{"status":"available","doknr":"OLD257180","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0304.3A4639.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"3 A 4639/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in \nder Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Oktober 2005 wirkungslos. \n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und die Klage \nabgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu 13/14, der \nBeklagte zu 1/14.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \naufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrags, zu \ndem der Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung \nP. , Flur 4, Flurstück 143, für den erstmaligen Ausbau eines Teilstücks der \nStraße B.----weg in I. /P. herangezogen hat. \n\n3\n\nDer westliche Teil des B.----wegs verläuft in nordsüdlicher Richtung parallel wie \neine zweite Fahrbahn zur Straße \"Am L.-----platz \", von der er durch eine Böschung \ngetrennt ist. Von diesem Teil des B.----wegs zweigt in östlicher Richtung nahezu \nrechtwinklig ein Arm des B.----wegs ab, der auf die O.--- Straße führt. Soweit bisher \nbeschrieben war der B.----weg in weiten Teilen bereits 1978 (grundbuchmäßig \nerfasst als: Gemarkung P. , Flur 4, Flurstücke 11 und 16) im Rahmen eines \nUmlegungsverfahrens als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet \nworden. Der nunmehr neu hinzu gekommene und vom Beklagten abgerechnete Arm \ndes B.----weges umschließt zusammen mit dem in der Örtlichkeit bereits vorhanden \ngewesenen Teil mehrere Grundstücke wie ein Rechteck. Hinsichtlich seines Verlaufs \nin der Örtlichkeit im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils \nverwiesen. Die Grundstücke entlang dem hier abgerechneten Abschnitt des B.----\nweges sind bis auf das Flurstück 138 bebaut. \n\n4\n\nDas Straßenland für das abgerechnete Straßenstück des B.----weges erwarb die \nGemeinde I. im Jahre 1972 z.T. unentgeltlich, z.T. im Wege des Tauschs. Nach \nAbschluss des schuldrechtlichen Vertrages vom 18.Oktober 1972 über den Erwerb \nder entsprechenden Fläche durch die Gemeinde und vor der späteren Auflassung im \nJahre 1976 wurden 1974 im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses B.----\nweg 13 Aufschüttungen auf dem Gelände vorgenommen. Auf die Straßenfläche \nwurde im Jahre 1983 zunächst eine ca. 20 cm dicke Schottertragschicht und darauf \nspäter eine ca. 3 cm dicke Schwarzdecke aufgebracht. 1987 wurde ein \nMischwasserkanal verlegt. Im Jahre 1993 wurden Vorausleistungen auf den \nendgültigen Erschließungsbeitrag erhoben. Am 15. Mai 2002 beschloss der Bau- und \nWegeausschuss der Gemeinde I. den Ausbau des hier in Rede stehenden Teils \ndes B.----weges . Im Bereich des Flurstücks 104 (B.----weg 13) war eine Böschung \nvorhanden, die im Zuge des Straßenausbaues teilweise entfernt und im Übrigen mit \neiner Stützmauer abgefangen wurde. Auf die unter Punkt 5. der Vorlage für die \nSitzung des Bau- und Wegeausschusses vom 15. Mai 2002 enthaltene Darstellung \nder Geschichte der Böschung, der ursprünglichen Planungsvorstellungen der \nVerwaltung und der entsprechenden Diskussion in der Bürgeranhörung vom 16. \nJanuar 2002 wird ebenso Bezug genommen wie auf die Einzelheiten des \nAusbaubeschlusses vom 15. Mai 2002 insbesondere zur \"Beseitigung der Böschung \nund Abfangung des anstehenden Geländes\" . \n\n5\n\nIm Rahmen der Bauausführung wurde die zuvor hergestellte Baustraße in vollem \nUmfang wieder aufgenommen, wobei das Material einschließlich der zuvor \nabgefrästen Schwarzdecke als Unterbau wiederverwandt wurde. Die Bauabnahme \ndes Straßenausbaus erfolgte am 25. Juli 2002, die letzte Unternehmerrechnung ging \nam 23. August 2002 beim Beklagten ein.\n\n6\n\nDer Bau- und Wegeausschuss des Rates der Gemeinde I. beschloss in \nseiner Sitzung vom 11. September 2002, u.a. den \"'B.----weg `Gemarkung \nP. Flur 4 Flurstück 343, ... dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße \n(Anliegerstraße gem. § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWGNW) zu widmen.