{"status":"available","doknr":"OLD257182","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0304.3A76.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"3 A 76/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird in dem \nnoch aufrecht erhaltenen Umfang abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des \nerstinstanzlichen Verfahrens tragen - unter Einbeziehung der erstinstanzlichen \nKostenentscheidung - die Klägerin sechs Siebtel und die Beklagte ein Siebtel.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf \nden Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der I. straße in Bochum. \nSie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I1. , Flur 2, Flurstück 726, das \nmit der nordöstlichen Grundstücksgrenze an die I. straße grenzt.\n\n3\n\nMit der Anlegung der I. straße im hier betroffenen Bereich wurde im \nzeitlichen Zusammenhang mit der Aufstellung des B-Plans Nr. 265, Teil I, begonnen. \nDieser Bebauungsplan, der im Jahre 1986 in Kraft getreten ist, weist die \nErschließungsanlage als \"verkehrsberuhigte Zone\" aus und trifft u.a. für die \nsüdwestlich hieran angrenzenden Flächen eine Wohngebietsausweisung. In der Zeit \nvon September 1985 bis März 1986 wurden nach Verlegung des Kanals zunächst \neine Schottertragschicht als Frostschutzschicht mit einer Stärke von 20 cm und \nhierauf als 1. Tragschicht eine weitere Schottertragschicht mit einer Stärke von 30 \ncm hergestellt. Hierauf wurde eine bituminöse Tragschicht mit einer Stärke von ca. 8 \ncm aufgebracht. Weitere Ausbaumaßnahmen erfolgten zunächst nicht.\n\n4\n\nDie südwestlich an die I. straße grenzenden Grundstücke (Hausnummern 43 \nbis 53 sowie 11/13) wurden aufgrund einer Baugenehmigung vom 27. Mai 1986 \nbebaut. Die Bebauung der nordöstlich angrenzenden Grundstücke, die von dem \n1994 rechtswirksam gewordenen Bebauungsplan Nr. 265, Teil II, erfasst werden \n(gerade Hausnummern), erfolgte auf Grundlage einer Baugenehmigung vom 19. \nDezember 1995. Im Jahre 2004 ließ die Beklagte die streitbefangene Straßenstrecke \nfertig stellen; dabei wurde die bituminöse Tragschicht entfernt und an ihrer Stelle eine \nDecke aus Betonpflaster in einer Sandbettung verlegt.\n\n5\n\nBereits im Jahre 1998 hatte die Beklagte die Erhebung von Vorausleistungen auf \nden Erschließungsbeitrag für die I. straße eingeleitet. Dabei legte sie als \nabzurechnende Strecke eine ca. 118 m lange Teilstrecke von der Straße \"Am \nH. berg\" bis zum Ende einer platzartigen Aufweitung der I. straße ohne die \nhiervon nach Nordosten abzweigende Stichstraße zu Grunde. In den \nabzurechnenden Aufwand stellte sie unter anderem Kosten für die Herstellung und \nEntfernung des bituminösen Belages auf einer Straßenfläche von 784 qm in Höhe \nvon 22.645,05 DM ein.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 17. November 2000 setzte die Beklagte für das Grundstück \nder Klägerin eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 7.081,48 \nDM fest und forderte sie zur Zahlung auf. Auf den von der Klägerin erhobenen \nWiderspruch setzte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2001 \ndie Vorausleistung auf 5.201,-- DM herab und wies den Widerspruch im Übrigen \nzurück.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 16. Januar 2002 Klage erhoben, und sich zunächst gegen \ndie Vorausleistungserhebung in voller Höhe gewendet.\n\n8\n\nIm Laufe des Verfahrens holte das Verwaltungsgericht in dem Parallelverfahren \ngleichen Rubrums 3 A 261/04 eine telefonische Auskunft eines \nStraßenbausachverständigen ein, nach der für die Herstellung einer \nMischverkehrsfläche in Verbundpflaster der Einbau einer bituminösen, \nwasserundurchlässigen Tragschicht unter der Sandbettung eher schädlich sei; eine \nderartige Decke diene allein dem besseren und längeren Gebrauch der \nBaustraße.