{"status":"available","doknr":"OLD257141","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0305.6A4791.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"6 A 4791/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 4.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie das Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach es für den vom \nKläger geltend gemachten Anspruch auf eine Schichtzulage keine gesetzliche Grundlage \ngebe, ist nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b EZulV, auf die sich der Kläger \nberuft, sind nicht erfüllt.\n\n6\n\nDer Kläger hat in dem Zeitraum von April 2000 bis einschließlich Dezember 2003, für \nden er die Schichtzulage begehrt, nicht ständig Schichtdienst im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 \nEZulV geleistet. Die Vorschrift definiert den Begriff des \"Schichtdienstes\" als \"Dienst nach \neinem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in \nZeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht\". Dass der Dienst auf der K-Wache in \nSchichten organisiert war und der Kläger in dem oben genannten Zeitraum maximal \n31 Dienste im Jahr in einer dieser Schichten geleistet hat, bedeutet nicht, dass sein damaliger \nDienst als Schichtdienst im vorgenannten Sinne anzusehen ist. Die für den besagten Zeitraum \nerstellten Dienstpläne für den Dienst auf der K-Wache sahen für den Kläger weder \nunmittelbar einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vor noch ergab sich für ihn \naus diesen Dienstplänen ein solcher regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit im \nZusammenhang mit der Verpflichtung, seinen Dienst im Übrigen auf der Stammdienststelle \nzu den üblichen Bürozeiten zu leisten. Das folgt aus den Aufstellungen der Dienste auf der K-\nWache, zu denen der Kläger im fraglichen Zeitraum herangezogen worden ist. Danach ist er \nbis zu siebenmal im Monat zu Früh-, Spät- oder Nachtdiensten auf der K-Wache eingeteilt \ngewesen, die regelmäßig nicht an aufeinanderfolgenden Tagen zu leisten, sondern jeweils auf \neinzelne Tage beschränkt waren. Eine Ausnahme bildeten insoweit die in den Jahren 2000, \n2001 und 2002 geleisteten Nachtdienste, die jeweils in einem Block von sieben \naufeinanderfolgenden Tagen absolviert wurden.\n\n7\n\nDie ausschließlich an Samstagen beziehungsweise Sonn- und Feiertagen geleisteten \nFrühdienste begannen um 7.30 Uhr und endeten regulär um 15.00 Uhr. Damit stellten sie \ngegenüber dem zu den üblichen Bürozeiten geleisteten Dienst auf der Stammdienststelle \nkeinen Wechsel der täglichen Arbeitszeit dar, denn nach dem Antrag des Klägers auf \nrückwirkende Zahlung einer Schichtzulage vom 15. April 2003 dauerte sein Tagesdienst auf \nder Stammdienststelle von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr beziehungsweise 14.30 Uhr an Freitagen. \nDass der reguläre Frühdienst an Samstagen beziehungsweise Sonn- und Feiertagen um eine \nStunde kürzer war als der reguläre Tagesdienst auf der Stammdienststelle von montags bis \ndonnerstags, ist für die Frage, ob ein Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Sinne des § 20 \nAbs. 2 Satz 1 EZulV stattgefunden hat, ohne Bedeutung.\n\n8\n\nHinsichtlich der verbleibenden Wechsel zwischen Tagesdienst und Spätdienst \nbeziehungsweise zwischen Tagesdienst und Nachtdienst, welche der Kläger im fraglichen \nZeitraum hat hinnehmen müssen, ist die den Schichtdienst maßgeblich kennzeichnende \nRegelmäßigkeit des Arbeitszeitwechsels zu verneinen. Das Tatbestandsmerkmal der \nRegelmäßigkeit ist nicht schon dann erfüllt, wenn ein Arbeitszeitwechsel als solcher \nregelmäßig stattfindet. Entscheidend ist vielmehr, dass die Abfolge der vom Schichtplan \nvorgesehenen Wechsel der täglichen Arbeitszeit regelmäßig ist und die Zeitabschnitte, in \ndenen der betroffene Beamte zu unterschiedlichen Arbeitszeiten Dienst leisten muss, sich \nhinsichtlich ihrer Länge im weitesten Sinne entsprechen. Zur Länge dieser Zeitabschnitte \nunterschiedlicher Arbeitszeit verhält sich § 20 Abs. 2 EZulV zwar nur insoweit, als ihr \nWechsel nach längstens einem Monat