{"status":"available","doknr":"OLD257139","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0305.12A564.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"12 A 564/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor. \n\n3\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat der beschließende Senat die im \nZulassungsverfahren entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen \nUmstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. \n\n4\n\nDie Rüge der Klägerin, ihr Vortrag, \"wonach das Verwaltungsgericht gerade \ndadurch, dass es lediglich auf den Sprachtest abgestellt hat, den Anspruch auf \nrechtliches Gehör verletzt hat und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils beruhen\", sei unbeachtet geblieben, greift nicht durch. Denn das mit dieser \nRüge in Bezug genommene Zulassungsvorbringen, das (im Erstverfahren zur \nEntscheidung berufen gewesene) Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf den \nZeitpunkt des Sprachtests abgestellt und deshalb keine Feststellungen dazu \ngetroffen, welche Sprachkenntnisse die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise hat \n(Begründungsschrift Seite 2, zweiter Absatz), war ersichtlich unbeachtlich. Der Senat \nhat in den Beschlussgründen nämlich ausgeführt, dass die Klägerin die Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe den allein in Betracht kommenden \nAntrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Recht abgelehnt, mit ihrem \nZulassungsvorbringen nicht angegriffen habe und dass ihre dem Senat stattdessen \nunterbreitete Antragsbegründung, ihr stehe ungeachtet des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 VwVfG ein Anspruch auf Neubescheidung zu, wegen der \nbereits erfolgten bestandskräftigen Ablehnung des behaupteten Aufnahmeanspruchs \nscheitern müsse. Abgesehen davon hat der Senat das nach dem Vorstehenden \nunbeachtliche Vorbringen durchaus zur Kenntnis genommen. Er hat nämlich \nausgeführt, dass die Argumentation der Klägerin, die bisherigen Entscheidungen \nkönnten schon deshalb im erneuten Antragsverfahren keine Bindungswirkung \nentfalten, weil es insoweit an einer bestandskräftigen Feststellung fehle, ob die \nVoraussetzungen für die Anerkennung der Klägerin als Spätaussiedlerin im Zeitpunkt \nder (noch ausstehenden) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorlägen, \nschon aus den vorgenannten Gründen nicht greifen könne. Darüberhinaus \nverdeutlicht eine sorgfältige Lektüre des angegriffenen Senatsbeschlusses ohne \nweiteres, dass der Senat das angeblich ignorierte Zulassungsvorbringen sogar \ngewürdigt hat. Denn der Senat hat auf Seite 3 f. des Beschlusses näher dargelegt, \ndass und weshalb die Behauptung schlicht nicht zutrifft, das Verwaltungsgericht Köln \nhabe seinerzeit lediglich eine auf den Zeitpunkt des Sprachtests bezogene \nFeststellung zu den Sprachkenntnissen der Klägerin getroffen. \n\n5\n\nDie Rüge, der Senat habe sich nicht mit dem Zulassungsvorbringen zu § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO auseinandergesetzt, trifft ausweislich der Beschlussausfertigung \n(Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 5 unten) ersichtlich nicht zu. Insbesondere hat der \nSenat in diesem Zusammenhang auch kein erhebliches und substantiiertes \nZulassungsvorbringen als \"pauschale Behauptungen\" bezeichnet und auf diese \nWeise nicht zur Kenntnis genommen. Die insoweit allein getroffene Feststellung des \nSenats, die bloß pauschale Behauptung, die Klägerin erfülle (jedenfalls) mittlerweile \ndie Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG, rechtfertige schon nicht die \nAnnahme, die Klägerin weise nunmehr tatsächlich solche Sprachkenntnisse auf, die \nes ihr erlauben könnten, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erweist sich \nnämlich auch in Ansehung des Rügevorbringen nach wie vor als zutreffende \nWürdigung. Es ist mehr als offensichtlich, dass sich nicht schon aus der \n(unsubstantiierten) Behauptung eines bestimmten Vermittlungsgeschehens der \nsubstantiierte Vortrag dazu ergibt, die Klägerin habe ein den Anforderungen des \nGesetzes genügendes Sprachniveau erreicht. Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht \ndarin, dass der Senat die Klägerin nicht vor seiner Feststellung gehört hat, es sei \naußerdem nicht erkennbar, dass etwa verbesserte Deutschkenntnisse auf einer \nhinreichenden familiären Vermittlung beruhen könnten, zumal da die deutsche \nSprache der Klägerin nach ihren eigenen Angaben nur von den Großeltern \nväterlicherseits vermittelt worden sei, welche im Zeitraum von der Geburt bis zur \nSelbständigkeit der Klägerin jeweils an anderen Orten als die Klägerin gewohnt \nhätten. Die Klägerin, die mit ihrem Zulassungsvorbringen gerade das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG behauptet hatte, musste selbstverständlich \ndamit rechnen, dass ihr diesbezügliches Vorbringen anhand der Antragsangaben \nkritisch beleuchtet werden könnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet \nkeine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die \nmögliche Würdigung des Sachverhaltes hinzuweisen.\n\n6\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 -, Juris; Urteil vom \n22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (929).\n\n7\n\nDie weitere Rüge, \"dass sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch der Senat \nim bewussten und gewolltem Zusammenwirken sich weigern, die rechtmäßig \ngestellten Anträge und die dazugehörigen Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen\", geht \nschon deshalb ins Leere, weil sie jegliche Substanz vermissen lässt; der Senat kann \ndeshalb offen lassen, ob diese Rüge auch bereits wegen ihres beleidigenden Inhalts \nunbeachtlich bleiben müsste. \n\n8\n\nDas einleitend verwendete Adverb \"außerdem\" verdeutlicht zudem ohne \nweiteres, dass diese Begründung neben die zuvor gegebene, bereits selbständig \ntragende Begründung getreten ist und damit nur ergänzenden Charakter \naufweist.\n\n9\n\nMit ihren sonstigen Angriffen, die sich ungeachtet ihrer Einkleidung als \nGehörsrügen der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und die materiell-\nrechtliche Würdigung des Senats richten und hierbei im Übrigen wiederholt (vgl. \ninsbesondere Seite 2 der Rügeschrift) den Bezugsgegenstand im vorliegend \ndurchgeführten Zulassungsverfahren verkennen, indem sie auf das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 6. Dezember 2002 - 9 K 6410/99 - und nicht auf das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. April 2006 - 5 K 389/05 - abstellen, \nvermag die Klägerin gleichfalls nicht durchzudringen. Der Anspruch auf rechtliches \nGehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt nämlich nicht davor, \ndass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenem \nVorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des \nProzessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig \nhält.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 \n\n11\n\n- 1 BvR 1557/01 -, Juris, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B \n11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.\n\n12\n\nDas gilt namentlich auch für das Vorbringen, der Senat verletze des Anspruch \nder Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch, dass er ihr mit der \nVerneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache willkürlich den Zugang \nzu der höchsten Instanz verweigere. Denn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen \nGehörs enthält entgegen der Auffassung der Klägerin nicht das Recht, ein Verfahren \nunabhängig von den verfahrensrechtlichen Maßgaben durch alle Instanzen führen zu \nkönnen. Eine allgemeine Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 \nAbs. 4 Satz 1 GG kann nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 152a VwGO sein. \n\n13\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2007 - 2 A 1883/07 -. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-05/12-a-564-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-05/12-a-564-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257139","retrieved":"2026-07-09 02:21:16.204841+00:00"}}