\" Dieser Beschluss \nwurde auf Grund einer Verfügung des Beklagten vom 1. Oktober 2002 im Amtlichen \nKreisblatt N. -M. vom 14. Oktober 2002 bekannt gemacht. Darin heißt es, der \n\"'B.----weg `,Ortsteil P. , Gemarkung P. , Flur 4, Flurstück 343,\" \nwerde als Anliegerstraße gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW gewidmet. Die \nBekanntmachung besagt weiter, \"die Lagepläne, in dem die gewidmeten Straßen \ndargestellt\" seien, könnten bei der Gemeinde I. während der Dienststunden \neingesehen werden. \n\n7\n\nDas Flurstück 343 umfasst sowohl den neu hergestellten als auch den schon \nfrüher ausgebauten und gewidmeten (damals: Flur 4, Flurstücke 11 und 16) Teil des \nB.----wegs . Zum Zeitpunkt der Widmung des neu hergestellten Straßenteils war das \nin nordsüdlicher Richtung verlaufende Straßenstück anders als in der Flurkarte in der \nvom Katasteramt geführten Grundkarte noch mit dem Namen \"Am L.-----platz \" \nbezeichnet. Die angrenzenden Häuser weisen Hausnummern der Straße B.----weg \nauf. In der Örtlichkeit sind Straßenschilder mit der Aufschrift B.----weg aufgestellt. \nHeute findet sich sowohl in der Flur- wie in der Grundkarte die Bezeichnung \"B.----\nweg \" für alle Teilstrecken des B.----wegs . \n\n8\n\nDer Beklagte ermittelte Herstellungskosten für die erstmalige Herstellung des \nabgerechneten Teilstücks des B.----weges im Umfang von 94.566,98 Euro und \nerrechnete unter Berücksichtigung eines 10 %igen Gemeindeanteils bei einer \nerschlossenen Fläche von 9.391 qm einen Beitragssatz von 9,06 Euro je qm. \nGrunderwerbskosten wurden dabei nicht in Ansatz gebracht.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 14. November 2002 setzte der Beklagte für die Herstellung der \nGemeindestraße B.----weg hinsichtlich des Grundstücks des Klägers einen \nErschließungsbeitrag in Höhe von 8.933,19 EUR fest und forderte ihn unter \nAnrechnung der in der Vergangenheit erbrachten Vorausleistung in Höhe von \n1.917,34 EUR zur Zahlung von 7.015,82 EUR auf. \n\n10\n\nMit dem dagegen erhobenen Widerspruch bemängelte der Kläger wie schon im \nVorfeld der Heranziehung, dass der Ausbau der Straße Anfang der 80er Jahre nicht \nso erfolgt sei, dass ein Befahren mit schweren Fahrzeugen möglich gewesen wäre. \nDie Kosten der nunmehrigen \"Reparatur\" des nördlichen Straßenteils, der durch das \nBefahren mit schweren Baufahrzeugen im Zusammenhang mit dem Bau eines \nMehrfamilienhauses auf dem Flurstück 119 im Jahr 1999 an mehreren Stellen stark \nbeschädigt worden sei, müssten vom seinerzeitigen Verursacher der Schäden, \nhilfsweise von der Gemeinde, nicht aber von den Anliegern getragen werden. \nEntsprechendes gelte für die Kosten, die mit der Beseitigung der vom Erbauer des \nHauses B.----weg 13 angelegten Böschung verbunden seien. Die Rechnung des \nTiefbauunternehmers sei im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Zweifelhaft sei etwa die \nPosition 230.30 im Titel 2 der Schlussrechnung, weil nicht nachvollziehbar sei, wozu \nim Rahmen Fertigstellung der Anliegerstraße Beton aufzubrechen gewesen sei. \nWenn die Kosten für die Beseitigung der Böschung nunmehr mit 5.713,78 EUR \nangegeben würden, so lasse sich das mit der früheren Kostenveranschlagung mit \ngerundet 30.000 DM nicht in Einklang bringen. Auch wenn die Materialien der in den \nachtziger Jahren aufgebrachten Fahrbahnbefestigung wieder verwandt worden \nseien, bleibe es bei durch das Aufnehmen des alten Belages bedingten zusätzlichen \nLohnkosten. Der Einbau von Winkelstützen (Rechnungsposition Titel 8, 40.10 der Fa. \nN1. ) sei nicht notwendig gewesen. Es sei ohne weiteres möglich gewesen, \n\"kostengünstiger anzuböschen\". Zuletzt hat der Kläger auf die Änderung der \nErschließungsbeitragssatzung der Gemeinde I. hingewiesen, wonach der \nAnwohneranteil nunmehr lediglich noch 50 v.H. betrage.\n\n11\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n4. Februar 2004 zurück.