\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. November \n2003 hat die Beklagte auf Grundlage verschiedener rechtlicher Hinweise des \nVerwaltungsgerichts, unter anderem zu einem auf eine kürzere Teilstrecke der \nStraße zu beschränkenden Abrechnungsraum, die streitige Vorausleistung nochmals \nauf 4.448,16 DM ermäßigt. In Höhe der Ermäßigung haben die Beteiligten das \nVerfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat ferner erklärt, die \nVorausleistung beliefe sich auf einen Betrag von 4.105,15 DM, wenn man die Kosten \nfür Aufbringung und Beseitigung der bituminösen Tragschicht auf der Baustraße \nunberücksichtigt lasse.\n\n10\n\nIn Anknüpfung hieran hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt,\n\n11\n\nden Vorausleistungsbescheid vom 17. November 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides sowie der Ermäßigungserklärung in der mündlichen \nVerhandlung aufzuheben, soweit über den Festsetzungsbetrag von 4.105,15 DM ein \nweiterer Betrag 343,01 DM gefordert wird.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf das auch wegen des erstinstanzlichen \nVorbringens der Beteiligten verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die \nangefochtenen Bescheide im Umfang des noch aufrecht erhaltenen Klageantrags \naufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei den Kosten für \ndie Herstellung und Beseitigung des bituminösen Belages auf der Baustaße handele \nes sich um Kosten für ein Provisorium, die nicht beitragsfähig seien. Dessen \nHerstellung sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr hätte die Straße in einem Zug \nals gepflasterte Mischverkehrsfläche ausgebaut werden können.\n\n15\n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Das \nVerwaltungsgericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kosten für die \nHerstellung und Entfernung der bituminösen Tragschicht auf der Baustraße der \nI. straße nicht zum umlagefähigen Erschließungsbeitrag gehörten. Die \nAufbringung und spätere Beseitigung dieser Schicht sei im Rahmen der \nStraßenherstellung aus technischen Gründen erforderlich gewesen, um die Straße \nals gepflasterte Mischverkehrsfläche herzustellen, wie dies von Anfang an \nbeabsichtigt gewesen sei. Die Straße hätte nicht von vornherein \"in einem Zug\" mit \neiner Pflasterdecke hergestellt werden können, weil eine solche Decke im Zuge der \nnoch ausstehenden Bebauung der Anliegergrundstücke durch den Baustellenverkehr \nmit LKW und schweren Baufahrzeugen beschädigt worden wäre. Der Bauverkehr \nbedinge Rangier- und Wendevorgänge auf der Straße, die zu einer Zerstörung der \nPflasterdecke durch Beschädigung der Pflastersteine, ihrer Sandbettung und auch \nder darunter liegenden Schottertragschichten geführt hätte mit der Folge, dass diese \nnach Beendigung der Hochbauarbeiten auf den Anliegergrundstücken hätte wieder \nhergestellt werden müssen. Eine Erneuerung der durch den Baustellenverkehr \nzerstörten Pflasterdecke auf der hier abzurechnenden Straßenstrecke mit einer \nVerkehrsfläche von 568 qm hätte einen Aufwand von 16.361,50 EUR netto \nverursacht. Demgegenüber seien bei der Vorausleistungserhebung seien für diese \nFläche nur 4.327,16 EUR (zzgl. MWSt.) für die Herstellung und 2.904,13 EUR (zzgl. \nMWSt.) für die Entfernung der bituminösen Befestigung in den Aufwand eingestellt \nworden.\n\n16\n\nEin Verbleiben der Baustraße ohne jede Befestigung der Schottertragschichten \nsei nicht in Frage gekommen. Dies ergebe sich schon aus den beim kommunalen \nStraßenbau angewendeten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und \nRichtlinien für Tragschichten im Straßenbau der Forschungsgesellschaft für Straßen \nund Verkehrswesen - ZTV T-StB -, nach denen Schutzmaßnahmen für Tragschichten \nvorzusehen seien, die für längere Zeit unmittelbar befahren würden oder über Winter \nliegen blieben. Ohne die bituminöse Befestigung wäre die Straße für den \nBaustellenverkehr und die Anlieger nicht gefahrlos nutzbar gewesen. So hätte eine \nGefährdung von Fußgängern durch hochspringende Steine gedroht. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im noch aufrecht erhaltenen \nUmfang abzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend: Es könne nicht davon \nausgegangen werden, dass ohne Aufbringen der bituminösen Befestigung eine \nordnungsgemäße Herstellung der Erschließungsanlage nicht möglich gewesen wäre. \nDie betreffende Decke hätte allenfalls einer vorläufigen Erschließung der \nAnliegergrundstücke gedient. Den von der Beklagten vorgelegten technischen \nRichtlinien sei zu entnehmen, dass das Straßenplanum nur in besonderen \nSituationen zu schützen sei, die hier aber nicht erkennbar seien; es entspreche der \ntäglichen Praxis, dass \"normale\" Baustraßen genutzt werden könnten. Es sei auch \nkaum nachzuvollziehen, dass Fußgänger durch \"hochspringende Steine\" hätten \nverletzt werden können. Damit könne es nicht darauf ankommen, welche Kosten die \nWiederherstellung einer von vornherein aufgebrachten Pflasterdecke verursacht \nhätte. Gegen die Aufbringung einer vorläufigen Decke sprächen die Grundsätze der \nSparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in \ndiesem und dem Verfahren 3 A 261/04 Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen \nVorausleistungsbescheid der Beklagten vom 17. November 2000 in der Fassung \nihres Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2001 sowie der \nErmäßigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2003 zu \nUnrecht insoweit aufgehoben, als über den Festsetzungsbetrag von 4.105,15 DM \nhinaus ein weiterer Betrag von 343,01 DM gefordert wird. Der Beklagten steht gegen \ndie Klägerin eine Vorausleistungsforderung auch insoweit zu, als diese auf der \nEinbeziehung von Aufwendungen für die Aufbringung und spätere Beseitigung der \nBefestigung der Baustraße der I. straße im hier betroffenen Teilstück in die \nerschließungsbeitragsfähigen Aufwendungen beruht.\n\n25\n\nDie für die Herstellung der bituminösen Decke im Jahre 1986 entstandenen bzw. \nbei Vorausleistungserhebung für deren spätere Beseitigung prognostizierten \nAufwendungen gehören als Kosten für die erstmalige Herstellung der \nErschließungsanlage im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zum beitragsfähigen \nErschließungsaufwand. Den hieran vom Verwaltungsgericht angemeldeten Zweifeln \nvermag der Senat nicht zu folgen.\n\n26\n\nGegen eine Beurteilung als erschließungsbeitragsfähiger Aufwand spricht nicht \nschon der Umstand, dass die fragliche bituminöse Tragschicht im Straßenaufbau der \nendgültig hergestellten Erschließungsanlage nicht mehr vorhanden ist. § 128 Abs. 1 \nBauGB erklärt nicht lediglich die Kosten der erstmaligen Herstellung für beitragsfähig, \nsondern ermöglicht mit der Erfassung der Kosten für die erstmalige Herstellung der \nErschließungsanlage jedenfalls im Ansatz auch die Abrechnung von Aufwendungen \nfür Materialien, die verwendet worden sind, um die Erschließungsanlage \nherzustellen, jedoch in der endgültig hergestellten Anlage nicht mehr vorhanden \nsind.\n\n27\n\nVgl. hierzu die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, die Kosten \"für \nden\" Grunderwerb umfassten nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die \"mit dem \nErwerb verbundenen weiteren Kosten\", Urteil vom 14. November 1975 - IV C 76.73 -, \nBRS 37, Nr. 63, S. 135 f.