{"status":"available","doknr":"OLD257088","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0306.10D103.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"10 D 103/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 3/98 \"Messeparkplatz M.---------straße \" der\nAntragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 24. Mai 2006) ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen\nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 3/98\n\"Messeparkplatz M.---------straße \" der Antragsgegnerin. Dieser überplant einen\nvormals landwirtschaftlich genutzten unbebauten Bereich von etwa 19 ha Größe, auf\ndem im Zuge der inzwischen erfolgten Planverwirklichung etwa 5.000 Kfz-Stellplätze\nentstanden sind. Außerdem befindet sich im Boden des Plangebiets entlang der\nsüdlichen Plangebietsgrenze und in einer Tiefe von etwa 1,20m ein von der\nBeigeladenen zu 2.) errichteter und betriebener Erdgasröhrenspeicher; er besteht\naus sechs parallelen Rohrleitungen mit einer Länge von je 560m und einem\nDurchmesser von 1,40m, die bis zu 500 t Erdgas bei einem Druck von 100 bar\naufnehmen können. Die zu der Anlage gehörende Mess- und Regelstation sowie\nVerdichteranlage ist außerhalb des Plangebiets errichtet. \n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten\nGrundstücks B. U. 50 in F. . Das Grundstück liegt unmittelbar nördlich der\nStraße B. U. , die entlang der nördlichen Grenze des Plangebiets im\nräumlichen Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans verläuft. Die übrigen\nGrenzen des Plangebiets, das im Wesentlichen die Form eines rechtwinkligen\nDreiecks aufweist, bilden die M.---------straße (L 442) im Westen und die Autobahn A\n52 im Süden bzw. Osten. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan setzt den weit überwiegenden Teil des Plangebiets als \n\n5\n\n\"öffentliche Straßenverkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: Fläche mit\nhohem Grünanteil für das Parken von Fahrzeugen\" \n\n6\n\nsowie als Park and Ride - Anlage fest. Hauptaufgabe dieser Verkehrsfläche ist\nes, Besuchern der auf dem Messegelände der Antragsgegnerin durchgeführten\nVeranstaltungen Parkraum für etwa 5.000 Fahrzeuge zu bieten. Vom Plangebiet zum\nMessegelände wird an Veranstaltungstagen ein Bus-Shuttle-Service angeboten, der\nüber eine entlang der südlichen Plangebietsgrenze verlaufende Erschließungsstraße\nund von dort aus über die Straße B. U. zum Messegelände geführt wird. Im\nÜbrigen dient die Fläche nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 der Öffentlichkeit\nauch als Park and Ride - Anlage. Das Plangebiet wird für den Zugangsverkehr im\nNorden sowie Westen von der M.---------straße aus sowie mittelbar von der Straße\nB. U. aus durch Zubringerstraßen erschlossen. Westlich des Plangebiets\nschließt sich jenseits der M.---------straße das Gelände des Flughafens F.\n/N. an.\n\n7\n\nDie zum Parken für Fahrzeuge vorgesehenen Flächen sind zu den\nPlangebietsgrenzen hin durch Flächen für Anpflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a\nBauGB) abgeschirmt; am nördlichen Rand des Plangebiets im Bereich der Häuser\nB. U. 50 und 54 ist ein Wall angelegt. Weiter sind im Nordwesten des\nPlangebiets zwei Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt; die westlich\ngelegene dient zur Anlage eines Regenrückhaltebeckens. Schließlich ist zwischen\nder Straße B. U. und der südlich anschließenden Park and Ride - Anlage eine\nFläche festgesetzt, die von Bebauung freizuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB); dort\nverläuft die Trasse einer geplanten Stadtbahnlinie. Im südlichen Bereich des\nPlangebiets ist nachrichtlich eine \"Gasspeicheranlage nach BImSchG\n('Röhrenspeichersystem zur Gasbezugsoptimierung')\" zeichnerisch dargestellt.\n\n8\n\nDurch textliche Festsetzungen sind u.a. die Gestaltung der Stellplatzflächen\nsowie die Errichtung eines Blendschutzwalls entlang der BAB näher geregelt. In\nder textlichen Festsetzung Nr. 3. heißt es:\n\n9\n\n\"Gebot zum Anpflanzen von Bäumen: Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird\nfestgesetzt, dass innerhalb der nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten\nVerkehrsfläche für das Parken je angefangene 25 Stellplätze mindestens ein\ngroßkroniger, heimischer und standortgerechter Laubbaum mit einem in 1 Meter\nHöhe gemessenen Stammumfang von mindestens 20cm anzupflanzen ist.\"\n\n10\n\nFestsetzungen dazu, welche Teile des für Stellplätze genutzten Plangebiets von\ndiesem Pflanzgebot erfasst sind und ob bzw. welche Teile ausgespart sein sollen,\nbestehen nicht.\n\n11\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen\nfolgenden Verlauf: \n\n12\n\nNach einer ersten Standortanalyse im Jahre 1995 und der Durchführung der\nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung im April und Mai 1998 sowie der Beteiligung der\nTräger öffentlicher Belange beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und\nStadtplanung am 5. November 1998 die Aufstellung des Bebauungsplans. Der\nPlanentwurf wurde in der Zeit vom 24. November 1998 bis 28. Dezember 1998\nerstmals öffentlich ausgelegt; eine Standortuntersuchung, eine verkehrstechnische\nUntersuchung, ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag sowie ein\nEntwässerungskonzept und ein Baugrundgutachten lagen vor. Zahlreiche Einwender\n- darunter auch die Antragstellerin (Schreiben vom 28. April, 5. November und 23.\nDezember 1998) - machten Bedenken gegenüber der Planung geltend,\ninsbesondere weil die Planung zur Versiegelung einer dem Landschaftsschutz\nunterfallenden Fläche führen und Probleme mit der Reinhaltung des Grundwassers\nmit sich bringen werde. Nachdem die Beigeladene zu 2.) im Jahre 2001 mit dem Bau\ndes unterirdischen Erdgasröhrenspeichers im südöstlichen Bereich des Plangebietes\nbegonnen hatte, ergänzte die Antragsgegnerin die Planunterlagen (Ratsvorlage\n6/521/1999) durch ergänzende Ausführungen (Ratsvorlage 1342/2001/6), in denen\nauf den im Bau befindlichen Gasspeicher und auf zwei gutachtliche Stellungnahmen\ndes RWTÜV zur Ungefährlichkeit dieser Anlage hingewiesen wurde. Durch Vertrag\nvom 20. und 25. September 2001 zwischen der Antragsgegnerin und der\nBeigeladenen zu 1.) verpflichtete sich diese, Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen\ndurchzuführen sowie im Bereich der Gasröhrenanlage eine Überdeckung von\nmindestens einem Meter herzustellen sowie im Schutzstreifen der Anlage keine\nGebäude, Fundamente oder Bäume zu errichten bzw. anzupflanzen (Anlage zu § 6\ndes Vertrages). Zusätzlich verpflichtete sich die Beigeladene zu 1.), die Vorgaben\nder Stellungnahme des RWTÜV vom Juni 2001 bei Planung, Herstellung und\nNutzung des Parkplatzes zu beachten. \n\n13\n\nAm 28. November 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den\nBebauungsplan einschließlich Begründung als Satzung; der Beschluss wurde am 15.\nMärz 2002 öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen leitete die Antragstellerin am 2.\nMai 2002 ein Normenkontrollverfahren ein (OVG NRW, 10a D 45/02.NE). Am 20.\nFebruar 2002 erteilte das Staatliche Umweltamt E. der Beigeladenen zu 2.) nach\n§ 4 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des\nErdgasröhrenspeichers; vorausgegangen war eine Kontroverse darüber, ob die\nAnlage genehmigungspflichtig sei oder nicht. Die Genehmigung enthielt\nNebenbestimmungen, durch die der von der Anlage ausgehende Lärm am\nWohnhaus der Antragstellerin Werte von 54 bzw. 39 dB(A) tagsüber bzw. nachts\nnicht überschreiten durfte; weitere Nebenbestimmungen betrafen die Aktualisierung\ndes Sicherheitsberichts entsprechend den Vorgaben der 12. BImSchV, die\nEinzäunung sicherheitsrelevanter Bereiche (Entwässerungs- und Entlüftungsstutzen,\nRohrverteiler) sowie - als \"Hinweis\" bezeichnet - die Unzulässigkeit einer\nVeränderung des zwischen der Anlage und der Autobahn A 52 liegenden Geländes\ndurch die Anlage von Parkplätzen. In der Begründung zur Genehmigung wies das\nStaatliche Umweltamt E. allerdings darauf hin, dass die Genehmigung ohne\nBerücksichtigung einer etwaigen Planung für die Anlage eines Messeparkplatzes\nerfolge, weil zum Genehmigungszeitpunkt eine abgeschlossene und damit\nberücksichtigungsfähige Planung noch nicht vorlag.\n\n14\n\nAuf den am 10. September 2002 gestellten Antrag der Antragstellerin des\nvorliegenden Verfahrens setzte der erkennende Senat den Bebauungsplan durch\nBeschluss vom 20. Februar 2003 mit der Begründung vorläufig außer Vollzug, das\naus dem Zusammentreffen von Messeparkplatz und Erdgasröhrenspeicheranlage\nresultierende Gefahrenpotenzial sei nicht hinreichend berücksichtigt worden (Az.:\n10a B 1780/02.NE). Der Rat der Antragsgegnerin hätte schon wegen der Nähe von\nParkplatz und Erdgasspeicher zur Autobahn in eine nähere Prüfung eintreten und\nsich nicht mit der Annahme begnügen dürfen, Nutzungsbeschränkungen seien\ngeeignet und ausreichend, Gefahren zu vermeiden. Außerdem hätte er nach dem\nSatzungsbeschluss die Sach- und Rechtslage unter Kontrolle halten und\ninsbesondere die in diesem Zeitraum ergangene immissionsschutzrechtliche\nGenehmigung berücksichtigen müssen, weil diese das Vorhandensein eines\nParkplatzes ausdrücklich nicht zum Gegenstand der Gefahrenabschätzung gemacht\nhabe. Zudem sei ungeklärt geblieben, ob die von der Parkplatznutzung ausgehenden\nEmissionen an Lärm und Luftschadstoffen den Anliegern zumutbar seien.\n\n15\n\nAls Reaktion auf diesen Senatsbeschluss führte die Antragsgegnerin ein\nergänzendes Verfahren gemäß § 215 a BauGB durch. Dabei nahm sie weder\ninhaltliche Änderungen des Bebauungsplans vor noch führte sie eine erneute\nOffenlegung oder sonstige Beteiligung Betroffener oder der Öffentlichkeit durch,\nsondern stellte in zwei Ratsvorlagen (1775/2003/6 vom 26. August 2003 und 1775\nE/2003/6, ohne Datum) \"ergänzendes Abwägungsmaterial\" zusammen. Die Vorlage\n1775/2003/6 enthielt Ausführungen sowie Anlagen zur Lärm- und\nSchadstoffbelastung an den Wohnhäusern B. U. 50 und 54 (Lärmgutachten\nvom 20. November 2002, Schadstoffgutachten vom 2. Juni 2003) sowie zum\nGefahrenpotenzial des Erdgasspeichers (u.a. immissionsschutzrechtliche\nGenehmigung vom 20. Februar 2002; Gutachten des RWTÜV vom 8. Juni 2001),\ninsbesondere mit der Aussage, Sicherheitsabstände zwischen Parkplatz und\nGasröhrenanlage seien nicht erforderlich. Einführend hieß es in der Vorlage, die\nVerwaltung sei weiterhin der Auffassung, die im Rahmen des ersten\nSatzungsbeschlusses vorgenommene Abwägung sei nicht zu beanstanden. Weiter\nhieß es:\n\n16\n\n\"Zur erneuten Abwägung gelangen ausschließlich die durch das OVG gerügten\nAbwägungsmängel, ansonsten bleibt die durch den Rat der Stadt F. in der\nSitzung am 28.11.2001 erfolgte Abwägung erhalten.\"\n\n17\n\nVor der Ratssitzung vom 15. Oktober 2003 ersetzte die Antragsgegnerin die\nvorerwähnte Vorlage 1775/2003/6 durch die Vorlage 1775E/2003/6, weil sie den\nGasspeicher als nachrichtliche Darstellung in die Planurkunde aufgenommen hatte;\nzusätzlich setzte sie sich mit einem Schreiben des Staatlichen Umweltamtes E.\nvom 6. Oktober 2003 auseinander, in dem dieses die Erforderlichkeit betont, den\nTrennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sowie die Seveso-II-Richtlinie der\nEuropäischen Gemeinschaften zu beachten.