{"status":"available","doknr":"OLD257027","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0310.12A3110.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-10","aktenzeichen":"12 A 3110/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am in T. /Ukraine geborene Kläger zu 1. und sein am \n1986 geborener Sohn, der Kläger zu 2., begehren die Ausstellung von \nStaatsangehörigkeitsausweisen. \n\n4\n\nUnter dem 28. Februar 2000 stellten sie bei der Beklagten entsprechende \nAnträge, zu deren Begründung sie geltend machten, der Kläger zu 1. leite seine \ndeutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater ab, der bis 1943 im Gebiet T. , \nvon 1943 bis Mai 1945 in N. bzw. E. und sodann wieder in der früheren \nSowjetunion gelebt habe. Dem Vater sei zu Beginn des Jahres 1944 im Lager S. \nzusammen mit der gesamten Familie ein Staatsangehörigkeitsausweis erteilt worden. \nDie deutsche Staatsangehörigkeit habe er durch den Wohnsitz als Deutscher in E. \nerworben. Der Kläger zu 1. legte unter anderem eine Bescheinigung der Verwaltung \nim Gebiet T. vom 23. September 1999 vor, wonach der Vater des Klägers zu 1. \nzusammen mit der Familie im September 1943 die deutsche Staatsangehörigkeit \nerworben und deutsche Pässe erhalten habe. Gemäß Auskunft des Bundesarchivs \nvom 7. November 2002 der Beklagten gegenüber sind dort Unterlagen über den \nVater des Klägers zu 1. nicht vorhanden. Nach der Mitteilung des staatlichen \nGebietsarchivs T. vom 25. Dezember 2003 sind dort Bescheinigungen über die \nAnnahme der deutschen Staatsangehörigkeit für die zwischen 1941 und 1943 im \nHeimatort des Vaters des Klägers zu 1. wohnhaften Deutschen nicht archiviert.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 24. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger ab. \nZur Begründung führte sie aus, dass der Vater des Klägers zu 1. die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht erworben habe, da die Kläger seine Eintragung in die \nDeutsche Volksliste Ukraine und auch eine Einzeleinbürgerung nicht hätten belegen \nkönnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2005 wies die Beklagte auch \nden Widerspruch der Kläger zurück. Die hiergegen eingelegte Klage haben die \nKläger im Wesentlichen damit begründet, dass der Vater des Klägers zu 1. die \ndeutsche Staatsangehörigkeit trotz fehlender Eintragung in die Deutsche Volksliste \nder Ukraine erworben habe, da er jedenfalls die Voraussetzungen für die Eintragung \nerfüllt habe.\n\n6\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe \ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n7\n\nZur Begründung ihrer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegten \nBerufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen. \n\n8\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 24. März 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober \n2005 zu verpflichten, ihnen Staatsangehörigkeitsausweise zu erteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die \neingelegte Berufung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht \nauf Erfolg bietet, (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).\n\n15\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die \nBeteiligten sind hierzu nach \n\n16\n\n§ 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher \nVerfügung vom 24. Januar 2008 angehört worden. \n\n17\n\nDer Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung der Kläger \nunbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet \nabgewiesen, da die Kläger durch die Weigerung der Beklagten, ihnen \nStaatsangehörigkeitsausweise auszustellen, nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ \n113 Abs. 5 VwGO). Denn sie haben nicht nachgewiesen, dass sie deutsche \nStaatsangehörige sind.\n\n18\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger zu 1. die \ndeutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetz vom 13. Juli 1913 (RGBl. I 2. 853) - RuStAG - in der bei \nseiner Geburt am geltenden Fassung durch Geburt von seinem Vater \nerworben, weil sein Vater und der Großvater des Klägers zu 2. zu diesem Zeitpunkt \ndie deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaß.\n\n19\n\nDer Vater des Klägers zu 1. hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 1 \nAbs. 1 Buchstabe f des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit \nvom 22. Februar 1955 - StAngRegG -, BGBl. I S. 65, i.V.m. der Verordnung über die \nVerleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der \nUkraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943, RGBl. I S. 321, erworben. Ein \nderartiger Erwerb setzt außer der deutschen Volkszugehörigkeit und der \nZugehörigkeit zur einheimischen Wohnbevölkerung des Reichskommissariats \nUkraine voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine \ntatsächlich erfolgt war. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = NVwZ \n2007, 224.\n\n21\n\nHierzu sind konkrete Anhaltspunkte nicht gegeben. Im Hinblick auf die von den \nKlägern im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung vom 23. September \n1999 wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug \ngenommen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO.\n\n22\n\nFehlt es an einem Nachweis der Eintragung des Vaters bzw. des Großvaters der \nKläger in die Deutsche Volksliste, geht dies zu Lasten der Kläger. Die Eintragung ist \neine rechtsbegründende Tatsache, für deren Vorliegen die Kläger die materielle \nBeweislast tragen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O., m.w.N.\n\n24\n\nEin anderer Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit der Kläger - \ngestützt auf eine etwaige Einzeleinbürgerung des Vaters und Großvaters der Kläger \noder aber auf Art. 116 Abs. 1 GG - ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit wird zur \nVermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n26\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n27\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-10/12-a-3110-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-10/12-a-3110-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257027","retrieved":"2026-07-09 02:21:07.352851+00:00"}}