erfolgen muss, doch ergibt sich aus dem Zweck der \n§§ 1 Satz 1, 20 Abs. 2 EZulV, dass die Zeitabschnitte im Hinblick auf ihre Länge nicht derart \nvon einander abweichen dürfen, dass mit dem Arbeitszeitwechsel bei wertender Betrachtung \nkeine nennenswerten negativen Folgen für den betroffenen Beamten verbunden sind. Die \nSchichtzulage soll die besonderen, bei der Bewertung des jeweiligen Amtes nicht \nberücksichtigten Erschwernisse ausgleichen, die mit einem ständigen Schichtdienst verbunden \nsind. Solche Erschwernisse sind in der von dem Schichtdienstleistenden geforderten ständigen \nUmstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen \nund sozialen Auswirkungen zu sehen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 - ZBR 1996, 260.\n\n10\n\nDie in dem in Rede stehenden Zeitraum geleisteten Dienste des Klägers erfüllen diese \nVoraussetzungen nicht. Er hat seinen Dienst in dieser Zeit ganz überwiegend von 7.30 Uhr bis \n16.00 Uhr versehen und musste in der Regel nur wenige Male im Monat in unregelmäßigen \nAbständen und an verschiedenen Werktagen zu einer späteren Zeit, nämlich von 14.30 Uhr \nbis 22.30 Uhr, Dienst leisten. Außerdem war er in den Jahren 2000, 2001 und 2002 jeweils \neinmal für sieben aufeinander folgende Tage und 2002 für einen Tag zum Nachtdienst von \n22.30 Uhr bis 7.30 Uhr eingeteilt. Dass vereinzelte Arbeitszeitwechsel für jeweils einen Tag \nden üblichen Arbeits- und Lebensrhythmus in einer Weise unterbrechen, die gesundheitliche \nAuswirkungen zur Folge hat oder haben kann, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt \nauch für die angesprochenen einwöchigen Nachtdienste, da diese nur einmal im Jahr \nangefallen sind und daraus möglicherweise resultierende Beeinträchtigungen für das \nWohlbefinden des Klägers nach dem unwidersprochenen Vortrag des beklagten Landes im \nSchriftsatz vom 20. Februar 2006 durch mehrere dienstfreie Tage im Anschluss an die \nNachtdienstfolgen zumindest abgemildert worden sind. Erst recht sind beachtliche soziale \nAuswirkungen der Arbeitszeitwechsel für den Kläger zu verneinen, zumal nach Ziffer 3 der \nDienstanweisung des Oberkreisdirektors Neuss für die Kriminalitätssachbearbeitung \naußerhalb der Bürodienstzeiten vom 6. April 1994 (G/S-1502/6082) und nach Ziffer 4 der \nentsprechenden Dienstanweisung vom 12. Juni 2003 (GS-6074/1502) bei der K-\nWachenplanung die Berücksichtigung persönlicher Wünsche auch außerhalb der \nUrlaubsvorplanung vorgesehen war.\n\n11\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten \nauf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n12\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil \nberuht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \ngäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n13\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Der Kläger benennt - wie oben ausgeführt - keine \ndurchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.\n\n14\n\nSoweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat er diese nicht in einer den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Zur \nDarlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf \ndie es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und \nsubstanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich \ngehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen \nwird.\n\n15\n\nDie bloßen Behauptungen des Klägers, dass eine präzisere Entscheidung dahingehend \ngetroffen werden müsse, wie das Merkmal der \"ständigen Schichtdiensttätigkeit\" auszulegen \nsei, die nähere Bestimmung des Begriffes \"ständiger Schichtdienst\" für die Entscheidung in \nder Sache notwendig sei und dies eine über die vorliegende Angelegenheit hinausgehende \nBedeutung habe, erfüllen keine dieser Anforderungen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.\n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-05/6-a-4791-05","cited_norms":[{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-05/6-a-4791-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257141","retrieved":"2026-07-09 02:21:16.360801+00:00"}}