\n\n18\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung\nvom 15. Oktober 2003 erneut als Satzung; der Beschluss wurde am 24. Oktober\n2003 öffentlich bekannt gemacht. \n\n19\n\nNoch vor der erneuten Beschlussfassung hatte die Antragsgegnerin am 18. Juni\n2003 den an den erkennenden Senat gerichteten Antrag gestellt, den\nSenatsbeschluss vom 20. Februar 2003 im Verfahren 10a B 1780/02.NE\naufzuheben. Diesen Antrag lehnte der Senat mit Beschluss vom 27. November 2003\nim Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei offen, ob der erneute\nSatzungsbeschluss im Hinblick auf das mit dem Erdgasröhrenspeicher verbundene\nGefährdungspotenzial abwägungsfehlerfrei zu Stande gekommen sei. Insbesondere\nsei die zentrale Frage nach wie vor offen, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich ein\nGasaustritt ereignen und zu Schäden führen könne; ungeklärt sei auch, ob es eines\nMindestabstands zwischen Parkplatz und Erdgasspeicher bedürfe (OVG NRW, 10 B\n1241/03.NE). \n\n20\n\nDurch Urteil vom 29. September 2004 erklärte der erkennende Senat den\nBebauungsplan in der Fassung der Satzungsbeschlüsse vom 28. November 2001\nund 24. Oktober 2003 für unwirksam (OVG NRW, 10a D 45/02.NE). Zur Begründung\nführte der Senat aus, der Bebauungsplan sei entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht an\ndie Ziele der Raumordnung angepasst, weil er eine im Gebietsentwicklungsplan\nE. als verbindliche Zielvorgabe enthaltene Stadtbahntrasse nicht wirksam für\ndie vorgesehene Nutzung freihalte. Außerdem sei er nicht aus dem\nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin entwickelt, der die Stadtbahntrasse\nebenfalls darstelle. Auf die Frage der Vereinbarkeit der Stellplatzanlage mit dem\nErdgasröhrenspeicher komme es für die Entscheidung über den\nNormenkontrollantrag vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Anträge der\nAntragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1.) auf Zulassung der Revision blieben\nerfolglos (BVerwG, 4 BN 1.05, Beschluss vom 7. Februar 2005). \n\n21\n\nIm Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.\nFebruar 2005 leitete die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel\nein, den Bebauungsplan nach Fehlerbehebung durch die Wiederholung von\nOffenlage und Satzungsbeschluss rückwirkend erneut in Kraft zu setzen (§ 214 Abs.\n4 BauGB); der in diesem Verfahren - allerdings ohne Rückwirkung - ergangene\nSatzungsbeschluss bildet den Gegenstand des vorliegenden\nNormenkontrollverfahrens. \n\n22\n\nDie Antragsgegnerin legte dem ergänzenden Verfahren den Plan in einer in\neinem Teilbereich geänderten Fassung zu Grunde. Sie behielt den bisherigen\nzeichnerischen Planentwurf bei, markierte jedoch die im Norden des Plangebiets\nbefindliche Straße B. U. sowie die südlich angrenzende regionalplanerisch\nvorgesehene Stadtbahntrasse als \"Änderungsbereich (Ergänzendes Verfahren\n2005)\". Für diesen Bereich ist nunmehr - von einzelnen Flächen geringen Umfangs\nabgesehen - die Verpflichtung zur Freihaltung von Bebauung (§ 9 Abs. 1 Nr. 10\nBauGB) festgesetzt. Weitere Änderungen wurden nicht vorgenommen; insbesondere\nkam es nicht zu Änderungen der textlichen Festsetzungen. \n\n23\n\nIm ergänzenden Verfahren wurde zunächst der landschaftspflegerische\nFachbeitrag überarbeitet, weil infolge der Freihaltung der Stadtbahntrasse ein\nzusätzlicher Ausgleichsbedarf vorhanden war. Am 1. Dezember 2005 beschloss der\nAusschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung die erneute öffentliche Auslegung\ndes Planentwurfs für die Zeit vom 20. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2006; in\nder dem Beschluss vorangegangenen Debatte erklärten Vertreter der\nAntragsgegnerin, weder die Lärmemissionen des Parkplatzes noch die von dem\nGasspeicher möglicherweise ausgehenden Gefahren seien Gegenstand des\nergänzenden Verfahrens. Dementsprechend hieß es in der öffentlichen\nBekanntmachung zur öffentlichen Auslegung (Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 9.\nDezember 2005):\n\n24\n\n\"Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können - gemäß § 3 (3) BauGB in der\nam 27. August 1997 bekannt gemachten und bis zum 19. Juli 2004 gültigen Fassung\n- Anregungen nur zu den gegenüber dem am 24. Oktober 2003 bekannt gemachten\nPlan geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden. (Siehe Planentwurf:\n\"Änderungsbereich / Ergänzendes Verfahren 2005\").\n\n25\n\nFür diesen Bebauungsplanentwurf ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung\ndurchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden (gem. § 2a BauGB). Dieser ist\nBestandteil der Begründung.\"\n\n26\n\nVor dem Beschluss über die Offenlage war der geänderte Planentwurf in den\nzuständigen Bezirksvertretungen erörtert worden. In diesem Rahmen hatte der\nVertreter des Stadtplanungsamtes ausgeführt, dass das ergänzende Verfahren\nlediglich den im Norden des Plangebiets liegenden Änderungsbereich betreffe, weil\ninsbesondere der Gasspeicher nicht Thema der Entscheidung des\nOberverwaltungsgerichts gewesen sei. \n\n27\n\nIm Zuge der Offenlage nahm das Staatliche Umweltamt E. Stellung und\nführte in einem Schreiben vom 13. Januar 2006 aus, der Trennungsgrundsatz des §\n50 BImSchG müsse beachtet werden; horizontale Null-Abstände seien im Gesetz\nnicht vorgesehen. Auch sei die Umsetzung der nach der Störfallverordnung\nnotwendigen Maßnahmen nicht gesichert. Der Beirat bei der Unteren\nLandschaftsbehörde wandte in einer Stellungnahme vom 10. Februar 2006 ein, dass\ndas ergänzende Verfahren eindeutig zu kurz greife, weil es die Frage der\nGefährlichkeit des Erdgasröhrenspeichers ausklammere; diese Frage habe im\nNormenkontrollurteil nur deshalb keine Rolle gespielt, weil der Plan schon aus\nanderen Gründen unwirksam gewesen sei. Um der Stadt F. eine \"erneute\nDemütigung\" zu ersparen, solle nunmehr ein Gutachten zur Sicherheit des\nGasspeichers eingeholt werden, schon weil in anderen Staaten ein striktes Verbot\njeglicher Oberflächennutzung oberhalb eines derartigen Speichers bestehe. Im\nÜbrigen sei schon die Standortentscheidung zweifelhaft. Schließlich sei die\nFestsetzung des Regenrückhaltebeckens zwar sinnvoll, dürfe aber nicht auf den\nerforderlichen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft angerechnet werden,\nweil es als Teil der Regenwasserbeseitigung anzusehen sei und deshalb seine\nRechtsgrundlage nicht in § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB habe, sondern nur in § 9 Abs. 1\nNr. 14 BauGB.\n\n28\n\nAm 24. Mai 2006 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1.)\neinen städtebaulichen Vertrag zur Anpassung des bestehenden Vertrages vom 20.\nund 25. September 2001 ab, um die Durchführung und Finanzierung zusätzlicher\nMaßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft zu sichern. An\ndemselben Tag beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die während des\nergänzenden Verfahrens vorgebrachten Einwendungen - die Stellungnahmen des\nStaatlichen Umweltamtes und des Beirats der Unteren Landschaftsbehörde wurden\nzurückgewiesen - und beschloss den Bebauungsplan als Satzung; eine Rückwirkung\ndes Satzungsbeschlusses wurde nicht angesprochen. Die Beschlussvorlage für\ndiese Entscheidung (Vorlage 0253/2006/6B vom 9. April 2006) enthielt umfangreiche\nAnhänge: Im ersten Teil waren die Vorschläge der Verwaltung zur Abwägung der im\nergänzenden Verfahren eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen, eine\naktualisierte Planbegründung, ein aktualisierter landschaftspflegerischer Fachbeitrag\nsowie die Ergänzung des vorerwähnten städtebaulichen Vertrages enthalten. Der\nzweite Teil umfasste die Vorlagen für den Satzungsbeschluss des Jahres 2003\n(Beschlussvorlagen 1775/2003/6, 6/521/1999, 1342/2001/6 einschließlich Anlagen),\nwährend im dritten Teil die erweiterten Abwägungsunterlagen für den\nSatzungsbeschluss des Jahres 2003 (Beschlussvorlage 1775E/2003/6)\neinschließlich Anlagen zusammengestellt waren. Schließlich waren das\nNormenkontrollurteil des Senats vom 29. September 2004 und der Beschluss des\nBundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2005 beigefügt. In der Beschlussvorlage\n0253/2006/6B hieß es u.a.:\n\n29\n\n\"Die im Rahmen der öffentlichen Planauslegung <vom 20. Dezember 2005 bis\nzum 31. Januar 2006> vorgebrachten Anregungen sollen nun abgewogen und der\nPlan als Satzung beschlossen werden. Der Rat entscheidet über alle im Verlaufe des\nGesamtverfahrens eingestellten Belange, die sich im Bebauungsplan (Entwurf zum\nSatzungsbeschluss) und in der Begründung (Entwurf zum Satzungsbeschluss)\nwiderspiegeln.\"\n\n30\n\nAus dem Protokoll der Ratssitzung vom 24. Mai 2006 ergibt sich, dass im Rat die\nFrage diskutiert wurde, ob die Sicherheit des Gasspeichers Gegenstand des\nVerfahrens gewesen sei; Vertreter der Ratsmehrheit führten aus, dass in den\nGerichtsakten keinerlei Hinweis auf eine Unfallgefahr enthalten seien, sondern dass\nlediglich ein unglücklicher Formfehler zu berichtigen sei. Der Satzungsbeschluss\nwurde am 16. Juni 2006 öffentlich bekannt gemacht.\n\n31\n\nNach der Planbegründung ist wegen beabsichtigter Kapazitätsausweitungen der\nBeigeladenen zu 1. ein günstig gelegener Ersatzparkplatz dringend erforderlich.\nNach Durchführung einer Standortanalyse habe für den \"unbebauten, bäuerlich\ngenutzten\" überwiegend im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Standort vor\nallem die unmittelbare Nähe zur Autobahn und damit verbunden seine gute\nErreichbarkeit sowie die Tatsache gesprochen, dass über 50 % der Messebesucher\nüber die A anreisen würden. Außerdem sei die Einrichtung eines Bus-\nPendelverkehrs zwischen Messeparkplatz und Messegelände ohne größere\nSchwierigkeiten zu verwirklichen. Auf diese Weise werde die Errichtung der\nStellplätze zu einer Konfliktentschärfung im verdichteten Siedlungsbereich von\nS. beitragen. Die verkehrlichen Immissionen im Umfeld schützenswerter\nWohnbereiche würden durch den umweltfreundlichen Transport mittels ÖPNV\nreduziert. Daneben solle die festgesetzte Verkehrsfläche auch als P + R-Anlage\n\"messefremden Nutzungen\" dienen. Die erforderliche Dimensionierung und\nRegelungen zur Nutzung und Unterhaltung seien ebenso in einem städtebaulichen\nVertrag zwischen Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. enthalten wie\nRegelungen zur Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft.\nSchließlich enthält die aktualisierte Planbegründung einen Hinweis auf die\nnachrichtliche Darstellung des Erdgasröhrenspeichers mit der zusätzlichen Angabe,\ndie Anlage sei nach dem BImSchG am 20. Februar 2002 genehmigt worden; \"im\nRahmen dieses Verfahrens\" seien \"umfangreiche Gutachten zur Sicherheit der\nAnlage, auch in Bezug auf die oberirdische Nutzung der Fläche als Messeparkplatz,\nangefertigt\" worden. Auch nach dem Wegfall des förmlichen\nGenehmigungserfordernisses beanspruchten \"die inhaltlichen Aspekte der\nGenehmigung weiterhin Geltung\".\n\n32\n\nHinsichtlich der Genehmigung vom 20. Februar 2002 haben die Antragsgegnerin\nund die Beigeladene zu 2) am 7. Dezember 2006 in einer mündlichen Verhandlung\nvor dem Verwaltungsgericht über die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die\nGenehmigung übereinstimmend ausgeführt, dass von dieser Genehmigung keinerlei\nRechtswirkungen mehr ausgingen; das Verfahren ist sodann übereinstimmend in der\nHauptsache für erledigt erklärt worden.\n\n33\n\nAm 23. August 2006 hat die Antragstellerin die Normenkontrollklage erhoben.\nZur Begründung ihres Antrags führt sie im Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin\nhabe zwar inzwischen die Anpassung des Plans an regionalplanerische Vorgaben\nhergestellt, alle übrigen - schon bisher gerügten - Mängel hingegen nicht beseitigt.\nInsbesondere fehle es an einer abgewogenen Standortentscheidung, da sich die\nAntragsgegnerin bereits im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses in einer Weise auf\nden Standort M.