polen/C. \" bzw. in T1. , Kreis L1. , d. h. im sog. X1. aufgehalten \nhaben will. Im Übrigen war die Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nGrundgesetzes unstreitig im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion ansässig. Auch in \nder Folgezeit ist eine Aufnahme der Klägerin als Flüchtling oder Vertriebene \ndeutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht erfolgt, so dass \neine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit auch unter diesem \nGesichtspunkt ausscheidet. \n\n31\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sei angesichts der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2007 - 1 BvR 474/05 - insoweit obsolet \ngeworden, als es für das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme im Sinne des Art. 116 \nAbs. 1 GG nicht mehr auf die tatsächliche Aufenthaltsnahme in Deutschland \nankomme, so entbehrt dieser Vortrag jeder Grundlage in der zitierten Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts, die sich mit einer gänzlich anderen Fallgestaltung \nauseinandersetzt, welche mit der vorliegenden nicht annähernd zu vergleichen \nist.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n33\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n34\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-10/12-a-3158-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-10/12-a-3158-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257028","retrieved":"2026-07-09 02:21:07.429499+00:00"}}