{"status":"available","doknr":"OLD257181","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0304.6A5076.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"6 A 5076/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nZur Darlegung dieses Zulassungsgrundes greift die Klägerin die Annahme des \nVerwaltungsgerichts an, der Leitende Regierungsdirektor T. als höherer Vorgesetzter \nhabe den von dem Erstbeurteiler erstellten Beurteilungsvorschlag hinsichtlich der \nLeistungsnote unter Berufung auf einen Quervergleich abändern dürfen. Die Klägerin meint, \nzu einem solchen Quervergleich sei der höhere Vorgesetzte nach den einschlägigen \nBeurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von \nPersonalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen, Runderlass des \nInnenministeriums vom 20. Dezember 2001, SMBl NRW Nr. 203034 - BRL -) nicht \nbefugt.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zusätzlich damit begründet, dass die \nangefochtene Beurteilung im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden sei, weil der \nLeitende Regierungsdirektor T. nach seinen Aussagen als Zeuge in der mündlichen \nVerhandlung erster Instanz die Klägerin unabhängig von der Quotenvorgabe der \nBeurteilungsrichtlinien in jedem Fall nur mit vier Punkten beurteilt hätte. Dahinter steht die \nrechtliche Wertung, der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die \nBeurteilungsrichtlinien habe sich - selbst wenn er vorliegen sollte - nicht auf das \nBeurteilungsergebnis ausgewirkt, sodass er nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung und \ndamit auch nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf eine Neubeurteilung führen könne.\n\n6\n\nIst die angegriffene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und damit den \nUrteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung \nder Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die \nZulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein \nZulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen \nhinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas \nändern würde.\n\n7\n\nSo ist es hier. Die Klägerin hat nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der \nLeitende Regierungsdirektor T. hätte die Klägerin in jedem Fall nur mit vier Punkten \nbeurteilt, ernstlich zweifelhaft ist. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf \nden Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss \ner sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts \nauseinandersetzen. Dazu muss er die Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art \nbenennen, die er mit seinem Antrag angreifen will, sowie die Gründe bezeichnen, aus denen \ndiese Feststellungen ernstlichen Zweifeln begegnen und aus denen die angegriffene \nEntscheidung seiner Auffassung nach im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nunzutreffend ist. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat insoweit \nlediglich auszugsweise die Aussagen des vom Verwaltungsgericht ebenfalls als Zeugen \nvernommenen Erstbeurteilers Regierungsdirektor Dr. F. wiedergegeben, ohne auf die \nBewertung dieser Aussagen durch das Verwaltungsgericht einzugehen. Dieses hat in dem \nangefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Aussage des Leitenden Regierungsdirektors T. \n, er hätte die Klägerin in jedem Fall nur mit vier Punkten beurteilt, durch die Aussage des \nRegierungsdirektors Dr. F. nicht in Frage gestellt werde. Letzterer habe einräumen \nmüssen, dass er angesichts der Vielzahl der informellen Gespräche nicht definitiv sagen \nkönne, welche Äußerungen seinerzeit gemacht worden seien und dass er hinsichtlich einer \netwaigen Weisung durch den Abteilungsleiter nur spekulieren könne.\n\n8\n\nAbgesehen von dem aufgezeigten Darlegungsmangel, trifft der Einwand der Klägerin, ein \ndem höheren Vorgesetzten gemäß 12.5.2 BRL gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des \nErstbeurteilers zustehendes abweichendes Votum dürfe nicht auf einen Quervergleich gestützt \nwerden, weil dieser Quervergleich ausschließlich dem Endbeurteiler vorbehalten sei, nicht zu. \nWeder 12.5.2 BRL noch andere in den Beurteilungsrichtlinien getroffene Regelungen \nschließen es ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck dieser Beurteilungsrichtlinien aus, dass \nsich der höhere Vorgesetzte bei der Abgabe eines von dem Erstbeurteilervorschlag \nabweichenden Votums an den Leistungen und Befähigungen der in seinem \nVerantwortungsbereich tätigen Angehörigen