---------straße festgelegt, dass eine ergebnisoffene Standortprüfung\nnicht mehr möglich gewesen sei. Unberücksichtigt geblieben seien die von dem\nErdgasröhrenspeicher ausgehenden Gefahren. Um die Auswirkungen eines Störfalls\ndurch vorbeugende Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, sei ein\nSicherheitsabstand unverzichtbar und nach Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie\nund § 50 BImSchG auch erforderlich. Der Rat der Antragsgegnerin habe jedoch die\nEinhaltung eines Sicherheitsabstandes nicht einmal erwogen. Dass durch eine\nÄnderung der 4. BImSchV Erdgasröhrenspeicher inzwischen nicht mehr der\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen würden und die\nfragliche Anlage nach dem Energiewirtschaftsgesetz zulässig sei, führe\nselbstverständlich nicht dazu, dass der beschriebene Nutzungskonflikt nicht in die\nAbwägung habe eingestellt werden müssen. Schließlich seien die\nImmissionsprobleme, die zu Lasten der Antragstellerin bei der Benutzung des\nParkplatzes entstehen würden, nicht ausreichend erfasst worden; beispielsweise sei\nnicht sicher gestellt, dass eine Nutzung der Stellplätze in der Nachtzeit unterbleibe.\nEbenso wenig sei der Einfluss der Planverwirklichung auf den von der Antragstellerin\nauf ihrem Grundstück betriebenen Trinkwasserbrunnen geklärt worden. \n\n34\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n35\n\nden Bebauungsplan Nr. 3/98 \"Messeparkplatz M.---------straße \" der\nAntragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 24. Mai 2006) für unwirksam zu\nerklären.\n\n36\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n37\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n38\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf ihren Vortrag in den unter den\nAktenzeichen 10a D 45/02.NE, 10a B 1780/02.NE sowie 10a B 1241/03.NE\ngeführten Verfahren. Der Rat habe schon im Jahre 2003 alle relevanten Belange\nfehlerfrei abgewogen; darauf habe er im Rahmen des Satzungsbeschlusses vom 24.\nMai 2006 zurückgreifen können. Der Erdgasröhrenspeicher sei technisch auf\nhöchstem Niveau und stelle keine Gefahr dar.\n\n39\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n40\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n41\n\nSie sind der Ansicht, dass die gesetzgeberische Entscheidung,\nErdgasröhrenspeicher aus der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG\nherauszunehmen, auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sei; der\nPlangeber habe sich darauf verlassen dürfen, dass derartige Anlagen nicht mehr als\ngefährlich anzusehen seien. Die Anlage sei allein anhand § 49 EnWG in Verbindung\nmit der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHLV) zu beurteilen.\n\n42\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen;\nauf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 29. Februar 2008 wird verwiesen. Die\nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der\nGerichtsakte einschließlich der Gerichtsakten zu den Verfahren 10a D 45/02.NE,\n10a B 1780/02.NE und 10a B 1241/03.NE, den Aufstellungsvorgängen der\nAntragsgegnerin zu allen bisherigen Satzungsbeschlüssen und den von den\nBeteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen; hierauf wird Bezug genommen. \n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n44\n\nDer Normkontrollantrag hat Erfolg. \n\n45\n\nDer Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines unmittelbar\nan das Plangebiet angrenzenden Grundstücks antragsbefugt, § 47 Abs. 2 Satz 1\nVwGO, da sie die Möglichkeit einer Verletzung des ihr zustehenden Rechts auf\nAbwägung ihrer privaten Belange substantiiert geltend macht.\n\n46\n\nDer Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 3/98 \"Messeparkplatz M.-\n--------straße \" der Antragsgegnerin ist unwirksam. Er ist unter mehreren\nGesichtspunkten abwägungsfehlerhaft und verstößt deshalb gegen § 1 Abs. 7\nBauGB. Der Plangeber hat bei dem Satzungsbeschluss vom 24. Mai 2006 die für die\nAbwägungsgerechtigkeit des städtebaulichen Konzepts maßgeblichen\nGesichtspunkte weitgehend ignoriert, so dass es zu einem fast vollständigen\nAbwägungsausfall gekommen ist (dazu nachfolgend 1.). Jedenfalls hat er - soweit\neine Abwägungsentscheidung getroffen worden ist bzw. falls eine umfassende\nAbwägung beabsichtigt gewesen sein sollte - die maßgeblichen Belange in ihrem\nGewicht verkannt, so dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft ist. Insbesondere\nspricht vieles dafür, dass § 50 BImSchG verletzt ist (unten 2.). Die Abwägungsfehler\nsind offensichtlich und ergebnisrelevant (unten 3.). Außerdem ist der angegriffene\nBebauungsplan rechtswidrig, weil seine Inkraftsetzung im ergänzenden Verfahren (§\n214 Abs. 4 BauGB) materiell fehlerhaft war (unten 4.).\n\n47\n\n1.\nDer Satzungsbeschluss vom 24. Mai 2006, durch den das ergänzende Verfahren\nabgeschlossen wurde, ist rechtswidrig, denn die ihm zu Grunde liegende\nAbwägungsentscheidung hat u.a. das für die Rechtmäßigkeit der Plankonzeption\nentscheidende Gefahrenpotenzial, das von dem Nebeneinander von Gasspeicher\nund Parkplatz ausgeht, vollständig ausgeklammert, obwohl der Satzungsgeber diese\nFrage auch im ergänzenden Verfahren zum Gegenstand der Abwägung hätte\nmachen müssen. Insoweit liegt ein vollständiger Abwägungsausfall vor.\n\n48\n\nNach der maßgeblichen Sitzungsvorlage Nr. 0253/2006/6B vom 9. April 2006\nsollte der Rat \n\n49\n\n\"die im Rahmen der öffentlichen Planauslegung vorgebrachten Anregungen\"\n\n50\n\nabwägen und den Plan als Satzung beschließen. In der öffentlichen\nBekanntmachung der Offenlegung (Amtsblatt vom 9. Dezember 2005, entsprechend\ndem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 1. Dezember 2005) hieß\nes unter Hinweis auf den gekennzeichneten Änderungsbereich im Norden des\nPlangebiets ausdrücklich, dass \n\n51\n\n\"im Rahmen der öffentlichen Auslegung Anregungen nur zu den gegenüber dem\nam 24. Oktober 2003 bekannt gemachten Plan geänderten oder ergänzten Teilen\nvorgebracht werden <können>\". \n\n52\n\nDieser Formulierung entspricht es, dass nach der Anlage 1 zur Beschlussvorlage\n0253/2006/6B - Abwägungsvorschlag der Verwaltung - diejenigen Anregungen und\nEinwendungen ohne entscheidungstragende Auseinandersetzung mit ihrem Inhalt\nzurückgewiesen werden sollten, die sich mit dem Gefahrenpotenzial des\nErdgasspeichers beschäftigten. Der Vorschlag, die beiden insoweit betroffenen\nEinwendungen - Schreiben des Staatlichen Umweltamtes E. vom 13. Januar\n2006 und E-Mail des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde vom 13. Februar\n2006 - zurückzuweisen, war u.a. mit folgenden Formulierungen begründet: \n\n53\n\n\"Die Anregungen des StUA betreffen zunächst einmal ein Thema, welches nicht\nGegenstand des Änderungsbereichs ist und zu dem gemäß Offenlagebeschluss des\nASP vom 1. Dezember 2005 keine Anregungen vorgebracht werden können.\"\n\n54\n\n\"Die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung\nwar auf Änderungen des Bebauungsplanes im ergänzenden Verfahren beschränkt.\nVon diesen Änderungen waren Fragen des Landschaftsschutzes, der Standortwahl,\ndes Gasröhrenspeichers, ... nicht betroffen. Diese Fragen wurden bereits im Rahmen\ndes vorangegangenen Satzungsbeschlusses abgewogen.\" \n\n55\n\nIn den Planaufstellungsvorgängen befindliche verwaltungsinterne Vermerke\nbestätigen dies. Auf dem Schreiben des Staatlichen Umweltamtes findet sich\nhinsichtlich des Gefahrenaspekts die handschriftliche Bemerkung \"das ist nicht\nThema der Offenlage!\", und nach einem Vermerk des Städtischen Rechtsamtes vom\n23. Februar 2006 \n\n56\n\n\"<ist> die Stellungnahme des StUA in dieser Offenlage, die einen anderen Teil\ndes Plangebiets betrifft, nicht zu berücksichtigen. Eine neue Abwägung kommt\ninsoweit nicht in Betracht.\" (Hervorhebung nicht im Original)\n\n57\n\nDieselbe Rechtsansicht haben Vertreter der Antragsgegnerin bzw. Ratsmitglieder\nim Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung (Sitzung vom 1. Dezember\n2005) und in der Ratssitzung vom 24. Mai 2006 vertreten. Im Ausschuss für\nStadtentwicklung und Stadtplanung führten sie aus, weder die \"Gefahrenquelle\"\nErdgasspeicher noch die Frage der Lärmbelastung der Anwohner sei Gegenstand\ndes Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht\ngewesen, und nur die dort markierten Fehler wolle man beheben. In der\nabschließenden Ratssitzung hieß es, \n\n58\n\ndie \"Gerichtsakten enthielten keinerlei Hinweis auf eine Unfallgefahr durch den\nErdgasspeicher\". \n\n59\n\nLediglich der \"allerdings sehr unglückliche Formfehler\" - damit dürfte die\nmaterielle Rechtswidrigkeit des damals streitgegenständlichen Bebauungsplans\nwegen fehlender Anpassung an die Regionalplanung und fehlender Entwicklung aus\ndem Flächennutzungsplan gemeint sein - sei zu berichtigen gewesen.\n\n60\n\nDen zitierten Unterlagen aus dem ergänzenden Verfahren lässt sich entnehmen,\ndass der Plangeber davon ausging, es sei lediglich eine auf Einwendungen und\nAnregungen zum räumlichen Bereich der Stadtbahntrasse eingeschränkte\nAbwägungsentscheidung zu treffen, während das Abwägungsmaterial zur\nGefahrenproblematik des Erdgasspeichers bereits in den früheren Verfahren\nvollständig ermittelt, bewertet und abschließend abgewogen worden sei. Nach der\nVorstellung der Antragsgegnerin stand die mit Satzungsbeschluss vom 15. Oktober\n2003 im ergänzenden Verfahren getroffene Entscheidung über den Bebauungsplan\nnur deshalb in Frage, weil sie gegen §§ 1 Abs. 4 und 8 Abs. 2 BauGB verstieß. Nur\nin diesem Umfang sollte deshalb ein neuerliches ergänzendes Verfahren\ndurchgeführt werden, während hinsichtlich aller anderen abwägungsrelevanten\nAspekte keine Änderungen am Plankonzept vorgenommen wurden und die\nPlankonzeption deshalb auch nicht erneut zur Disposition durch Einwender oder\nPlangeber gestellt werden sollte. \n\n61\n\nAllerdings wird in der vorerwähnten Sitzungsvorlage Nr. 0253/2006/6B an\nanderer Stelle ausgeführt, dass der Rat \n\n62\n\n\"über alle im Laufe des Gesamtverfahrens eingestellten Belange, die sich im\nBebauungsplan (Entwurf zum Satzungsbeschluss) und in der Begründung (Entwurf\nzum Satzungsbeschluss) widerspiegeln\", \n\n63\n\nzu entscheiden habe. Zudem waren der Beschlussvorlage als Anlagen die\nBeschlussvorlagen zu den vorangegangenen Satzungsbeschlüssen vom 28.