\n\n28\n\nSo gehören zu den Kosten für die erstmalige Herstellung der \nErschließungsanlage etwa ohne Weiteres die Kosten einer naturgemäß (ebenfalls) \nnur vorübergehend bestehenden Baustelleneinrichtung - soweit sie sich jeweils im \nnach § 129 Abs. 1 BauGB erforderlichen Umfang halten.\n\n29\n\nGegen eine Beitragsfähigkeit der fraglichen Kostenpositionen spricht ferner nicht \nder vom Verwaltungsgericht herangezogene Gesichtspunkt, bei der fraglichen \nbituminösen Decke handele es sich um ein vorübergehend aufgebrachtes \n\"Provisorium\", welches für die Herstellung der I. straße nicht aus technischen \nGründen erforderlich gewesen und deshalb nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht erschließungsbeitragsfähig sei.\n\n30\n\nZweifelhaft ist bereits, ob die Charakterisierung der fraglichen Straßendecke als \n\"Provisorium\" der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung gerecht wird. Denn die \nBeklagte hatte die Decke nicht auf die im Jahre 1986 im Anschluss an die \nKanalherstellung bereits plangemäß hergestellten Schottertragschichten für die \nI. straße aufbringen lassen, um die Zeitspanne bis zur Aufbringung der späteren \nPflasterdecke zu überbrücken und diese solange - provisorisch - zu ersetzen. \nVielmehr ist sie nach seinen plausiblen und auch von der Klägerin nicht in Zweifel \ngezogenen Angaben gerade deshalb aufgebracht worden, weil die im Bauprogramm \nfür die endgültige Herstellung der Straße vorgesehene Pflasterdecke nach \nEinschätzung der Beklagten in der Phase der Durchführung der Hochbauarbeiten auf \nden von der Straße erschlossenen, zum fraglichen Zeitpunkt ganz überwiegend noch \nunbebauten Grundstücken den Anforderungen an die für einen Baustellenverkehr \nerforderliche Straßenbefestigung nicht genügt hätte, da der hiermit verbundene (u.a. \nRangier-) Verkehr mit schweren LKW und Baufahrzeugen eine solche Pflasterdecke \nzerstört hätte. Damit aber kam der bituminösen Decke in dem von der Beklagten \nvorgesehenen Ablauf der Herstellung der Erschließungsanlage eine Bedeutung zu, \ndie über die \"Lückenbüßer-\" Funktion eines (schlichten) Provisoriums deutlich \nhinausgeht.\n\n31\n\nEs kann dahinstehen, ob diese Besonderheiten des Falles dazu führen, dass die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur - \"in aller Regel nicht\" \ngegebenen - Ansatzfähigkeit der Kosten für Herstellung und Beseitigung von \n\"Provisorien\"\n\n32\n\n- vgl. Urteile vom 5. September 1969 - IV C 67.68 -, DVBl. 1970, 81; vom 16. \nNovember 1973 - IV C 45.72 - BRS 37, Nr. 65, S. 138 (jeweils betreffend \nprovisorische Erschließungsanlagen); vom 27. Februar 1970 - IV C 36.69 -, BRS 37, \nNr. 59, S. 126 (für Herstellung und Abriss einer \"provisorische[n] Makadamdecke\") -\n\n33\n\nschon vom Ansatz her unanwendbar ist. Denn die Kosten für Herstellung und \nBeseitigung der fraglichen Decke wären auch in Anwendung der vorgenannten \nRechtsprechung in den Erschließungsaufwand einzustellen. Hiernach dürfen Kosten \nfür die Herstellung und Beseitigung von Provisorien ausnahmsweise dann in den \nErschließungsaufwand eingestellt werden, wenn deren Einrichtung nach den \nseinerzeitigen technischen Regelungen erforderlich erschien, um später die \nendgültige Erschließungsanlage herzustellen.\n\n34\n\nVgl. Urteile vom 5. September 1969, a.a.O., und vom 16. November 1973, a.a.O. \n\n35\n\nEben dies war vorliegend der Fall; der abweichenden Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts vermag sich der Senat nicht anzuschließen.