{"status":"available","doknr":"OLD257062","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0307.6B5.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-07","aktenzeichen":"6 B 5/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird im vollen Umfang abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nVwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern oder dass die einstweilige Anordnung aus anderen Gründen \nnötig erscheint.\n\n4\n\nDer Senat entscheidet auf Grund einer Folgenabwägung. Dabei bleibt ungeklärt, ob das in \nder Hauptsache zu verfolgende Klagebegehren des Antragstellers, nämlich festzustellen, dass \ner nicht kraft Gesetzes am 1. Januar 2008 auf den Beigeladenen als neuen Dienstherrn \nübergegangen ist, voraussichtlich Erfolg haben wird oder nicht. Eine solche Vorgehensweise \nist geboten, wenn die sich in der Hauptsache stellenden Rechtsfragen im Rahmen des \nEilverfahrens nicht in der Weise vertiefend behandelt werden können, dass eine zuverlässige \nBeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich erscheint.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96 -, ZBR 1996, 334, \nvom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217, und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR \n569/05 -, NVwZ 2005, 927.\n\n6\n\nDas ist hier der Fall.\n\n7\n\nIn der Hauptsache wird insbesondere zu prüfen sein, ob das Gesetz zur Regelung der \npersonalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben \ndes Umweltrechts (Art. 61 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des \nUmweltrechts vom 11. Dezember 2007, GVBl NRW, 662 \n- Kommunalisierungsfolgengesetz -), dessen § 2 nach dem Willen des Gesetzgebers einen \nÜbergang des Antragstellers auf den Beigeladenen als neuen Dienstherrn bewirkt haben soll, \nmit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine solche Prüfung erfordert nach derzeitiger \nEinschätzung eine - dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene - eingehende Befassung mit den \nfolgenden Fragen: \n\n8\n\nDer Befugnis des Landesgesetzgebers, den Übergang der Beamten der \nBezirksregierungen auf die Kreise und kreisfreien Städte gesetzlich zu bestimmen, könnte \n§ 128 BRRG entgegenstehen. Diese Vorschrift regelt den Übertritt und die Übernahme von \nBeamten bei der Umbildung von Körperschaften und in den Fällen, in denen Aufgaben von \neiner Körperschaft auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen. Ob, wie der \nAntragsgegner meint, ein Fall des Art. 125a Abs. 1 GG vorliegt, § 128 BRRG durch \nlandesrechtliche Vorschriften ersetzt werden kann und durch das \nKommunalisierungsfolgengesetz ersetzt worden ist, bedarf der näheren Untersuchung. \nVoraussetzung dafür ist, dass eine Vorschrift mit dem Inhalt des § 128 BRRG nach den \ngrundgesetzlichen Regelungen über die Gesetzgebungskompetenz heute nicht mehr als \nBundesgesetz erlassen werden könnte. Dies lässt sich nicht ohne eine vertiefte \nAuseinandersetzung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG beantworten, der dem Bund die \nkonkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der \nBeamten der Länder überträgt. Was Statusrechte und -pflichten im Sinne dieser Norm sind \nund ob die von § 128 BRRG geregelten Sachverhalte hierunter fallen, ist bislang nicht \nabschließend geklärt. Bejaht man eine fortbestehende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, \nist das Land nur in den engen Grenzen des Art. 125b Abs. 1 GG zur Gesetzgebung befugt. \nUnter dieser Voraussetzung wäre zu klären, ob § 128 BRRG Raum für die durch das \nKommunalisierungsfolgengesetz getroffenen Regelungen lässt. \n\n9\n\nSoweit danach noch von Bedeutung, bedarf es weiter der Prüfung, ob § 2 \nKommunalisierungsfolgengesetz, der den gesetzlichen Übergang der Beamten auf die \nkommunalen Körperschaften regelt, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) \nfolgenden Bestimmtheitsgebot genügt. Danach müssen gesetzliche Tatbestände so präzise \nformuliert sein, dass ein Normadressat, weil die Folgen für ihn vorhersehbar und berechenbar \nsind, sein Handeln darauf einrichten kann. \n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, und vom \n27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130.