{"status":"available","doknr":"OLD257140","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0305.12B137.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"12 B 137/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der beschließende Senat beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, ein \nüberwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung \ndes Widerrufsbescheides vom 12. Oktober 2007 zu begründen. Der Widerruf des \nEinbeziehungsbescheides vom 5. August 2004 erweist sich auch im Licht des \nBeschwerdevorbringens und im Rahmen der in einem einstweiligen \nRechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nach wie vor als \noffensichtlich rechtmäßig.\n\n4\n\nDie Antragsgegnerin wäre i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG berechtigt, den \nEinbeziehungsbescheid nicht zu erteilen. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG i.d.F. des \n7. Änderungsgesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl. I S. 748, wird der im \nAussiedlungsgebiet lebende Abkömmling einer Bezugsperson i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz \n1 1. Halbsatz BVFG zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den \nAufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die \nBezugsperson dies ausdrücklich beantragt, er Grundkenntnisse der deutschen \nSprache besitzt und in seiner Person keine Ausschlussgründe i.S.d. § 5 BVFG \nvorliegen. Dass hier ein Ausschlussgrund nach \n\n5\n\n§ 5 Nr. 1 Buchstabe d) BVFG vorliegt - der Antragsteller also eine rechtswidrige \nTat (hier: Vergewaltigung) begangen hat, die im Inland als Verbrechen i.S.d. § 12 \nAbs. 1 StGB anzusehen (hier: § 177 StGB) und nicht verjährt wäre (hier: \nrechtskräftige Verurteilung durch Urteil des Kreisgerichts V. , Gebiet Q. , \nvom 19. Dezember 2003), und eine Verurteilung wegen dieser Tat nach dem \nBundeszentralregistergesetz nicht zu tilgen wäre (hier: Ablauf der 20-jährigen \nTilgungsfrist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BZRG am 19. Dezember 2023) - wird in der \nBeschwerdebegründung nicht angegriffen.\n\n6\n\nDem Vertrauen auf den Fortbestand eines bestandskräftigen \nEinbeziehungsbescheides und auf etwaige Vorteile, die an einen \nEinbeziehungsbescheid anknüpfen und nach der Aufnahme in der Bundesrepublik \nDeutschland gewährt werden, wird im Gesetz dadurch angemessen Rechnung \ngetragen, dass ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG nur erfolgen kann, \nsoweit der Begünstigte - wie hier - von dem Einbeziehungsbescheid noch keinen \nGebrauch gemacht oder aufgrund des Einbeziehungsbescheides noch keine \nLeistungen empfangen hat. Dass diese bundesgesetzliche Interessenbewertung \nhöherrangigen, insbesondere verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, ist \nweder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat jedoch i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG weder von \ndem Einbeziehungsbescheid vom 5. August 2004 Gebrauch gemacht noch hat er \naufgrund des Einbeziehungsbescheides bereits Leistungen empfangen, so dass er in \nseinem Vertrauen auf den Fortbestand des bestandskräftigen \nEinbeziehungsbescheides auch nicht schutzwürdig ist. Dass mit der Beantragung \ndes Visums ein \"Gebrauchmachen\" vorliegt, wird vom Antragsteller nicht geltend \ngemacht und drängt sich auch sonst nicht auf. Unter dem Begriff des \nGebrauchmachens ist ein \"Inswerksetzen\" der konkreten Vergünstigung zu \nverstehen,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 \n\n9\n\n- 7 C 39.80 -, Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 25,\n\n10\n\nwobei zwischen - der Wahrnehmung der Vergünstigung dienenden - \nAusführungs-handlungen und bloßen Vorbereitungshandlungen zu unterscheiden \nist.