\nNovember 2001 und 15. Oktober 2003 einschließlich aller Anlagen zu diesen\nbeigefügt, so dass dem Rat alle Materialien einschließlich der früheren\nEinwendungen vorlagen, die schon den früheren Satzungsbeschlüssen zu Grunde\ngelegen hatten. \n\n64\n\nDer Senat geht dennoch davon aus, dass der Plangeber im ergänzenden\nVerfahren keine umfassende Abwägungsentscheidung treffen, sondern sich nur mit\nden die geänderten Teilen des Planentwurfs betreffenden Belangen\nauseinandersetzen wollte, weil nach seiner Auffassung insbesondere das\nGefahrenpotenzial des Erdgasspeichers nicht Gegenstand des ergänzenden\nVerfahrens, sondern bereits \"abgearbeitet\" war. Denn die vorzitierten Formulierungen\nim Rahmen der Offenlage und des Satzungsbeschlusses haben potenziellen\nEinwendern ebenso wie den Ausschuss- und Ratsmitgliedern in aller Deutlichkeit\nvermittelt, dass im ergänzenden Verfahren lediglich ein begrenzter und letztlich als\nunbedeutend eingestufter Fehler (\"sehr unglücklicher Formfehler\") zu berichtigen und\ndass hierfür eine erneute Befassung mit anderen Abwägungsbelangen nicht\nerforderlich war. Der bloße Umstand, dass die Gesamtheit aller früheren\nBeschlussvorlagen der aktuellen Vorlage als Anlage beigefügt waren, ändert daran\nwegen der mehrfachen ausdrücklichen Einschränkung des Verfahrensgegenstandes\nim ergänzenden Verfahren nichts. Sollte im Übrigen der Plangeber davon\nausgegangen sein, dass eine umfassende Abwägung auf der Basis der\nunveränderten Beschlussvorlagen von 2001 und 2003 sowie der zusätzlichen\nAnregungen und Einwendungen zu dem geänderten Teil des Planentwurfs getroffen\nwerden könne, wäre auch dies im vorliegenden Fall fehlerhaft und würde ebenfalls\nzu einem Abwägungsausfall führen. Denn die Rechtswidrigkeit der unwirksamen\nSatzungsbeschlüsse vom 28. November 2001 und 15. Oktober 2003 beruhte gerade\nauf erheblichen Abwägungsdefiziten, die durch bloße Übernahme in die aktuelle\nBeschlussvorlage nicht zu beheben waren. Aus denselben Gründen musste der\nSenat dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der\nAntragsgegnerin,\n\n65\n\nden Zeugen Herrn M1. dazu zu vernehmen, dass bei der Abwägung des Rates\nzum Satzungsbeschluss vom 15. Oktober 2003 neben den jedem einzelnen\nRatsmitglied übersandten Unterlagen weitere umfangreiche Unterlagen in Gestalt\nmehrerer Aktenordner aus dem Verfahren über die Erdgasröhrenanlage,\ninsbesondere mit dem Sicherheitsbericht und der Störfallanalyse aus dem Haus der\nBeigeladenen zu 2. im Ratssaal zur Einsichtnahme zur Verfügung standen, \n\n66\n\nnicht nachgehen. Zum einen ist es für Gegenstand und Rechtmäßigkeit der am\n24. Mai 2006 getroffenen - allein streitgegenständlichen - Ratsentscheidung ohne\njede Bedeutung, ob und ggf. welche Aktenordner drei Jahre zuvor im Ratssaal\nvorhanden gewesen sind. Zum anderen ist allein das Vorhandensein von Material im\nRatssaal kein hinreichendes Indiz dafür, dass der Plangeber Abwägungsmaterial zur\nKenntnis nimmt und ergebnisoffen in seine Entscheidung einbezieht; insofern\naussagekräftig sind vielmehr die Planbegründung und die von der Verwaltung\nerarbeiteten Entscheidungsvorschläge. \n\n67\n\nDie Äußerungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen\nVerhandlung bestätigen diese Einschätzung. Auch auf mehrfache Nachfrage führten\nsie aus, der Satzungsbeschluss des Jahres 2003 sei hinsichtlich der Abwägung\nfehlerfrei gewesen, so dass eine neuerliche Abwägung im Jahre 2006 nicht mehr\nerforderlich gewesen sei; vielmehr sei es nur um die Prüfung gegangen, ob neues\nAbwägungsmaterial einzuarbeiten gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall und\nauch nicht erforderlich gewesen.\n\n68\n\nDiese dem streitgegenständlichen Satzungsbeschluss zu Grunde liegende Sicht\ndes ergänzenden Verfahrens durch den Plangeber hat zu einem weit reichenden\nAbwägungsausfall und damit zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen\nReparaturversuchs geführt. Auf Grund der im Vorfeld der Senatsentscheidung vom\n29. September 2004 ergangenen Beschlüsse des Senats - in gleicher Weise\nallerdings auch ohne Berücksichtigung dieser gerichtlichen Entscheidungen - hätte\ndem Plangeber klar sein müssen, dass insbesondere das Gefahrenpotenzial des\nErdgasspeichers für die Rechtmäßigkeit der Plankonzeption ausschlaggebend ist\nund dass die bisherigen Versuche, eine insoweit fehlerfreie Abwägungsentscheidung\nzu treffen, fehlgeschlagen waren, so dass eine erneute und umfassende\nAbwägungsentscheidung zu treffen war.\n\n69\n\nZwar muss in einem ergänzenden Verfahren nicht notwendig in jedem Falle eine\nerneute Abwägungsentscheidung getroffen werden.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997 - 4 B 64.97 -, BRS 59 Nr. 33;\nBeschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31.\n\n71\n\nEs versteht sich jedoch von selbst, dass eine erneute Abwägungsentscheidung\nerforderlich ist, wenn die bisherige - aus welchen Gründen auch immer -\nunzureichend war. Die erneute Abwägungsentscheidung hat zunächst diejenigen\nBelange umfassend zu berücksichtigen, die in der bisherigen Planung in fehlerhafter\nWeise bewertet oder abgewogen sind. Es spricht vieles dafür, dass sie darüber\nhinaus das gesamte für den Bebauungsplan relevante Abwägungsmaterial erneut\nund ergebnisoffen in den Blick zu nehmen hat, auch solche Belange also, die bisher\nfür sich genommen fehlerfrei in das Abwägungsergebnis eingegangen sind. Denn\nanders können die von der Planung berührten Belange nicht umfassend\nuntereinander und gegeneinander abgewogen werden, weil dem Satzungsgeber\nohne den Zugriff auf das gesamte Abwägungsmaterial eine zutreffende Gewichtung\nder neuen Belange in Relation zu den schon ermittelten nicht möglich wäre.\n\n72\n\nNach diesen Grundsätzen war im vorliegenden Fall eine umfassende\nAbwägungsentscheidung erforderlich, die alle von der Planung berührten Belange\nerstmalig bzw. erneut hätte erfassen müssen; auch reichte eine bloße Bezugnahme\nauf den Satzungsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - unterstellt, eine solche läge\nüberhaupt vor - nicht aus. Denn die planerische Bewältigung der aus dem\nNebeneinander von Erdgasspeicher und Stellplatzanlage folgenden Risiken und\nGefahren betrifft den Kernbereich der streitgegenständlichen Plankonzeption. Zwar\nist das Senatsurteil vom 29. September 2004 - 10a D 45/02.NE -\nentscheidungstragend allein mit Verstößen der streitgegenständlichen Planung\ngegen §§ 1 Abs. 4 und 8 Abs. 2 BauGB begründet. Aus dem Umstand, dass es - wie\nder Senat ausdrücklich hervorgehoben hat - für die Entscheidung über den\nNormenkontrollantrag auf alle anderen von den Beteiligten aufgeworfenen\nZweifelsfragen nicht mehr ankam, durfte die Antragsgegnerin jedoch nicht ableiten,\ndass die entsprechenden Rügen der Antragstellerin als geklärt oder unbegründet\nanzusehen seien. Im Gegenteil ist die vom Senat gewählte Formulierung als\ndeutlicher Hinweis darauf zu verstehen, dass eine Befassung mit den in der\nEntscheidung nicht behandelten Aspekten erforderlich war. Maßgeblich für das in\neinem ergänzenden Verfahren zu bewältigende Prüfprogramm ist der Beschluss des\nSenats vom 27. November 2003, der eine Reaktion auf den Versuch der\nAntragsgegnerin darstellt, in einem ergänzenden Verfahren auf der Grundlage des\n\"erweiterten Abwägungsmaterials\" eine neuerliche Abwägungsentscheidung zu\ntreffen. Danach musste insbesondere die wesentliche Frage des Gefahrenpotenzials\ntrotz der Einbeziehung des \"erweiterten Abwägungsmaterials\" nach wie vor als nicht\nhinreichend geklärt angesehen werden (S. 3, 4ff. des Beschlussumdrucks). Die im\nBeschluss vom 20. Februar 2003 - 10a B 1780/02.NE - im Einzelnen aufgeführten\nAspekte bedurften daher über die Erkenntnisse aus dem \"erweiterten\nAbwägungsmaterial\" hinaus vertiefter Klärung und erneuter Bewertung und\nAbwägung. Ersichtlich unbewältigt war insbesondere ein Kerndefizit der bisherigen\nPlanung, nämlich der Umstand, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung\ndes Erdgasspeichers das Vorhandensein des Parkplatzes ignorierte, während die\nBauleitplanung des Parkplatzes davon ausging, bei der Genehmigung des Speichers\nsei dessen Gefahrenpotenzial umfassend bewältigt worden. Auf die Notwendigkeit\neiner solchen Problembewältigung ist im Übrigen im ergänzenden Verfahren\nmehrfach - insbesondere durch die Stellungnahme des Beirates bei der Unteren\nLandschaftsbehörde vom 10. Februar 2006 - hingewiesen worden. Die vollständige\nUnterlassung der aus diesen Gründen erforderlichen Ermittlung und Neubewertung\naller planbetroffenen Belange in Auseinandersetzung mit den Senatsbeschlüssen\nvom 20. Februar und 27. November 2003 führt für sich genommen bereits zu einem\nden Plan insgesamt erfassenden Abwägungsausfall. \n\n73\n\nFür dieses Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob das dem angegriffenen Plan\nzu Grunde liegende Konzept in der Sache zutreffend ist, ob also das\nGefahrenpotenzial des Erdgasröhrenspeichers Anlage und Betrieb der\nStellplatzanlage ausschließt oder nicht. Denn die Fehlerhaftigkeit des\nSatzungsbeschlusses beruht darauf, dass sich der Satzungsgeber mit den durch\ndieses Konzept aufgeworfenen Fragen nicht auseinander gesetzt, sondern sich auf\neine Betrachtung der neu festgesetzten Fläche für die Stadtbahntrasse beschränkt\nhat. Zu betonen ist allerdings, dass die von den Beigeladenen geäußerte\nRechtsansicht, die Einwendungen des Staatlichen Umweltamtes hätten wegen\nUnzuständigkeit dieses Amtes nicht berücksichtigt werden dürfen, keineswegs\nzutrifft. Das StUA hat sich im Verfahren anlässlich der Offenlage als Träger\nöffentlicher Belange zu Wort gemeldet; seine Einwendungen waren deshalb - ebenso\nwie diejenigen des Beirates der Unteren Landschaftsbehörde - Teil des relevanten\nAbwägungsmaterials und berücksichtigungspflichtig. Die Frage, ob es für eine\ndenkbare Anlagengenehmigung oder -überwachung zuständig ist, spielt in dem hier\nmaßgeblichen Kontext der kommunalen Raumplanung keine Rolle. Sollte im Übrigen\ndie Ansicht der Beigeladenen zutreffen, hätte sich der Plangeber zumindest mit der\nZuständigkeitsfrage auseinandersetzen müssen.\n\n74\n\n2.\n\n75\n\nSollte entgegen der vorstehenden Ausführungen eine als umfassend gemeinte\nAbwägungsentscheidung beabsichtigt gewesen und getroffen worden sein, wäre\ndiese indes wegen gravierender Fehleinschätzung der abwägungsrelevanten\nBelange ebenfalls rechtswidrig.\n\n76\n\nDenn der Plangeber hat die durch die Problematik des Erdgasspeichers\nbetroffenen abwägungsrelevanten Belange - auch unter Berücksichtigung des\n\"erweiterten Abwägungsmaterials\" - fehlgewichtet. Sowohl aus den in das\nPlanaufstellungsverfahren eingeführten gutachtlichen Stellungnahmen und weiteren\nMaterialien (dazu 2.1) als auch aus einschlägigen Rechtsvorschriften (dazu 2.2)\nergibt sich die Notwendigkeit umfassender Maßnahmen der planerischen\nRisikovorsorge. Diese Notwendigkeit hat der Plangeber verkannt, weil er die für bzw.\ngegen das Nebeneinander von Gasspeicher und Stellplatzanlage streitenden\nBelange falsch gewichtet hat. Infolgedessen hat er es versäumt, genügende\nverbindliche Vorkehrungen gegen das Gefahrenpotenzial des\nErdgasröhrenspeichers festzusetzen (dazu 2.3). Zudem spricht vieles dafür, dass\ndas Abwägungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit der relevanten Belange außer\nVerhältnis steht und insbesondere § 50 BImSchG verletzt (dazu 2.4).\n\n77\n\n2.1\n\n78\n\nZum Gefahrenpotenzial des unterhalb der durch den Bebauungsplan\nfestgesetzten Stellplatzanlage vorhandenen Erdgasspeichers sind nur wenige\ngutachterliche Stellungnahmen in das Planaufstellungsverfahren eingeführt worden;\numfangreichere Unterlagen wie der Sicherheitsbericht und die Störfallanalyse mögen\nzwar im Ratssaal zur Verfügung gestanden haben, sind aber jedenfalls nicht\nBestandteil der Planaufstellungsvorgänge geworden, wie sie dem Senat von der\nAntragsgegnerin vorgelegt worden sind. Den Unterlagen, die im Wortlaut in das\nVerfahren eingeführt worden sind, ist allerdings mit großer Eindeutigkeit zu\nentnehmen, dass effiziente Vorkehrungen gegen das Gefahrenpotenzial des\nErdgasspeichers erforderlich sind, etwa durch die Anlage hinreichend breiter\nSchutzstreifen, durch Nutzungseinschränkungen für die oberhalb des Speichers\ngelegenen Flächen oder durch andere technische Maßnahmen:\n\n79\n\nUnergiebig ist freilich die \"Stellungnahme\" des RWTÜV vom 17. November 2000.\nSie führt zwar aus, dass die Speicheranlage dem Stand der Technik entspreche, weil\nsie die Anforderungen der einschlägigen technischen Regelwerke der Deutschen\nVereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), Arbeitsblatt G 463, einhalte.