\n\n11\n\nOb § 2 Kommunalisierungsfolgengesetz den Übergang der Beamten hinreichend präzise \nregelt, ist nicht unzweifelhaft, weil sich dem Gesetzestext nicht unmittelbar entnehmen lässt, \nwelche Beamten auf welche Körperschaften übergehen. § 2 Abs. 1 \nKommunalisierungsfolgengesetz sieht vor, dass die Beamten der Bezirksregierungen, die mit \nden Aufgaben betraut sind, die den Kreisen und kreisfreien Städten durch die \nZuständigkeitsverordnung Umweltschutz (Art. 15 des Gesetzes zur Kommunalisierung von \nAufgaben des Umweltrechts) zum 1. Januar 2008 übertragen werden, kraft Gesetzes auf die \nKreise und kreisfreien Städte übergehen. In allen Regierungsbezirken kommen insoweit \njedoch verschiedene neue Aufgabenträger in Betracht. \n\n12\n\nEine solche Regelung wäre unbedenklich, wenn der Gesetzgeber damit nur die rechtliche \nGrundlage für in jedem Einzelfall zu erlassende Übernahmeverfügungen hätte bereitstellen \nwollen. Das aber ist nicht der Fall; bezweckt ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ein \nÜbergang \"kraft Gesetzes\". \n\n13\n\nDie in § 2 Abs. 1 Kommunalisierungsfolgengesetz in Bezug genommenen Absätze 2 und \n3 beantworten die Frage, welche Beamten auf welche Körperschaften übergehen, nicht. \nAllerdings sieht § 2 Abs. 2 Kommunalisierungsfolgengesetz vor, dass der Personalübergang \nauf der Grundlage von Zuordnungsplänen vorbereitet wird. Ein solcher Zuordnungsplan ist \nvon der Bezirksregierung E. erstellt worden und lag zum Zeitpunkt des \nAufgabenübergangs am 1. Januar 2008 vor. In diesem Zuordnungsplan wurden die einzelnen \nBeamten namentlich auf bestimmte Aufgabenträger verteilt. Sieht man den Zuordnungsplan \nals Konkretisierung des Gesetzestextes, stand im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs fest, \nwelcher Beamte auf welche Körperschaft übergehen sollte. Dass der Zuordnungsplan alle \nBedenken gegen die Bestimmtheit des Kommunalisierungsfolgengesetzes auszuräumen \nvermag, ist damit aber nicht gesagt. Das Verwaltungsgericht Minden hat in dem \nangefochtenen Beschluss insoweit angenommen, das Kommunalisierungsfolgengesetz stelle \nnicht sicher, dass der Zuordnungsplan den Betroffenen zugänglich sei. Die Zugänglichkeit sei \nnur dann in zumutbarer Weise gewährleistet, wenn die verweisende Norm nicht nur die in \nBezug genommene Regelung nach Gegenstand und Datum ausreichend kennzeichne, sondern \nauch die genaue Fundstelle oder Bezugsquelle angebe. Diesen Anforderungen genüge § 2 \nAbs. 2 Kommunalisierungsfolgengesetz nicht. Die Bedenken des Verwaltungsgerichts \nMinden sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.