\n\n11\n\nVgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2007, \n\n12\n\n§ 49 Rdnr. 52; zum früheren Recht auch: Forsthoff, Verwaltungsrecht, 10. Aufl. \n1973, § 13 S. 269\n\n13\n\nDie einem Abkömmling durch den Einbeziehungsbescheid vermittelte \nBegünstigung liegt vorrangig in der Begründung eines ständigen Aufenthalts in der \nBundesrepublik Deutschland (vgl. § 26 BVFG) und - daran anschließend - der \nInanspruchnahme von Hilfen (§ 9 BVFG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG), von \nLeistungen im Krankheitsfall (§ 11 BVFG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG) sowie in der \nAnerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen (§ 10 BVFG i.V.m. § 7 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG). Die Beantragung des Visums diente - ebenso wie etwaige \nsonstige Reisevorbereitun-\n\n14\n\ngen - nicht bereits der Begründung des ständigen Aufenthalts durch die Einreise, \nsondern lediglich der vorbereitenden Schaffung der Einreisemöglichkeit.\n\n15\n\nSchließlich würde ohne Widerruf i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG das \nöffentliche Interesse gefährdet. Insoweit kommt es darauf an, ob der Widerruf im \nöffentlichen Interesse zur Abwehr von Nachteilen für den Staat, Einzelne oder die \nAllgemeinheit erforderlich ist.\n\n16\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2007, § 49, Rn. 53; Sachs, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 49, Rn. 69.\n\n17\n\nEine Abwägung des öffentlichen Interesses mit sonstigen \nVertrauensgesichtspunkten, die die Schwelle des Gebrauchmachens nicht erreichen, \nscheidet an dieser Stelle aus; derartige Umstände finden im Rahmen der \nErmessensbetätigung Berücksichtigung.\n\n18\n\nEine Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf i.S.d. § 49 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG hat das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf den \nZweck des geänderten Gesetzes und des darin zum Ausdruck kommenden \nöffentlichen Interesses - Schutz vor dem Zuzug Schwerkrimineller - bejaht. Dem \nGesetzgeber ist es ersichtlich darum gegangen, den Zuzug von Personen generell \nunmöglich zu machen, die sich wegen einer im Inland als Verbrechen anzusehenden \nStraftat als Gefahr für die innere Sicherheit darstellen. Im Wege der gesetzlichen - \nnicht widerlegbaren - Vermutung wird ein im Ausland verurteilter Straftäter dabei \nsolange für gefährlich angesehen, solange eine solche Verurteilung nach dem \nBundeszentralregistergesetz noch nicht zu tilgen wäre. Wie bereits dargelegt, handelt \nes sich bei dem Antragsteller um eine solche Person, ohne dass es in diesem \nZusammenhang auf eine einzelfallbezogene Gefahrenprognose ankommt, ob bei \ndem Antragsteller für die Zukunft eine Wiederholungsgefahr besteht.\n\n19\n\nSchon kaum nachvollziehbar sind die Bedenken des Antragstellers, ein \nentgegenstehendes öffentliches Interesse könne nicht daraus abgeleitet werden, \ndass dem Staat überflüssige Kosten des Aufenthaltes und der Rückführung des \nAntragstellers entstehen würden, weil nach dessen etwaiger Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland eine Einbeziehung in das Registrier- und \nVerteilungsverfahren bzw. die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1, Abs. \n2 BVFG ohnehin nicht möglich sei. Zum einen ist das fiskalische Interesse als \nöffentliches Interesse i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG grundsätzlich \nberücksichtigungsfähig; die Vermeidung unnötiger Kosten der öffentlichen Hand wie \nUnterkunftskosten und/oder Rückführungskosten liegt angesichts knapper \nHaushaltsmittel im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Zum anderen hat \ndas Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass derartige Kosten im Fall der \nEinreise des Antragstellers gerade im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit des \nBescheinigungsverfahrens gemäß § 15 BVFG konkret zu befürchten wären, was der \nAntragsteller selbst auch gar nicht bestreitet. Beim Aufnahmeverfahren handelt es \nsich um ein selbständiges Verfahren, von dem - sieht man von der Einmaligkeit des \nGespräches i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ab - keine Bindungswirkungen für das \ngesonderte Verfahren nach § 15 BVFG ausgehen. Namentlich hat nach Maßgabe \nvon § 15 Abs. 1 Satz 3 BVFG eine erneute, unabhängige Prüfung zur Feststellung \nvon Ausschlussgründen gerade auch i.S.v. § 5 Nr. 1 Buchstabe d) BVFG zu erfolgen. \nRechtsänderungen zwischen Aufnahmebescheid und Einreise, die die \nVoraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft einengen oder \n\n20\n\n- wie hier - ausschließen, unterfallen nicht dem Verbot der echten Rückwirkung, \nsondern gehen dabei grundsätzlich zu Lasten der noch nicht eingereisten Person. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 \n\n22\n\n- 5 C 38.06 -.\n\n23\n\nAnsatzpunkte für ein gleichwohl bestehendes Bleiberecht des Antragstellers sind \nnicht ersichtlich und auch nicht annähernd nachvollziehbar vorgetragen.\n\n24\n\nAuch die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. \nAus dem Vorstehenden folgt, dass das Verwaltungsgericht die Ermessenserwägung \nder Antragsgegnerin, dass der Widerruf auch im wohlverstandenen eigenen \nInteresse des Antragstellers liege, zu Recht unbeanstandet gelassen hat. Soweit er \nsich von einer Ausreise aus Kasachstan - wie in der Beschwerdebegründung erneut \n\n25\n\nanklingt - insofern Vorteile versprechen sollte, als er aufgrund der durch die \nAusreise geschaffenen Fakten letztlich doch im Bundesgebiet bleiben könnte, ist das \n- wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - als eine der Rechtslage \nwidersprechende Erwartung grundsätzlich kein rechtlich schützenswerter Belang. \n\n26\n\nEine erhöhter Vertrauensschutz ist dem Antragsteller auch nicht deshalb \nzuzubilligen, weil er unter dem 4. November 2005 einen Antrag auf Erteilung eines \nVisums für Spätaussiedler gem. BVFG gestellt hat, der jedoch mit Bescheid der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty vom 7. November 2005 und mit \nrechtsmittelfähigem Remonstrationsbescheid vom 11. April 2006 abgelehnt worden \nist und nunmehr im Klageverfahren - VG 23 V 11.07 - vor dem Verwaltungsgericht \nBerlin weiterverfolgt wird. Ein über das Vertrauen auf den Fortbestand des \nEinbeziehungsbescheides hinausgehendes gesteigertes Vertrauen, trotz des \nbegangenen Verbrechens auf der Grundlage des Einbeziehungsbescheides in die \nBundesrepublik Deutschland einreisen und dort wohnen zu können, ist durch die \nablehnenden Entscheidungen im Visumsverfahren ersichtlich nicht begründet \nworden. Selbst wenn und soweit der damit zusammenhängende (Vorbereitungs-) \nAufwand im schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand des \nEinbeziehungsbescheides erfolgt sein sollte, ist die hierdurch erlittene Einbuße nicht \ngeeignet, trotz des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen ein Absehen vom \nWiderruf im Wege des Ermessens zu gebieten. Nach der gesetzlichen Konzeption \ndes § 49 VwVfG begründet ein insoweit entstandener Vermögensnachteil lediglich \neinen Entschädigungsanspruch (§ 49 Abs. 6 VwVfG).\n\n27\n\nDer Hinweis des Antragstellers auf den Grundsatz von Treu und Glauben \nverkennt, dass die ein etwaiges Vertrauensverhältnis begründende Rechtsordnung \nder Bundesrepublik Deutschland - ein über den Erlass des Einbeziehungsbescheides \nhinausgehender besonderer behördlicher Vertrauenstatbestand ist nicht ersichtlich - \nnicht vor belastenden gesetzlichen Neuregelungen schützt und zudem durch die in \n\n28\n\n§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG geregelte Befugnis (mit-)geprägt wird, im Fall der \nÄnderung der Rechtslage bereits bestandskräftig begründete Rechtspositionen unter \nbestimmten - engen - Voraussetzungen wieder zu entziehen.