{"status":"available","doknr":"OLD257089","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0306.12A594.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"12 A 594/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor. \n\n3\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin hat der beschließende Senat, auf dessen \nVerhalten es im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren allein ankommen kann, die im \nZulassungsverfahren entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen \nUmstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. \n\n4\n\nDie Rüge der Klägerin, der Senat habe ihren Vortrag, \"dass sie bereits 1988 eine \nErklärung abgegeben\" habe, nicht zur Kenntnis genommen, greift nicht durch. Die \nmit der Anhörungsrüge wiederholt aufgestellte (unsubstantiierte und durch nichts \nbelegte) Behauptung, die Klägerin habe \"im Zeitpunkt des Beginns der Perestroika\" \nbzw. 1988 bereits einen Antrag auf Änderung der in ihren Inlandspass eingetragenen \nNationalität gestellt, der nach Durchlaufen eines 10jährigen Verfahrens schließlich zu \nErfolg geführt habe, war nämlich in dieser Form noch nicht Gegenstand des \nZulassungsvorbringens. Zwar hat die Klägerin in der Zulassungsbegründungsschrift \nauf ihren Vortrag verwiesen, \"dass sie 1988, nachdem die ersten ‚Perestroikaerfolge' \nsich in der Sowjetunion abgezeichnet hatten, auch die Änderung der Nationalität \nvorzunehmen\"; dieses - sprachlich missglückte - Vorbringen kann aber nur als \nBezugnahme auf den bisherigen Vortrag verstanden werden, dem indes eine \ndezidierte - gar substantiierte - Behauptung, die Klägerin habe bereits 1988 einen \nAntrag auf Änderung ihres Nationalitäteneintrags gestellt, nicht entnommen werden \nkann. In der Widerspruchsbegründung hatte die Klägerin lediglich behauptet, dass \nsie sich sofort nach Beginn der Perestroika darum \"bemüht\" habe, ihre fehlerhaften \nEintragungen im Inlandspass zu beseitigen, und weiter ohne Angabe konkreter \nZeitpunkte ausgeführt: \"Nachdem die Gefahr der Deportation vorbei war, was im \nFalle der Antragstellerin erst 1988 geschehen ist, hat man dann unter Einleitung der \nentsprechenden Anfragen und Anträge auch die Pässe geändert.\" Wie im einzelnen \ndie \"Bemühungen\" ausgesehen haben und wann insbesondere erstmalig ein \n(ohnehin erst seit Mitte 1992 erfolgversprechender) Antrag bei welcher Behörde \ngestellt worden ist, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. Nichts anderes gilt \nfür den gleichermaßen defizitären Vortrag im Klageverfahren. Völlig ohne Substanz \nist zunächst die Behauptung in der Klagebegründungsschrift, die Klägerin habe den \nnichtdeutschen Nationalitätseintrag \"zum frühest möglichen Zeitpunkt ändern lassen\" \n(Seite 1, Abs. 3). Dem weiteren Vorbringen in der Klagebegründung (Seite 2, Abs. 1 \nund 2) dürfte sogar zu entnehmen sein, dass die Klägerin einen Antrag auf Änderung \nihres Nationalitätseintrags überhaupt frühestens 1996 und damit erst vier Jahre nach \ndem frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat. Sie hat nämlich vorgetragen: \n\n5\n\n\"Erst als die Vereinigung Wiedergeburt 1996 in der Stadt M. eine \nNiederlassung gegründet hat, konnte die Klägerin dort in Erfahrung bringen, dass \nsie, ohne Angst vor Verfolgungen haben zu müssen, rechtlich dazu in der Lage ist, \nden Nationalitätseintrag in ihrem Inlandspass von Ukrainerin in Deutsche zu ändern. \nVorherige Versuche der Klägerin, ihre deutsche Nationalität bestätigen zu lassen, die \nsie nach 1992 eingeleitet hatte, stießen bei den Behörden der kleinen Stadt auf \nUnverständnis und auf Widerstand. Die Klägerin hat nach dem Zerfall der \nSowjetunion sofort angefragt, ob sie sich nunmehr mit Deutsch eintragen kann. Ihr ist \nerklärt worden, dass dieses nicht mehr notwendig sei, denn die Ukraine mache \nkeinen Unterschied mehr zwischen den Nationalitäten und im übrigen brauche man \nin der neuen Ukraine keinerlei besondere Erklärungen mehr.