\n\n14\n\nNicht zweifelsfrei ist in diesem Zusammenhang außerdem, ob eine Maßnahme der \nVerwaltung in der gewählten Form in eine gesetzliche Regelung einbezogen werden und \ndadurch deren Inhalt mit festlegen darf. Als problematisch erscheint es, dass der Gesetzgeber \neinerseits der Verwaltung die Zuordnungen der Beamten im Einzelfall überlässt, er \nandererseits diese Entscheidungen aber gleichzeitig durch Einbindung des Zuordnungsplans \nin das Kommunalisierungsfolgengesetz in den Rang eines formellen Gesetzes erhebt. \n\n15\n\nWird unterstellt, dass die Einbindung des Zuordnungsplans in das \nKommunalisierungsfolgengesetz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, könnte dessen \nungeachtet der in Bezug genommene Zuordnungsplan seinerseits an Fehlern leiden, die es \nmöglicherweise ausschließen, ihn als wirksame Grundlage für den Personalübergang am 1. \nJanuar 2008 anzusehen. Ein solcher Fehler des Zuordnungsplans könnte darin liegen, dass er \nohne die erforderliche Zustimmung des zuständigen Personalrats zustande gekommen ist. \n\n16\n\nDie nach allem vorzunehmende Folgenabwägung ergibt, dass die begehrte einstweilige \nAnordnung nicht ergehen kann. Die Nachteile, die sich für den Antragsteller ergäben, wenn \nsich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die gesetzliche Regelung unwirksam \nund er deshalb nicht in den Dienst des Beigeladenen übergetreten ist, überwiegen nicht die \nNachteile, die der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einem Unterliegen des \nAntragstellers im Hauptsacheverfahren mit sich brächte. \n\n17\n\nErginge die einstweilige Anordnung, hätte der Antragsteller bei dem Beigeladenen keinen \nDienst zu leisten. Das hätte zur Folge, dass die dem Beigeladenen durch die \nZuständigkeitsverordnung Umweltschutz übertragenen Aufgaben insoweit nicht erfüllt \nwürden, bis Ersatz für den Antragsteller gefunden wäre. Darüber hinaus drohten finanzielle \nSchäden zu Lasten der Allgemeinheit. Der Antragsteller würde - unter Umständen bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache - alimentiert, ohne dass er beschäftigt werden könnte. Sein \nbisheriger Arbeitsplatz bei der Bezirksregierung E. ist weggefallen. Ob der Antragsteller \nmöglicherweise auf einem anderen Arbeitsplatz bei der Bezirksregierung E. sinnvoll \neinzusetzen wäre, ist ungewiss, da ein solcher Einsatz vom Bedarf abhinge. Der \nAntragsgegner hat dargelegt, dort bestehe nach dem 31. Dezember 2007 kein Bedarf mehr für \nBeamte des mittleren technischen Dienstes, dem auch der Antragsteller angehöre. Die \nÜberwachung der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die dem mittleren technischen \nDienst obliege, sei durch die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz komplett auf die \nKreise und kreisfreien Städte übertragen worden. Auch eine im Wege der Abordnung \ndenkbare Beschäftigung bei einem anderen Dienstherrn wäre vom dortigen Bedarf abhängig \nund setzte zudem das Einverständnis des anderen Dienstherren voraus. Außerdem stellte ein \nanderweitiger Einsatz des Antragstellers außerhalb des Geschäftsbereichs des Beigeladenen \nnur eine Maßnahme zur Abmilderung der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Anordnung \ndar und ist deshalb für die Folgenabwägung allenfalls von sekundärer Bedeutung. Da eine \nunterbliebene Arbeitsleistung nicht nachgeholt werden kann, könnte der entstandene Schaden \nbei einem Obsiegen des Antragsgegners in der Hauptsache nachträglich nicht mehr \nausgeglichen werden. Zudem müsste der Beigeladene für den Antragsteller wohl eine \nErsatzkraft einstellen, weil der Aufgabenzuwachs aufgrund der Zuständigkeitsverordnung \nUmweltschutz ihm keine andere Wahl ließe. \n\n18\n\nDass der Antragsgegner den Antragsteller mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 zu \ndem Beigeladenen abgeordnet hat, hat im Rahmen der Folgenabwägung außer Betracht zu \nbleiben, weil diese Maßnahme lediglich der Überbrückung des Zeitraums dient, den das \nvorliegende gerichtliche Verfahren in Anspruch nimmt. Die Abordnung ist dementsprechend \nbis zum 31. Mai 2008 befristet. Spätestens mit Ablauf dieses Tages würden sich die \nvorstehend beschriebenen - für die Allgemeinheit nachteiligen - Folgen einer einstweiligen \nAnordnung einstellen.