{"status":"available","doknr":"OLD257092","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0306.20B2062.07AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"20 B 2062/07.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht\n(VROVG) U. , Richter am Oberverwaltungsgericht (ROVG) P. und Richterin am\nOberverwaltungsgericht (R'inOVG) C. ist unbegründet. Die Antragsteller haben die von\nihnen geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2\nZPO) nicht im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht. Aus den Schriftsätzen\nihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 (A.), 25. Januar 2008 (B.) sowie 21.\nund 28. Februar 2008 (C.) ergeben sich keine Ablehnungsgründe.\n\n3\n\nA. Die Antragsteller sind mit den im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.\nDezember 2007 geltend gemachten Ablehnungsgründen teilweise gemäß § 43 ZPO\nausgeschlossen (I.). Die vorgetragenen Befangenheitsgründe liegen auch in der Sache nicht\nvor (II.).\n\n4\n\nI. Die Antragsteller sind mit den unter Nr. 3. und teilweise mit den unter Nrn. 4 und 5. des\nSchriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 geltend gemachten\nAblehnungsgründen gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen.\n\n5\n\nNach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht\nmehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu\nmachen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Der Verlust des\nAblehnungsrechts tritt nicht nur in dem anhängigen Rechtsstreit ein, in dem der bereits\nbekannte Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht worden ist. Die Partei kann den\nAblehnungsgrund auch in einem anderen Rechtsstreit nicht geltend machen, wenn zwischen\nden Verfahren ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht. Denn die Regelung in\n§ 43 ZPO bezweckt im Interesse der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie, eine Partei\nanzuhalten, ihre Zweifel an der Unbefangenheit des Richters alsbald kundzutun, damit ein\nRechtsstreit nicht willkürlich verzögert und bereits geleistete prozessuale Arbeit nutzlos wird.\n\n6\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007- 9 A 50.07 -, juris, Rdn. 3; BGH, Beschluss\nvom 1. Juni 2006 - V ZB 193/05 -, NJW 2006, 2776 (277 f.), m. w. N.; Gehrlein, Münchener\nKommentar zur ZPO, Bd. 1, 3. Aufl., 2008, § 43 Rdn. 8.\n\n7\n\nDanach sind die Antragsteller mit den unter Nr. 3 und teilweise mit den Nrn. 4 und 5 des\nSchriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2008 geltend gemachten\nAblehnungsgründe ausgeschlossen, weil die Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B\n1275/07.AK mit dem vorliegenden Verfahren in einem rechtlichen und tatsächlichen\nZusammenhang stehen (1.), die Antragsteller in den Verfahren 20 B 156.06.AK und 20 B\n1275/07.AK Anträge im Sinne des § 43 ZPO gestellt haben (2.) und die Ablehnungsgründe\ntrotz Kenntnis der Antragsteller in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK\nnicht geltend gemacht worden sind (3.). \n\n8\n\n1. Der rechtliche und tastsächliche Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens und der\nVerfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK ergibt sich aus ihrer prozessualen\nVerknüpfung (a.) und den Verfahrensgegenständen (b.)\n\n9\n\na. Das vorliegende Verfahren betrifft die Anhörungsrüge der Antragsteller vom 18.\nDezember 2007 und das gleichzeitig gestellte Ablehnungsgesuch vom selben Tag. Prozessual\nbesteht zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren 20 B 1275/07.AK ein\nZusammenhang, weil die Antragsteller mit ihrer Anhörungsrüge eine Verletzung ihres\nAnspruchs auf rechtliches Gehör in dem Verfahren 20 B 1275/07.AK rügen und das\nAbänderungsverfahren gemäß § 152 a Abs. 5 Satz 1 VwGO im Falle der Begründetheit der\nAnhörungsrüge fortzuführen ist. Der prozessuale Zusammenhang des vorliegenden\nVerfahrens und des Verfahrens 20 B 1275/07.AK ergibt sich daraus, dass sich das\nAbänderungsverfahren 20 B 1275/07.AK im Kern als Fortführung des Verfahrens 20 B\n156/06.AK darstellt. Denn das Verfahren 20 B 1275/07.AK betrifft den von der Beigeladenen\nam 10. August 2007 gestellten Antrag gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 7 VwGO auf\nAbänderung des im Verfahren 20 B 156/06.AK ergangenen Senatsbeschlusses vom 20. Juni\n2006 . Mit diesem Beschluss hat der 20. Senat dem Antrag der Antragsteller gemäß §§ 80 a\nAbs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ihrer am\n27. Januar 2006 erhobenen Klagen - 20 D 5/06.AK - gegen den Bescheid des Antragsgegners\nvom 9. November 2005 teilweise stattgegeben. \n\n10\n\nb. Zwischen den Verfahrensgegenständen des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren\n20 B 1275/07.AK und 20 B 156/06.AK besteht ein innerer sachlicher Zusammenhang, weil\nsie jeweils die Genehmigung des Antragsgegners vom 9. November 2005 betreffen. Die im\nMai 2007 erfolgten Änderungen der Genehmigung vom 9. November 2005 sind Anlass für\ndas Abänderungsverfahrens 20 B 1275/07.AK gewesen.\n\n11\n\n2. Die Antragsteller haben in den Verfahren 20 B 156/06.Ak und 20 B 1275/07.AK\nAnträge im Sinne des § 43 ZPO gestellt. Die Vorschrift gilt für Anträge im\nHauptsacheverfahren und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einschließlich eines\nAbänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO in gleicher Weise.\n\n12\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 -, a. a. O., Rdn. 4, m. w. N.\n\n13\n\nAnträge im Sinne des § 43 ZPO sind nicht nur Anträge des Rechtsbehelfsführers, sondern\nauch Anträge des Rechtbehelfsgegners auf Ablehnung des Rechtsbehelfs. Denn der Zweck\ndes § 43 ZPO, die eventuelle Besorgnis der Befangenheit im Interesse der Rechtssicherheit\nund Prozessökonomie alsbald kundzutun, gilt für den Rechtsbehelfsführer und den -gegner in\ngleicher Weise.\n\n14\n\nDanach liegt ein Antrag der Antragsteller im Verfahren 20 B 156/06.AK vor, weil sie die\nverfahrensgegenständliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage\nbeantragt haben. In dem Abänderungsverfahren 20 B 1275/07.AK haben sie jedenfalls\nschlüssig die Ablehnung des Antrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beantragt. Derartige (Gegen-\n) Anträge sind Sachanträge.\n\n15\n\nOLG Karlsruhe, MDR 1993, 1246; Prütting, Münchener Kommentar zur\nZivilprozessordnung, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 297 Rdn. 6, m. w. N.\n\n16\n\n3. Schon bei der Stellung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\n- 20 B 156/06.AK - am 27. Januar 2006 waren den Antragstellern die unter Nr. 3 und\nteilweise unter Nrn. 4. und 5 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.\nDezember 2007 angeführten Ablehnungsgründe bekannt. Ablehnungsgründe sind aber in den\nVerfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK nicht geltend gemacht worden.\n\n17\n\na. Der unter Nr. 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom\n18. Dezember 2007 angeführte Wohnsitz von VROVG U. in N. ist (zumindest)\ndem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, dessen Kenntnis die Antragsteller sich\nzurechnen lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO), seit dem 11. Juli 2005 bekannt. An diesem Tag\nhat er die durch Telefax übersandte Anzeige (§ 48 ZPO) von VROVG U. vom 11. Juli\n2005 in den Verfahren 20 D 40/04.AK und andere erhalten. In der Anzeige teilte VROVG\nU. mit, dass er Eigentümer eines von ihm bewohnten Hauses in N. ist.\n\n18\n\nb. Die Verringerung der Lärmbelastung des Wohnortes von VROVG U. war den\nAntragstellern ebenfalls bereits bei der Antragstellung am 27. Januar 2006 bekannt. Denn sie\nberufen sich unter Nr. 3 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember\n2007 darauf, dass die Fluglärmbelastung in O. im Laufe der Jahre auf eine heute kaum\nnoch spürbare Fluglärmbelastung zurückgegangen sei. In der mit Schriftsatz vom 18.\nDezember 2007 vorgelegten Anlage B 1, die die Antragsteller sich inhaltlich in vollem\nUmfang zu eigen gemacht haben, wird als eine entscheidende Ursache der Fluglärmentlastung\ndie nach ihren Angaben am 5. September 2003 eingeführte Flugroute N1. genannt. Die\nweiteren in der Anlage B 1 angesprochenen Änderungen der Nordroute vom 13. Juli und 30.\nNovember 2000 sowie 14. Juni 2001 erfolgten ebenfalls bereits vor der Antragstellung im\nVerfahren 20 B 156/06.AK. Außerdem ergibt sich aus den in den Verfahren 20 D 86/03.AK\nund 20 D 40/04.AK gegen VROVG U. gestellten Befangenheitsanträgen vom 12. Juli\n2005, dass dem Prozessbevollmächtigten die Verringerung der Lärmbelastung von O.\nschon damals bekannt war. Denn er hat die Befangenheitsanträge unter anderem auf die\nEntlastung des Wohnortes des Richters von Fluglärm gestützt.\n\n19\n\nc. Auch die von den Antragstellern unterstellte Begünstigung von VROVG U. durch\ndie Beigeladene hätten von ihnen bereits mit der Antragstellung am 27. Januar 2006 geltend\ngemacht werden können. Denn die gesehene Begünstigung wird aus der Entlastung des\nWohnortes des Richters von Fluglärm und den für die Beigeladene \"durchweg\" positiven\nEntscheidungen des Senats hergeleitet. Dieser Vortrag zielt nicht nur auf die Urteile des 20.\nSenats vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK und andere -, sondern auch auf vor der\nAntragstellung am 27. Januar 2006 ergangene Senatsentscheidungen, etwa das die Einführung\nder Flugroute N1. betreffende Urteil vom 19. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere -. Die\nunterstellte Begünstigung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ferner bereits mit\nseinen Befangenheitsanträgen in den Verfahren 20 D 86/03.AK und 20 D 40/04.AK sowie mit\nseiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. September 2005 in dem Verfahren 20 D\n40/04.AK geltend gemacht.\n\n20\n\nd. Bereits mit der Antragstellung am 27. Januar 2006 hätten die Antragsteller außerdem\nihren Vorwurf vortragen können, VROVG U. habe seine Anzeige vom 11. Juli 2005 nicht\nbereits in früheren Verfahren gemacht. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller war\naufgrund der Anzeige von VROVG U. bekannt, dass der Richter erstmals in dem\nVerfahren 20 D 40/04.AK sowie in weiteren Parallelverfahren auf seinen Wohnsitz\nhingewiesen hatte. Jedenfalls aufgrund des Tatbestandes des Urteil vom 19. Juli 2005 - 20 D\n40/04.AK und andere - war dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller weiter bekannt,\ndass es in der Vergangenheit in Bezug auf den Flughafen E. weitere Verfahren gab. In\nden Tatbeständen wird etwa das Verfahren 20 D 15/01.AK angeführt, in dem Anwohner aus\nden E1. Stadtteilen X. , C1. und L. gegen eine Flugroute klagten. Es ist\nauch nichts dafür ersichtlich, dass den Antragstellern die Beteiligung von VROVG U. ,\nder im Jahr 2000 den Vorsitz im 20. Senat übernommen hat, an den früheren, den Flughafen\nE. betreffenden Verfahren unbekannt war. \n\n21\n\ne. Die Antragsteller hätten weiter bereits mit der Antragstellung vom 27. Januar 2006\nrügen können, dass die Angabe von VROVG U. in seiner Anzeige vom 11. Juli 2005, er\nhabe eine Beeinflussung seiner Wohnsituation durch wechselnde Grade der Belegung der\nüber die östliche Randbebauung des Stadtteils M. verlaufenden Nordroute nicht festgestellt,\nnach ihrer Auffassung unzutreffend ist. Denn ihr Prozessbevollmächtigter hat bereits mit\nseiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. September 2005 in dem Verfahren 20 D\n40/04.AK geltend gemacht, dass das subjektive Belastungsempfinden von VROVG U.\noffenkundig nicht den objektiven Gegebenheiten entspreche.\n\n22\n\nf. Soweit die Antragsteller unter Nr. 3 und Nrn. 4. und 5 des Schriftsatzes ihres\nProzessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 die Verfahrensführung von VROVG U.\n, ROVG P. und R'inOVG C. rügen, erfasst der Verlust des Ablehnungsrechts gemäß\n§ 43 ZPO zunächst den Vortrag, VROVG U. habe seine Anzeige vom 11. Juli 2005 nicht\nbereits in früheren Verfahren (vgl. hierzu bereits A.I.3.d.) und zudem erst zwei Tage vor der\nmündlichen Verhandlung am 13. Juli 2005 gemacht. Der Vortrag lässt aus sich erkennen, dass\nein vor der Antragstellung am 27. Januar 2006 liegendes Verhalten des Richters gerügt wird.\nGleiches gilt, soweit die Antragsteller in der Anlage B 1 das Verhalten von VROVG U.\nund R'inOVG C. in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2005 in den Verfahren 20 D\n40/04.AK und andere rügen, die Beteiligung von ROVG P. und R'inOVG C. an den\nBeschlüssen vom 13. Juli 2005 - 20 D 86/03.AK und 20 D 40/04.AK - über die damaligen\nBefangenheitsanträge des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller anführen und -\nandeutungsweise - auf die \"Rolle\" von VROVG U. in dem von den Antragstellern nicht\nnäher bezeichneten Verfahren \"X. \" verweisen. \n\n23\n\ng. Weiter konnten die Antragsteller ihre in der Anlage B 1 formulierte Kritik, der\nAntragsgegner und die Beigeladene seien erst im Dezember 2006 zur Klageerwiderung und\nder Antragsgegner zur Vorlage der bereits im April 2006 angeforderten Gesamtfassung der\nfür den Flughafen der Beigeladenen aktuell geltenden Regelungen aufgefordert worden, schon\nim Abänderungsverfahren 20 B 1275/07.AK geltend machen. Soweit die Antragsteller in der\nAnlage B 1 weiter den Zeitpunkt der Beschlussfassung im Verfahren 20 B 156/06.AK rügen,\nweil der Beschluss vom 26. Juni 2006 nach ihrer Auffassung aufgrund fehlender rechtzeitiger\nUmsetzung keine Auswirkungen auf den tatsächlichen Flugbetrieb im Sommer 2006 und im\nWinter 2006/07 gehabt habe, konnte auch dieser Aspekt im Verfahren 20 B 1275/07.AK\ngeltend gemacht werden. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass den Antragstellern dieser\nAspekt erst nach der Beschlussfassung im Verfahren 20 B 1275/07.AK bekannt geworden ist.\nInsoweit tragen sie die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast (§ 44 Abs. 2 Satz 1\nZPO).