\n\n29\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht auf eine angeblich überlange Dauer des \nAufnahmeverfahrens berufen. Die Verknüpfung des Hinweises, das \nAufnahmeverfahren laufe seit 1999, mit der Bezugnahme auf das - im Übrigen nach \neiner Verfahrensdauer von fast 5 Jahren ergangene - Urteil des EGMR vom 8. \nJanuar 2004 \n\n30\n\n- 47169/99 -, Juris, und des darin bei einer Verfahrensdauer von sechs Jahren, \nelf Monaten und elf Tagen festgestellten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK lässt \nschon außer Betracht, dass das mit dem Erlass des Einbeziehungsbescheids vom \n5. August 2004 beendete Aufnahmeverfahren die vom EGMR kritisierte \nVerfahrensdauer bei weitem nicht erreicht hat. Im Übrigen ist weder dargelegt noch \nerkennbar, dass die Verfahrensdauer des Aufnahmeverfahrens auf organisatorische \noder sonstige Versäumnisse der Antragsgegnerin zurückzuführen ist. Zudem ist \nweder dargelegt noch ersichtlich, dass die Gewährleistung eines fairen Verfahrens \nnach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in \"Streitigkeiten in bezug auf zivilrechtliche \nAnsprüche und Verpflichtungen oder über eine ... erhobene strafrechtliche Anklage \n...\" auch das Aufnahmeverfahren nach dem BVFG erfasst. Ebenso wenig dargelegt \noder ersichtlich ist schließlich, dass der Schutzzweck dieser Gewährleistung der \nVerhinderung eines Verbrechens bzw. seiner rechtlichen Konsequenzen dient, das \nwährend einer ggf. überlangen Verfahrensdauer begangen wird und den Grund für \ndie nunmehr streitige Rechtsentziehung darstellt. Abgesehen davon ist die \nGesetzesbindung von Behörden und Gerichten - hier die Bindung an den in § 5 Nr. 1 \nBuchstabe d) BVFG gesetzlich verankerten Schutz vor Zuwanderung von \nSchwerkriminellen - ein ausdrücklich normiertes Verfassungsprinzip (Art. 20 Abs. 3, \nArt. 97 Abs. 1 GG) und Ausnahmen davon sind auch nicht durch eine ggf. überlange \nVerfahrensdauer zu rechtfertigen,\n\n31\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2007 - 9 B 18.07 -, RdL 2007, 271, \nund vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, NJW 2001, 841,\n\n32\n\nso dass dem Gesichtspunkt einer überlangen Verfahrensdauer - selbst wenn \neine solche hier gegeben wäre - im Rahmen der Ermessensbetätigung kein den \ngesetzlichen Schutzauftrag übersteigendes Gewicht beizumessen wäre.\n\n33\n\nAuch die übrigen, den Anwendungsbereich von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG \nbetreffenden Einwände des Antragstellers bleiben ohne Erfolg. Der Einwand, ein \nEinbeziehungsbescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sei von vornherein einem \nWiderruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG nicht zugänglich, weil ein solcher \nVerwaltungsakt nach seinem Zweck vom Fortbestand seiner Voraussetzungen \nunabhängig sei, greift nicht durch. Zwar mag es zutreffen, dass ein Widerruf dann \nnach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG nicht zulässig ist, wenn die Bindungswirkung \ndes Verwaltungsaktes gerade darauf abstellt, vor nachträglichen Änderungen der \nSach- und Rechtslage zu schützen, wie z. B. bei Baugenehmigungen, wenn später \neine Veränderungssperre eintritt. \n\n34\n\nVgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 49 Rn. 67, m. w. N. \n\n35\n\nEinem Einbeziehungsbescheid kommt eine derartige Schutzfunktion gegenüber \nnachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage jedoch nicht zu; dies gilt \ninsbesondere dann, wenn dieser - wie hier - noch nicht ausgenutzt worden ist. \nGesetzliche Regelungen, die in Bezug auf bereits bestandskräftig erteilte, jedoch \nnoch nicht ausgenutzte Einbeziehungsbescheide die bundesrechtliche \nWiderrufsmöglichkeit nach § 49 VwVfG abändern, beschränken oder sogar \nausschließen, sind weder dargelegt noch aus dem BVFG, dem 7. Änderungsgesetz \nvom 16. Mai 2007, BGBl. I S. 748, oder aus sonstigen einschlägigen \nRegelungsbereichen ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus der Rechtsnatur der \nEinbeziehung. So schützt etwa die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid schon \nnicht davor, dass die Einbeziehung mit dem Aufnahmebescheid durch den Tod der \nBezugsperson unwirksam wird, selbst wenn von der Einbeziehung im Wege der \nEinreise in die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht worden ist.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 \n\n37\n\n- 5 C 47.03 -, NVwZ 2005, 818 f.