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 5. März 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der er seine \nbereits im Vorverfahren erhobenen Einwendungen gegen die Beitragerhebung \nwiederholt hat. \n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n14\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. November 2002 in \nder Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2004 aufzuheben. \n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n17\n\nund auf seine Stellungnahmen im Vorverfahren verwiesen. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Beklagten durch das \nangefochtene Urteil in vollem Umfang mit der Begründung aufgehoben, eine \nBeitragspflicht sei noch nicht entstanden, weil es der Widmungsverfügung an der \nhinreichenden Bestimmtheit fehle und ihre Bekanntmachung fehlerhaft sei. Wegen \nder Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n19\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, der \nangefochtene Heranziehungsbescheid erfülle die Voraussetzungen der §§ 125 ff \nBauGB und sei auch der Höhe nach rechtmäßig. Insbesondere sei der verfügende \nTeil der Widmung für den betroffenen Adressatenkreis auch ohne die Beifügung \neines Planes hinreichend bestimmt und ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. \nDie Kosten für die Beseitigung der Baustraße und für die Böschungsarbeiten vor dem \nHaus B.----weg 13 seien zu Recht in den Erschließungsaufwand mit einbezogen \nworden. Vor der erstmaligen Herstellung der Straße eine provisorische Baustraße \nanzulegen, sei aus Kostenersparnisgründen im Interesse der Anlieger geboten \ngewesen, weil durch den mit deren Bauvorhaben verbundenen Verkehr Schäden an \nder Straße zu befürchten gewesen seien. Die privat angelegte Böschung sei längere \nZeit geduldet worden, so dass eine Beseitigung auf Kosten des Anliegers nicht mehr \nhabe verlangt werden können. Die Überprüfung der Berechnung der \nBöschungskosten habe ergeben, dass die zur Beseitigung der Böschung in geringem \nUmfang durchgeführten Baggerarbeiten nicht besonders berechnet worden seien. \nDie erst zum 1. August 2003 in Kraft getretene Erschließungsbeitragssatzung der \nGemeinde I. , die den umlagefähigen Anteil der Anlieger einheitlich auf 50 v.H. \nfestlege, sei ohne Einfluss auf die bereits am 14. Oktober 2002 entstandene \nBeitragspflicht des Klägers. \n\n20\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 4. März 2008 hat der Beklagte \ndie Beitragsfestsetzung im angefochtenen Bescheid vom 14. November 2002 um 7 \n% ermäßigt. Insoweit haben beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt. \n\n21\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auf Aufhebung des \nErschließungsbeitragsbescheides vom 14. November 2002 in der Fassung vom \n4. März 2008 abzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nUnter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens macht er \ngeltend: Der Wert der für das Straßenland hingegebenen Tauschgrundstücke habe \nnicht 18,00 DM/m², sondern allenfalls 5 DM/m² betragen, schon weil es sich um \n\"nicht normal geformte Baugrundstücke\" gehandelt habe. Der nunmehrigen \nBerücksichtigung von Grunderwerbskosten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte \nentgegen. An der Auffassung, die Kosten im Zusammenhang mit der Böschung vor \ndem Haus B.----weg 13 gehörten nicht zum Erschließungsaufwand, werde \nfestgehalten. Die Zusatzkosten in Höhe von 3.293,85 EUR - abzüglich 417,60 EUR \n\"Sowieso-Kosten für die Erstellung eines Bordsteins\" (= 2.876,25 EUR) -, die durch \ndie Aufnahme der Baustraße infolge Überbeanspruchung entstanden seien, \nmüssten in Abzug gebracht werden. Zu nicht ansatzfähigen Mehrkosten sei es ferner \ngekommen, weil die Gemeinde das Niveau der Straße allein wegen Abweichungen \ndes auf dem Flurstück 119 errichteten Gebäudes von der Baugenehmigung um \nmindestens einen halben Meter angehoben habe. Die Höhenverhältnisse der Straße \nseien zumindest hinsichtlich seines Grundstücks, Flurstück 143, nicht hinnehmbar, \nweil ein PKW, der auf geradem Weg auf das Grundstück fahre, zwingend auf der \nPflasterung aufsetze. Da das Mehrfamilienhaus auf dem Flurstück 119 über mehr als \ndrei Baugeschosse bzw. jedenfalls über drei Vollgeschosse verfüge, hätte das \nGrundstück nach § 6 B Abs. 1 Ziff. 2 der Satzung mit dem Faktor 1,25 statt 1 \nveranlagt werden müssen. Insbesondere in Ansehung der Flurstücke 118, 369 sowie \n382 hätte wegen einer Mehrfacherschließung eine Eckgrundstücksvergünstigung \neingeräumt werden müssen. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n27\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 125 Abs. 1 und § 92 Abs. 3 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen und das angefochtene Urteil \ngemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.\n\n30\n\nIm Übrigen hat die Berufung Erfolg. Die Klage ist insoweit unbegründet. Der \nErschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. November 2002 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2004 ist jedenfalls im noch \naufrecht erhaltenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 127 ff. \ndes Baugesetzbuchs - BauGB - i.V.m. der Satzung über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen in der Gemeinde I. vom 22. Juni 1984 in der Fassung \nder Änderungssatzung vom 7. Mai 1992 - EBS -.\n\n31\n\n1. Entgegen der tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bestehen \nweder a) unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 \nVwVfG NRW) noch b) unter dem der ordnungsgemäßen Bekanntmachung (§ 41 Abs. \n4 VwVfG, § 6 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW) Bedenken gegen die Wirksamkeit der vom \nBeklagten vorgenommene Widmung. \n\n32\n\na) Welche Verkehrsfläche von einer Widmung erfasst wird, ist durch Auslegung \nnach dem Empfängerhorizont zu ermitteln. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1999 - 3 A 2964/95 -,NVwZ-RR 2000, 462 = \nNWVBl 2000, 145 = EStT NW 2000, 123.\n\n34\n\nInsoweit bestehen für die Art und Weise, in der in einer Widmungsverfügung die \nIdentität der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße zu bezeichnen ist, keine \nzwingenden und für alle Fallkonstellationen gültigen Vorgaben. Notwendig, aber \nauch hinreichend für eine Widmungsverfügung gemäß § 6 StrWG NRW ist es \ndanach, dass die widmende Behörde eine Formulierung wählt, die es dem \nAdressatenkreis dieser Allgemeinverfügung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW) \nermöglicht, die im jeweiligen Einzelfall betroffene Verkehrsfläche zu identifizieren, die \ndie Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten soll. Die hiernach gegebene \nAbhängigkeit des notwendigen Inhalts einer Widmungsverfügung von den jeweiligen \nGegebenheiten des Falles, insbesondere dem für den Adressaten vor Ort ggf. \nbestehenden Konkretisierungs- und Abgrenzungsbedarf der gewidmeten \nVerkehrsfläche von anderen, von der Verfügung nicht erfassten Flächen, verbietet es \neinerseits, an jede Widmung gleichlautende inhaltliche Anforderungen zu stellen, wie \netwa die Angabe der jeweiligen Straßenparzellen oder die Beifügung eines \nLageplans; sie verbietet es andererseits, aus dem Fehlen solcher Angaben im \nEinzelfall ohne weiteres auf eine Unwirksamkeit der Widmung wegen fehlender \nBestimmtheit zu schließen.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1999, a.a.O.\n\n36\n\nIm Einzelfall kann etwa bereits der Straßenname zur hinreichend bestimmten \nBezeichnung in der Widmungsverfügung genügen,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Dezember 1989 - 3 A 2007/86 (UA S. 8) -, und \nvom 21. April 1999, a.a.O. (UA S. 10), \n\n38\n\nund auch mit der Angabe einzelner Flurstücke kann ein aus sich selbst heraus \nverständlicher Anknüpfungspunkt gewählt sein,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Dezember 1989, a.a.O. (UA S. 9),\n\n40\n\nsofern die Aussagekraft nicht durch unbestimmte Zusätze wie \"teilweise\" oder \n\"Teilfläche aus\",\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1989 a.a.O. (UA S. 9), und Beschluss \nvom 2. April 1993 - 3 B 3747/92 -.