\n\n24\n\nh. Die Verfahrenshandlungen des Senats im Verfahren 20 B 1275/07.AK bis zur\nBeschlussfassung am 29. November 2007 waren den Antragstellern bekannt, aber nicht zum\nAnlass genommen worden, noch vor der Beschlussfassung am 29. November 2007 ein\nAblehnungsgesuch zu stellen. Mit ihren das Verfahren 20 B 1275/07.AK betreffenden\nVerfahrensrügen unter Nr. 4 und - pauschal - unter Nr. 5 des Schriftsatzes ihres\nProzessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 sind die Antragsteller damit nur insoweit\ngemäß § 43 ZPO nicht ausgeschlossen, als sie die fehlerhafte Verfahrensweise des Senats aus\ndem Beschluss vom 29. November 2007 herleiten.\n\n25\n\nII. Ungeachtet des § 43 ZPO liegen die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der\nAntragsteller vom 18. Dezember 2007 geltend gemachten Ablehnungsgründe auch in der\nSache nicht vor.\n\n26\n\nBesorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO\nbesteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände\nberechtigten Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.\n\n27\n\nBVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 2 BvR 1852/94 -, NJW 1995, 1277; BVerwG,\nBeschluss vom 2. Oktober 2007 - 4 A 1009/07 und andere -, juris, Rdn. 14; OVG NRW,\nBeschluss vom 10. Mai 2007 - 19 A 341/05 -, jeweils m. w. N.\n\n28\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres\nProzessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 nicht glaubhaft gemacht.\nBefangenheitsgründe in der Person von VROVG U. liegen nicht vor (1.). Auch die\nvorgetragenen Verfahrens- und Rechtsverstöße von VROVG U. , ROVG P. und\nR'inOVG C. rechtfertigen die Ablehnung nicht (2.).\n\n29\n\n1. Die Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 20 D 5/06.AK,\n20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK begründen nicht die Besorgnis, VROVG U. sei\nwegen seines Wohnsitzes in O. befangen (a.). Auch sonst ist in Anknüpfung an den\nWohnsitz eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters nicht erkennbar (b.).\n\n30\n\na. In dem vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 20 D 5/06.AK, 20 D 156/06.AK\nund 20 B 1275/07.AK wenden die Antragsteller sich gegen die Genehmigung des\nAntragsgegners zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des\nVerkehrsflughafens E. vom 9. November 2005 und die nachfolgenden Änderungen\ndieser Genehmigung. Der Antragsgegner hat mit der Genehmigung eine Erhöhung der\nFlugbewegungen am Flughafen E. zugelassen. Die Änderung von Flugrouten ist nicht\nGegenstand der Genehmigung. Mit der somit allein angegriffenen Erhöhung der\nFlugbewegungen am Flughafen E. ist ein konkreter Zusammenhang der\nStreitgegenstände mit der Fluglärmsituation am Wohnsitz von VROVG U. nicht\nunmittelbar erkennbar. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die\nErhöhung der Flugbewegungen am Flughafen E. infolge der Genehmigung vom 9.\nNovember 2005 die Fluglärmsituation in O. spürbar beeinflusst.\n\n31\n\nb. Der Wohnsitz von VROVG U. gibt auch sonst keinen Anlass zu der Annahme, er\nsei voreingenommen.\n\n32\n\naa. Die Fluglärmentlastung im Wohnort des Richters ab 2000/01 begründet keine Zweifel\nan seiner Neutralität und Objektivität. Dabei kann dahinstehen, ob entsprechend dem Vortrag\nder Antragsteller im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 O.\nin den letzten Jahren um (gerundet) 8 bis 10 dB(A) entlastet worden ist. Ein persönliches\nInteresse des abgelehnten Richters an einer Fluglärmentlastung seines Wohnortes war und ist\nnicht erkennbar. Er hat bereits in seiner Anzeige vom 11. Juli 2005 angegeben und in seiner\ndienstlichen Äußerung vom 10. Januar 2008 bekräftigt, dass er nur in einer wenige Wochen\noder Monate umfassenden Zeitspanne im Sommer/Herbst 2000 relevante Lärmereignisse\nwahrgenommen habe; eine Beeinflussung seiner Wohnsituation durch wechselnde Grade der\nBelegung der über die östliche Randbebauung des Stadtteils M. verlaufenden Nordroute\nund die nachfolgende Verlagerung des Fluggeschehens über westlichere Teile von M. und\nauf die N1. -Route über C2. habe er nicht mitbekommen. \n\n33\n\nbb. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen von VRVOG U. bestehen nicht. Der\nVersuch der Antragsteller, die Unglaubhaftigkeit der Angaben von VROVG U. aus der\ngemessenen oder wahrnehmbaren Fluglärmbelastung in den Nachbarorten von O.\nherzuleiten, überzeugt schon im Ansatz nicht. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist von der\nVorstellung getragen, dass es eine objektive Lärmbelastung oder -entlastung gibt, die\njedermann vergleichbar wahrnimmt. Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die\nAntragsteller, die sich nach dem Vortrag im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom\n18. Dezember 2007 intensiv in ihren Verfahren mit der Lärmproblematik auseinandergesetzt\nhaben und ausweislich der Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 über\nKenntnisse in der Lärmwirkungsforschung verfügen, lassen mit ihrem Vortrag außer Acht,\ndass in der Fachwissenschaft eine subjektive Lärmempfindlichkeit anerkannt ist. Die\nLärmempfindlichkeit hängt etwa vom Alter des Betroffenen oder auch von psychischen\nLärmempfindlichkeiten ab, die unterschiedlich ausgeprägt sein können. \n\n34\n\nNds. OVG, Urteil vom 26. Mai 2000 - 12 K 1303/99 -, juris Rdn. 171; Scheuch,\nLärmmedizinische Stellungnahme im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den\nAusbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 5. Juli 2004, S. 28, 117, 119, abrufbar\nunter: www.dfld.de/cgi-bin/scheuch_040705.pdf.\n\n35\n\nVor diesem Hintergrund lassen weder die von den Antragstellern angeführte\nFluglärmentlastung von O. in Höhe von (gerundet) 8 bis 10 dB(A) noch die\nFluglärmentwicklung in den Nachbarorten aus sich darauf schließen, dass die Angaben von\nVROVG U. in seiner Anzeige vom 11. Juli 2005 und in seiner dienstlichen Äußerung\nvom 10. Januar 2008 unwahr sind.\n\n36\n\nLetzteres ergibt sich auch nicht aus den von den Antragstellern in der Anlage B 2 zum\nSchriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 angesprochen Aussagen\nvon Nachbarn von VRVOG U. . Die Aussagen erwecken, so wie sie von den\nAntragstellern in das Verfahren eingeführt worden sind, den Eindruck, dass sämtliche\nNachbarn im Gegensatz zu VROVG U. die Fluglärmentlastung von O.\nwahrgenommen hätten. Es ist nicht im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht,\ndass dieser Eindruck den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Abgesehen von weiteren,\nunter B. noch zu erörternden Bedenken gegen die Aussagekraft der Befragung von Nachbarn\nist das von den Antragstellern vorgelegte Befragungsergebnis schon nicht repräsentativ. Es\nlässt keine allgemeinen Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der Nachbarn in Bezug auf\nFluglärm zu. Denn nach der dienstlichen Äußerung von VROVG U. vom 10. Januar 2008\nhaben drei weitere Nachbarn dem Richter mitgeteilt, dass sie ebenfalls gezielt angesprochen\nund befragt worden seien. Die Antragsteller, die diesem Vortrag von VROVG U. nicht\nwidersprochen haben, haben jedoch nicht dargelegt, wie die drei weiteren Nachbarn die\nFluglärmentwicklung in O. wahrgenommen haben. Da die Antragsteller hierzu nicht\nStellung genommen haben, obwohl ihnen hierzu Gelegenheit gegeben worden ist, ist damit\nnicht auszuschließen, dass die drei weiteren Nachbarn die wahrgenommene\nFluglärmentwicklung ebenso geschildert haben wie VROVG U. in seiner Anzeige vom\n11. Juli 2005 und seiner dienstlichen Äußerung vom 10. Januar 2008 und dass damit die\nLärmwahrnehmung dieser Nachbarn der Wahrnehmung von VROVG U. entspricht. Als\nrepräsentativ kann das vorgelegte Befragungsergebnis auch deshalb nicht angesehen werden,\nweil seine Aussagekraft entscheidend dadurch gemindert wird, dass die Fragestellungen an\ndie Nachbarn und die Gesprächsführung im Einzelnen nicht mitgeteilt worden sind.\n\n37\n\ncc. Die Antragsteller haben weiter die von ihnen unter Nr. 3 des Schriftsatzes ihres\nProzessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 und der Anlage B 1 unterstellte\nBegünstigung von VROVG U. durch die Beigeladene nicht glaubhaft gemacht. Offen\nlassen die Antragsteller ausweislich der Anlage B 1 allein, ob VROVG U. die Entlastung\nseines Wohnortes von Fluglärm bewusst gefordert oder die Beigeladene ihm diese\nBegünstigung aus freien Stücken gewährt habe. Für eine gezielte Begünstigung von VROVG\nU. durch die Beigeladene gibt es aber nicht ansatzweise eine tragfähige\nTatsachengrundlage. Nach seiner dienstlichen Äußerung vom 10. Januar 2008 hatte und hat\nder abgelehnte Richter abgesehen von der gelegentlichen Nutzung des Flughafens E. zu\nVerkehrszwecken (zwei Mal seit Übernahme des Vorsitzes im 20. Senat) nur im Rahmen von\npublikums- und parteiöffentlichen dienstlichen Tätigkeiten Kontakt mit der Beigeladenen.\nWeitergehende Kontakte oder auch Kontaktversuche gab und gibt es nicht, auch nicht mit\nsonstigen mit dem Fluggeschehen befassten Stellen. Die Antragsteller haben diesen\nAusführungen nicht substantiiert widersprochen. Soweit sie sich pauschal auf die für den\nFlughafen E. aus ihrer Sicht \"fast durchweg positiven Entscheidungen\" des 20. Senats\nunter Vorsitz von VROVG U. und die \"zeitlich parallel verlaufene zunehmende\nEntlastung des Wohnortes des Richters\" berufen, kann den hieraus gezogenen\nSchlussfolgerungen der Antragsteller in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht gefolgt\nwerden, weil sie außer acht lassen, dass die unter Vorsitz von VROVG U. getroffenen\nEntscheidungen des 20. Senats teilweise höchstrichterlich überprüft und nicht beanstandet\nworden sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des\nProzessbevollmächtigten der Antragsteller vom 12. September 2005 gegen die\nNichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Senats vom 19. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK\n- mit Beschluss vom 7. April 2006 - 4 B 69.05 - zurückgewiesen. Die dagegen erhobene\nVerfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2006 -\n1 BvR 1348/06 - nicht zur Entscheidung angenommen. Auch sonst gibt es für die von den\nAntragstellern angeführte Kausalität zwischen der Fluglärmentlastung in O. und den\nEntscheidungen des 20. Senats keinen nachvollziehbaren Anhalt.\n\n38\n\n2. Die Antragsteller haben weiter nicht glaubhaft gemacht, dass VROVG U. , ROVG\nP. und R'inOVG C. Rechts- oder Verfahrensverstöße begangen haben, die die\nBesorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Fehlerhafte Entscheidungen eines Richters und\nVerfahrensverstöße sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Eine Ausnahme kommt nur\ndann in Betracht, wenn die Rechts- und Verfahrensverstöße auf einer unsachlichen\nEntscheidung des Richters oder auf Willkür beruhen. Eine auf Willkür beruhende\nEntscheidung liegt nur dann vor, wenn sie bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht\nmehr verständlich oder offensichtlich unhaltbar ist.\n\n39\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 -, a. a. O., Rdn. 6; BAG,\nBeschluss vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 -, NJW 1993, 879 (879); BFH Beschluss\nvom 11. August 1992 - III B 101/92 -, BB 1992, 1991 (1992); Bay. OLG, Beschlüsse vom 21.\nJuli 1988 - 2 Z 63/88 -, MDR 1988, 1063, und vom 12. Mai 1977 - 1 Z 29/77 -, DRiZ 1977,\n244 (245); OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juli 1982 - 2 WF 50/82 -, MDR 1982, 940;\nCzybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 54 Rdn. 68 f.; Gehrlein, a. a. O., § 42\nRdn. 28 ff., jeweils m. w. N.\n\n40\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\n41\n\na. Dass VROVG U. in dem von den Antragstellern nicht näher bezeichneten\nVerfahren \"X. \" eine \"Rolle gespielt\" hat, die eine Voreingenommenheit erkennen lässt,\nhaben die Antragsteller in der Anlage B 1 angedeutet, aber nicht unter Angabe konkreter\nTatsachen im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht.\n\n42\n\nb. Die Antragsteller können die Ablehnung auch nicht mit Erfolg auf die von ihnen\nangeführten Verfahrensfehler in den die Flugroute N1. betreffenden Verfahren 20 D\n40/04.AK und andere stützen.\n\n43\n\naa. Der Zeitpunkt der Anzeige von VROVG U. vom 11. Juli 2005 in den Verfahren\n20 D 40/04.AK und andere gibt keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Hierzu hat der\n20. Senat in seinen - den Antragstellern bekannten - Beschlüssen vom 13. Juli 2005 - 20 D\n40/04.AK und andere - das Erforderliche ausgeführt. Der beschließende Senat schließt sich\ndiesen Ausführungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 7. April\n2006 - 4 B 69.05 - nicht beanstandet hat, an. Denn es ist auch unter Berücksichtigung des\nVortrags der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nichts dafür ersichtlich, dass VROVG\nU. seine Anzeige (nur) deshalb nicht zu einem früheren Zeitpunkt gemacht hat, um ein\npersönliches Betroffensein durch die Änderung von Flugrouten zu verbergen. Er hat den\nZeitpunkt seiner Anzeige in seiner dienstlichen Äußerung vom 12. Juli 2005 nachvollziehbar\nerläutert. Auch diese dienstliche Äußerung ist den Antragstellern bekannt.\n\n44\n\nbb. Die Mitwirkung von ROVG P. und R'inOVG C. an den Beschlüssen vom\n13. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere - gibt schon deshalb keinen Anlass zur Besorgnis\nder Befangenheit dieser Richter, weil der Beschluss - auch unter Berücksichtigung der\nAusführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in der Begründung seiner\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 12. September 2005 und der\ndienstlichen Äußerung von VROVG U. vom 14. Oktober 2005 (jeweils im Verfahren 20\nD 40/04.AK) - weder verfahrensrechtlich noch sonst zu beanstanden ist. Eine Befangenheit\nvon VROVG U. ist entsprechend den Ausführungen in diesem Beschluss (A.II.1.) zu\nRecht verneint worden.