\nDiese Anforderungen - insbesondere eine Überdeckung mit einer Stärke von 80 bis\n100 cm und die Anlage eines Schutzstreifens auf beiden Seiten der Anlage - seien\ngewahrt. Die Stellungnahme enthält jedoch keine Aussage zur möglichen\nGefährlichkeit des Erdgasspeichers im Verhältnis zu der streitgegenständlichen\nBauleitplanung, da sie sich ausdrücklich nur mit einer Gefährdung im Verhältnis zum\nbenachbarten Flughafen F. -N. befasst. Immerhin weist sie allgemein auf die\nDimension eines Schadensereignisses bei Gasaustritt durch Leck oder Bruch hin\nund hält eine Flammenhöhe von bis zu 80m in einem solchen Falle für möglich;\nschon diese Angabe hätte Anlass für eingehende Ermittlungen sein müssen. \n\n80\n\nDemgegenüber beschäftigt sich die \"Untersuchung\" des RWTÜV vom 8. Juni\n2001 ausdrücklich mit der Gefährdung des Messeparkplatzes durch den\nErdgasspeicher. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt\nsein müssen, um den Erdgasröhrenspeicher als unbedenklich einzustufen. Eine\nÜberdeckung des Speichers mit einer Stärke von 80-100 cm, die Anlage eines\nSchutzstreifens oberhalb der Rohrstränge und in einer Breite von 4-5 m auf beiden\nSeiten sowie die Freihaltung dieses Schutzstreifens von Bebauung und Bepflanzung\nmit Bäumen seien erforderlich. Auch in unmittelbarer Nachbarschaft des\nSchutzstreifens dürften nur kleinkronige Bäume gepflanzt werden; schließlich dürften\num die Stutzen, Entlüftungen und Entwässerungen herum keine Stellplatzflächen\nund Fahrbahnen liegen. Unter diesen Voraussetzungen sei die Anlage eines\nParkplatzes - wenn auch nicht die Anlage von Dauerstellplätzen - im Bereich einer\nGashochdruckleitung zulässig. Auch wenn die Anlage als dauerhaft technisch dicht\nanzusehen sei, müsse doch die Möglichkeit von störungsbedingtem Gasaustritt\nnäher untersucht werden. Ausdrücklich weist die Untersuchung abschließend darauf\nhin, dass diese Aussagen vorbehaltlich der Ergebnisse des laufenden\nGenehmigungsverfahrens nach BImSchG zu verstehen seien. \n\n81\n\nDie damit in Bezug genommene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des\nErdgasspeichers vom 20. Februar 2002 enthält ebenfalls eine Reihe von Auflagen\nzur Sicherheitsfrage, u.a. das Gebot, alle zehn Jahre eine periodische Innenprüfung\nvorzunehmen (Auflage 11), die Bereiche um Entwässerungs- und Lüftungsstutzen\nsowie Rohrverteiler einzuzäunen (Auflage 12) und eine automatische Leckage-\nÜberwachung einzubauen (Auflage 13). Beigefügt ist der \"Hinweis\" (b), dass das\nzwischen dem Speicher und der Autobahn liegende Gelände ohne Genehmigung\ndes Landesbetriebs Straßenbau nicht verändert werden dürfe, etwa durch die Anlage\nvon Parkplätzen oder die Einrichtung einer Außenbeleuchtung.\n\n82\n\nAus den technischen Regelwerken, auf die in den erwähnten Stellungnahmen\nverwiesen wird, ergeben sich einige allgemein formulierte Anforderungen u.a. an die\nStärke der Überdeckung und die Breite des erforderlichen Schutzstreifens\n(Arbeitsblatt G 463 - Gastransport / Gasleitungen mit mehr als 16 bar Betriebsdruck -\n, Fassungen Juli 1989 und Dezember 2001). In den Technischen Regeln zur\nDruckbehälterverordnung - Druckbehälter (TRB) - des Hauptverbandes der\ngewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. (TRB 610), Ausgabe November 1995 in\nder Fassung von September 2002, sind u.a. wegen der Möglichkeit\nstörungsbedingter Gasaustritte infolge Überfüllung, Materialversagens oder\nFehlbedienungen Vorkehrungen und Nutzungseinschränkungen vorgesehen. Nach\nZiffer 4.2.1.1.4 TRB 610 dürfen beispielsweise in explosionsgefährdeten Bereichen\n(vgl. Ziffer 2.9) nur Fahrzeuge verkehren, die dem Betrieb der Lagerbehälter dienen,\nwährend Fahrzeuge mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in nicht\nexplosionsgeschützter Ausführung überhaupt nur dann verkehren dürfen, wenn\nsichergestellt ist, dass keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden\nist.\n\n83\n\nAus einer im Verfahren eingeholten, in den Akten allerdings nur in einem Auszug\nvorliegenden Stellungnahme des Landesumweltamtes - mitgeteilt vom Staatlichen\nUmweltamt E. durch Schreiben vom 20. September 2001 - folgt, dass die\nAnlage eines oberirdischen Parkplatzes grundsätzlich als möglich erachtet werde,\ndass jedoch auf Grund des Gefahrenpotenzials der Anlage besondere\nAnforderungen an den Bau und Betrieb des Parkplatzes zu stellen seien. Die\nAnforderungen der §§ 4 Abs. 1c und 5 Abs. 1 der StörfallV seien einzuhalten. Der\nParkplatz dürfe nicht von Fahrzeugen mit Gefahrgütern benutzt werden, und sowohl\nder Betreiber des Speichers als auch das Umweltamt seien an dem\nBaugenehmigungsverfahren für den Parkplatz zu beteiligen. \n\n84\n\nDie Bezirksregierung E1. schließlich fügte ihrer Genehmigung der\nÄnderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin durch Schreiben vom 28.\nJanuar 2002 folgenden Hinweis bei: \n\n85\n\n\"2.1 Die Festlegung der Einzelheiten und Voraussetzungen, unter denen eine\nVereinbarkeit der in Planung befindlichen Projekte (Gasröhrenspeicher und\nMesseparkplatz) sichergestellt werden kann, muss den Regelungen in den\nAnlagezulassungsverfahren für die jeweiligen Projekte vorbehalten bleiben.\n2.2 Auf den Artikel 12 - Richtlinie 96-82-EG - möchte ich ausdrücklich\nhinweisen.\"\n\n86\n\nAlle vorzitierten Stellungnahmen halten demnach Schutzvorkehrungen auch\ndann für erforderlich, wenn der Erdgasröhrenspeicher technisch fehlerfrei errichtet\nund betrieben wird. Auf die Frage, ob alle Stellungnahmen gleichermaßen\nverwendbar sind oder durchgreifenden fachlichen Bedenken unterliegen, kommt es\nan dieser Stelle noch nicht an; zumindest zweifelhaft sind jedenfalls diejenigen\nStellungnahmen, die davon ausgehen, dass der Erdgasröhrenspeicher dem\nAnwendungsbereich der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHLVO) und\nnicht anderen Normen und technischen Regelwerken unterfällt. \n\n87\n\n2.2\n\n88\n\nAuch den für Errichtung und Betrieb des Erdgasröhrenspeichers einschlägigen\nRechtsnormen ist zu entnehmen, dass die Anlage nur dann rechtmäßig betrieben\nwerden kann, wenn ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen und dauerhaft\ngesichert werden. Diese Normen hat der Plangeber in den Blick zu nehmen, wenn er\ndas Risikopotenzial seiner Planung erfassen und bewältigen will. \n\n89\n\nDie Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Risikovorsorge hinsichtlich des im\nPlangebiet gelegenen Erdgasröhrenspeichers ergibt sich u.a. aus §§ 3 - 6 und 9 - 12\nder 12. Verordnung zur Durchführung des BImSchG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. Juni 2005 (mit späteren Änderungen, 12. BImSchV =\nStörfallV). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 12. BImSchV gelten die Vorschriften des Zweiten\nund Vierten Teils der Verordnung einschließlich der §§ 9 - 12 für Betriebsbereiche, in\ndenen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5\ngenannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Der\nErdgasröhrenspeicher der Beigeladenen zu 2) erfüllt diese Voraussetzung, da er\neine Kapazität von etwa 434.000 kg hat (Speichervolumen beträgt bei einem Druck\nvon 100 bar ca. 517.000 m³ x Gasdichte von 0,84) und damit die Mengenschwelle\nvon 200.000 kg überschreitet (vgl. Ziffer 11 der Stoffliste Anhang I zur 12. BImSchV).\nDie Anwendbarkeit der 12. BImSchV wird nicht - wie die Beigeladene zu 2) vorträgt -\ndadurch ausgeschlossen, dass der Erdgasröhrenspeicher keine\ngenehmigungspflichtige Anlage im Sinne der 4. BImSchV (mehr) ist. Denn die\nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungspflichtigkeit und der Anwendungsbereich\nder Störfallverordnung folgen schon im Hinblick auf die nicht identischen Normziele\nbeider Regelungswerke je unterschiedlichen Voraussetzungen. Die Feststellung,\ndass eine Anlage im Sinne des § 4 BImSchG nicht genehmigungspflichtig ist,\nbedeutet daher nicht, dass sie als \"ungefährlich\" einzustufen und dem Störfallrecht\ndeshalb entzogen wäre. Diese von der Beigeladenen zu 2) vertretene Rechtsansicht\nwiderspricht nicht nur dem Wortlaut und Sinn der 12. BImSchV, sondern ist auch\nnicht gemeinschaftsrechtskonform (vgl. Art. 2 Abs. 1, 4 Buchst. d, Anhang I Teil 2\nZiffer 8 der Richtlinie Nr. 96/82/EG des Rates, im Folgenden: Seveso-II-Richtlinie),\nweil das Gemeinschaftsrecht eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der zu\nseiner Umsetzung erlassenen innerstaatlichen Normen nicht zulässt. Auch die\nAuffassung der Beigeladenen zu 2), allein maßgeblich für die rechtliche Beurteilung\ndes Erdgasröhrenspeichers sei § 49 EnWG i.V.m. der Verordnung über\nGashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (mit späteren Änderungen,\nGasHLV), führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn die Annahme\nzuträfe, dass die letztgenannten Vorschriften für den Erdgasröhrenspeicher\neinschlägig seien, würde dies die Anwendung der 12. BImSchV nicht hindern, da der\nAnwendungsbereich der 12. BImSchV unabhängig von parallel geltenden\nVorschriften des technischen Anlagenrechts abschließend geregelt und - wie\nausgeführt - auf Grund seiner gemeinschaftsrechtlichen Grundlage in der Seveso-II-\nRichtlinie einer einschränkenden Auslegung entzogen ist. \n\n90\n\nHiervon abgesehen dürfte die Ansicht der Beigeladenen zu 2) ohnehin unrichtig\nsein. Denn nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 GasHLV sind Überdruckleitungen mit\nmehr als 16 bar u.a. dann aus dem Anwendungsbereich der Verordnung\nausgenommen, wenn sie Zubehör einer Anlage zum Lagern von Gasen sind. Dies\ntrifft auf den Erdgasröhrenspeicher zu. Er ist nicht Bestandteil eines\nBeförderungssystems für Erdgas, sondern soll es ermöglichen, die Kunden in Zeiten\ndes Spitzenbedarfs ergänzend aus einer kurzfristigen Lagerreserve zu versorgen, die\nzu günstigeren Preisen eingekauft und bis zur Abgabe in dem Speicher vorgehalten\nwird. Der Umstand, dass einzelne Gasversorger eine derartige Erdgasreserve auch\ndadurch erreichen, dass sie in einem - großen - Leitungssystem vorübergehend den\nLeitungsdruck erhöhen (\"Netzpuffer\"), ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles\nnicht relevant. Denn die Beigeladene zu 2) ermöglicht die Anlegung einer Reserve\ngerade nicht durch bloße Kapazitätserhöhung ihres röhrengebundenen\nTransportsystems, sondern durch eine von diesem durch eine Verdichter- und\nDruckregelanlage abgetrennte Lagerkapazität. Der bloße Umstand, dass die\nLagerhaltung der Beigeladenen zu 2) ebenfalls röhrengebunden ist, macht den\nErdgasröhrenspeicher noch nicht zu einem Bestandteil des Transportleitungsnetzes.\nMaßgeblich ist vielmehr der Umstand, dass der Druckunterschied zwischen der\nnormalen Hochdruckleitung mit 38 bar (Transportleitung) und dem Speicherdruck\nvon 100 bar (Lagersystem) eine hermetische Trennung beider Anlagenteile erfordert.\nDie Dauer der jeweiligen Lagerung ist demgegenüber weniger wichtig, mag sie\nwenige Tage oder einige Wochen betragen, da jedenfalls dann, wenn das Gas\nwieder in das Transportsystem eingespeist werden soll, der technische Vorgang der\nVerdichtung durch Angleichung des Betriebsdrucks an die im Leitungsnetz\nvorhandenen Werte (38 oder 3,8 bar) erforderlich ist. Auch die von der Beigeladenen\nzu 2) angeführte Begründung zum Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von\ntechnischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (TechArbmNeuOG vom\n6.1.2004; vgl. BT-Ds 15/1892 S. 11) bietet keine Grundlage für die von der\nBeigeladenen zu 2) daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen. An die in dieser\nBegründung geäußerte Rechtsansicht, ein Erdgasröhrenspeicher unterfalle der\nGasHLV, ist der Senat nicht gebunden. Der Entstehungsgeschichte der GasHLV\nlässt sich vielmehr entnehmen, dass mit der Verordnung auf das stetige Anwachsen\neines unter hohem Druck betriebenen Fernleitungsnetzes für den Gastransport mit\nTrassen durch dicht besiedelte Gebiete reagiert werden sollte und nicht auf\ninnerbetriebliche Lagervorgänge.