\" \n\n6\n\nDass bloße Anfragen und die im weiteren Verlauf der Klagebegründung ebenfalls \nunsubstantiiert behaupteten Versuche einer Darlegung (Seite 2, Abs. 3) bzw. \n\"mehrfach\" angestrengten \"Bemühungen\" nicht die Qualität eines - erforderlichen - \nförmlichen Antrags auf Änderung der Nationalitätseintragung erreichen, liegt auf der \nHand und bedarf keiner weiteren Begründung. Die schließlich für 1990 bzw. 1993/94 \n(wiederum substanzlos) behaupteten weiteren Aktivitäten der Klägerin (Seite 3, Abs. \n2) weisen schließlich schon keinen Bezug zu einem Hinwirken auf die Änderung des \nNationalitäteneintrags auf. \n\n7\n\nDer Senat hat auch nicht dadurch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs verletzt, dass er aus dem Aktenzeichen (2-1680/98) des \nvorgelegten Urteils des \"M. Stadtgericht(s) des W. Gebiets\" vom 1. Juni 1998 \nüber die Eintragung der (deutschen Nationalität der) Klägerin in das Urkundenbuch \ndie Schlussfolgerung gezogen hat, die Klägerin habe jedenfalls das gerichtliche \nVerfahren offenbar erst im Jahre 1998 eingeleitet. Es erschließt sich schon nicht, \nweshalb der Senat gezwungen sein sollte, die Klägerin zu einer beabsichtigten \nSchlussfolgerung anzuhören, welche sich in Auswertung des ihm gerade von der \nKlägerin im Zulassungsverfahren unterbreiteten Tatsachenvortrages geradezu \naufdrängt und mit welcher deshalb auch die Klägerin ohne weiteres rechnen musste. \nDer Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet nicht die Pflicht des \nGerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche \nWürdigung des Sachverhaltes hinzuweisen. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 12 A 1247/05 -, m. w. N. auf die \nRechtsprechung des BVerwG. \n\n9\n\nAbgesehen davon handelt es sich ersichtlich nicht um eine tragende \nFeststellung, sondern nur um eine ergänzende Bemerkung. Die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, es könne angesichts des bis zur 1998 erfolgten Änderung \nverstrichenen, viele Jahre umfassenden Zeitraums nicht angenommen werden, die \nKlägerin habe zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag gestellt \nbzw. die notwendigen Erklärungen gegenüber den Behörden abgegeben, hat der \nSenat nämlich schon deshalb nicht für ernstlich zweifelhaft gehalten, weil das \ndiesbezügliche Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht \nauf die nach dem Vortrag der Klägerin angeblich seit 1988 gegenüber den Behörden \nabgegebenen Bekenntniserklärungen, sondern auf die erst 1998 erfolgte Eintragung \nim Pass und damit auf das bloße Beweismittel (für zuvor abgegebene Erklärungen) \nabgestellt, nicht zutraf. Anknüpfend an diese Ausführungen hat der Senat lediglich \nals Bestätigung all dessen gewertet, dass die Klägerin \"bezeichnenderweise\" bis zum \nTage der Beschlussfassung nicht (substantiiert) angegeben hatte, wann sie konkret \nden Antrag gestellt haben will, der zur Änderung ihres Nationalitätseintrags geführt \nhat, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der - nach dem \nrechtlichen Ansatz auch des Senats nicht entscheidungserhebliche - Zeitpunkt der \nEinleitung des gerichtlichen Verfahrens erst in das Jahr 1998 gefallen sei. \n\n10\n\nDie weitere Rüge, der Senat habe den Vortrag der Klägerin zu ihren sonstigen \nAktivitäten seit 1988 (nicht: im Jahre 1988) zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht \ngewürdigt, geht ersichtlich fehl. Der Senat hat insoweit nämlich ausgeführt, dass \ndiese behaupteten (nicht auf die Änderung des Nationalitäteneintrags gerichteten) \nAktivitäten mit Blick auf die auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses zitierte \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr entscheidungserheblich \nseien; außerdem hat er im einzelnen begründet, weshalb dem diesbezüglichen \nKlagevorbringen auch keine nachprüfbaren, den Anforderungen genügenden \nIndizien für den Willen der Klägerin zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe \nentnommen werden könnten. \n\n11\n\nDie ferner erhobene Rüge, der Senat habe den Vortrag ignoriert, die Klägerin \nhabe \"bei der Volkszählung 1988\" ihre deutsche Nationalität angegeben, ist ebenfalls \nunbegründet. Abgesehen davon, dass im Jahre 1988 überhaupt keine Volkszählung \nstattgefunden hat \n\n12\n\n- vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2004 - 2 A 4677/96 -, m. w. N.; ferner \nPeter Hilkes: \"Nach dem Zerfall der Sowjetunion. Probleme der Russlanddeutschen \nbei der Gestaltung ihrer Zukunft in den Nachfolgestaaten\", in: Ethnos-Nation 2 (1994) \nH. 2, S. 61 ff -, \n\n13\n\nhat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründungsschrift nämlich schon keinen \nVortrag zu ihrem Verhalten anlässlich von Volkszählungen geleistet. Etwas anderes \nergäbe sich auch dann nicht, wenn man zu ihren Gunsten unterstellen würde, sie \nhabe mit ihrem Zulassungsvorbringen sinngemäß ihr Klagevorbringen in Bezug \ngenommen, nach welchem