\n\n36\n\nDie Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine nach den technischen Regelungen \nfür die Herstellung der Erschließungsanlage erforderliche - und damit nach der \nvorgenannten Rechtsprechung erschließungsbeitragsfähige - provisorische Anlage \nkönne nicht vorliegen, wenn die Gemeinde zunächst eine Bauausführung \"entgegen \nder letztlich i.S.d. Bauprogramms und der Merkmalsregelung beabsichtigten \nHerstellungsart wählt, um längere oder kürzere Zeiten zwischen den Ausbaustufen \nzu überbrücken\", führt vorliegend schon deshalb nicht weiter, weil sie die oben \ndargestellte besondere Funktion der fraglichen Decke während der Hochbauphase - \ngerade im Unterschied zu der endgültigen Pflasterdecke - nicht berücksichtigt. Im \nÜbrigen stellt es ein Charakteristikum eines \"Provisoriums\" dar, gerade nicht der \n\"letztlich i.S.d. Bauprogramms und der Merkmalsregelung beabsichtigten \nHerstellungsart\" zu entsprechen - sonst wäre es keines -, sodass der Ansatz des \nVerwaltungsgerichts bei konsequenter Anwendung dazu führte, dass für die vom \nBundesverwaltungsgericht bejahte Möglichkeit eines nach technischen Regeln \ngebotenen und damit trotz seiner Beseitigung erschließungsbeitragsfähigen \nProvisoriums kein Anwendungsbereich mehr verbliebe.\n\n37\n\nIm vorliegenden Fall war die Aufbringung der bituminösen Decke auf die \neingebauten Schottertragschichten nach den zum Zeitpunkt der Arbeiten \nmaßgeblichen technischen Regelungen erforderlich, um die I. straße gemäß den \nplanerischen Vorstellungen der Beklagten herzustellen. Nach Punkt 1.3.3 der \n\"Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für Tragschichten im \nStraßenbau, Ausgabe 1986 (ZTV T-StB 86)\", \n\n38\n\naufgestellt von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. \nim Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und den Straßenbauverwaltungen \nder Länder, vgl. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau des BMV Nr. 9/1986 vom \n27. März 1986, VKBl. 1986, 283; wortgleich Nr. 1.3.3 der von der Beklagten \nvorgelegten aktuellen ZTV T-StB 95, Fassung 2002,\n\n39\n\ndie die Beklagte beim Bau der I. straße zugrunde gelegt hat, sind \n\"erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorzusehen\", wenn \"die Tragschichten für \nlängere Zeit unmittelbar befahren werden oder über Winter liegen bleiben\" sollen. \nDies war hier der Fall: Bei den im Jahre 1986 für die Herstellung der I. straße \nhergestellten Schotterschichten handelt es sich um Tragschichten der Straße. Diese \nsollten nach der Planung der Beklagten vor der endgültigen Fertigstellung der Straße \nwährend der Phase der Errichtung von Hochbauten auf den an die Straße \ngrenzenden Grundstücken - im Ergebnis für fast zehn Jahre - unmittelbar befahren \nwerden. Eine Abdeckung der Schotterschichten in dieser Zeit war schon deshalb \nerforderlich, weil das unmittelbare Befahren mit Fahrzeugen zu einer Verschiebung \nund ungleichmäßigen Verdichtung des Schotters geführt hätte. Ob - was die Klägerin \nbezweifelt - auch die Voraussetzungen vorgelegen hätten, unter denen der Schutz \neines Straßenplanums nach den \"Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen \nund Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau - ZTV E-StB\" technisch geboten war, \nkann offen bleiben.\n\n40\n\nDer Senat sieht ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwendungen für die \nHerstellung nicht im Sinne von § 129 Abs. 1 BauGB erforderlich gewesen wären, weil \ndie Beklagte den ihr zustehenden Bewertungsspielraum überschritten hätte. Die von \nihr zur Rechtfertigung ihres Vorgehens vorgebrachten Erwägungen sind ohne \nWeiteres nachvollziehbar:\n\n41\n\nKeine Zweifel hegt der Senat zunächst daran, dass ein Schutz der im Jahr 1986 \neingebrachten beiden Schottertragschichten während der Hochbautätigkeit auf den \nAnliegergrundstücken sowohl zur Erhaltung des bereits durchgeführten Straßenbaus \nals auch im Interesse der Anlieger geboten war. Dass das Befahren der und \nRangieren auf den ungeschützten Schotterschichten durch LKW und Baufahrzeuge \nin der Hochbauphase diese