\n\n45\n\ncc. Dass das Verhalten von VROVG U. und R'inOVG C. in der mündlichen\nVerhandlung vom 13. Juli 2005 in dem Verfahren 20 D 40/04.AK und andere Anlass zu\nZweifeln an ihrer Objektivität und Neutralität gibt, haben die Antragsteller in der Anlage B 1\nzum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 lediglich behauptet,\naber nicht näher dargelegt. Eine bloße Behauptung ist auch der Vortrag der Antragsteller, der\n20. Senat habe in seinem Urteil vom 19. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere - verspätetes\nVorbringen der Beklagten berücksichtigt. Der Senat hat ausweislich des Protokolls über die\nmündliche Verhandlung vom 13. Juli 2005 in den Verfahren 20 D 40/04.AK und andere nach\neiner Zwischenberatung mitgeteilt, dass er den Vortrag der Beklagten, der Bundesrepublik\nDeutschland, vertreten durch den Präsidenten des Luftfahrt-Bundesamtes, in deren Schriftsatz\nvom 8. Juli 2005 und den beigefügten Anlagen nicht berücksichtigen werde, soweit dort\nTatsachen angeführt worden seien, die nicht bereits in den Gerichtsakten und\nVerwaltungsvorgängen enthalten seien. Dass diese Mitteilung im Widerspruch zu\nAusführungen in dem Urteil vom 19. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere - steht, erschließt\nsich aus dem Urteil nicht. Auch die Antragsteller haben hierzu in der Anlage B 1 zum\nSchriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 keine konkreten Hinweise\ngegeben.\n\n46\n\nc. Soweit die Antragsteller in der Anlage B 1 den Zeitpunkt der Beschlussfassung im\nVerfahren 20 B 156/06.AK rügen, weil mit dem Beschluss vom 26. Juni 2006 exakt bis drei\nTage nach der Flugplankonferenz in Vancouver zugewartet worden sei und deshalb der\nBeschluss keine tatsächlichen Auswirkungen mehr auf den Flugbetrieb im Sommer 2006 und\nim Winter 2006/07 hätte haben können, ist weder von den Antragstellern konkret dargelegt\nnoch aus der Verfahrensakte 20 B 156/06.AK ersichtlich, dass der von den Antragstellern\nunterstellte Zusammenhang vom 20. Senat bewusst hergestellt worden ist. Es ist auch weder\nvorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der 20. Senat nach seiner damaligen\nGeschäftsbelastung das (komplexe) Verfahren 20 B 156/06.AK zu einem früheren Zeitpunkt\nentscheiden konnte.\n\n47\n\nd. Die Kritik der Antragsteller, der Antragsgegner und die Beigeladene seien im\nVerfahren 20 D 5/06.AK erst im Dezember 2006 zur Klageerwiderung und der Antragsgegner\nzur Vorlage der bereits im April 2006 angeforderten Gesamtfassung der für den Flughafen der\nBeigeladenen aktuell geltenden Regelungen aufgefordert worden, zeigt eine willkürliche\nVerfahrensführung nicht auf. Es ist schon weder vorgetragen noch erkennbar, dass den\nAntragstellern und ihrem Prozessbevollmächtigten prozessuale oder sonstige Nachteile\ndadurch entstanden sind, dass der Antragsgegner im Dezember 2006 die Klageerwiderung\nund die Gesamtfassung der für den Flughafen der Beigeladenen geltenden Regelungen noch\nnicht vorgelegt hatte. Der vorgesehene Termin zur mündlichen Verhandlung im März 2007 ist\nauf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aufgehoben worden. Soweit die\nAntragsteller geltend machen, der Beigeladenen sei schon im Juli 2006 bekannt gewesen, dass\nim März 2007 verhandelt werde, ist nicht dargelegt, worauf die Antragsteller ihre Behauptung\nstützen. Aus der Gerichtsakte ergibt sich eine dahingehende (einseitige) Information der\nBeigeladenen nicht. Dem Prozessbevollmächtigten ist wie den übrigen Beteiligten mit\nVerfügung vom 10. November 2006, mitgeteilt worden, dass der 20. Senat beabsichtigte, im\nMärz 2007 zu verhandeln. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass der Beigeladenen\naufgrund der behaupteten frühzeitigen Information über einen möglichen Verhandlungstermin\nim März 2007 zu Lasten der Antragsteller Vorteile erwachsen sind.\n\n48\n\ne. Der umfangreiche Vortrag der Antragsteller zu den von ihnen angeführten Verfahrens-\nund Rechtsverstößen in dem Verfahren 20 B 1275/07.AK greift nicht durch.\n\n49\n\naa. Unter Nr. 4.1 des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2007 rügen die Antragsteller die\nAusführungen des 20. Senats auf S. 18 unten des Abdrucks des Beschlusses vom 29.\nNovember 2007 - 20 B 1275/07.AK -. \n\n50\n\nDort hat der 20. Senat ausgeführt, bei einem Erfolg der Klage der Antragsteller - 20 D\n5/06.AK - könne hinsichtlich der Sloterhöhung der nächtliche Flugverkehr wieder\nzurückgefahren werden. Es sei nicht zu erwarten, dass es im Falle des Klageerfolgs zu\nunzumutbaren Belastungen infolge von Verzögerungen in der faktischen Reduzierung des\nLandebetriebes kommen werde. Einer Wiederholung der Situation, wie sie Antragsteller für\ndie Zeit nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - beklagten, stünden\ndie diesbezüglichen Erfahrungen der Flughafen E. GmbH, des Flughafenkoordinators\nund der Luftaufsichtsbehörde entgegen, so dass mit vorbeugenden Erwägungen zur\nSicherstellung der Beachtung des jeweiligen Zulassungsumfanges gerechnet werden könne.\n\n51\n\nDie Ausführungen des 20. Senats sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht\nunverständlich. Soweit der Senat die \"diesbezüglichen\" Erfahrungen der Flughafen E.\nGmbH, des Flughafenkoordinators und der Luftaufsichtsbehörde anführt, bleibt entgegen der\nAuffassung der Antragsteller nicht unklar, welche Erfahrungen der Senat in seine\nErwägungen eingestellt hat. Die Ausführungen des 20. Senats auf S. 18 unten des Abdrucks\ndes Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - knüpfen erkennbar daran an,\ndass die nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - erforderliche\nRückführung der zulässigen koordinierten Landungen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr auf\ndie in Ziff. III. 6.2, 3. Spiegelstrich der Betriebsgenehmigung für den Flughafen E. in\nder Fassung der Änderungsgenehmigung vom 21. September 2000 vorgesehene Zahl der\nzulässigen Landungen nicht sofort umgesetzt werden konnte. Denn aufgrund der Anordnung\nder sofortigen Vollziehung der Änderungsgenehmigung vom 9. November 2005 waren bereits\nverbindlich Slots über die nach der Änderungsgenehmigung vom 21. September 2000\nzulässige Zahl hinaus an verschiedene Luftfahrtunternehmen vergeben worden. Insoweit liegt\nden Erwägungen des 20. Senats auf S. 18 unten des Abdrucks des Beschlusses vom 29.\nNovember 2007 - 20 B 1275/07.AK - ersichtlich die Erwartung zugrunde, dass die an der\nrisikobehafteten Verteilung und Vergabe der zulässigen Slots beteiligten Stellen nicht nur,\nwie in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der\nÄnderungsgenehmigung vom 9. November 2005 geschehen, das Erfordernis einer\nVerringerung der zulässigen Slots im Falle eines Erfolgs der Klage 20 D 5/06.AK der\nAntragsteller in Betracht ziehen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass eine eventuell\nerforderliche Rückführung der Zahl der zulässigen Slots zeitnah erfolgen kann. Dieser\nZusammenhang der Ausführungen des 20. Senats auf S. 18 unten des Abdrucks des\nBeschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - mit den (nicht zeitnah\nbewältigten) Folgen des Beschlusses vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - ist auch für die\nAntragsteller ohne weiteres erkennbar. Denn der von ihrem Prozessbevollmächtigten gestellte\nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 20 B 2452/06.AK zielte unter anderem\ndarauf ab, die Zahl der Slots auf den nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B\n156/06.AK - zulässigen Umfang zu reduzieren. Der 20. Senat hat sich deshalb in seinem\nBeschluss vom 21. Dezember 2006 - 20 B 2452/06.AK - umfangreich mit der Frage der\nNotwendigkeit einer zeitnahen Rückführung der Zahl der zulässigen Slots und den in diesem\nZusammenhang bestehenden Befugnissen und Verpflichtungen des Bundesministeriums für\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie des Flughafenkoordinators, die Antragsgegner in\ndem Verfahren 20 B 2452/06.AK waren, auseinandergesetzt.\n\n52\n\nIn der Sache sind die Ausführungen des 20. Senats auf S. 18 unten des Abdrucks des\nBeschlusses vom 29. November 2007 - 20 D 1274/07.AK - entgegen der Auffassung der\nAntragsteller, die eine vorherige Verifizierung vorbeugender Erwägungen zur Absicherung\ndes genehmigten Betriebsumfangs anmahnen, nicht willkürlich. Es kann erwartet werden,\ndass das an Gesetz und Recht gebundene (Art. 20 Abs. 3 GG) Bundesministerium für\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung als Luftaufsichtsbehörde sowie die übrigen mit der\nÜberwachung des Luftverkehrs beauftragten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und\nBefugnisse auf die Einhaltung luftverkehrsrechtlicher Genehmigungen und Vorschriften\nachten und im Falle von Änderungen vorbeugende Erwägungen zur Sicherstellung der\nBeachtung des zulässigen Genehmigungsumfangs anstellen. Dies gilt auch für den\nFlughafenkoordinator, der nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung arbeitet und der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums\nuntersteht (§ 31 d Abs. 2 Satz 1 LuftVG). Schon das Interesse der Beigeladenen an dem\nFortbestand der ihr erteilten Genehmigungen ist ein hinreichend rechtfertigender Grund für\ndie Erwartung des 20. Senats, dass sie ebenfalls die ihr erteilten Genehmigungen nur im\nRahmen des Zulässigen, aber auch des tatsächlich Möglichen ausschöpft.\n\n53\n\nDer Vortrag der Antragsteller, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung, die sonstigen im Luftverkehrsrecht zuständigen Behörden, der\nFlughafenkoordinator oder die Beigeladene würden nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße\nErfüllung ihrer Aufgaben bieten, hat keinen tragfähigen Hintergrund. Ihr Vortrag,\nÜberschreitungen der genehmigungsrechtlich zulässigen Koordinierungswerte blieben auf der\nGrundlage der Rechtsprechung des Senats sanktionslos, beruht auf einem unrichtigen\nVerständnis des Senatsbeschlusses vom 21. Dezember 2006 - 20 B 2452/06.AK -. Der 20.\nSenat hat in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt, dass mit Blick auf die durch\nBeschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - erfolgte teilweise Wiederherstellung der\naufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller 20 D 5/06.AK die risikobehaftete\nSlotvergabe in dem nach der Änderungsgenehmigung vom 9. November 2005 zulässigen\nUmfang rechtswidrig geworden war. Dass der 20. Senat gleichwohl dem Begehren der\nAntragsteller des Verfahrens 20 B 2452/06.AK auf Rückführung der Slots auf den nach der\nÄnderungsgenehmigung vom 21. September 2000 zulässigen Umfang nicht entsprochen hat,\nist allein darauf zurückzuführen, dass nach Auffassung des 20. Senats in dem vorläufigen\nRechtsschutzverfahren 20 B 2452/06.AK im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes\neine Interessenabwägung erforderlich war, die für eine Übergangszeit unter Berücksichtigung\nder drohenden Lärmbelastung zu Lasten der Antragsteller des damaligen Verfahrens ausfiel.\nDie grundsätzliche Verpflichtung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung sowie des Flughafenkoordinators auf (zeitnahe) Beseitigung des\nrechtswidrigen Zustandes hat der 20. Senat nicht in Abrede gestellt. Er hat auch an keiner\nStelle seines Beschlusses vom 21. Dezember 2006 - 20 B 2452/06.AK - zum Ausdruck\ngebracht, dass eine Klage auf Einhaltung der zulässigen genehmigungsrechtlichen Slots von\nvornherein erfolglos sein würde. Die Auffassung der Antragsteller unter Nr. 4.1 des\nSchriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007, nach der\nRechtsprechung des 20. Senats hätten sie nicht die Möglichkeit, um effektiven Rechtsschutz\nnachzusuchen, weil sie nach der Senatsrechtsprechung die Einhaltung der\nluftverkehrsrechtlichen Genehmigung selbst dann nicht verlangen könnten, wenn ihre Klagen\ngegen die Betriebsgenehmigung Erfolg hätten und die Koordinierungswerte für die erste\nNachtstunde auf den Stand der vorherigen Genehmigung zu reduzieren seien, trifft deshalb so\nnicht zu. \n\n54\n\nAuch aus dem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben des Ministeriums für Bauen\nund Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2006 ergibt sich nicht, dass\ndas Ministerium rechtliche und gerichtliche Vorgaben nicht beachten wird. Soweit das\nMinisterium in seinem Schreiben ausgeführt hat, es habe keine rechtliche Möglichkeit, den\nBeschluss des 20. Senats vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - in vollem Umfang Geltung\nzu verschaffen, ist dies allein der damaligen, in dem Schreiben vom 30. November 2006\ndargelegten und vom 20. Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 20 B\n2452/06.AK - in den Blick genommenen Rechtslage geschuldet. Demgegenüber bietet das\nSchreiben des Ministeriums vom 30. November 2006 keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass\ndas Ministerium im Rahmen seiner luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten generell nicht\nbereit ist, auf die Einhaltung des genehmigungsrechtlich Zulässigen zu achten.\n\n55\n\nbb. Die von den Antragstellern unter Nr. 4.2 des Schriftsatzes ihres\nProzessbevollmächtigten vom 18. Dezember gerügte fehlende Sachverhaltsaufklärung im\nVerfahren 20 B 1275/07.AK rechtfertigt ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit.\n\n56\n\nDer 20. Senat hat auf S. 19 des Abdrucks seines Beschlusses vom 29. November 2007\nausgeführt, dass er seiner Entscheidung die vom Antragsgegner vorgelegten\nLärmberechnungen zugrunde lege und keine Veranlassung bestehe, dem Antragsgegner\nentsprechend dem Begehren der Antragsteller aufzugeben, die der Genehmigung vom 9.