sie sich \"anlässlich der Volkszählungen, nach dem ab ca. \n1988 eine Verfolgungsbefürchtung nicht mehr bestand, mit deutscher \nVolkszughörigkeit eingetragen\" hat. Denn insoweit mangelt es an jeglicher \nAuseinandersetzung mit der - zutreffenden - Feststellung des Verwaltungsgerichts, \nes fehle an einem detaillierten, schlüssigen Vortrag, wann derartige Volkszählungen \nstattgefunden haben und wann und in welcher Weise sich die Klägerin hierbei zum \ndeutschen Volkstum bekannt haben will. Abgesehen davon hat sich das Vorbringen \nder Klägerin zu ihren nicht auf eine Änderung des Nationalitäteneintrags bezogenen \nAktivitäten und damit auch ihr Vortrag zu einem angeblichen Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum bei Volkszählungen nach den obigen Ausführungen in \nAnsehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als nicht mehr \nentscheidungserheblich erwiesen, sodass eine Gehörsverletzung auch aus diesem \nGrunde nicht gegeben sein kann. \n\n14\n\nEine Verletzung des zu relevantem Streitstoff zu gewährenden Gehörs ergibt sich \nferner auch nicht daraus, dass der Senat den mit Schriftsatz vom 9. März 2007 \ngeleisteten Vortrag wegen Versäumung der am 1. August 2006 abgelaufenen \nBegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt hat. Es \nmag insoweit offen bleiben, ob das Vorbringen, die mit diesem Schriftsatz \nvorgelegten Schriftstücke belegten, dass die Klägerin \"von vornherein als deutsche \nVolkszughörige geführt worden\" sei, und die Vorlage der Schriftstücke selbst nur als \nNachreichen von Beweismitteln und damit als bloße Ergänzung des bisherigen \nZulassungsvorbringens anzusehen sein könnten. \n\n15\n\nDazu, dass nach Fristablauf eingereichter Vortrag grundsätzlich unbeachtlich ist, \nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 7 S 1139/98 -, Juris; \nMeyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: \nSeptember 2007, § 124a Rn. 116; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von \nAlbedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn 73. \n\n16\n\nDenn sämtliche Unterlagen sind für die hier entscheidungserheblich gewesene \nFrage, ob die Klägerin zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Änderung ihres \nNationalitätseintrags beantragt hat, ersichtlich ohne Bedeutung gewesen. Abgesehen \ndavon waren diese Unterlagen teilweise schon im Verwaltungsverfahren vorgelegt \nworden (Ablichtungen der Pässe der Klägerin und ihrer Tochter) bzw. betrafen sie \nnicht die Klägerin (Kopie der Anmeldungskarte des Bruders der Klägerin; den Vater \nder Klägerin betreffende Archivbescheinigung; Kopie des Passes der Tochter der \nKlägerin; Kopie des die Tochter der Klägerin betreffenden Urteils des M. \nStadtgerichts). \n\n17\n\nDie Ansicht der Klägerin schließlich, Gegenstand des Anhörungsrügeverfahrens \nkönne auch die Behauptung sein, der Senat habe seine Pflicht zur Amtsermittlung \nverletzt, geht offensichtlich fehl. Sie geht nicht nur von der unzutreffenden Prämisse \naus, eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht könne zu der Annahme eines - \nim Rahmen des § 152a VwGO allein berücksichtigungsfähigen - Gehörsverstoßes \nführen, \n\n18\n\nvgl. dazu, dass Aufklärungsmängel grds. keine Versagung rechtlichen Gehörs \nbegründen: BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/07 -, NVwZ \n1988, 523 (524),\n\n19\n\nsondern verkennt auch die Struktur des Zulassungsverfahrens. Aus dem \nDarlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgt nämlich die Beschränkung \nder berufungsgerichtlichen Prüfung auf die Darlegungen des Rechtsmittelführers, \ndem es obliegt, das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes \nsubstantiiert zu begründen. Es findet deshalb im Zulassungsverfahren grundsätzlich \nkeine Prüfung von Amts wegen statt (vgl. auch § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), und \nauch eine Beweiserhebung kommt - abgesehen von hier nicht interessierenden \nAusnahmen - grundsätzlich nicht in Betracht. \n\n20\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn 186 und 259; \nBader, a. a. O., § 124a Rn. 103; Meyer-Ladewig/Rudisile, a. a. O., § 124a Rn 131 m. \nw. N. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n22\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-06/12-a-594-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-06/12-a-594-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257089","retrieved":"2026-07-09 02:21:12.165514+00:00"}}