\n\n91\n\nVgl. BR-Drucksache 563/74, Begründung, Allgemeiner Teil S. 2, Besonderer Teil\nS. 4 und 5, wonach der sicherheitstechnische Zusammenhang mit dem\nunmittelbaren Leitungsbetrieb entscheidend sei. \n\n92\n\nIm Übrigen ist Gegenstand des Gesetzes nicht die Änderung der GasHLV,\nsondern eine solche der 4. BImSchV (Wegfall der immissionsschutzrechtlichen\nGenehmigungspflicht), so dass die Gesetzesbegründung ohnehin in erster Linie für\ndie historische Auslegung der 4. BImSchV relevant ist. \n\n93\n\nVgl. von Borries, Erdgasröhrenspeicher und andere \"neue\"\nStörfallbetriebsbereiche, in: Landesumweltamt NRW, Jahresbericht 2002, S. 152ff.;\nzum Begriff des Lagerns VG Sigmaringen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 6 K\n1968/98 -, NVwZ-RR 2001, 734 (lediglich die Ausführungen zur Genehmigungspflicht\nsind überholt).\n\n94\n\nDie Frage, ob eine transportleitungsgebundene \"Lagerung\" noch als Lagerung in\ndiesem Sinne verstanden werden kann, bedarf hier keiner Klärung. Ebenso kann\noffen bleiben, ob der Erdgasröhrenspeicher zusätzlichen - über die 12. BImSchV\nhinausgehenden - Anforderungen, etwa als nicht genehmigungspflichtige Anlage im\nSinne von § 22 BImSchG oder als Gegenstand weiterer Normen zur technischen\nSicherheit von Druckbehältern, unterliegt, da schon die sich aus der 12. BImSchV\nergebenden Anforderungen von erheblichem Gewicht für die Bauleitplanung der\nAntragsgegnerin sind. Es spricht allerdings Überwiegendes dafür, als maßgebliche\nRechtsvorschriften und technische Normen statt der GasHLVO und dem Arbeitsblatt\nG 463 die Druckbehälterverordnung (bzw. Nachfolgeregelungen) und die TRB 610\nanzusehen.\n\n95\n\nDie sich aus den Betreiberpflichten der 12. BImSchV ergebenden Anhaltspunkte\nfür eine besondere Gefährlichkeit des Erdgasröhrenspeichers musste der Plangeber\nbei Erlass des streitgegenständlichen Bebauungsplans würdigen. \n\n96\n\n2.3\n\n97\n\nDie sich aus den vorgenannten Stellungnahmen (oben 2.1) und\nRechtsvorschriften (oben 2.2) ergebende Problematik hat der Plangeber nicht\nbewältigt. Weder enthält der Plan selbst hinreichende Schutzvorkehrungen noch\ndurfte der Plangeber die Bewältigung der aufgeworfenen Sicherheitsprobleme\nnachfolgenden Verfahren überlassen. \n\n98\n\nIm streitgegenständlichen Bebauungsplan sind Festsetzungen über\nSchutzvorkehrungen oder Nutzungseinschränkungen hinsichtlich der Stellplatzfläche\noder des Gasspeichers nicht enthalten. Der Erdgasröhrenspeicher ist lediglich\nzeichnerisch in Form einer nachrichtlichen Übernahme - gestützt auf § 9 Abs. 6\nBauGB - als \"Röhrensystem zur Gasbezugsoptimierung\" auf einer Fläche von\n580x20 m eingetragen. Allerdings ist nicht erkennbar und aus der Planbegründung\nauch nicht ableitbar, ob diese Fläche durch die im Boden liegenden sechs parallelen\nRöhrenstränge in Anspruch genommen wird oder ob sie auch einen Schutzstreifen -\nund falls ja: in welcher Breite - umfasst. Das textlich festgesetzte Pflanzgebot (Ziffer\n3. der textlichen Festsetzungen) ist nicht eingeschränkt, sondern nach seinem\nWortlaut auf die gesamte Verkehrsfläche bezogen, d.h. auch auf diejenigen Teile der\nStellplatzanlage, die oberhalb des Speichers eingetragen sind; allerdings sind die auf\nder Fläche im Übrigen eingezeichneten Symbole für Bäume und Sträucher oberhalb\nder vorerwähnten Fläche von 580x20 m ausgespart. Lediglich als Hinweis sind -\nohne nähere Bezeichnung der Vertragsparteien - der landschaftspflegerische\nFachbeitrag sowie \"ein\" städtebaulicher Vertrag erwähnt, in dem u.a. Regelungen zur\nNutzung und Unterhaltung des Parkplatzes enthalten seien. Weitere Hinweise\nbeziehen sich auf eine \"Lärmschutzberechnung\", eine \"Schalltechnische\nUntersuchung\", eine \"Untersuchung zu den Schadstoff-Immissionen\" sowie auf eine\n\"Untersuchung des Gefahrenpotentials für den Messeparkplatz durch ein Erdgas-\nHochdruckrohrleitungssystem zur Gasbezugsoptimierung\". Diese Hinweise enthalten\nkeine Angaben oder Daten zur näheren Bezeichnung der die in Bezug genommenen\nDokumente.\n\n99\n\nMit diesen Festsetzungen bzw. Hinweisen ist der Plangeber der sich auch ohne\nweitere Begutachtung aufdrängend ergebenden Notwendigkeit von Maßnahmen der\nRisikovorsorge nicht einmal ansatzweise gerecht geworden. Die oberhalb des\nSpeichers liegende Fläche steht vielmehr vollständig - ebenso wie ein\nmöglicherweise erforderlicher Schutzstreifen auf beiden Seiten des Speichers - und\nohne Einschränkungen der Nutzung als öffentliche Verkehrsanlage offen und\nunterliegt nach dem Wortlaut der betreffenden Festsetzung auch in vollem Umfang\ndem Pflanzgebot, wonach innerhalb der Verkehrsfläche je 25 Stellplätze ein\ngroßkroniger Laubbaum zu pflanzen ist. Der Begründung des Bebauungsplans (dort\nS. 16) lässt sich nichts anderes entnehmen; der Verweis auf die\nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung, deren \"inhaltliche Aspekte\" auch nach\ndem Wegfall des förmlichen Genehmigungserfordernisses \"weiterhin Geltung\nbeanspruchen\", entbehrt jeglicher Verbindlichkeit und sichert jedenfalls nicht eine\nNutzungseinschränkung der Flächen oberhalb des Gasspeichers. Der\nlandschaftspflegerische Fachbeitrag behandelt die Bepflanzung dieser Flächen nicht.\nLediglich in Anlage 1 zu § 6 des städtebaulichen Vertrages zwischen der\nBeigeladenen zu 1.) und der Antragsgegnerin heißt es, dass eine Überdeckung der\nGasrohre von mindestens 1,0 m einzuhalten und die Errichtung von Gebäuden und\nFundamenten sowie die Anpflanzung von Bäumen im Schutzstreifen der Anlage zu\nunterlassen ist. Allerdings fehlt in dem Vertrag - auf den, wie erwähnt, im\nBebauungsplan nur als Hinweis Bezug genommen ist, jede Angabe zur Ausdehnung\ndes Schutzstreifens. Lediglich im Gutachten des RWTÜV vom 8. Juni 2001, auf das\nim städtebaulichen Vertrag (§ 6) hingewiesen wird, heißt es, es sei ein Schutzstreifen\nnach den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes G 463 für die Fläche oberhalb der\nRohre sowie 4-5 m außerhalb der äußeren Großrohrstränge bzw. von 2-3 m\nseitwärts der Zuleitung einzuhalten. Diese Form der Sicherung ist wegen fehlender\nBestimmtheit und fehlender Verbindlichkeit unzureichend, schon weil der\nstädtebauliche Vertrag nicht Bestandteil des Plans ist und daher der\nÄnderungsbefugnis der Parteien unterliegt, ohne dass der Plangeber beabsichtigten\nVertragsänderungen abwägend zustimmen müsste. Ein Planbetroffener könnte eine\nEinschränkung der Oberflächennutzung jedenfalls nur zur Kenntnis nehmen, wenn er\nsowohl über den städtebaulichen Vertrag als auch das Gutachten vom 8. Juni 2001\nverfügt und darüber hinaus dem bloßen Hinweis auf der Planurkunde entnehmen\nkönnte, dass im Rahmen der im städtebaulichen Vertrag enthaltenen Regelungen\nzur \"Nutzung des Messeparkplatzes\" eine derartige Einschränkung vorgesehen sein\nkann; dies stellt keine hinreichende Sicherung gegenüber den Risiken der\nSpeicheranlage dar. \n\n100\n\nEine Reihe der in den oben genannten Gutachten und technischen Normen für\nerforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen - etwa die eindeutige\nKennzeichnung des Bereichs oberhalb des Speichers als Gefahrenbereich - fehlt\ngänzlich. Der Umstand, dass tatsächlich - nach den im Ortstermin getroffenen\nFeststellungen - einige Einschränkungen der oberirdischen Nutzung wie das Verbot\nvon Baumpflanzungen sowie das Gebot, sensible Bereiche einzuzäunen, tatsächlich\neingehalten werden, ändert nichts daran, dass der Plan keine entsprechende\nverbindliche Festsetzung enthält. Hiervon abgesehen, reicht der Verweis auf den\n\"Schutzstreifen\" aber auch deshalb nicht, weil er - die dauerhafte Einhaltung der\ngenannten Nutzungseinschränkung einmal unterstellt - den oben dargestellten\nAnforderungen an eine hinreichende Risikovorsorge auch inhaltlich nicht genügt.\nSchließlich hat der Plangeber nicht einmal sichergestellt, dass die ursprünglich\nvorgesehene und derzeit auch verwirklichte Aufteilung der Fläche und ihre jeweiligen\nNutzungsarten dauerhaft beibehalten werden. Die Größe und Position des P+R-\nParkplatzes sind dem Plan nicht zu entnehmen, und auch die Beschränkung des\neigentlichen Messeparkplatzes auf diese dienende Funktion ist nicht hinreichend\nsichergestellt. Ebenso fehlt es an einer - im Hinblick auf die Abwägung der von der\nNutzung ausgehenden Lärmbelastung - Regelung der Betriebszeiten. \n\n101\n\nDem Plangeber durfte auf hinreichende Festsetzungen mit dem Ziel, die\nerforderlichen Sicherheitsstandards dauerhaft zu garantieren, auch nicht etwa\ndeshalb verzichten, weil dies späteren Genehmigungsverfahren hätte vorbehalten\nwerden können. Denn derartige Genehmigungsverfahren waren weder für den\nParkplatz - für den ein Baugenehmigungsverfahren offenbar nicht durchgeführt\nworden ist - noch für den Erdgasröhrenspeicher - dessen immissionsschutzrechtliche\nGenehmigung nach Wegfall der immissionsschutzrechtlichen\nGenehmigungsbedürftigkeit ins Leere ging - vorgesehen bzw. erforderlich. Zwar\nmuss ein Plangeber nicht in jedem Fall alle durch seine Planung aufgeworfenen\nProbleme im Plan selbst lösen, sondern kann dies späteren behördlichen Verfahren\nim Zuge der Planverwirklichung überlassen, wenn sicher gestellt ist, dass es zu\ngesetzes- und plankonformen Lösungen kommen wird. Im vorliegenden Fall durfte\nder Plangeber davon jedoch gerade nicht ausgehen, sondern hätte die für einen im\nBereich des Erdgasspeichers sicheren Parkplatzbetrieb notwendigen Vorkehrungen\nim Plan selbst abschließend und dauerhaft sichern müssen. Dies ist nahezu\nvollständig unterblieben.\n\n102\n\nDie von der Antragstellerin gegen die Ermittlung und Abwägung der von der\nStellplatzanlage ausgehende Lärmbelastung erhobenen Bedenken teilt der Senat\nhingegen - abgesehen von der fehlenden Betriebszeitenregelung - nicht. Die\nschalltechnische Untersuchung der Fa. Q. D. vom 20. November 2002 erfasst\nden Parkplatzlärm entsprechend den Vorgaben der Bayerischen Parkplatzlärmstudie\nfür Park and Ride - Anlagen. Sie ermittelt für die durch die Planung geschaffene\nKapazität von 5.000 Plätzen bei einer Bewegungshäufigkeit von 0,1875 je Stellplatz\nund Stunde der Tagzeit - dieser Wert ist im Hinblick auf die Werte der Tabelle 4 der\nParkplatzlärmstudie jedenfalls plausibel - eine Anzahl von etwa 15.000 Fahrten je\nNutzungstag. Mit der zu Grunde liegenden Annahme, dass die Hälfte der zur\nVerfügung stehenden Stellplätze an einem Messetag doppelt und alle übrigen Plätze\neinfach genutzt werden, dürfte die Prognose auf der sicheren Seite liegen. Zusätzlich\nsind 720 Fahrten (je 360 An- und Abfahrten) mit dem Pendelbus in die Prognose\neingerechnet; dies entspricht einem Fahrtakt von etwas weniger als 3 Minuten je\nAbfahrt über 16 Tagesstunden. Auch diese Annahme dürfte sich zu Gunsten der\nAntragstellerin auswirken. Schließlich hat der Gutachter die durch Binnenverkehre\nverursachten Emissionen berechnet, weil er zu Recht davon ausgegangen ist, dass\ndiese auf einer Fläche von der Größe des Messeparkplatzes als eigene Quelle eine\nRolle spielen. Es ist nicht zu erkennen, dass die der Prognose zu Grunde gelegten\nAnnahmen unvollständig oder unplausibel sind; vielmehr spricht alles dafür, dass sie\ndie im Betrieb zu erwartenden Emissionen sachgerecht erfassen. Das auf dieser\nGrundlage ruhende Rechenwerk ist ebenfalls plausibel und kommt zu dem Ergebnis,\ndass die Pegelerhöhung, die der - nicht unerhebliche - Parkplatzlärm