Schichten durch Verlagerungen und partielle \nVerdichtungen des Schotters erheblich in Mitleidenschaft ziehen würde, liegt auf der \nHand. Nach Ansicht des Senats ist es ebenso offenkundig, dass eine Nutzung der I. \nstraße ohne jede Befestigung der Schotterschichten für die Anlieger mit ganz \nerheblichen Beschwernissen verbunden gewesen wäre. Hierbei ist zum einen zu \nbeachten, dass die Straße als Mischverkehrsfläche ohne abgesetzte Gehwege \nhergestellt wurde, mithin auch der Fußgängerverkehr gezwungen gewesen wäre, die \nSchotterfläche zu benutzen. Zum anderen zog sich die Bebauung der an die Straße \ngrenzenden Grundstücke wegen der Verzögerung der Überplanung der nordöstlich \nan die Straße grenzenden Flächen über einen erheblichen Zeitraum hin, sodass die \nAnlieger fast ein Jahrzehnt mit der Benutzung der Straße als Baustraße vorlieb \nnehmen mussten. Auch dies ließ eine Befestigung der Schottertragschichten mit \neiner festen und leicht benutzbaren Decke als ohne Weiteres sachgerecht \nerscheinen. Nach Einschätzung des Senats wäre schließlich ohne Aufbringung der \nDecke auch eine Gefährdung von Fußgängern durch Steine aus der \nSchottertragschicht nicht auszuschließen gewesen, die sich zunächst im Profil von \n(insbesondere) LKW-Reifen festsetzen und während der Fahrt weggeschleudert \nwerden.\n\n42\n\nDie Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte hätte durch die sofortige \nAnlegung der Pflasterdecke auf den Schottertragschichten die fraglichen \nAufwendungen vermeiden können, greift ebenfalls nicht durch. Indem § 129 Abs. 1 \nBauGB einer Gemeinde hinsichtlich des \"Ob\" und des \"Wie\" der Anlegung von \nErschließungsanlagen einen erheblichen eigenverantwortlichen Planungsspielraum \neinräumt, verwehrt er es den Gerichten, Aufwendungen einer Gemeinde für eine \nStraßenherstellung, die den eingeräumten Spielraum einhält, als nicht beitragsfähig \nzu erklären. Zu den Planungsspielräumen der Gemeinden gehört jedoch auch die \nFrage, ob sie den Straßenbau in einem Zuge oder - z.B. entsprechend dem Fortgang \nder Überplanung der jeweils erschlossenen Flächen - in mehreren aufeinander \nfolgenden Bauabschnitten durchführen.\n\n43\n\nVgl. Löhr, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 128 Rdn. 17: \nzeitlicher Ablauf als Teil des \"Bauprogramms\". \n\n44\n\nAngesichts dessen vermag das Argument, eine andere Art der Bauausführung \nhätte zu niedrigeren Kosten geführt, schon im Ansatz nur dann zu tragen, wenn die \ngewählte Bauausführung ohne rechtfertigenden Grund zu schlechthin unvertretbaren \nMehrkosten geführt hätte. Davon kann hier keine Rede sein: Die Ausführungen der \nBeklagten zu den befürchteten Beeinträchtigungen einer Pflasterdecke durch den \nBaustellenverkehr zu den Hochbauvorhaben auf den erschlossenen Grundstücken \nund den für deren Beseitigung aufzuwendenden Kosten im Vergleich mit den hier \nstreitigen Aufwendungen belegen, dass für die Anlegung der bituminösen Decke \nwährend der Hochbauphase sinnvolle Erwägungen sprachen. Auch unter \nKostengesichtspunkten spricht nachhaltig für diese Art der Straßenherstellung, dass \ndie Kosten einer Reparatur einer vorzeitig aufgebrachten Pflasterdecke, die sich \nnach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten auf \n16.361,50 EUR netto belaufen hätten, die hier noch streitigen Aufwendungen von \ninsgesamt (4.327,16 EUR + 2.904,13 EUR =) 7.231,29 EUR (zzgl. MWSt.) deutlich \nüberstiegen hätten. \n\n45\n\nDer Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, \nderjenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-04/3-a-76-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-04/3-a-76-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257182","retrieved":"2026-07-09 02:21:19.823335+00:00"}}