\nNovember 2005 in ihrer aktuellen Fassung zugrunde liegenden Lärmberechnungen\neinschließlich der diesen zugrunde liegenden Datenerfassungssysteme vorzulegen. Denn der\nAntragsgegner stütze entsprechend seiner Erklärung auch seine Änderungen der\nGenehmigung vom 9. November 2005 nur auf die bereits vorgelegten und den Antragstellern\nbekannten Berechnungen und Datenerfassungssysteme zur Neuberechnung der nächtlichen\nBelastung. Außerdem sei den Antragstellern im Klageverfahren 20 D 5/06.AK\nverschiedentlich mitgeteilt worden, dass der Senat keine Veranlassung sehe, vom\nAntragsgegner die Vorlage weiterer Unterlagen zu fordern.\n\n57\n\nDiese Begründung des 20. Senats ist aus sich verständlich. Die Kritik der Antragsteller,\ndie Ausführungen seien weitgehend inhaltsfrei und ließen schlicht nicht mehr erkennen, von\nwelchen Überlegungen der Senat hier überhaupt ausgegangen sei, ist nicht\nnachvollziehbar.\n\n58\n\nDie weitergehende Sachverhaltsaufklärung ist auch in der Sache nicht willkürlich\nunterblieben. Der dahingehenden Annahme der Antragsteller steht bereits entgegen, dass das\nVerfahren 20 B 1275/07.AK ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren ist und in Verfahren des\nvorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich eine über bereits vorgelegtes Material\nhinausgehende Beweisaufnahme oder sonstige Sachverhaltsaufklärung nicht geboten ist. Für\neine Ausnahme von diesem Grundsatz musste der 20. Senat im Verfahren 20 B 1275/07.AK\nschon deshalb keinen Anlass sehen, weil er seine Interessenabwägung in dem Beschluss vom\n29. November 2007 ebenso wie in seinem vorhergehenden Beschluss vom 26. Juni 2006 - 20\nB 156/06.AK - maßgeblich auf eine allgemeine Abwägung der gegenläufigen Interessen unter\nEinbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt hat. Insoweit hat der Senat in\nseinem Beschluss vom 29. November 2006 darauf abgestellt, dass die Erfolgsaussichten in\nder Hauptsache auch nach dem Urteil vom 16. Mai 2007 in den Parallelverfahren 20 D\n128/05.AK und andere nur abgeschätzt werden können und die abschließende Überprüfung\nder Richtigkeit von Lärmberechnungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.\nDass diese Überlegungen die Antragsteller über die richterliche Beurteilung im Unklaren\nlassen oder sonst willkürlich sind, ist nicht ersichtlich. Auch der Vortrag der Antragsteller, der\n20. Senat habe von ihnen mit dem Erfordernis des substantiierten Berstreitens der Ergebnisse\nder vorliegenden Berechnungen Unmögliches verlangt, trifft so nicht zu. Nach dem\nwillkürfreien rechtlichen Ansatz des 20. Senats kam es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren\nauf eine abschließende Bewertung der von der Beigeladenen Berechnungsergebnisse nicht\nan.\n\n59\n\ncc. Unter Nr. 4.3 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember\n2007 rügen die Antragsteller, die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 29.\nNovember 2007 - 20 B 1275/07.AK - \"zur noch nicht erfolgten planerischen Bewältigung\"\nder durch die Genehmigung vom 9. November 2005 neu entstandenen Lärmbelastungen\nüberschritten die Grenze der Sachlichkeit, weil der rechtliche Anknüpfungspunkt der\nÜberlegungen des Senats nicht erkennbar sei und keine Tatsachenfeststellungen getroffen\nworden seien. Diese Auffassung der Antragsteller ist unzutreffend.\n\n60\n\nAuf S. 18. des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK -\nhat der 20. Senat ausgeführt, auch für erst neu bis hin zum Bereich des planerisch als an sich\nunzumutbar eingeschätzten Lärmgeschehens belastete Anwohner gelte nicht, dass der\nFlugverkehr erst stattfinden dürfe, wenn gegen entsprechende Erstattung und Entschädigung\nbereits alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verwirklicht worden seien. Denn es stünden\nselbst für diese Anwohner keine Lärmbelastungen in Rede, denen sie unter Berücksichtigung\ninsbesondere des Gesundheitsschutzes schlechterdings nicht, nicht einmal kurzzeitig\nausgesetzt werden dürften. Die Veränderungen wiesen zwar gerade für die Winterflugperiode\neine beträchtliche Größenordnung auf, doch seien beträchtliche Schwankungen der\nNutzungsintensität in der ersten Nachtstunde auch schon bisher aufgetreten.\n\n61\n\nDer rechtliche Anknüpfungspunkt dieser Ausführungen erschließt sich ohne weiteres aus\ndem Gesamtzusammenhang des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK -.\nDie Ausführungen sind Teil der Interessenabwägung des 20. Senats gemäß § 80 a, § 80 Abs. 5\nSatz 1 und Abs. 7 VwGO und betreffen die Frage des Gewichts der Lärmbelastung der\nangesprochenen Anwohner unter besonderer Berücksichtigung ihres Gesundheitsschutzes\n(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Übergangszeit bis zum Abschluss des\nHauptsacheverfahrens.\n\n62\n\nWillkürlich ist auch nicht das gerügte Absehen von Tatsachenfeststellungen. Es erklärt\nsich nachvollziehbar daraus, dass der 20. Senat seine Entscheidung nicht maßgeblich auf eine\nabschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, sondern auf eine allgemeine\nInteressenabwägung unter Einbeziehung des Urteils vom 16. Mai 2007 gestützt hat. Frei von\nWillkür ist daher die Auffassung des Senats, der Zuverlässigkeit der Lärmberechnungen und -\nprognosen der Beigeladenen und des Antragsgegners und der Berechtigung der hiergegen\nvorgetragenen Einwände der Antragsteller sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht\nabschließend nachzugehen. Denn für eine dahingehende Sachverhaltsaufklärung ist im\nvorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich kein Raum.\n\n63\n\nFür die Antragsteller erschließt sich darüber hinaus aus dem Zusammenhang des\nBeschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - sowie dem in diesem Beschluss in\nBezug genommenen und den Antragstellern bekannten Urteil des 20. Senats vom 16. Mai\n2007 - 20 D 128/05.AK unter andere -, aus welchen Gründen der 20. Senat seiner allgemeinen\nInteressenabwägung keine schlechterdings unzumutbaren Lärmbelästigungen für erst neu bis\nhin zum Bereich des planerisch als an sich unzumutbar eingeschätzten Lärmgeschehens\nbelastete Anwohner angenommen hat. Denn der Verweis auf die schon bisher aufgetretenen\nbeträchtlichen Schwankungen der Nutzungsintensität in den ersten Nachtstunden ist nach dem\nGesamtzusammenhang der Ausführungen in dem Beschluss vom 29. November 2007 und im\nUrteil vom 16. Mai 2007 auch für die Antragsteller erkennbar dahin zu verstehen, dass bei\neiner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Folgenabschätzung\nkeine Lärmbelastungen zu erwarten seien, die bereits für andere Anwohner festgestellt\nworden und die unter planungsrechtlichen Aspekten zu beanstanden seien. Insoweit hat der\nSenat in seinem Urteil vom 16. Mai 2007, juris, Rdn. 108, ausgeführt, es lasse sich\nausschließen, dass in den lokal begrenzten Bereichen (etwa am Messpunkt 14)\nLärmbelästigungen entstünden, die über diejenigen hinausgingen, die der Antragsgegner\nandernorts unter Einbeziehung gewährter Schutzmaßnahmen und betrieblicher\nBeschränkungen ohne planungsrechtlich relevante Abwägungsfehler als zumutbar erachtet\nhabe. Es handele sich auch nicht um Lärmphänomene, die allein mit der streitigen\nErweiterung auf der Grundlage der Genehmigung vom 9. November 2005 verbunden seien;\nsie seien auch schon bei dem früher zugelassenen Verkehrsgeschehen aufgetreten und in\ndiesem Umfang jedenfalls hinzunehmen. Dem liegt die Annahme des 20. Senats zugrunde,\ndass sich der auf der Grundlage der Genehmigung vom 9. November 2005 zulässige\nzusätzliche Flugverkehr strukturell nicht wesentlich von dem unterscheiden werde, der sich\nbislang am Flughafen E. entwickelt habe (juris, Rdn. 112).\n\n64\n\nDiese Auffassung des 20. Senats ist weder sachlich unangemessen noch willkürlich. Sie\nist aus sich nachvollziehbar begründet. Der von den Antragstellern unter Bezugnahme auf\nH. , K. , T. und T1. , Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen\nÄnderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, Zeitschrift für Lärmbekämpfung\n2002, S. 171 ff., angeführten möglichen Überschreitung des kritischen Toleranzwertes musste\nder 20. Senat in diesem Zusammenhang kein entscheidungserhebliches Gewicht geben. Er\nmusste nicht davon ausgehen, dass derartige Überschreitungen infolge der Ausnutzung der\nGenehmigung vom 9. November 2005 tatsächlich zu erwarten seien. Der umfangreiche\nVortrag der Antragsteller zur Anzahl der Überschreitungen von 70 dB(A) am Messpunkt 14\n(durchschnittlich 8,9) bietet dafür aus sich keinen hinreichenden Anhalt für das Vorliegen\neiner willkürlichen Entscheidung des 20. Senat. Zum anderen ergeben sich weder aus dem\nVortrag der Antragsteller noch aus dem Beitrag von H. und andere hinreichend\nsubstantiierte Anhaltspunkte dafür, dass Überschreitungen schlechterdings als\nGesundheitsgefahr auch für eine Übergangszeit, also hier für die Zeit bis zur Entscheidung\ndes Klageverfahrens 20 D 5/06.AK., nicht hingenommen werden können. In dieser Zeit ist im\nÜbrigen nach den Ausführungen des 20. Senats im Urteil vom 16. Mai 2007, juris, Rdn. 252,\nnicht damit zurechnen, dass die durch Genehmigung vom 19. November 2005 zugelassene\nGesamtbewegungszahlschlagartig voll ausgenutzt wird.\n\n65\n\ndd. Unsachlich oder willkürlich sind auch nicht die unter Nr. 4.4 des Schriftsatzes des\nProzessbevollmächtigten der Antragsteller gerügten Ausführungen des 20. Senats auf S. 16\ndes Abdrucks seines Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1975/07.AK -.\n\n66\n\nDort hat der 20. Senat ausgeführt, es stünde nicht zu befürchten, dass die Beigeladene in\nBezug auf den Einzelfallnachweis (Ziff. III Nr. 9 der Genehmigung vom 9. November 2005)\ndie vom 20. Senat in seinem Urteil aus Mai 2007 näher dargelegten, ihr gegenüber geltend zu\nmachenden Ansprüche anders sehe oder von unzulässigen weitergehenden Anforderungen\nabhängig machen werde. Auf eine eventuelle abweichende Auffassung des Antragsgegners\nhinsichtlich der Anforderungen an die Führung eines Einzelfallnachweises komme es nicht\nan, weil Anspruchsgegner die Beigeladene sei.\n\n67\n\nEs entbehrt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht einer sachlichen Grundlage,\nbei der Frage, welche Anforderungen an einen Einzelfallnachweis zu stellen sind oder gestellt\nwerden, nicht auf die Sichtweise des Antragsgegners abzustellen. Denn allein die Beigeladene\nist nach Ziff. III Nr. 9 der Genehmigung vom 9. November 2005 verpflichtet, etwaige\nErstattungs- und Entschädigungsansprüche zu erfüllen. Außerdem ist es nicht willkürlich,\nausschließlich auf die Sichtweise der Beigeladenen abzustellen, weil der Antragsgegner nach\nden nachvollziehbaren Ausführungen des 20. Senats in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 - 20\nD 128/05.AK und andere -, juris, Rdn. 108 und 248, keine weitergehenden gesonderten\nRegelungen in seiner Genehmigung vom 9. November 2005 treffen musste zur Wahrung der\nInteressen derjenigen Eigentümer, deren Grundstücke in Bereichen liegen, für die Berechnung\nder Lärmbelastung auf der Grundlage der Anleitung zur Berechnung von Fluglärm mit der\nFlugzeuggruppeneinteilung aus 1999 (AzB99) an Grenzen stößt, oder die im Bereich von\nRandunschärfen der ausgewiesenen Zonen liegen.\n\n68\n\nIn diesem Zusammenhang, juris, Rdn. 248, hat der 20. Senat auch erkennbar näher zu den\nmöglichen Ansprüchen von Anwohnern gegen die Beigeladene und deren\nMitwirkungspflichten Stellung genommen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die\nAuffassung des 20. Senats nicht deshalb willkürlich, weil die Beigeladene diese\nAusführungen des 20. Senats bei der Anerkennung von Einzelnachweisen nicht oder nicht\nhinreichend berücksichtigen werde. Dieser Schlussfolgerung der Antragsteller steht schon\nentgegen, dass die Beigeladene entsprechend ihrem in der mündlichen Verhandlung erklärten\nVerständnis von sich aus ihren Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung von etwaigen\nErstattungs- und Entschädigungsansprüchen nach Ziff. III. Nr. 9 der Genehmigung vom 9.\nNovember 2005 nachkommt. \n\n69\n\nAus dem von den Antragstellern angeführten Merkblatt der Beigeladenen \"Einzelprüfung\nSchallschutzmaßnahmen\" ergibt sich nichts, was auf eine Willkür der Betrachtung des 20.\nSenats führt. Dort führt die Beigeladene hinsichtlich der Nachtschutzgebiete aus, maßgeblich\nfür das Erfordernis von Schallschutzmaßnahmen sei die fachgutachterlich durchzuführende\n(DIN 4109, DIN EN ISO 140 und VDI 2719) Prüfung, ob \"mit der vorhandenen\nBausubstanz\" das für die Genehmigung maßgebliche lärmmedizinische Kriterium in der\nNacht überschritten werde. Es sei also zu prüfen, ob im Rauminnern von Schlafräumen mehr\nals 8 Maximalpegel von größer als 55 dB (A) in der Zeit von 22.00 bis 1.00 Uhr oder ein\nhöherer Dauerschallpegel als 35 dB (A) in der Zeit von 22.00 bis 1.00 Uhr im Rauminnern\naufträten. Auch danach bezieht sich die Einzelfallprüfung auf die konkret auftretende\nLärmbelastung. Soweit die Antragsteller diese Ausführungen dahin verstehen, die\nBeigeladene werde von vornherein nicht den Nachweis anerkennen, dass aufgrund örtlicher\nBesonderheiten im Einzelfall eine höhere Lärmbelastung bestehe, als sie nach der AzB99\nberechnet worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass die Beigeladene die\nZulässigkeit eines solchen Nachweises in ihrem Merkblatt nicht ausdrücklich erwähnt hat.\nDaraus kann jedoch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass sie den Nachweis einer\nüber die Lärmberechnungen hinausgehende Lärmbelastung im Einzelfall nicht akzeptieren\nwerde. Auch III Nr. 9.2 der Genehmigung vom 9. November 2005 lässt einen dahingehenden\nNachweis zu, nämlich - nach dem klaren Wortlaut - des Erfordernisses von\nSchallschutzmaßnahmen außerhalb des Nachtschutzgebietes.