der jeweiligen Vergleichsgruppe orientiert. Im \nGegenteil liegt es nahe, einen solchen Vergleich anzustellen, wenn ein möglichst hohes Maß \nan Objektivität bei der Notenfindung gewahrt werden soll. Die Einordnung der Leistungen \nund Befähigungen eines Beamten in ein Notensystem kann immer nur im Verhältnis zu den \nLeistungen und Befähigungen anderer vergleichbarer Beamter erfolgen. Diese Erkenntnis \nschlägt sich auch in 12.5.2 BRL nieder, wo es heißt, dass die höheren Vorgesetzten bei ihrem \njeweiligen Vorschlag zur Beförderungseignung \"vor dem Hintergrund ihrer umfassenderen \nKenntnis von der Vergleichsgruppe\" auf die Schlüssigkeit des Eignungsvorschlags im \nHinblick auf die getroffenen Feststellungen zu Leistung und Befähigung achten. Es ist daher \nauch unter Berücksichtigung der in 12.5.2 BRL gestellten Anforderungen unbedenklich, dass \nder aus einem Quervergleich resultierende abweichende Beurteilungsvorschlag mit dem \nErgebnis dieses Quervergleichs begründet wird. Dass der Leitende Regierungsdirektor T. \nbei der Abgabe seines abweichenden Votums einen strengen Beurteilungsmaßstab angelegt \nhat, der letztlich auf die dem Endbeurteiler vorgegebenen Richtsatzorientierung \nzurückzuführen ist, ist nicht zu beanstanden. Weder der schriftlichen Begründung des in Rede \nstehenden abweichenden Votums noch seinen Aussagen als Zeuge in der mündlichen \nVerhandlung des Verwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass er bei den im Rahmen der \nRegelbeurteilungen 2002 abgegebenen Voten selbst eine Quotierung vorgenommen hat, die \nden Richtsätzen gemäß 6.3.3 BRL folgte. Anhaltspunkte für eine solche Quotierung unterhalb \nder Ebene der Endbeurteilung ergeben sich auch nicht aus der Zeugenaussage des \nRegierungsdirektors Dr. F. . Der hat in diesem Zusammenhang lediglich eine Äußerung \ndes Leitenden Regierungsdirektors T. wiedergegeben, wonach nach dessen Auffassung \neine Benotung der Klägerin mit fünf Punkten im Hinblick auf die Quotenvorgabe nicht \ndurchsetzbar gewesen wäre. Dies ist kein Beleg für eine eigene Quotierung, sondern lediglich \nein Hinweis auf den anzulegenden strengen Beurteilungsmaßstab. Der Umstand, dass die \nBeurteilung der Klägerin in der Beurteilungskonferenz nicht weiter besprochen worden ist, \nlässt den von ihr gezogenen Schluss, es habe bei den Regelbeurteilungen 2002 keinen \nQuervergleich durch den Endbeurteiler gegeben, nicht zu.\n\n9\n\nSoweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht hat \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat sie diese nicht dargelegt. Zur \nDarlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf \ndie es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und \nsubstanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich \ngehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen \nwird.\n\n10\n\nDie Klägerin hat nicht ausgeführt, weshalb die von ihr aufgeworfene Frage,\n\n11\n\n\"ob eine von den von der obersten Behörde verfügten Beurteilungsrichtlinien in einer \neinzelnen Mittelbehörde abweichende Verwaltungspraxis ausreichend ist, um eine neue, \nrechtmäßige Beurteilungspraxis zu begründen\",\n\n12\n\nim Hinblick auf beide Begründungsansätze des Verwaltungsgerichts \nentscheidungserheblich sein und Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben soll.\n\n13\n\nEbenso wenig hat die Klägerin dargelegt, dass das angefochtene Urteil von der \nEntscheidung des Senats vom 13. Februar 2001 im Verfahren 6 A 2966/00 - NWVBl. 2002, \n351 - abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO). Sie hat nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit \nder abweichenden Handhabung von Richtlinien einen seine Entscheidung tragenden \nabstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der mit den in dem genannten obergerichtlichen Urteil \nenthaltenen Rechtssätzen nicht vereinbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil die \nEntscheidung des Senats zitiert und dessen im besagten Zusammenhang aufgestellte \nRechtssätze übernommen. Eine möglicherweise fehlerhafte Subsumtion des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts unter einen mit der obergerichtlichen und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmenden abstrakten Rechtssatz stellt keine \nAbweichung von dieser Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-04/6-a-5076-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-04/6-a-5076-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257181","retrieved":"2026-07-09 02:21:19.745778+00:00"}}