auf dem\nGrundstück der Antragstellerin verursacht, durch die Errichtung des im\nBebauungsplan vorgesehenen Blendwalls kompensiert wird, weil dieser den von der\nAutobahn verursachte Verkehrslärm mindern wird. Der sich ergebende Maximalpegel\nan Verkehrslärm aus allen berechneten Quellen - Straße, Autobahn und\nStellplatzanlage - von 64 dB(A) am Haus der Antragstellerin überschreitet den\nmaßgeblichen Grenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV nicht. Dies gilt erst recht\nfür die lediglich von der Stellplatzanlage verursachten Immissionen (56 dB<A>), die\nsogar unterhalb des Richtwerts der TA Lärm für die Tagzeit bleiben. \n\n103\n\nDie von der Antragstellerin gegen die schalltechnische Berechnung\nvorgebrachten Einwände sind nicht überzeugend. Sie beruhen auf einer\nAusarbeitung des TÜV S1. vom 20. Juni 2006, in der das Ergebnis einer im\nMärz 2006 durchgeführten Messung des Autobahnlärms mit einer Berechnung des\nParkplatzlärms kombiniert worden ist. Kernaussage dieses Gutachtens ist es, dass\nder Parkplatzlärm - der mit 61 dB(A) angenommen wird - den von der Autobahn\nausgehenden Lärm - der mit 54 dB(A) auf das Haus der Antragstellerin einwirken soll\n- deutlich überschreite. Schon der methodische Ansatz des Gutachtens ist jedoch\nzweifelhaft. Denn die auf einen Tag beschränkte bloße messtechnische Ermittlung\nder autobahnbedingten Immissionen an Stelle einer Rechnung, die von den\ntatsächlich ermittelten durchschnittlichen Zahlen der Verkehrsbelastung ausgeht,\nergibt kein realistisches Bild der von einem Verkehrsweg dieser Kapazität\nausgehenden Schallemissionen. Damit ist bereits der Basiswert für die Errechnung\nder durch den Parkplatz verursachten Zusatzbelastung fragwürdig; dasselbe gilt für\ndie nicht näher erläuterten Grundannahmen im Rahmen der Berechnung des\nParkplatzlärms, die ebenfalls jegliche Differenzierung vermissen lassen. Insgesamt\nist das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten daher ungeeignet, die\nschalltechnische Untersuchung vom 20. November 2002 in Frage zu stellen.\n\n104\n\n2.4\nOhne dass es hierauf für die Entscheidung noch ankäme, spricht auch\nÜberwiegendes dafür, dass das Abwägungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit\nder relevanten Belange außer Verhältnis steht und insbesondere § 50 BImSchG\nverletzt. Nach dieser Vorschrift müssen bei raumbedeutsamen Planungen und\nMaßnahmen die zu nutzenden Flächen einander so zugeordnet werden, dass die\nGefahr von schweren Unfällen im Sinne der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-\nRichtlinie), die von Betriebsbereichen ausgehen und Auswirkungen auf\nschutzbedürftige Gebiete im Sinne der Vorschrift haben, so weit wie möglich\nvermieden werden. \n\n105\n\n§ 50 BImSchG ist auf die streitgegenständliche Festsetzung einer öffentlichen\nStraßenverkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung - \"Fläche mit hohem\nGrünanteil zum Parken von Fahrzeugen, Park and Ride Parkplatz\" - in unmittelbarer\nNähe zu einem Erdgasröhrenspeicher der hier vorliegenden Art anwendbar. Es\nhandelt sich bei der Festsetzung eines Parkplatzes für 5.000 Fahrzeuge\nunzweifelhaft um eine raumbedeutsame Planung; auch ist der Messeparkplatz\nunabhängig von der Frage des Betreibers als öffentlich genutztes Gebiet im Sinne\nder Vorschrift anzusehen, da er an Messetagen der Öffentlichkeit zur Verfügung\ngestellt wird. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist er nicht Teil eines\nwichtigen Verkehrsweges, für den die Gefahren von Störfallbetrieben nach der\nSeveso-II-Richtlinie nur \"so weit wie möglich\" vermieden werden sollen. Diese\nEinschränkung des hinsichtlich der übrigen Schutzobjekte uneingeschränkten\nGeltungsanspruchs von Art. 12 der Richtlinie findet ihren Grund darin, dass wichtige\nVerkehrswege regelmäßig von überörtlicher Bedeutung sind und notwendigerweise\nZwangspunkte miteinander verbinden, ohne dabei die Nachbarschaft zu potenziell\ngefährlichen Betrieben oder Betriebsteilen immer vermeiden zu können. Dies gilt für\nöffentlich genutzte Flächen im Allgemeinen nicht, bei deren Planung und Platzierung\nder Plangeber erheblich mehr Gestaltungsspielraum hat, so dass Einschränkungen\nim Geltungsanspruch des Trennungsgebots insoweit unnötig wären. Der von der\nBeigeladenen zu 2) weiter hervorgehobene Umstand, dass durch das\nTechArbmNeuOG ein derartiger Speicher nicht mehr der Genehmigungspflicht nach\n§ 4 BImSchG unterliegt, ist auch in diesem Zusammenhang irrelevant. Dies gilt\ninsbesondere für die von der Beigeladenen zu 2) aus der genannten\nGesetzesänderung abgeleitete Annahme, der Gesetzgeber stufe\nErdgasröhrenspeicher als ungefährlich ein; hiervon abgesehen ist diese Annahme\naus den bereits genannten Gründen offenkundig unzutreffend. Denn das an den\nPlangeber gerichtete Trennungsgebot kann in seinem Anwendungsbereich nicht\ndurch Vorschriften beschränkt werden, deren Gegenstand die Genehmigung oder\nder Betrieb technischer Anlagen ist und die deshalb an den Betreiber dieser Anlagen\ngerichtet sind, während § 50 BImSchG die planerische Bewältigung der\nanlagebedingten Risiken steuert. Im Übrigen gilt auch hier, dass § 50 BImSchG, der\ndie Umsetzung des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie in innerstaatliches Recht\nsicherstellen soll, einer seinen Anwendungsbereich beschränkenden Auslegung nicht\nzugänglich ist; im Gegenteil ist - soweit erforderlich - eine richtlinienkonforme weite\nAuslegung geboten, die eine vollständige und effektive Umsetzung der Richtlinie\nsichert.\n\n106\n\nAus § 50 BImSchG ist für die streitgegenständliche Planung abzuleiten: Die\nfestgesetzte Fläche für den Messeparkplatz ist so anzuordnen und ggf. zu\nbegrenzen, dass die Auswirkungen von Störfällen so weit wie möglich vermieden\nwerden. Schutzgegenstand der Regelung ist die Bevölkerung, deren Gefährdung\ndurch unter die Seveso-II-Richtlinie fallende Betriebe minimiert werden soll. Im\nHinblick darauf, dass für den Plangeber nicht der Standort des\nErdgasröhrenspeichers und damit auch nicht seine Entfernung zur Autobahn (ca.\n50m) bzw. zu Wohngebäuden (ca. 160m), sondern nur die Ausdehnung der Fläche\nfür den Parkplatz verfügbar ist, zielt § 50 BImSchG im vorliegenden Fall darauf,\nAuswirkungen von Unfällen im Bereich des Erdgasröhrenspeichers auf diese\nöffentlich genutzte Fläche zu minimieren. \n\n107\n\nAuf welche Weise das Normziel des § 50 BImSchG erreicht wird, ergibt sich,\nwenn die Norm - gemeinschaftsrechtskonform - unter Heranziehung von Art. 12 der\nSeveso-II-Richtlinie ausgelegt wird. Nach dieser Vorschrift sorgen die Mitgliedstaaten\ndafür, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den\nunter die Richtlinie fallenden Betrieben und öffentlich genutzten Gebieten ein\nangemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben\nzusätzliche technische Maßnahmen nach Art. 5 der Richtlinie ergriffen werden, damit\nes zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. Die\nrichtlinienkonforme Auslegung des § 50 BImSchG führt damit zu dem Gebot einer\nräumlichen Trennung von gefährlichen Anlagen und geschützten Gebieten. Auch\nwenn sich aus den zur Auslegung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie vorliegenden\nMaterialien \n\n108\n\n- Leitfaden (1999) der Generaldirektion 11 der Kommission zur Gestaltung von\nPlanungen nach der Seveso-II-Richtlinie (Hrsg.: Christou, Porter): \"Institute for\nSystems Informatics and Safety, Guidance on Land Use Planning as required by\nCouncil Directive 96/82/EC\", EUR 18695; Stellungnahme des Industrieausschusses\ndes Europäischen Parlaments zu einer Änderung der Richtlinie vom 28. Mai 2002,\n2001/0257 (COD); Antworten der Kommission auf Parlamentarische Anfragen vom\n17. Juli 2000, 2001/C113E/027 (Anfrage E-1647/00 vom 29. Mai 2000) und vom 6.\nJuli 2001, 2002/C40E/032 (Anfrage E-1349/01 vom 7. Mai 2001); vgl. auch Christou,\nStruckl, Biermann (Hrsg.), Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen\nKommission, Institut zum Schutz und für die Sicherheit der Bürger, Hazard\nAssessment Unit, Leitlinien für die Flächennutzungsplanung im Rahmen von Art. 12\nder Seveso-II-Richtlinie, September 2006 (dort S. 27, 28) -\n\n109\n\nnicht entnehmen lässt, dass das Trennungsgebot in jedem Fall zwingend die\nEinhaltung eines räumlichen Abstandes vorsieht, ist doch im Regelfall ein solcher\nerforderlich. Insbesondere bei der Planung im Verhältnis zu bestehenden\nStörfallanlagen kann es jedoch - je nach den Umständen des Einzelfalls -\nausreichend sein, Maßnahmen zur Risikovorsorge festzusetzen, um das Fehlen\neines angemessenen Abstands oder dessen zu geringe Dimensionierung zu\nkompensieren. Diese aus § 50 BImSchG sich ergebenden Anforderungen an die\nBauleitplanung unterliegen zwar grundsätzlich der Abwägung, sind jedoch von so\nhohem Gewicht, dass sie nur in seltenen Ausnahmefällen im Rahmen der Abwägung\nüberwunden werden können. Denn die Auslegung und Anwendung des § 50\nBImSchG unterliegt dem Gebot, wirksam ein hohes Schutzniveau sicherzustellen\n(Art. 1 Seveso-II-Richtlinie), so dass bei der Auswahl zwischen mehreren\nMaßnahmen im Zweifel diejenige zu wählen ist, die das Gemeinschaftsrecht am\neffektivsten zur Geltung bringt. Im vorliegenden Fall sind - schon weil\nAlternativstandorte zur Verfügung standen - keine Besonderheiten erkennbar, die\nden Plangeber berechtigt oder gar gezwungen hätten, auf die Umsetzung der\nvorgenannten Anforderung im Wege der Abwägung zu verzichten.\n\n110\n\nVor dem Hintergrund der Ausführungen zu 1. und 2.1 bis 2.3 kann allerdings\noffen bleiben, ob ausnahmsweise dann, wenn feststeht, dass von einer\nStörfallanlage ein Risiko in keinem denkbaren Fall ausgeht, ein \"Null-Abstand\" als\nangemessen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie angesehen werden kann und ob ein\nsolcher Fall hier gegeben ist. Denn auch hiervon unabhängig führen der\nfestzustellende Abwägungsausfall, die mangelnde planerische Absicherung der\nSicherheitsanforderungen an die Nutzung der Oberfläche oberhalb des\nErdgasröhrenspeichers sowie - wie noch auszuführen sein wird - die Wahl des\nergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Unwirksamkeit des\nstreitgegenständlichen Bebauungsplans. Aus diesem Grunde war auch den\nBeweisanträgen der Beigeladenen,\n\n111\n\n1. zum Beweis der Tatsache, dass von der voll befüllten Röhrenanlage\n(Betriebsbereich 3) nach Maßgabe praktischer Vernunft weder durch eine glühende\nZigarette bei gleichzeitiger Leckage noch durch ein Eindringen von Gas in den\nMotorraum eines PKW noch durch ein sonstiges Ereignis eine Gefahr ausgeht, \n\n112\n\nsowie \n\n113\n\n2. zum Beweis der Tatsache, dass der durch die 1,20m dicke Erdüberdeckung\nbewirkte vertikale Abstand zwischen der Röhrenanlage (Betriebsbereich3) und dem\nParkplatz ausreichend ist, um einen schweren Unfall gemäß Art. 3 Nr. 5 der Seveso-\nII-Richtlinie bzw. einen Störfall gemäß § 2 Nr. 3 12. BImSchV nach Maßgabe\npraktischer Vernunft auszuschließen, \n\n114\n\njeweils einen präsenten Sachverständigen zu hören bzw. hilfsweise ein\nSachverständigengutachten einzuholen, nicht nachzugehen. Der Senat hat zwar\neingehend erwogen, die Gefährlichkeit des Erdgasröhrenspeichers im Verhältnis zu\ndem dessen Fläche überdeckenden Parkplatz gutachtlich untersuchen zu lassen.\nAuch wenn die Verfahrensbeteiligten eine vom Gericht veranlasste Begutachtung im\nHinblick auf das weitere Schicksal der langjährigen Planung möglicherweise begrüßt\nhätten, würde ein derartiges Gutachten unabhängig von seinem Ergebnis den\nAusgang des Rechtsstreits nicht beeinflussen. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit\nder streitgegenständlichen Planung ist die Entscheidung des Plangebers im\nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Plangeber -\nwie ausgeführt - mit den maßgeblichen Fragen der Gefahrenabschätzung nicht\nbefasst, sondern sie gerade aus seiner Entscheidung ausgeklammert. Selbst wenn\nsich jetzt durch überzeugende gutachtliche Feststellungen ergeben würde, dass das\ngeplante Nebeneinander von Parkplatz und Gasspeicher durch\nNutzungseinschränkungen oder eine gewisse Verkleinerung der Stellplatzflächen\ngefahrlos gestaltet werden kann oder auch bei unveränderter Beibehaltung des\nderzeitigen Zustandes gefahrlos wäre, würde dies an dem entscheidungserheblichen\nAbwägungsausfall nichts ändern. Dies wäre nur anders, wenn der Plangeber eine\nAbwägungsentscheidung zu diesem Aspekt seiner Plankonzeption getroffen hätte;\neine solche wäre ggf. auf ihre Plausibilität gutachtlich zu untersuchen gewesen. Es\nist indes nicht Aufgabe des Gerichts, die Sachlage für einen nicht\nentscheidungserheblichen Zeitpunkt gutachtlich zu ermitteln bzw. die Rechtslage für\neinen solchen Zeitpunkt zu bewerten.\n\n115\n\nAllerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und\nbei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 50 BImSchG alles dafür spricht,\ndass das Trennungsgebot mit der Einhaltung eines vertikalen Abstandes von 1,20m\nnicht gewahrt ist. Der Plangeber hätte vielmehr erwägen müssen, entweder die\nParkplatzfläche so weit zu verkleinern, dass eine Nutzung der Fläche oberhalb des\nGasspeichers unter Wahrung eines ausreichend dimensionierten Schutzstreifens\nvollständig unterbleibt, oder die Nutzung des Erdgasröhrenspeichers während der\nNutzungszeiten des Messeparkplatzes zu unterbinden oder beide Alternativen\nmiteinander zu verbinden und planerisch abzusichern. Der Senat verkennt nicht,\ndass der Erdgasspeicher auch hinsichtlich der Sicherheitseinrichtungen auf\ntechnisch hohem Niveau verwirklicht worden ist; dies rechtfertigt indes für sich\ngenommen nicht das Absehen von Maßnahmen oder Vorkehrungen im Sinne des §\n50 BImSchG und Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie. Denn das Trennungsgebot\nbeansprucht Geltung selbstverständlich auch gegenüber technisch einwandfreien\nStörfallanlagen bzw. Betriebsbereichen, um die Folgen von betriebsunabhängigen\näußeren Einwirkungen oder Fehlbedienungen zu minimieren. \n\n116\n\n3.\n\n117\n\nDie oben unter 1. und 2. aufgezeigten Abwägungsfehler sind beachtlich, denn sie\nsind offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).\nDie Offensichtlichkeit der Mängel folgt daraus, dass der Plangeber im ergänzenden\nVerfahren durch Einwendungen und während der Debatten in den Ausschüssen und\nim Rat mehrfach auf die Erforderlichkeit einer genauen Gefahrenanalyse\nhingewiesen worden ist und dass in den Senatsbeschlüssen vom 20. Februar und\n27. November 2003 die abwägungsrelevanten Probleme im Einzelnen\nzusammengestellt sind. Auch die Ergebnisrelevanz der Abwägungsfehler liegt auf\nder Hand, da eine Berücksichtigung der von dem Nebeneinander von\nErdgasspeicher und Stellplatzanlage ausgehenden Gefahren eine Modifizierung des\nPlankonzepts erzwungen hätte.\n\n118\n\n4.\n\n119\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist auch deshalb materiell fehlerhaft, weil er im\nergänzenden Verfahren zustande gekommen ist, obwohl die zu behebenden Fehler\ndes Plans in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2003 die\nDurchführung eines neuen Planaufstellungsverfahrens erfordert hätten. \n\n120\n\nNach § 214 Abs. 4 BauGB kann ein Bauleitplan, der wegen erheblicher Fehler\nunwirksam ist, nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung der\nFehler erneut - mit Wirkung ex nunc oder mit Rückwirkung - in Kraft gesetzt werden.\nDie Vorschrift ermöglicht es dem Plangeber, die aufwändige Durchführung eines\nneuerlichen Planaufstellungsverfahrens in Fällen zu vermeiden, in denen formelle\noder materielle Mängel zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans geführt haben,\nohne dabei allerdings das ursprüngliche Plankonzept insgesamt in Frage zu stellen.\nEin ergänzendes Verfahren kann nicht nur bei Verfahrensfehlern, sondern\ngrundsätzlich auch zur Behebung eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB, zur\nErsetzung fehlerhafter Festsetzungen durch fehlerfreie, zur Sicherstellung eines\nabwägungsgerechten Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft oder zur\nKorrektur anderer Abwägungsfehler eingesetzt werden, deren Beseitigung nicht zu\neinem grundlegend neuen Plankonzept führen. Es kommt jedoch nur dann in Frage,\nwenn der ursprüngliche, wegen Fehlerhaftigkeit rechtswidrige Plan nach\nFehlerkorrektur mit gleichem oder ähnlichem Inhalt wieder erlassen werden kann; §\n214 Abs. 4 BauGB bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu\nmodifizieren.\n\n121\n\nVgl. zu den Grenzen des Anwendungsbereichs BT-Ds 13/6392 S. 74 (keine\nFehlerbehebung, die das \"Grundgerüst der Abwägung\" berührt); OVG NRW,\nBeschluss vom 25. April 2007 - 10 A 3607/06 - juris; BVerwG, Beschlüsse vom 10.\nNovember 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53, und vom 16. März 2000 - 4 BN 6.00 -\n, BRS 53 Nr. 73 (\"Kern der Abwägungsentscheidung\"); Beschluss vom 25. Mai 2000\n- 4 BN 17.00 -, BRS 63 Nr. 225 (mit Hinweis auf die Beibehaltung der\n\"ursprünglichen Planungskonzeption\"); Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02\n-, BRS 66 Nr. 5 (zu § 1 Abs. 4 BauGB); eingehend m.w.N. Lemmel in: Berliner\nKommentar, 3. Auflage, Stand Sept. 2007,§ 214, Rz 65ff. (74ff.)\n\n122\n\nDer Sinn dieser Einschränkung des Anwendungsbereichs für das ergänzende\nVerfahren besteht darin, dass zwar die ursprünglich gewollte Planung durch die\nMöglichkeit einer erleichterten Fehlerbehebung begünstigt werden soll, nicht aber die\nvereinfachte Verwirklichung einer von dieser gänzlich verschiedenen planerischen\nKonzeption.\n\n123\n\nNach diesen Grundsätzen durfte die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren\ndie Fehler des Bebauungsplans nicht im Wege des ergänzenden Verfahrens\nbeheben; erforderlich wäre vielmehr die Durchführung eines vollständigen\nPlanaufstellungsverfahrens gewesen. Denn die zu behebenden Fehler beschränkten\nsich nicht - wie bereits ausgeführt - auf die mangelhafte Abstimmung des Plans mit\nregionalplanerischen Vorgaben und einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.\nVielmehr bestand ein wesentlicher materieller Rechtsfehler darin, dass der\nPlangeber das Risikopotenzial des Erdgasröhrenspeichers in der Abwägung\nvollständig ignoriert und den Parkplatz ohne planerische Sicherung erforderlicher\nSchutzvorkehrungen und möglicherweise auch angemessene Trennung von\nParkplatz und Erdgasröhrenspeicher festgesetzt hat. Eine rechtmäßige Planung, die\nbeide Fehler vermeidet, führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem grundlegend\nveränderten Plankonzept. Denn sie muss eine Wahl treffen zwischen einer\nräumlichen Trennung der Anlagen - mit der Folge einer deutlichen Verkleinerung der\nParkplatzkapazität - und effizienten Nutzungseinschränkungen, da sich\nvoraussichtlich nur so ein die Öffentlichkeit und die Anlieger nicht gefährdendes\nKonzept verwirklichen lässt. Es spricht alles dafür, dass eine derartige grundlegende\nNeuorientierung des Plankonzepts an Überlegungen der Risiko- und\nGefahrenvorsorge den Rahmen eines ergänzenden Verfahrens überschreitet.\n\n124\n\nAn diesem Ergebnis ändert auch der denkbare Einwand nichts, dass die\nAntragsgegnerin mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan lediglich den\nVerstoß gegen §§ 1 Abs. 4 und 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB beheben, das Plankonzept\nhingegen überhaupt nicht ändern wollte. Denn für die Durchführung eines\nergänzenden Verfahrens, das zwar die Behebung einiger Fehler eines\nBebauungsplans bewirken kann, andere - schon für sich genommen zu seiner\nUnwirksamkeit führende - Abwägungsfehler hingegen unberührt lässt, fehlt jedenfalls\ndie städtebauliche Erforderlichkeit: Dem Plangeber ist es verwehrt, das ergänzende\nVerfahren einzusetzen, wenn die Plankonzeption in Frage steht und alles dafür\nspricht, dass der ursprüngliche Plan so oder ähnlich nicht erneut in Kraft gesetzt\nwerden kann.\n\n125\n\n5.\n\n126\n\nDer Senat lässt offen, ob der angegriffene Bebauungsplan unter weiteren\nrechtlichen Gesichtspunkten fehlerhaft ist. Zweifelhaft ist etwa, ob es im Rahmen des\nergänzenden Verfahrens - falls ein solches ausgereicht hätte - einer förmlichen\nUmweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) bedurft hätte. Hierfür spricht der Umstand, dass\nnach den vorstehenden Ausführungen eine erneute Abwägung erforderlich war.\n\n127\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2007 - 7 D 83/06.NE -, juris (dort Rz\n48).\n\n128\n\nDie Frage kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls dann, wenn die\nAntragsgegnerin den Plan zukünftig erneut aufstellen möchte, eine Umweltprüfung\ndurchzuführen sein wird. Auch die Frage, ob der Landschaftsplan der\nAntragsgegnerin (Landschaftsschutzgebiet Nr. 3.4.29 \"B. U. -S2. \") im\nRahmen einer erneuten Abwägung der von der Planung berührten Belange der\nPlanung entgegenstehen könnte, bedarf keiner näheren Betrachtung, da jedenfalls\nim Rahmen eines neuen Planaufstellungsverfahrens die erforderliche Abstimmung\nzwischen beiden Planungen erfolgen kann. Dasselbe gilt für die Ermittlung der vom\nParkplatzbetrieb ausgehende Belastung durch Luftschadstoffe. Schließlich ist nicht\nnäher auf die Frage einzugehen, in welcher Weise bei einer Neuplanung das\nGefahrenpotenzial der Verdichter- und Regelungsstation zu erfassen sein wird.\nDiese liegen zwar außerhalb des Plangebiets, stehen aber mit dem\nErdgasröhrenspeicher in einer Verbindung, die ein Überschlagen etwaiger Störfälle\nbefürchten lässt; dieser Gesichtspunkt bedarf der Aufklärung und\nBerücksichtigung.\n\n129\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung\nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n130\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind. \n\n131\n\n1. Der Tatbestand des Urteils wird nach § 118 VwGO auf Seite 3, letzter Absatz,\ndahin berichtigt, dass die Worte \"Messegelände der Antragsgegnerin\" durch die\nWorte \"Messegelände der Beigeladenen zu 1\" ersetzt werden; der auf § 119 VwGO\ngestützte Antrag ist insofern in einen solchen nach § 118 VwGO umzudeuten. \n\n132\n\n2. Der Tatbestand des Urteils wird nach § 119 VwGO auf Seite 12, letzter\nAbsatz, dahin berichtigt, dass die Worte \"haben die Antragsgegnerin und die\nBeigeladene zu 2)\" durch die Worte \"hat die Antragsgegnerin\" ersetzt und die Worte\n\"der Antragstellerin\" sowie \"übereinstimmend\" gestrichen werden.\n\n133\n\n3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil die geltend gemachten\nAuslassungen nicht ergänzungsbedürftig (Nr. 2-4, 6, 8, 9, 11; vgl. § 117 Abs. 3\nVwGO) sind und die geltend gemachten Unrichtigkeiten keine\nSachverhaltsdarstellungen des Urteils markieren, die das Vorbringen der\nBeigeladenen oder andere Tatsachen falsch wiedergeben (Nr. 5, 6, 10, 12); im\nÜbrigen sind die geltenden gemachten Berichtigungsgegenstände überwiegend nicht\nentscheidungserheblich.\n\n134\n\n4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-06/10-d-103-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":17},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-06/10-d-103-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257088","retrieved":"2026-07-09 02:21:12.035384+00:00"}}