\n\n70\n\nSchließlich hat der 20. Senat auf S. 16 f. seines Beschlusses vom 29. November 2007- 20\nB 1275/07.AK - auch den Fall in Betracht gezogen, dass der Abklärung und/oder\nDurchsetzung von Ansprüchen bei nach dem Genehmigungskonzept als unzumutbar\ngewerteten Belastungen erhebliche Erschwernisse entgegenstehen. Insoweit hat er willkürfrei\nauf die Möglichkeit von Ergänzungsansprüchen zur Herbeiführung der Zumutbarkeit der\nBelastungen hingewiesen.\n\n71\n\nee. Soweit die Antragsteller unter Nr. 4.5 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten\nvom 18. Dezember 2007 rügen, der Satz auf S. 14 unten des Abdrucks des Beschlusses vom\n29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK -, \"die aus Kapazitätsüberlegungen gefolgerten\nAuswirkungen auf den Anfall verspäteter Flüge erschließen sich schon mangels\nnachvollziehbarer Fundierung der Abweichung von Kapazitätsannahmen, die der Senat für\nhinreichend stimmig erachtet hat, nicht\", habe sich ihnen auch nach mehrfacher Lektüre nicht\nerschlossen, ist zunächst festzuhalten, dass allein eine eventuell missverständliche\nFormulierung in einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Annahme der Besorgnis der\nBefangenheit rechtfertigt. Abgesehen davon ist die Formulierung des 20. Senats aus sich\nverständlich. Danach hält der 20. Senat die auf eigene Kapazitätsüberlegungen der\nAntragsteller beruhenden Folgerungen in Bezug auf den Anfall von verspäteten Flügen nicht\nfür überzeugend, weil die Kapazitätsüberlegungen der Antragsteller von den\nKapazitätsannahmen abweichen, die der 20. Senat für hinreichend stimmig hält, und weil die\nAntragsteller ihre hiervon abweichenden Kapazitätsüberlegungen nicht substantiiert dargetan\nhaben. Welche Kapazitätsannahmen der 20. Senat für hinreichend stimmig hält, ergibt sich\naus dem im Beschluss vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - in Bezug genommenen\nund den Antragstellern bekannten Urteil in den Parallelverfahren, Urteil vom 16. Mai 2007 -\n20 D 128/05.AK und andere -, juris, Rdn. 154 ff. und 182.\n\n72\n\nff. Die unter Nr. 4.6 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom\n18. Dezember 2007 gerügten Ausführungen zur Umlaufplanung auf S. 10 f. des Beschlusses\nvom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - lassen ebenfalls keine Voreingenommenheit\nerkennen. Dort hat der 20. Senat ausgeführt: \n\n73\n\n\"Die mit zahlreichen Details untermauerte Kritik der Antragsteller an den Annahmen zur\nFeststellung der Bedeutung des Flugverkehrs in der ersten Nachtstunde sind nicht geeignet,\nden Aussagewert der Darstellung der angezogenen Gutachten von ARC und Intraplan zu den\nstrukturellen Verhältnissen am Flughafen der Beigeladenen sowie die aufgezeigten Probleme\ndes Einsatzes des Fluggeräts ernsthaft in Frage zu stellen. Dass - wie von den Antragstellern\nangegeben - in Flugplänen einzelner Unternehmen kürzere Flugzeiten vorgesehen sind als in\nUmlaufmodellen und gutachterlich zugrunde gelegt, mindert weder die Bedeutung des\nGeschäftsverkehrs für den Flughafen noch das Gewicht der von den Gutachtern aufgezeigten\nInteressen bei Geschäftsreisen, ... . Die kritischen Anmerkungen der Antragsteller zu Details\nder betrachteten Umlaufplanungen einschließlich der in der mündlichen Verhandlung\nvorgelegten Unterlagen von Air Berlin sowie der Versuch einer eigenen beispielhaften\nUmlaufplanung unter Aussparung der Nachtzeit überzeugen ebenfalls nicht. Denn es ist - wie\nder Senat in seinem genannten Urteil näher ausgeführt hat - einzustellen, dass es sich bei\neinem Flughafen um eine im Ansatz nutzeroffene Infrastrukturanlage handelt, die auf\nBetreiber- wie Nutzerseite wirtschaftlichen Erwägungen und Maßnahmen unterliegt. Eine\nwirtschaftlich effiziente Umlaufplanung hat auch den internationalen Verflechtungen des\nLuftverkehrs und gegebenen Wettbewerbsstrukturen Rechnung zu tragen. Zu nennen ist in\ndiesem Zusammenhang auch das Interesse, bei der Umlaufplanung auf Änderungen unter\nBerücksichtigung (auch) anderweitig verfügbarer Slots möglichst flexibel reagieren zu\nkönnen. Zudem kann es nicht um die Rechtfertigung für jeden einzelnen Flug gehen, was die\nAntragsteller zwar einräumen, gemäß ihren Detailbetrachtungen aber faktisch doch fordern.\nErforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Parameter, von denen eine -\ngegebenenfalls auch künftige, sich entwickelnde - Nachfrage nach nächtlichen\nFlugverkehrsleistungen voraussichtlich abhängt. Die so verstandenen und ermittelten\nInteressen bedürfen alsdann der Gewichtung unter Einbeziehung der Lärmbetroffenheiten der\nUmgebung.\"\n\n74\n\nSchon die Formulierungen \"die mit zahlreichen Details untermauerte Kritik der\nAntragsteller\", \"die kritischen Anmerkungen der Antragsteller zu Details der betrachteten\nUmlaufplanungen\" und \"ihren Detailbetrachtungen\" lassen ebenso wie die weiteren\nAusführungen des 20. Senats zweifelsfrei erkennen, dass der Senat entgegen den\nAusführungen der Antragsteller im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.\nDezember 2007 ihre Kritik an den einzelnen Aussagen der Sachverständigen zur\nBedarfsbegründung der Umlaufplanungen und am Gesamtergebnis der Betrachtungen nicht\nwillkürlich übergangen hat. Der Senat hat die diesbezüglichen Ausführungen vielmehr zur\nKenntnis genommen und gewürdigt. Soweit die Antragsteller ein deutliches quantitatives\nMissverhältnis zwischen ihrem Vorbringen auf den S. 10 bis 36 des Schriftsatzes ihres\nProzessbevollmächtigten vom 1. Oktober 2007 und den Ausführungen des 20. Senats rügen,\nführt dies aus sich nicht auf die Besorgnis der Voreingenommenheit. Abgesehen davon ergibt\nsich die qualitative Differenz aus den willkürfreien Ausführungen des 20. Senats, dass es\nnicht auf die von den Antragstellern angesprochenen Detailfragen, sondern auf eine\nGesamtbetrachtung und Gewichtung der maßgeblichen Parameter unter Einbeziehung der\nLärmbetroffenheiten in der Umgebung ankommt. Diese Begründung in dem Beschluss vom\n29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK -, die der 20. Senat durch eine Bezugnahme auf seine\nAusführungen in dem den Antragstellern bekannten Urteil vom 16. Mai 2007 - 20 D\n128/05.AK und andere -, juris, Rdn. 166 ff., ergänzt hat, enthält auch keine unüberprüfbaren\nAllgemeinplätze, deren Bedeutung für die planerische Abwägung sich nicht erschließt. Die\ndahingehende Auffassung der Antragsteller geht am Bedeutungsgehalt der Ausführungen des\n20. Senats vorbei. Im Übrigen sind die Gerichte auch mit Blick auf den von den\nAntragstellern angeführten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verpflichtet, sich in den\nEntscheidungsgründen mit jedem einzelnen Aspekt des Vortrags eines Beteiligten\nausdrücklich zu befassen.\n\n75\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (145\nf.).\n\n76\n\nErst Recht gilt dies, wenn es materiellrechtlich auf solche Einzelaspekte nicht ankommt.\nDas ist in Bezug auf den Vortrag der Antragsteller zur Umlaufplanung aus den willkürfreien\nErwägungen des 20. Senats auf S. 10 f. des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November\n2007 - 20 B 1275/07.AK - der Fall.\n\n77\n\ngg. Auch die von den Antragstellern unter Nr. 4.7 des Schriftsatzes ihres\nProzessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 kritisierten Ausführungen des 20. Senats\nauf S. 11 des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1274/07.AK -\nenthalten weder auf Willkür führende Allgemeinplätze noch entbehren sie einer sachlichen\nGrundlage. \n\n78\n\nDer 20. Senat hat dort ausgeführt, es könne zwar bei Unterstellung der Richtigkeit der von\nden Antragstellern angeführten Umstände die Vermutung nahe liegen, dass zum Beleg eines\nüber die zugelassenen 33 Slots hinausgehenden Bedarfs angeführte Soltanmeldungen allein\nzweckgerichtet erfolgt seien und keiner tatsächlichen - nach Genehmigungserteilung\numzusetzenden - Nachfrage seitens der Luftunternehmen entsprächen. Letztlich sei dem aber\nkeine entscheidende Bedeutung zu geben, weil die Vorstellung neuer Möglichkeiten mit der\nAufforderung, davon Gebrauch zu machen, dem Geschäftsleben immanent sei und nicht\nzwingend darauf ziele, fiktive Interessen dokumentiert zu bekommen. Im Übrigen habe auch\ndie tatsächliche Entwicklung der Slotnachfrage nach erfolgter Genehmigungserteilung die\nzugrunde gelegte Nachfragesituation - wenngleich nicht durchgehend und tagtäglich -\nbestätigt.\n\n79\n\nAus diesen Ausführungen geht entgegen der Auffassung der Antragsteller\nnachvollziehbar hervor, dass es nach der Auffassung des 20. Senats nicht nur auf einen\nkonkreten, tatsächlich bestehenden Bedarf, sondern auch darauf ankommt, ob seitens der\nLuftfahrtunternehmen ein potentieller Bedarf an zusätzlichen Slots besteht. Denn auch in dem\nvom 20. Senat angeführten Geschäftsleben ist es im Vorfeld einer beabsichtigten\nBetriebserweiterung üblich, dass sich der Inhaber nicht nur einen Überblick über einen\ntatsächlich aktuell bestehenden, bislang nicht gedeckten Bedarf verschafft, sondern sich bei\npotentiellen Interessenten auch darüber informiert, ob diese im Falle der Verwirklichung der\nBetriebserweiterung ihre Nachfrage erweitern. Insoweit zielt die Abfrage des Bedarfs an\nzusätzlichen Slots auch auf einen, wie es im Urteil des 20. Senats vom 16. Mai 2007 - 20 D\n128/05.AK und andere -, juris, Rdn. 91, heißt, generierbaren Bedarf im Falle der\nGenehmigung der geplanten Erweiterung des Flughafens E. . Die Einbeziehung dieses\ngenerierbaren Bedarfs ist nicht willkürlich. Denn die mit der Genehmigung vom 9. November\n2005 bezweckte betriebliche Erweiterung des Flughafens E. zielt nach den\nAusführungen des 20. Senats im Urteil vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK und andere -,\njuris, Rdn. 88, unter anderem darauf ab, einen aktuellen und sich noch weiter entwickelnden\nNachfrageüberhang nach Dienstleistungen im Luftverkehr zu bedienen. Angesichts dieser\nZielsetzung leuchtet ohne weiteres ein, dass bei der Bedarfsprognose nicht nur auf den aktuell\nbestehenden, sondern auch auf einen sich entwickelnden Bedarf abgestellt wird.\n\n80\n\nIndem der 20. Senat in seinem Beschluss vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK -\ndarauf abgestellt hat, dass die Abfrage des Bedarfs nach weiteren Slots nicht zwingend darauf\nziele, fiktive Interessen dokumentiert zu bekommen, hat er auch dem Einwand der\nAntragsteller Rechnung getragen, die Abfrage dürfe nicht zu einem \"künstlich erhöhten\"\nBedarf führen. Nachvollziehbar hat der Senat dies in Bezug auf die unterstellte\nBedarfsabfrage der Beigeladenen verneint, weil üblicherweise im Geschäftsleben derartige\nAbfragen nicht mit bloß fiktiven Interessen beantwortet werden. Eine Bestätigung dieser\nWertung hat der 20. Senat darin gesehen, dass auch die tatsächliche Entwicklung der\nSlotnachfrage nach erfolgter Erteilung der Genehmigung vom 9. November 2005 die sich\nnach der Bedarfsabfrage ergebende Nachfragesituation bestätigt habe. Die Auffassung des 20.\nSenats ist auch nicht deshalb willkürlich, weil er keine durchgehende und tagtägliche\nBestätigung des Bedarfs feststellen konnte. Denn nach seinen nachvollziehbaren\nAusführungen in dem Urteil vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/07.AK und andere - ist nicht für\njede Stunde und jeden Tag ein nicht zu befriedigendes Verkehrsinteresse gleicher Größe\ngegeben. Ein Auf und Ab der Nutzungsintensität über kürzere oder längere Phasen sei für eine\nVerkehrsinfrastruktur wie den Flughafen E. geradezu typisch und resultiere aus\nunterschiedlichen verkehrsunabhängigen Bedarfsplanungen über den Tag oder das Jahr. Auch\ndiese Überlegung ist aus sich nachvollziehbar und willkürfrei.\n\n81\n\nB. Die Antragsteller haben auch mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.\nJanuar 2008 keine Ablehnungsgründe glaubhaft gemacht. Weder die erstmals mit diesen\nSchriftsätzen angeführte Wertsteigerung des Wohngrundstücks von VROVG U. (I.) noch\ndie dienstlichen Äußerungen von VROVG U. , ROVG P. und R'inOVG C. (II.)\nbegründen die Besorgnis der Befangenheit. \n\n82\n\nI. Die Antragsteller sind mit dem von ihnen angesprochenen Aspekt der Wertsteigerung\ndes Wohngrundstücks von VROVG U. infolge der Entlastung von O. von Fluglärm\nschon gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen. Sie hätten ihn jedenfalls bereits in den Verfahren 20\nB 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK geltend machen können. Denn es ist nichts dafür\nersichtlich, dass der angesprochene Aspekt erstmals nach Beendigung des Verfahrens 20 B\n1275/07.AK bekannt geworden ist.\n\n83\n\nAbgesehen davon genügt es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, auf die\nbloße Möglichkeit einer Wertsteigerung zu verweisen, die im Übrigen für den Richter in\nvergleichbarer Weise wie für sonstige Grundstückseigentümer in O. gelten würde. Mit\nRücksicht auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung der Ablehnungsgründe (§ 44 Abs. 2\nZPO) müssen die Tatsachen, die die Ablehnung begründen sollen, hinreichend substantiiert\nvorgetragen werden.\n\n84\n\nBVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18.97 -, NJW 1997 (3327);\nBaumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 44 Rdn. 5.\n\n85\n\nDanach ist der Verweis auf die bloße Möglichkeit einer Wertsteigerung von\nWohngrundstücken infolge der Entlastung von Fluglärm schon deshalb nicht ausreichend,\nweil nach der von den Antragstellern angeführten Stellungnahme des Interdisziplinären\nArbeitskreises für Lärmentwicklungsfragen beim Umweltbundesbundesamt, Fluglärm 2004,\nS. 113, der Preis für ein Haus im realen Immobilienmarkt von vielen Faktoren beeinflusst\nwird und Lärm dabei selten die wichtigste Rolle spielt.\n\n86\n\nII. Die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 10. Januar 2008 lassen\nkeine Voreingenommenheit der Richter erkennen.