\n\n19\n\nDemgegenüber entstehen dem Antragsteller bei Ablehnung seines Begehrens auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine gewichtigen Nachteile. Die Folgenabwägung \nkönnte nur dann zu seinen Gunsten ausgehen, wenn es für ihn eine besondere Härte bedeuten \nwürde, sich bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache so behandeln zu lassen, als sei er auf \nden Beigeladenen übergegangen. Dieser Maßstab ist anzulegen, weil die durch die \nZuständigkeitsverordnung Umweltschutz zum 1. Januar 2008 bewirkten organisatorischen \nVeränderungen, nämlich die Verlagerung der Verwaltungsaufgaben, ein besonderes \nöffentliches Interesse an dem sofortigen Übertritt auch des Antragstellers auf den \nBeigeladenen begründen. Dem kann der Antragsteller persönliche Belange nur \nausnahmsweise entgegenhalten. \n\n20\n\nEin Ausfluss des Beamtenverhältnisses ist es, dass der Beamte seine privaten Interessen \ndem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung grundsätzlich \nunterzuordnen hat und insoweit auch persönliche Beeinträchtigungen, die sich aus \norganisatorischen Änderungen ergeben, in einem gewissen Maße hinnehmen muss. \nAusgehend davon wird den persönlichen Belangen des Beamten beispielsweise im \nAnwendungsbereich des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG nur ausnahmsweise der Vorrang im \nvorläufigen Rechtsschutz eingeräumt. Der Beamte kann in diesen Fällen bei offenem \nAusgang der Hauptsache die sofortige Vollziehung der angefochtenen Maßnahme nur \nverhindern, wenn sie für ihn besonders schwerwiegende Nachteile mit sich bringt. Aus der in \n§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung wird \nhergeleitet, dass bei Versetzungen und Abordnungen generell dem besonderen öffentlichen \nVollzugsinteresse der Vorrang eingeräumt ist. Ein entsprechender Maßstab muss bei einer im \nRahmen des § 123 VwGO anzustellenden Folgenabwägung gelten, wenn das besondere \nöffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung einer durch gesetzliche Regelung \nangeordneten beamtenrechtlichen Organisationsmaßnahme positiv festgestellt werden \nkann.\n\n21\n\nDas ist aufgrund der durch die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz angeordneten \nund inzwischen umgesetzten organisatorischen Veränderungen in der nordrhein-westfälischen \nUmweltverwaltung der Fall. Für wesentliche Bereiche der bislang von den \nBezirksregierungen wahrgenommenen Aufgaben des Umweltschutzes sind nach Maßgabe der \nZuständigkeitsverordnung Umweltschutz seit dem 1. Januar 2008 die Kreise und kreisfreien \nStädte als neue Aufgabenträger zuständig. Die Sicherstellung der Wahrnehmung dieser \nAufgaben setzt deshalb auch den sofortigen Übergang des Personals voraus. \n\n22\n\nDem Antragsteller ist es auch vor dem Hintergrund seiner persönlichen \nLebensverhältnisse zumutbar, den im Kommunalisierungsfolgengesetz bestimmten \nDienstherrenwechsel vorläufig gegen sich gelten zu lassen. Besonders schwerwiegende \nNachteile in Bezug auf seine Besoldungs-, Beihilfe- oder Versorgungsansprüche sind \nangesichts der Regelungen des § 4 Abs. 1, 2 und 10 Kommunalisierungsfolgengesetz nicht zu \nerwarten. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht zuzumuten \nist, seinen Dienstpflichten bei dem Beigeladenen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache \nnachzukommen. Er führt in erster Linie den täglichen Weg zu seinem neuen Arbeitsplatz in \nS. -X. ins Feld. Insoweit liegt die Schwelle dessen, was einem Beamten noch \nzugemutet werden kann, jedoch vergleichsweise hoch. Insbesondere Beamte im Dienst des \nLandes müssen im Hinblick auf die §§ 28, 29 LBG NRW damit rechnen, dass sich ihr \nDienstort verändert. Realisiert sich dieses Risiko für den Beamten, muss er persönliche \nHärten grundsätzlich in Kauf nehmen oder ihnen im Rahmen des Zumutbaren durch \nVeränderungen seiner privaten Lebensumstände begegnen. Die tägliche Bewältigung der hier \nin Rede stehenden Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz kann von dem Antragsteller \ndanach jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens verlangt werden. Selbst die \ngegenüber der Fahrzeit mit dem Pkw (ca. 40 Minuten pro Strecke) längere Fahrzeit mit \nöffentlichen Verkehrsmitteln von bis zu 1 ¼ Stunden pro Strecke bedeutet für sich genommen \nkeine besondere Härte. \n\n23\n\nSonstige Härten, die sich im Zusammenhang mit der Verlängerung des Weges zwischen \nWohnort und Arbeitsplatz ergeben könnten, sind nicht erkennbar. Unzumutbare finanzielle \nAufwendungen sind insoweit nicht zu befürchten, zumal der Antragsteller nach den \nAusführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung Trennungsentschädigung \nerhalten wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller die Dienstleistung bei dem \nBeigeladenen aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zumutbar wäre. Der Antragsteller \nverweist auf seine Schwerbehinderung (GdB 60). Er leide nach einer Wirbelsäulenoperation \nan einer chronischen Nervenwurzelreizung des Ischiasnerves und habe daher Schwierigkeiten, \nlängere Strecken (mit dem Pkw) zu fahren. Anlässlich einer Operation sei eine Arthrose 2. bis \n3. Grades seines linken Knies festgestellt worden. Dementsprechend bereite es ihm Probleme, \nlängere Strecken zu gehen. Außerdem leide er beidhändig an einer Dupuytrenschen \nKontraktur und werde seit ca. acht Jahren wegen einer chronifizierten Depression \nmedikamentös behandelt. 1999 sei er in die Nähe seines Dienstortes gezogen, um längere \nAnfahrtswege zu vermeiden. Er wohne 18 Fahrminuten von seiner Dienststelle entfernt. \nDamit ist jedoch nicht dargelegt, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, die Strecke \nzwischen seinem Wohnort und seinem neuen Dienstort zu bewältigen. Im Übrigen hat die \nÄrztin Dr. I. (Gesundheitsdezernat der Bezirksregierung E. ) in ihrer Stellungnahme \nvom 22. Oktober 2007 nachvollziehbar ausgeführt, dass anhand der vorgelegten Unterlagen \nnicht ersichtlich sei, weshalb für den Antragsteller - auch in Ansehung seiner \nRückenerkrankung - die längere Strecke zum neuen Dienstort nicht tragbar sein solle. Zu \nberücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller nicht darauf angewiesen ist, den Weg täglich \nmit dem Pkw zurückzulegen, da er öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Dass ihm dies \ngesundheitlich nicht möglich wäre, ist nicht erkennbar. Längere Gehstrecken sind nach einer \nFahrplanauskunft des Verkehrsverbundes Ostwestfalen-Lippe dabei nicht zu bewältigen. \n\n24\n\nDie Ausführungen des Antragstellers, nach denen seine Zuordnung durch den \nZuordnungsplan vor allem wegen fehlerhafter Berücksichtigung seiner Erkrankung und seiner \nSchwerbehinderung rechtswidrig sei, sind für die Folgenabwägung nicht \nentscheidungserheblich. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da \ner keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n26\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-07/6-b-5-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":5},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125b","ref_norm":"125b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-07/6-b-5-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257062","retrieved":"2026-07-09 02:21:09.899370+00:00"}}