\n\n38\n\nAuch kommen der Einbeziehung und dem Aufnahmebescheid endgültig \nrechtsgestaltende Wirkungen erkennbar nicht zu. Das Aufnahmeverfahren als \nsolches verleiht noch keinen gesicherten Status, sondern dient dem Zweck, den \nZustrom Ausreisewilliger durch eine vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft \nsowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen Belastungen als auch \nzum Zwecke der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender \nErwartungen in geordnete Bahnen zu lenken.\n\n39\n\nVgl. Begründung des Entwurfs eines Aussiedleraufnahmegesetzes, BT-Drucks. \n11/4937; BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, BVerwGE 95, 311 (317); \nUrteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, NVwZ-RR 2002, 388.\n\n40\n\nAus der zuletzt genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur \n\"Höherstufung\" einer Ehefrau von einem einbezogenen Abkömmling eines \nSpätaussiedlers zur Spätaussiedlerin in eigener Person im Bescheinigungsverfahren \nnach \n\n41\n\n§ 15 BVFG und zur - gleichwohl unveränderten - Stellung ihres Ehemannes als \nweiterem Familienmitglied des Spätaussiedlers i. S. d. § 8 Abs. 2 BVFG ergibt sich \nnichts anderes. Dass dem Ehemann trotz der \"Höherstufung\" seiner Ehefrau keine \nBescheinigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG zusteht, begründet das \nBundesverwaltungsgericht nicht mit der Unveränderbarkeit seiner ihm im \nAufnahmeverfahren zuerkannten Eigenschaft als einem weiteren \nFamilienangehörigen nach § 8 Abs. 2 BVFG, sondern damit, dass er aufgrund dieser \nEigenschaft nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist. Zudem sieht das \nBundesverwaltungsgericht durchaus die Möglichkeit, den veränderten Umständen \nüber die Härtevorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG Rechnung zu tragen.\n\n42\n\nDer Vorhalt des Antragstellers, der Gesetzeszweck, wie er sich aus der \nBundestagsdrucksache 16/4017 zum Entwurf des 7. Änderungsgesetzes zum BVFG, \nS. 10, ergebe, beziehe sich nicht auf die Vergangenheit, sondern der Gesetzgeber \nhabe seine Zielsetzung nur für die Zukunft verfolgt, führt nicht weiter. Zwar ist es \nrichtig, dass sich § 5 Nr. 1 d) BVFG i. d. F. des am 24. Mai 2007 in Kraft getretenen \n7. Änderungsgesetzes keine Rückwirkung beimisst und insoweit auf den Schutz \nlediglich vor drohender Zuwanderung von Schwerkriminellen und nicht auf deren \nRückführung abzielt. Im vorliegenden Fall soll mit dem für sofort vollziehbar erklärten \nWiderruf des Einbeziehungsbescheides jedoch - dem erkennbaren Sinn und Zweck \nder Verschärfung des Gesetzes entsprechend - gerade die drohende Zuwanderung \neines Schwerkriminellen i.S.d. Gesetzes verhindert werden.\n\n43\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers steht damit nicht eine über das \nGesetz hinausgehende rückwirkende Anwendung des novellierten § 5 BVFG in \nRede, sondern allein die seit jeher bestehende - durch die Novellierung nunmehr \njedoch Wirkung entfaltende - gesetzliche Befugnis, im Fall der Änderung der \nRechtslage bereits bestandskräftig begründete Rechtspositionen unter bestimmten - \nengen - Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG wieder zu entziehen. \nDass diese \n\n44\n\n- wie bereits dargelegt auch im Rahmen der Novellierung des § 5 BVFG nicht \nmodi-fizierte - Ermächtigungsgrundlage ihrerseits trotz der differenzierten \nBerücksichtigung begründeter Vertrauenstatbestände etwa gegen das Verbot der \nechten Rückwirkung verstößt, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und ist \nnicht ersichtlich. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n46\n\nDer Streitwertfestsetzung liegen §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 \nGKG zugrunde, wobei dem vorläufigen Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 \nVwGO durch eine Halbierung des Auffangwertes Rechnung getragen wird. \n\n47\n\nDer Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-05/12-b-137-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":15},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-05/12-b-137-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257140","retrieved":"2026-07-09 02:21:16.281676+00:00"}}