\n\n87\n\nDer Vortrag der Antragsteller, dienstliche Äußerungen im Sinne des § 44 Abs. 3 ZPO\nseien mit der gebotenen Zurückhaltung zu formulieren, trifft zu.\n\n88\n\nGehrlein, a. a. O., § 42 Rdn. 27; Czybulka, a. a. O., § 54 Rdn. 65.\n\n89\n\nDas bedeutet jedoch nicht, dass der abgelehnte Richter generell gehalten ist, emotionslos\nauf ein Ablehnungsgesuch zu reagieren. Entscheidend ist der Gesamtzusammenhang, in dem\ndie dienstliche Äußerung abgegeben worden ist. Auf eine unangemessene Provokation darf\nder Richter auch mit scharfen Worten reagieren, solange sie nicht außer Verhältnis zu der\nvorhergehenden Provokation stehen. Ob Letzteres der Fall ist, beurteilt sich nach den\nGegebenheiten des Einzelfalles.\n\n90\n\nLSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2003 - L 11 AR 49/03 AB -, NJW 2003, 2933; OLG\nHamb., Beschluss vom 23. März 1992 - 7 W 10/92 -, NJW 1992, 2036; Gehrlein, a. a. O., §\n42 Rdn. 18; Czybulka, a. a. O., § 54 Rdn. 67 und 70; Günther, Persönliche Spannungen als\nAblehnungsgrund, ZZP 105 (1992), 20 ff., insbesondere 40 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss\nvom 24. April 1996 - 2 BvR 1639/94 -, NJW 1996, 2022, sowie BGH, Urteil vom 17.\nOktober 1977 - RiZ (R) 2/77 -, BGHZ 70, 1 (6).\n\n91\n\nDanach ist hier bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass sich\ndas Ablehnungsgesuch der Antragsteller in wesentlichen Teilen als erhebliche Provokation\nder abgelehnten Richter darstellt (1.). Vor diesem Hintergrund ist deren teilweise scharfe\nReaktion in den dienstlichen Äußerungen vom 10. Januar 2008 gerechtfertigt (2.).\n\n92\n\n1. Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller stellt sich in mehrfacher Hinsicht als\nProvokation dar, die über das Maß dessen, was der Richter mit der gebotenen Distanz und\nZurückhaltung hinnehmen muss, hinausgeht. \n\n93\n\na. Mit der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007\n\"vollinhaltlich\" in Bezug genommenen Anlage B 1 tragen die Antragsteller unter anderem\nvor, die Selbstanzeige in dem Verfahren 20 D 40/04.AK und andere sei angesichts der\nvorliegenden Beweise für die VROVG U. zuteil gewordene erhebliche\nFluglärmentlastung - unabhängig davon ob er sie gefordert habe oder nicht - ein sehr starkes\nIndiz dafür, dass nicht nur eine von ihm ungewollte Begünstigung vorliege, sondern unter\nUmständen sogar eine bewusst geforderte Begünstigung, deren Gegenleistung sich in den\nUrteilen und Eilentscheidungen des 20. Senats niedergeschlagen habe. Die darin liegende -\nsuggestiv formulierte - Verdächtigung einer wechselseitigen Begünstigung von VROVG\nU. und der Beigeladenen impliziert einen Vorwurf, der grundlegende Amtspflichten des\nRichters und auch der weiteren abgelehnten Richter berührt. Der Vorwurf wiegt auch deshalb\nschwer, weil mit ihm eine langjährige vermeintliche Begünstigung des Richters angesprochen\nwird. Ein Zusammenwirken des Richters und der Beigeladenen im Interesse der Entlastung\ndes Wohnorts des Richters von Fluglärm und positiver Entscheidungen zu Gunsten der\nBeigeladenen wird von den Antragstellern unabhängig von den konkreten Streitgegenständen,\nüber die der 20. Senat zu entscheiden hat, gesehen. Es wird nicht danach differenziert, ob der\nSenat über Änderungen der Betriebsgenehmigung für den Flughafen E. oder über die\nEinführung oder Verschiebung von Flugrouten zu entscheiden hat. Offen ist aus der Sicht der\nAntragsteller lediglich, ob die dem Richter \"zuteil\" gewordene Begünstigung von ihm\nbewusst gefordert oder von der Beigeladenen \"aus freien Stücken\" gewährt worden ist. \n\n94\n\nEine hinreichende sachliche Rechtfertigung für den Vorwurf der Antragsteller gibt es\nnicht. Zur Begründung des schwerwiegenden Vorwurfs werden ausschließlich vage Indizien\nangeführt, die nach den Ausführungen unter A. dieses Beschlusses weder für sich noch in\nihrer Gesamtschau den Vorwurf tragen. Belastbare konkrete Tatsachen führen die\nAntragsteller nicht an. Die Angaben von VROVG U. in seiner dienstlichen Äußerung\nvom 10. Januar 2008 über seine \"Kontakte mit der Beigeladenen oder sonstigen mit dem\nFluggeschehen befassten Stellen\" widerlegen zweifelsfrei ein Zusammenwirken des Richters\nund der Beigeladenen. Die Antragsteller haben diese Äußerung nicht zum Anlass genommen,\nihren Vortrag im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 und in\nder beigefügten Anlage B 1 zu überdenken. Ebenso wenig haben sie den in der dienstlichen\nÄußerung von VROVG U. vom 10. Januar 2008 angesprochenen Aspekt in Erwägung\ngezogen, dass die Beigeladene für die Festlegung und Änderung von Flugrouten gar nicht\nzuständig ist, sie also selbst über Flugrouten keine Entlastung des Wohnortes des Richters von\nFluglärm herbeiführen kann. \n\n95\n\nb. Schwer wiegt auch der Vorwurf, VROVG U. habe in seiner Anzeige vom 11. Juli\n2005 unglaubhafte Angaben gemacht. Die Antragsteller erheben den Vorwurf nicht nur unter\nAußerachtlassung des für das Verständnis der Angaben von VROVG U. wesentlichen\nAspektes der subjektiven Lärmempfindlichkeit. Sie haben sich hierzu außerdem mit\nSchriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 Nachforschungen aus dem\npersönlichen Lebensumfeld des Richters vollinhaltlich zu eigen gemacht, die aus mehreren\nGründen provokativ und bedenklich sind.\n\n96\n\naa. Mit den als Anlage B 2 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller\nvom 18. Dezember 2007 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen über Gespräche mit\nNachbarn von VROVG U. und schriftlichen Erklärungen von Nachbarn des Richters und\nvon anderen Personen wird der Eindruck erweckt, dass nur VROVG U. die Verbesserung\nder Lärmsituation in seinem Wohnort nicht bemerkt habe. Dabei wird zum einen außer Acht\ngelassen, dass VROVG U. in seiner Anzeige vom 11. Juli 2005 eine objektive zeitweilige\nVerbesserung der Fluglärmbelastung in seinem Wohnort ab 2000 nicht in Abrede gestellt hat.\nZum anderen teilen die Antragsteller nicht mit, dass sie mit ihrem Ablehnungsgesuch nur\nteilweise die von ihnen eingeholten Auskünfte von Nachbarn wiedergeben. Aus der\ndienstlichen Äußerung von VROVG U. geht nämlich hervor, dass drei weitere Nachbarn,\ndie weder in der Anlage B 2 noch sonst von den Antragstellern genannt werden, befragt\nworden sind. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen. Das Ergebnis der Befragung\ndieser Nachbarn tragen sie jedoch nicht vor. Der in der Anlage B 2 erweckte Eindruck einer\nrepräsentativen Befragung im persönlichen Lebensumfeld des Richters ist deshalb so\nunzutreffend.\n\n97\n\nbb. Auch die Befragung der Nachbarn, von denen keine schriftliche Erklärung im\ngerichtlichen Verfahren vorgelegt worden ist, ist provokativ und zudem verfassungsrechtlich\nbedenklich. \n\n98\n\naaa. Es ist schon kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, eine solche Befragung\nohne Offenlegung des Grundes der Befragung im persönlichen Lebensumfeld des Richters\ndurchzuführen. Nach Auffassung der Antragsteller belegen schon die von ihnen in der Anlage\nB 1 umfangreich angeführten Lärmmessungen, dass die Angaben von VROVG U. in\nseiner Anzeige vom 11. Juli 2005 unzutreffend seien. Es hätte deshalb zur Wahrung der\nInteressen der Antragsteller genügt, im Ablehnungsverfahren die Vernehmung von Nachbarn\nals Zeugen anzuregen oder zu beantragen.\n\n99\n\nbbb. Mit der Befragung der Nachbarn ist zudem bewusst in Kauf genommen worden, dass\nder Eindruck einer Kampagne gegen VROVG U. entsteht. Der gegenteilige Vortrag der\nAntragsteller im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 2008, die\nBefragung sei ohne Offenlegung des Hintergrundes erfolgt, um nicht den Eindruck einer\nKampagne gegen den Richter zu erwecken oder Nachbarn zu falschen Aussagen zu verleiten,\nüberzeugt nicht. Nach dem Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz ihres\nProzessbevollmächtigten vom 25. Januar 2008 ist in der Öffentlichkeit der Name von\nVROVG U. im Zusammenhang mit Verfahren betreffend den Flughafen E.\nmehrfach genannt worden. Vor diesem Hintergrund lag und liegt die Gefahr nahe, dass\nbefragte Nachbarn aufgrund dieser früheren Presseberichterstattung Rückschlüsse auf die\nPerson des Richters und seine dienstliche Tätigkeit ziehen können. Die fehlende Offenlegung\ndes Hintergrundes der Befragung ändert nichts an dieser Gefahr.\n\n100\n\nccc. Verfassungsrechtlich bedenklich sind die vorgelegten eidesstattlichen\nVersicherungen des Vorsitzenden des Vereins Bürger gegen Fluglärm, D. M1. sowie\nvon Frau D1. und Herrn M2. L1. über Gespräche mit Nachbarn und des in N.\n wohnhaften Vizepräsidenten des nordrhein-westfälischen Landtags. Abgesehen davon,\ndass die gestellten Fragen nicht mitgeteilt worden sind und deshalb die Aussagekraft des\ndargestellten Gesprächsinhalts relativiert ist, ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die\nbetreffenden Nachbarn nicht danach befragt worden sind, ob sie mit der Weitergabe ihrer\nAngaben zum vorliegenden Befangenheitsverfahren einverstanden sind. Die Antragsteller\nhaben nicht vorgetragen, dass ein solches Einverständnis eingeholt worden ist. Dagegen\nspricht, dass nach ihrem Vortrag die Befragten über den konkreten Hintergrund der Befragung\nim Unklaren bleiben sollten. Der Hintergrund wäre aber offen gelegt worden, wenn die\nNachbarn danach befragt worden wären, ob ihre Angaben im Zusammenhang mit dem hier\nvorliegenden Ablehnungsgesuch mitgeteilt werden können. \n\n101\n\nAufgrund der fehlenden Einverständniserklärung liegt ein Verstoß gegen das\nPersönlichkeitsrecht der befragten Nachbarn vor. Denn die verfassungsrechtliche\nGewährleistung des Persönlichkeitsrechts verlangte, die Nachbarn allein darüber entscheiden\nzu lassen, ob ihr gesprochenes Wort in Form von eidesstattlichen Versicherungen verfügbar\ngemacht und anderen zugänglich gemacht wird.\n\n102\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 -, NJW 1992, 815\n(815); BGH, Urteil vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 -, NJW 1988, 1016 (1017), jeweils\nm. w. N.\n\n103\n\n2. Angesichts dieser Provokation sind die Äußerungen von VROVG U. (a.), ROVG\nP. (b.) und R'inOVG C. (c.) in ihren dienstlichen Äußerungen vom 10. Januar 2008\nweder unsachlich noch willkürlich.\n\n104\n\na. Die dienstliche Äußerung von VROVG U. enthält entgegen der Auffassung der\nAntragsteller keine bösartige Interpretation ihres Vortrags und auch keine sonstigen\nÄußerungen, die nach der gegebenen prozessualen Situation nicht gerechtfertigt wären.\n\n105\n\naa. Es nicht zu beanstanden, dass VROVG U. das Ablehnungsgesuch mit der\n\"Möglichkeit eines Nachkartens wegen der für falsch gehaltenen Behandlung eines\ninzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens\" in Verbindung gebracht hat. Eine\nRechtfertigung ergibt sich schon daraus, dass die Antragsteller, wie ausgeführt, ihr\nAblehnungsgesuch auch auf Ablehnungsgründe stützen, die sie bereits in früheren Verfahren\ngeltend machen konnten, aber erst nach dem für sie nachteiligen Beschluss des Senats vom\n29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - vorgetragen haben. Dies steht, wie ebenfalls\nausgeführt, auch mit der gesetzlichen Wertung in \n\n106\n\n§ 43 ZPO in Einklang.\n\n107\n\nbb. Die Äußerung von VROVG U. , die Anlage B 1 enthalte verschiedene mehr oder\nweniger suggestive und aggressive Formulierungen, ist nicht unangemessen. Die Anlage B 1\nenthält dahingehende Formulierungen. Das gilt nicht nur für die in der Anlage B 1 angeführte\nEntlastung des Wohnorts des Richters von Fluglärm \"u. U.\" als \"Gegenleistung\" für\nEntscheidungen des 20. Senats, sondern auch für den Vortrag, die \"Rolle\" von VROVG\nU. in dem Verfahren \"X. \" müsse aufgeklärt werden. Suggestiv ist weiter der Vortrag\nin der Anlage B 1, die Zweifel an der Objektivität und Neutralität der Richter des 20. Senats\nerhielten \"weitere Nahrung durch die Aussage von Frau C3. , Leiterin Nachbarschaftsteam\nder FDG: ‚Der 20. Senat in Münster ist uns wohlgesonnen.'\". Suggestiv und aggressiv ist\ndarüber hinaus die Formulierung in der Anlage B 1, \"die Führung des Verfahrens\" - gemeint\nist das Verfahren 20 D 5/06.AK - \"orientiert sich offenbar mehr an den von der Beigeladenen\nvorgegebenen Wunsch-Terminen als an dem Bestreben, den Sachverhalt unvoreingenommen\naufzuklären und beurteilen\".\n\n108\n\ncc. Zweifel an der Unvoreingenommenheit von VROVG U. ergeben sich auch nicht\ndaraus, dass er in seiner dienstlichen Äußerung Pressemitteilungen des Vereins Bürger gegen\nFluglärm und einen Bericht in der Rheinischen Post vom 21. Dezember 2007 in Bezug\nnimmt. Es trifft zwar zu, dass die Antragsteller zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs\nweder Pressemitteilungen des Vereins noch den Bericht in der Rheinischen Post angeführt\nhaben. Daraus folgt entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht, VROVG U. setze\nPresseerklärungen von Herrn M1. mit ihrem Vortrag gleich. Die Ausführungen von\nVROVG U. sind ersichtlich vor dem Hintergrund erfolgt, dass Herr D. M1. als\nVorsitzender des Vereins (auch) das vorliegende Ablehnungsgesuch maßgeblich\nmitvorbereitet und hierdurch wie auch durch Pressemitteilungen des Vereins und den Bericht\nin der S. Post VROVG U. erheblich provoziert hat. \n\n109\n\nHerr M1. hat mit der Antragstellerin zu 17. und Herrn O1. N2. , wie es im\nSchriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. Dezember 2007 in Bezug\nauf die Anlage B 1 heißt, \"für die Antragstellerinnen und Antragsteller ... die relevanten\nAspekte ... zusammen getragen\" und sich an der in der Anlage B 2 angeführten provokativen\nBefragung beteiligt. Insoweit ist die von den Antragstellern geforderte Differenzierung\nzwischen ihrem Vortrag und dem Verhalten von Herrn M1. nicht geboten. Sie haben sich\nmit der vollinhaltlichen Bezugnahme auf die Anlage B 1 die in zitierten Ausführungen von\nHerrn M1. zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte insbesondere gegenüber VROVG U.