{"status":"available","doknr":"OLD257090","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0306.12A595.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"12 A 595/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor. \n\n3\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger hat der beschließende Senat die im \nZulassungsverfahren entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen \nUmstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. \n\n4\n\nSoweit die Kläger zur Begründung ihrer Anhörungsrüge auf die im Rahmen der \nAnhörungsrüge der Mutter der Klägerin zu 1. - 12 A 594/08 - gegebene Begründung \nBezug nehmen, muss ihre Rüge jedenfalls aus den im Senatsbeschluss vom \nheutigen Tage im Verfahren 12 A 594/08 angeführten Gründen ohne Erfolg bleiben, \nauf welche der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. \n\n5\n\nIhre darüber hinausgehende (sinngemäße) Rüge, der Senat habe die \noffensichtlich gegebene deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters der Klägerin zu \n1. (Ewald Reinik) unbeachtet gelassen, wegen derer die Abstammung der Klägerin \nzu 1. von einem deutschen Volkszugehörigen i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu \nbejahen sei, und insoweit ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, die \nPflicht zur Amtsermittlung und den Überzeugungsgrundsatz verletzt, greift nicht \ndurch. \n\n6\n\nEine Gehörsverletzung liegt insoweit ersichtlich nicht vor. Denn die Kläger haben \nim Zulassungsverfahren auch nicht einmal ansatzweise geltend gemacht, die \nKlägerin zu 1. erfülle das Tatbestandsmerkmal der Abstammung von einem \ndeutschen Volkszugehörigen jedenfalls deshalb, weil entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht nur auf ihre Abstammung von ihren (nichtdeutschen) \nEltern abzustellen, sondern auch ihre Abkunft von ihrem Großvater mütterlicherseits \nzu berücksichtigen sei. Die Behauptung in der Anhörungsrüge, die Klägerin (zu 1.) \nhabe bereits im Berufungszulassungsverfahren dargelegt, \"dass es sich nicht nur auf \ndie Mutter ankommt, sondern auch die Abstammung ‚von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen'\", trifft ersichtlich nicht zu. \nVorgetragen haben die Kläger in Bezug auf den Großvater der Klägerin zu 1. nämlich \nallein, dieser habe (ebenso wie die Mutter der Klägerin zu 1.) die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine \nerworben. Das Vorbringen, der Senat habe die deutsche Volkszugehörigkeit des \nGroßvaters der Klägerin zu 1. unbeachtet gelassen, stellt sich deshalb ungeachtet \nseiner Einkleidung (auch) als Gehörsrüge der Sache nach als Angriff gegen die \nSachverhaltswürdigung und die materiell-rechtliche Würdigung des Senats dar. \nHiermit vermögen die Kläger indes nicht durchzudringen, weil der Anspruch auf \nGewährung rechtlichen Gehörs, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, \nnicht davor schützt, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in \nErwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen \nRechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der \nBeteiligte es für richtig hält. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; \nBVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris, und vom 22. Mai 2006 - \n5 B 89.05 -, Juris. \n\n8\n\nUnabhängig davon greift die Kritik an der Entscheidung des Senats auch nicht \ndurch. Denn die - von dem Senat in dem angefochtenen Beschluss unter Rückgriff \nauf die gefestigte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen getroffene - Feststellung, dass die Abstammung von einem \ndeutschen Volkszugehörigen i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG allein als Abstammung \nvon den Eltern zu verstehen sei, weshalb mindestens ein Elternteil deutscher \nVolkszugehöriger im Rechtssinne sein müsse, wird durch das Vorbringen der Kläger, \ndas Bundesverwaltungsgericht habe im Verfahren 5 C 8.07 klargestellt, \"dass bei der \nAbstammung nicht auf die Eltern abzustellen\" sei, ersichtlich nicht durchgreifend in \nFrage gestellt. Dem Senat ist nämlich weder bei seiner Beschlussfassung am 13. \nFebruar 2008 noch heute eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts des \nbehaupteten Inhalts zu dem angegebenen Aktenzeichen bekannt geworden. \n\n9\n\nDie weitere Behauptung, der Senat habe auch gegen § 86 Abs. 1 VwGO bzw. \ngegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, vermag der Anhörungsrüge schon \ndeshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil § 152a VwGO - wie bereits ausgeführt - \nnur bei Gehörsverletzungen die Möglichkeit einer fachgerichtlichen Abhilfe eröffnet. \nAbgesehen davon verkennen die Kläger insoweit auch die Struktur des \nZulassungsverfahrens. Aus dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nfolgt nämlich die Beschränkung der berufungsgerichtlichen Prüfung auf die \nDarlegungen des Rechtsmittelführers, dem es obliegt, das Vorliegen des geltend \ngemachten Zulassungsgrundes substantiiert zu begründen. Es findet deshalb im \nZulassungsverfahren grundsätzlich keine Prüfung von Amts wegen statt (vgl. auch § \n124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), und auch eine Beweiserhebung kommt - abgesehen von \nhier nicht interessierenden Ausnahmen - grundsätzlich nicht in Betracht. \n\n10\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 186 und 259; \nBader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn \n103; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: \nSeptember 2007, § 124a Rn. 131, m. w. N.; dazu, dass die in § 125 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des Teils II der \nVwGO in Bezug auf das Zulassungsverfahren nur vorbehaltlich der §§ 124, 124a \nVwGO und besonderer Strukturmerkmale des Zulassungsverfahrens gilt und dass \n(deshalb) speziell die eine Entscheidung durch Urteil betreffende Regelung des § \n108 Abs. 1. VwGO nur im Berufungsverfahren entsprechend anwendbar ist, vgl. \nSeibert, a. a. O., § 125 Rn 8, 34 ff. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n12\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-06/12-a-595-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-06/12-a-595-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257090","retrieved":"2026-07-09 02:21:12.248218+00:00"}}