\nzu eigen gemacht. Außerdem haben sie die aus mehreren Gründen bedenkliche Befragung\nvon Nachbarn des Richters unter anderem durch Herrn M1. zum Gegenstand ihres\nVortrags gemacht. Vor diesem Hintergrund war es nicht geboten, aber gerechtfertigt, dass\nVROVG U. unter Rückgriff auf Pressemitteilungen des Vereins Bürger gegen Fluglärm\nund einen Bericht in der S. Post seine Zweifel an der Objektivität und Neutralität von\nHerrn M1. und des Vereins Bürger gegen Fluglärm hingewiesen hat.\n\n110\n\nVgl. auch BGH, Urteil vom 18. April 1980 - RiZ (R) 1/80 -, BGHZ 77, 70 (73).\n\n111\n\nDiese Zweifel von VROVG U. sind auch in der Sache gerechtfertigt. Herr M1. hat\nihn nicht nur durch die Anlage B 1 und die Befragung von Nachbarn, sondern auch durch\nseine in der S. Post zitierten Äußerungen ungebührlich angegriffen; dies gilt auch für\nden Verein Bürger gegen Fluglärm in seiner Pressemitteilung vom 20. Dezember 2007. \n\n112\n\nAus sich erklärt sich, dass das von VROVG U. angeführte Zitat von Herrn M1. in\nder S. Post, \"Mit seinen Urteilen hat er\"- gemeint ist VROVG U. - \" es geschafft,\nden Fluglärm über seinem Haus um rund 60 Prozent zu mindern\" einen solchen ungehörigen\nAngriff darstellt. Von selbst versteht sich auch, dass die Pressemitteilung des Vereins Bürger\ngegen Fluglärm vom 20. Dezember 2007,\n\n113\n\nwww.bürgergegenfluglärm.de/index.php?/area=1&p=news&newsid=561,\n\n114\n\ndie angesichts des teilweise identischen Inhalts offenbar Grundlage des Presseberichts in\nder S. Post vom 21. Dezember 2007 ist, eine Provokation darstellt, die VROVG U.\nnicht emotionslos und wegen des Sachzusammenhangs mit dem Ablehnungsgesuch nicht\nohne Reaktion in der dienstlichen Äußerung hinnehmen musste. Denn dort heißt es unter\nanderem, das vorliegende Ablehnungsgesuch hätten \"Zigtausende von Fluglärmbetroffenen\naus F. , N3. , S1. , L2. , X1. , L3. und U1. dringend erwartet\". \n\n115\n\ndd. Soweit VROVG U. ausgehend von der Formulierung in dem Schriftsatz des\nProzessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. Dezember 2007, \"... haben sich in der\nVergangenheit von ihm getroffene Entscheidungen zu seinen Gunsten ausgewirkt, ...\", sich\ndahin geäußert hat, die Formulierung sei in hohem Maße tendenziell, sie erwecke den\nEindruck, die Rechtsprechung des Senats würde von ihm als Vorsitzenden bestimmt, was er\nentschieden zurückweise, liegt darin entgegen der Auffassung der Antragsteller weder eine\nhaltlose Unmutsäußerung des abgelehnten Richters noch ein bösartiges Hineininterpretieren\nherabwürdigender Unterstellungen. Die Antragsteller erwecken nicht nur mit dieser\nFormulierung im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 den\nEindruck, dass nach ihrer Ansicht VROVG U. die Rechtsprechung des 20. Senats\nbestimmt. Denn in dem Schriftsatz wird zudem ausgeführt, \"... mit Einführung dieser neuen\nFlugroute - über deren Rechtmäßigkeit VROVG U. entschieden hat - ...\". Außerdem heißt\nes in der von den Antragstellern vollinhaltlich in Bezug genommenen Anlage B 1, \"... und der\nUrteilsbegründung in Sachen N1. von VROVG U. \". Angesichts dieser, wie es in der\ndienstlichen Äußerung von VROVG U. heißt, \"Personifizierung\" des 20. Senats ist auch\nseine Wertung, es stelle eine grobe Ungehörigkeit dar, gestandene Richterpersönlichkeiten\nwie seine Senatskollegen quasi zu Marionetten zu degradieren, nicht unangemessen. Wenn\ndie Antragsteller zumal vor dem Hintergrund der gesehenen Begünstigung VROVG U.\nden bestimmenden Einfluss auf die Rechtsprechung des 20. Senats zumessen, rufen sie den\nEindruck hervor, die weiteren Richter, die an den Entscheidungen des 20. Senats beteiligt\nwaren und sind, würden ohne eigene Überzeugungsbildung Entscheidungsvorschläge von\nVROVG U. aufgrund seiner Einflussnahme mittragen.\n\n116\n\nee. VROVG U. hat den Vortrag der Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch\nnicht missbraucht und bösartig interpretiert, indem er in seiner dienstlichen Äußerung dazu\nAusführungen gemacht hat, die Antragsteller würden mit der von ihnen im Schriftsatz ihres\nProzessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 gesehenen Parallelität der Entlastung\nseines Wohnortes von Fluglärm und den fast durchweg positiven Senatsentscheidungen zu\nGunsten der Beigeladenen - bei dem Verständnis einer kausalen Verknüpfung - den Richtern\ndes 20. Senats jegliches richterliches Pflichtgefühl absprechen und die Richter auf das\nniedrigste charakterliche Niveau stellen; die \"Personifizierung\" des Senats entspringe einem\nFreund-Feind-Denken, in dem objektive Maßstäbe und Pflichtbewusstsein keinen Platz\nhätten. Angesichts des schwerwiegenden und einer hinreichenden Tatsachengrundlage\nentbehrenden Vorwurfs der Begünstigung von VROVG U. sind seine Ausführungen auch\nin dieser Schärfe gerechtfertigt. Mit dem Vorwurf sprechen die Antragsteller VROVG U.\ndie Beachtung grundlegender richterlicher Pflichten ab. Gleiches gilt in Bezug auf ROVG\nP. und R'inOVG C. . Denn nach der Darstellung der Antragsteller bestimmt VROVG\nU. maßgeblich die Rechtsprechung des 20. Senats. Diese Annahme schließt die\nVorstellung nicht aus, dass nach Auffassung der Antragsteller ROVG P. und R'inOVG\nC. sich unter Verstoß gegen ihre eigenen richterliche Pflichten an der Begünstigung von\nVROVG U. beteiligen.\n\n117\n\nff. Unangemessen ist weiter nicht die Formulierung von VROVG U. in seiner\ndienstlichen Äußerung, die Antragsteller würden die Bedeutung ihres Vortrags eher an dessen\nUmfang und gesehener Brisanz als an der Relevanz für eine gerichtliche Prüfung messen. Der\nRichter geht mit seiner Formulierung auf die Ausführungen der Antragsteller unter Nr. 4 des\nSchriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 ein. Dort rügen sie, der\nBeschluss vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - stünde in deutlichem Gegensatz zu\nihrem immer detaillierter werdenden Vortrag. Auch mit ihren nachfolgenden Ausführungen\nrügen die Antragsteller mehrfach, dass der 20. Senat ihren Vortrag nicht oder nicht\nhinreichend berücksichtigt und gewürdigt habe. Insoweit enthält die Formulierung von\nVROVG U. eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Antragsteller. Denn\ner weist mit seiner Formulierung erkennbar darauf hin, dass aus den Gründen des\nSenatsbeschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - etwa der detaillierte Vortrag\nder Antragsteller zur Umlaufplanung aus Rechtsgründen in wesentlichen Teilen nicht relevant\nist. Dass die letztgenannte Wertung des 20. Senats frei von Willkür ist, ist bereits unter A.\ndargelegt worden.\n\n118\n\ngg. Die dienstliche Äußerung von VROVG U. ist entgegen der Auffassung der\nAntragsteller nicht deshalb zu beanstanden, weil der Richter nicht nur zu den Tatsachen im\nAblehnungsgesuch der Antragsteller Stellung genommen hat. Soweit VROVG U. den\nVortrag der Antragsteller auch gewertet hat, gibt dies weder Anlass zur Besorgnis der\nBefangenheit noch Veranlassung zur Einholung einer ergänzenden dienstlichen Äußerung.\nDie dienstliche Äußerung über den Ablehnungsgrund im Sinne des § 44 Abs. 3 ZPO darf\nauch Wertungen enthalten, soweit sie sachlich sind.\n\n119\n\nBGH, Urteil vom 18. April 1990 - RiZ (R) 1/80 -, a. a. O.; Vollkommer, in Zöller, ZPO,\n26. Aufl., 2007, § 44 Rdn. 4.\n\n120\n\nUnsachliche Wertungen enthält die dienstliche Äußerung von VROVG U. aus den\nGründen dieses Beschlusses nicht. Er hat entgegen der Auffassung der Antragsteller auch\nnicht lediglich pauschal Stellung zu ihrem Vorbringen genommen. Schon der Umfang der\ndienstlichen Äußerung zeigt, dass der Richter sich umfangreich und eingehend mit dem\nVortrag der Antragsteller auseinandergesetzt hat. Sein Vorbringen geht auch nicht, wie die\nAntragsteller meinen, an ihrem Vortrag vorbei. Er nimmt, soweit er es unter Berücksichtigung\ndes Zwecks einer dienstlichen Äußerung für geboten hält, konkret zu ihren Ausführungen\nStellung. Soweit seine Ausführungen und Auffassungen von denen der Antragsteller\nabweichen, liegt darin kein Vorbeigehen am Vortrag der Antragsteller.\n\n121\n\nhh. Die Antragsteller bestreiten nicht, dass die Formulierung von VROVG U. , er sei\nmit keinem Verfahren der \"Verschiebung\" von Flugrouten befasst gewesen, zutrifft. Soweit\nsie die Formulierung als spitzfindig bezeichnen, ergibt sich daraus kein Ablehnungsgrund. Da\ndie Antragsteller rügen, die Ausführungen der Richter des 20. Senats seien teilweise ungenau\noder nicht nachvollziehbar, und sich in diesem Zusammenhang auch mit einzelnen\nFormulierungen der Richter auseinandersetzen, ist es gerechtfertigt, dass VROVG U.\nseinerseits den Vortrag der Antragsteller in diesem Zusammenhang wörtlich nimmt und sich\nauf dieser Grundlage damit auseinandersetzt.\n\n122\n\nii. Soweit die Antragsteller im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar\n2008 erneut den Zeitpunkt der Anzeige von VROVG U. vom 11. Juli 2005 in den\nVerfahren 20 D 86/03.AK und 20 D 40/04.AK rügen, lässt sich daraus aus den bereits\ndargelegten Gründen die Besorgnis der Befangenheit nicht herleiten. Nur ergänzend wird\ndarauf hingewiesen, dass VROVG U. bereits in seiner dienstlichen Äußerung vom 12.\nJuli 2005 in den Verfahren 20 D 86/03.AK und 20 D 40/04.AK den späten Zeitpunkt der\nAnzeige bedauert hat. Dieses Bedauern hat er in seiner dienstlichen Äußerung vom 10. Januar\n2008 wiederholt. Soweit die Antragsteller im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom\n25. Januar 2008 vortragen, das geäußerte Bedauern sei keine sachliche Äußerung, ist dieser\nVortrag unzutreffend. \n\n123\n\nkk. Ob die Stellungnahme von VROVG U. zu den eidesstattlichen Versicherungen\nund schriftlichen Erklärungen in der Anlage B 2 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten\nder Antragsteller vom 18. Dezember 2007 von der Darstellung und Wertung der Antragsteller\nabweicht, ist für sich im Ablehnungsverfahren unerheblich. Unterschiede in der Darstellung\nder tatsächlichen Verhältnisse und in den aus den Tatsachen abgeleiteten Wertungen\nbegründen für sich keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Es ist auch nicht\nersichtlich, dass die Stellungnahme von VROVG U. unsachlich oder willkürlich ist. Er\nhat sich sachlich mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen und schriftlichen\nÄußerungen in der Anlage B 2 auseinandergesetzt. Dass allein der Inhalt der eidesstattlichen\nVersicherungen und schriftlichen Erklärungen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht,\nkann schon deshalb nicht angenommen werden, weil drei weitere Nachbarn des Richters\nbefragt worden sind und die Antragsteller den Inhalt dieser Befragung nicht mitteilen.\n\n124\n\nb. Die dienstliche Äußerung von ROVG P. vom 10. Januar 2008 gibt keinen Anlass\nzur Besorgnis, der abgelehnte Richter sei voreingenommen.\n\n125\n\naa. Die Antragsteller machen nicht geltend, dass die Ausführungen von ROVG P. zu\nder in der Anlage B 1 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18.\nDezember 2007 angesprochenen Aufforderung des \"OVG\" im Verfahren 20 D 15/01.AK zur\nPrüfung alternativer Flugrouten unsachlich oder willkürlich sind. Soweit sie weiterhin bei der,\nwie es im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 25. Januar 2008\nheißt, Vermutung der Einflussnahme bleiben, kann dahinstehen, ob die Vermutung schon\nnicht substantiiert dargelegt ist. Jedenfalls ist sie nicht in Bezug auf ROVG P. , VROVG\nU. oder R'inOVG C. konkretisiert worden. Abgesehen davon wären die Antragsteller,\nwenn sie einen dahingehenden Vorwurf gegen die genannten Richter erheben sollten, mit\ndiesem Vortrag gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen. Denn der Ablehnungsgrund hätte bereits in\nden Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK geltend gemacht werden können.\n\n126\n\nbb. Die Äußerung von ROVG P. , die unterschwellige Andeutung auf S. 22 der\nAnlage B 1, der unter seiner Mitwirkung ergangene Beschluss vom 13. Juli 2005 - 20 D\n40/04.AK und andere - über das damalige Ablehnungsgesuch gegen VROVG U. sei nicht\nvon einem unabhängigen Gericht getroffen worden, sei haltlos und ungehörig, ist entgegen\nder Auffassung der Antragsteller nicht unsachlich; deshalb trifft auch der auf die\nvermeintliche Unsachlichkeit gestützte Vorwurf der Antragsteller nicht zu, unglaubhaft sei die\nÄußerung von ROVG P. , die unterschwellige Andeutung werde ihn nicht verleiten, das\nAnliegen der Antragsteller in der Sache nicht mehr unbefangen zur Kenntnis zu nehmen und\nzu bewerten. \n\n127\n\nAuf S. 22 der Anlage B 1 wird ausgeführt, die Befangenheit von VROVG U. sei\ndurch ein unabhängiges Gericht zu klären. Aus dieser Formulierung hat ROVG P.\nwillkürfrei den Schluss gezogen, es werde angedeutet, dass er an der Beschlussfassung am 13.\nJuli 2005 nicht als unabhängiger Richter mitgewirkt habe. Der Versuch der Antragsteller, die\nFormulierung auf S. 22 der Anlage B 1 nicht ihrem Prozessbevollmächtigten, sondern allein\nden Verfassern der Anlage B 1 zuzurechnen, geht fehl, weil der Prozessbevollmächtigte die\nAnlage B 1 im Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 \"vollinhaltlich\" in Bezug genommen hat.\nDie Schlussfolgerung von ROVG P. liegt auch deshalb nahe, weil die Antragsteller\nunter Nr. 5 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 die\nVoreingenommenheit von ROVG P. und R'inOVG C. auch darauf gestützt haben,\ndass diese in einem vorhergehenden Verfahren zum Flughafen E. mit teilweise gleichen\nKlägern entschieden hätten, VROVG U. sei nicht befangen. Damit kann nur der\nBeschluss vom 13. Juli 2005 gemeint sein. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz ihres\nProzessbevollmächtigten vom 25. Januar 2008 klargestellt haben, dass sie die damalige\nUnabhängigkeit von ROVG P. nicht in Frage stellen, ändert dies nichts daran, dass die\nAnlage B 1 eine gegenteilige Andeutung enthält.\n\n128\n\ncc. Unsachlich ist weiter nicht die Äußerung von ROVG P. , die nunmehr auch auf\nAusforschungen im Wohnumfeld gestützten Vorwürfe gegen VROVG U. würden die\nGrenze dessen berühren, was bei einem anwaltlich zu verantwortenden Vorbringen zu einem\nAblehnungsgesuch bei der gegebenen Tatsachenlage auch bei fortgeschrittener\nEmotionalisierung als sachlich noch gerade vertretbar erscheine. ROVG P. führt nicht\naus, dass die von ihm angesprochene Vertretbarkeitsgrenze aus seiner Sicht überschritten ist.\nDass das Vorbringen der Antragsteller zu der vermeintlichen Begünstigung von VROVG\nU. und die von ihnen in Bezug genommene Befragung von Nachbarn die\nVertretbarkeitsgrenze schon überschreitet, ergibt sich aus den vorhergehenden Ausführungen\ndieses Beschlusses. Soweit ROVG P. die Befragung der Nachbarn als Ausforschungen\nim Wohnumfeld von VROVG U. bezeichnet, liegt darin auch keine Abwertung des\nVortrags der Antragsteller. Die Formulierung \"Ausforschung\" ist gerechtfertigt, weil die\nNachbarn teilweise ohne Offenlegung des Hintergrundes befragt worden sind. Dies ist, wie\ndargelegt, auch verfassungsrechtlich zu beanstanden.\n\n129\n\ndd. Unsachlich ist auch nicht die Äußerung von ROVG P. , die Genehmigung vom 9.\nNovember 2005 sei entgegen der Darstellung auf S. 15 der Anlage B 1 zum Schriftsatz der\nProzessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 sicherlich nicht \"auch für absolute Laien\nsofort ersichtlich grob fehlerhaft\". Schon der Begründungsumfang in den die Genehmigung\nvom 9. November 2005 betreffenden Entscheidungen des 20. Senats belegt die Richtigkeit der\nÄußerung von ROVG P. . Soweit die Antragsteller geltend machen, dem Richter müsse\nbekannt sein, dass die Formulierung auf S. 15 der Anlage B 1 auf die zahlreichen\nSchreibfehler, Ungenauigkeiten und eindeutigen falschen Darstellungen in der Genehmigung\nbezogen sei, ergibt sich auch daraus nicht, dass die Äußerung von ROVG P. unsachlich\nist. Denn die genannten Aspekte werden auf S. 15 der Anlage B 1 nicht angeführt. Vielmehr\nwird dort die Formulierung \"grob fehlerhafte\" in Bezug auf die Genehmigung vom 9.\nNovember 2005 gebraucht im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Führung der diese\nGenehmigung betreffenden gerichtlichen Verfahren sei nicht unparteiisch und nicht objektiv.\nEs liegt im Übrigen auf der Hand, dass diese auf S. 15 der Anlage B 1 angeführten, das\ngerichtliche Verfahren betreffenden Gesichtspunkte eine grobe Fehlerhaftigkeit der\nGenehmigung vom 9. November 2005 nicht zu begründen vermögen.\n\n130\n\nee. Ein Ablehnungsgrund ergibt sich außerdem nicht daraus, dass ROVG P. in\nseiner dienstlichen Äußerung die Ausführungen von VROVG U. in dessen dienstlicher\nÄußerung vom 10. Januar 2005 zu dem Beschluss vom 29. November 2007 - 20 B\n1275/07.AK - für zutreffend hält. Es kann dahinstehen, ob der daraus gezogene Schluss der\nAntragsteller, die dienstliche Äußerung von ROVG P. sei unzulänglich, überhaupt\nzutrifft. Eine etwaige unzulängliche dienstliche Äußerung im Sinne des § 44 Abs. 3 ZPO hat\nnicht aus sich zur Folge, dass Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters berechtigt\nsind.\n\n131\n\nVgl. nur Czybulka, a. a. O., § 54 Rdn. 104, m. w. N.\n\n132\n\nAuch sonst gibt die Wertung von ROVG P. keinen Anlass zur Besorgnis der\nBefangenheit. Denn seine Wertung gibt, wie aus den vorstehenden Ausführungen dieses\nBeschlusses hervorgeht, im Rahmen der Befangenheitsprüfung keinen Anlass zu Zweifeln an\nder Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters.\n\n133\n\nff. Die dienstliche Äußerung von ROVG P. ist entgegen der Auffassung der\nAntragsteller nicht irreführend und unsachlich, soweit er dort ausführt, die auf S. 57 des\nSchriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angesprochene Broschüre der\nBeigeladenen sei ihm nicht bekannt gewesen und nicht bekannt. Zweifel an der\nGlaubhaftigkeit dieser Angabe des Richters machen die Antragsteller nicht geltend. Ihr\nVortrag stellt vielmehr einen Angriff auf die Richtigkeit der von ihnen in diesem\nZusammenhang angeführten Ausführungen des 20. Senats auf S. 16 des Beschlusses vom 29.\nNovember 2007 - 20 B 1275/07.AK - dar. Darauf kommt es jedoch im Ablehnungsverfahren\nnicht an. Sollte die Berücksichtigung des Inhalts der Broschüre notwendige Voraussetzung für\ndie Richtigkeit der Ausführungen des 20. Senats und, wie die Antragsteller geltend machen,\ndie Broschüre als gerichtsbekannt anzusehen, aber bei der Beschlussfassung nicht\nberücksichtigt worden sein, mag der Beschluss in diesem Punkt fehlerhaft oder unzureichend\nbegründet erscheinen. Aus sich ergibt sich daraus aber nicht, dass der Beschluss willkürlich\nist oder die dienstliche Äußerung von ROVG P. Anlass zur Besorgnis der Befangenheit\ngibt. Letzteres gilt auch in Bezug auf den Vortrag der Antragsteller, es erschließe sich ihnen\nnicht, warum ROVG P. auf seine fehlende Kenntnis der Broschüre hingewiesen habe.\nDer Richter hat die Broschüre eigens angesprochen, weil sie - aus dem Kontext ersichtlich -\nvon dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aus Sicht des abgelehnten Richters\nerstmalig auf S. 57 des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2007 angeführt worden ist. Dass der\nRichter die Broschüre seit Vorliegen des Ablehnungsgesuchs und aus Anlass seiner\ndienstlichen Äußerung nicht nachgelesen hat, ist hier unbedenklich. Denn er äußert sich im\nZusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch zur Kritik der Antragsteller am Beschluss vom\n29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK -. Die Erläuterung, Nachbesserung oder\nRechtfertigung des Beschlusses vom 29. November 2007 ist nicht Aufgabe der dienstlichen\nÄußerung des abgelehnten Richters.\n\n134\n\nc. Die dienstliche Äußerung von R'inOVG C. vom 10. Januar 2008 begründet keinen\nAblehnungsgrund.\n\n135\n\naa. Soweit die Richterin dem Ablehnungsgesuch ihrer Auffassung nach keine Tatsachen\nentnehmen kann, die ihre Voreingenommenheit rechtfertigen, liegt darin eine sachliche\nAuseinandersetzung mit dem Vortrag der Antragsteller. Mit dieser Formulierung bringt sie\nnicht zum Ausdruck, dass die Antragsteller überhaupt keine Tatsachen zur Begründung des\nAblehnungsgesuchs vorgetragen hätten. Vielmehr genügt aus ihrer Sicht der Vortrag nicht zur\nGlaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes. \n\n136\n\nUnsachlich ist in diesem Zusammenhang auch nicht, dass R'inOVG C. ihre Äußerung\nnicht näher begründet hat. Die Antragsteller stützen ihre Besorgnis der Befangenheit darauf,\ndass R'inOVG C. seit Jahren mit VROVG U. zusammenarbeite, sie an dem Beschluss\nüber das Ablehnungsgesuch in den Verfahren 20 D 40/04.AK und andere beteiligt gewesen\nsei, an dem Verfahren 20 B 1275/07.AK und dem dort ergangenen Beschluss mitgewirkt und\nin anderen den Flughafen E. betreffenden Verfahren Verfahrensverstöße begangen\nhabe. Die zur Begründung dieser Vorwürfe vorgetragenen Tatsachen sind unstreitig und\nergeben sich aus den Akten. Eine nähere Begründung der Auffassung von R'inOVG C.\nwürde deshalb darauf hinauslaufen, dass sie sich mit der Wertung dieser Tatsachen\nauseinandersetzt. Eine solche Wertung ist jedoch in einer dienstlichen Äußerung nicht\ngeboten, aus der Sicht der Antragsteller sogar unzulässig.\n\n137\n\nbb. Unsachlich ist auch nicht die Äußerung von R'inOVG C. , die unterschwellig\nvorgebrachte Vorstellung der Antragsteller, ihr fehle die richterliche Kompetenz als\neigenständige Richterpersönlichkeit, habe keinen nachvollziehbaren Tatsachenkern. Die\nAntragsteller haben mit dem Ablehnungsgesuch zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht\nVROVG U. maßgeblich die Rechtsprechung des 20. Senats prägt. Dieser Vortrag kann\n(auch) dahin verstanden werden, dass die weiteren Richter des 20. Senats bei Entscheidungen\nnicht als Richterpersönlichkeiten mit eigenständiger freier richterlicher Überzeugungsbildung\nmitwirken. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.\nJanuar 2008 klargestellt haben, dass ihr Vortrag nicht in dem von R'inOVG C.\nangesprochenen Sinne zu verstehen sei, war die Richterin aufgrund der Klarstellung nicht\ngehalten, ihre dienstliche Äußerung vom 10. Januar 2008 teilweise zu ändern oder zu\nergänzen.\n\n138\n\nVgl. hierzu OLG Hamb., Beschluss vom 23. März 1992 - 7 W 10/92 -, a. a. O.\n\n139\n\nDenn die Antragsteller haben die sachliche Formulierung von R'inOVG C. in ihrer\ndienstlichen Äußerung vom 10. Januar 2008 zum Anlass genommen, darin einen weiteren\nAblehnungsgrund zu sehen und der Richterin sachlich nicht veranlasste Unterstellungen\nvorzuwerfen.\n\n140\n\ncc. Ausdruck einer negativen Haltung gegenüber den Antragstellern oder eines sonstigen\nMangels an gebotener Distanz ist schließlich nicht die Formulierung in der dienstlichen\nÄußerung von R'inOVG C. , die Herleitung eines Besorgnisgrundes gegen VROVG U.\naus einem angeblich begünstigenden Einwirken der Beigeladenen auf den Richter betreffe\nwiederum keine Tatsachen, die Antragsteller seien insoweit \"auf der Hand liegend Opfer ihrer\nins grob Ungehörige abgeleitenden Phantasie\" geworden. Die Äußerung hätte zwar in einer\nzurückhaltenderen Wortwahl Ausdruck finden können, ist aber im Gesamtzusammenhang\ngesehen eine noch vertretbare adäquate Wertung des Vortrags der Antragsteller. Denn der von\nihnen angeführten Begünstigung von VROVG U. fehlt, wie ausgeführt, ein belastbarer\nTatsachenkern. Die scharfe Formulierung ist außerdem vor dem Hintergrund der ebenfalls\ndargelegten erheblichen weiteren Provokationen der Antragsteller noch gerechtfertigt. Hinzu\nkommt, dass R'inOVG C. mit der Äußerung, es würde das Recht der übrigen Beteiligten\nauf den gesetzlichen Richter missachtet, wenn derartige Spekulationen als Besorgnisgrund\ndurchschlagen könnten, zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihr ausschließlich um die\nWertung eines aus ihrer Sicht unbegründeten Ablehnungsgesuchs geht, nicht aber um eine\nHerabwertung des Vortrags der Antragsteller oder eine Herabwürdigung der Antragsteller.\nVor diesem Hintergrund bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass sie zwischen dem\nVortrag der Antragsteller zur Begründung des Ablehnungsgesuchs und dem Vortrag der\nAntragsteller zur Sache differenzieren wird.\n\n141\n\nC. Die Antragsteller haben auch mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.\nund 28. Februar 2008 keine Ablehnungsgründe glaubhaft gemacht. Die dienstlichen\nÄußerungen von VROVG U. vom 29. Januar und 21. Februar 2008,die dienstlichen\nÄußerungen von ROVG P. vom 30. Januar und 21. Februar 2008 sowie die dienstlichen\nÄußerungen von R'inOVG C. vom 30. Januar und 22. Februar 2008 sind keine\nunzulänglichen dienstlichen Äußerungen, die die Annahme der Antragsteller rechtfertigen, die\nRichter würden ihren Vortrag nicht zur Kenntnis nehmen und sich nicht damit\nauseinandersetzen.\n\n142\n\nDie Anforderungen, die an Inhalt und Umfang einer dienstlichen Äußerung gemäß \n\n143\n\n§ 44 Abs. 3 ZPO zu stellen sind, richten sich nach Art und Begründung des jeweiligen\nAblehnungsgrundes. Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung stehen grundsätzlich im\nErmessen des abgelehnten Richters. Er muss nicht zu Tatsachen Stellung nehmen, die\nunstreitig oder offenkundig sind oder sich aus den Akten ergeben. Wird die Besorgnis der\nBefangenheit aus für fehlerhaft gehaltene richterlichen Entscheidungen oder aus\nVerfahrensverstößen des Richters hergeleitet, so darf der Richter sich grundsätzlich auf\nallgemein gehaltene Aussagen beschränken. Denn eine dienstliche Äußerung hat nicht den\nZweck, den Richter zu veranlassen, von ihm getroffene Entscheidungen oder seine\nVerfahrenshandlungen nachträglich zu rechtfertigen.\n\n144\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007- 9 A 50.07 -, a. a. O., Rdn. 2; BFH, Beschluss\nvom 23. August 2000 - III B 28/00 -, juris, Rdn. 13; Gehrlein, a. a. O., § 44 Rdn. 9, m. w.\nN.\n\n145\n\nDanach ergibt sich kein Ablehnungsgrund daraus, dass die abgelehnten Richter sich in\nihren dienstlichen Äußerungen vom 29. und 30. Januar 2008 sowie 21. und 22. Februar 2008\nim Wesentlichen auf die Aussage beschränkt haben, die Schriftsätze des\nProzessbevollmächtigten der Antragsteller vom 10. Januar und 21. Februar 2008 gäben keinen\nAnlass zu einer weitergehenden Stellungnahme. Damit haben die Richter zur Kenntnis\ngenommen und sich damit auseinandergesetzt, dass ihre dienstlichen Äußerungen als weitere\nAblehnungsgründe angesehen werden. Eine weitergehende inhaltliche Stellungnahme zu dem\nVortrag der Antragsteller in den Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar\nund 21. Februar 2008 war entbehrlich, weil die Antragsteller sich im Wesentlichen allein\ndamit auseinandersetzen, ob die dienstlichen Äußerungen der Richter weitere\nAblehnungsgründe darstellen. Neue Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben,\noffenkundig sind oder zu denen die abgelehnten Richter noch nicht Stellung genommen\nhaben, ergeben sich aus den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom\n25. Januar und 21. Februar 2008 nicht. Der beschließende Senat ist deshalb auch nicht der\nAnregung der Antragsteller gefolgt, die abgelehnten Richter zu einer Ergänzung ihrer\ndienstlichen Äußerungen vom 10. Januar 2008 aufzufordern.\n\n146\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-06/20-b-2062-07-ak","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":14},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 31d","ref_norm":"31d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-06/20-b-2062-07-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257092","retrieved":"2026-07-09 02:21:12.412087+00:00"}}