\n\n42\n\nwieder in Frage gestellt wird. \n\n43\n\nDie Straße, die dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen sollte, ist in der \nWidmungsverfügung des Bürgermeisters vom 1. Oktober 2002 (§ 43 Abs. 1 Satz 2 \nVwVfG) sowohl mit dem Straßennamen (\"B.----weg \") als auch mit der \nFlurstücksbezeichnung (\"Gemarkung P. Flur 4 Flurstück 343\") bezeichnet. \nAuch wenn man berücksichtigt, dass die ausgebaute und abgerechnete \nStraßenstrecke nur einen Teil des B.----weges und einen Teil der Parzelle 343 \nausmacht, kann für einen verständigen, ortskundigen Empfänger kein Zweifel \nbestehen, dass jedenfalls der neu ausgebaute und hier abgerechnete Straßenzug \ndem öffentlichen Verkehr gewidmet werden sollte. Denn nach dem Text der \nBekanntmachung soll der gesamte B.----weg ohne Einschränkung dem öffentlichen \nVerkehr als Gemeindestraße gewidmet werden und damit auch die hier in Rede \nstehende Straßenstrecke. Insbesondere die Benennung der Flurstücksnummer 343 \nin dem Bekanntmachungstext ermöglicht dem Adressaten eine eindeutige \nIdentifizierung des ausgebauten Straßenteilstücks als gewidmete Fläche. Denn das \nneu ausgebaute Straßenteilstück befindet sich vollständig auf der Parzelle 343 und \ndie gesamte Parzelle 343 ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. \n\n44\n\nb) Die Widmung ist auch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden im Sinne von \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW i.V.m. § 41 Abs. 4 VwVfG. Danach ist nur der \nverfügende Teil der Widmung bekannt zu machen, nicht jedoch darüber hinaus \ngehende bloße Hinweise, die zusätzlich beigefügt werden. Um einen solchen \nHinweis handelt es sich bei dem am Ende des Bekanntmachungstextes unmittelbar \nvor der Rechtsmittelbelehrung aufgenommenen Satz: \"Die Lagepläne, in dem die \ngewidmeten Straßen dargestellt sind, können bei der Gemeinde I. , ... während \nder Dienststunden eingesehen werden.\" \n\n45\n\nZur Bedeutung von Lageplänen bei der Widmung von Straßen vgl. OVG NRW, \nBeschlüsse vom 2. April 1993 - 3 \n\n46\n\n- 3747/92 (BA S. 3) - und 8. Dezember 1993 - 3 B 4520/92 (BA S. 3).\n\n47\n\n- \n\n48\n\nDass der Hinweis auf die einsehbaren Lagepläne hier nicht zum verfügenden Teil \nder Widmung gehört, ergibt sich für den von der Widmung betroffenen \nAdressatenkreis eindeutig aus dem vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten \nWortlaut der Bekanntmachung (Bezug auf die - schon - \"gewidmeten\", in den \nerwähnten Lageplänen - nur zur Veranschaulichung - \"dargestellt(en)\" Straßen). Die \nvom Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung angeführten Entscheidungen \ndes Senats betreffen anders gelagerte Sachverhalte und sind hier nicht einschlägig. \n\n49\n\n2. Seine ortsrechtliche Grundlage findet der angefochtene Bescheid in der \nSatzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde I. \nvom 22. Juni 1984 in der Fassung der Änderungssatzung vom 7. Mai 1992. \n\n50\n\nDie in der Ratssitzung vom 23. Juli 2003 beschlossene, zum 1. August 2003 in \nKraft getretene 3. Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der \nGemeinde I. vom 22. Juni 1984, die den Gemeindeanteil am beitragsfähigen \nErschließungsaufwand von bisher 90 v.H. auf 50 v.H. herabgesetzt hat, wirkt sich auf \ndie bereits am 14. Oktober 2002 entstandene Beitragspflicht des Klägers nicht aus. \nDies folgt aus dem im Erschließungsbeitragsrecht geltenden Rechtsgrundsatz, dass \ndie Beitragspflicht für ein Grundstück, sobald sie einmal entstanden ist, \nunveränderlich feststeht. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1978 - IV C 2.75-, Buchholz 406.11 § 132 \nBBauG Nr. 26 = Juris (dort Rn 15), und Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 83.87 -, \nBuchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 43 = Juris (dort Rn 11), m.w.N., sowie Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage § 11 Rn 62. \n\n52\n\nSofern alle übrigen Beitragsvoraussetzungen erfüllt waren, bleibt deshalb die \nspätere Änderung oder Ersetzung einer gültigen Satzung \nerschließungsbeitragsrechtlich ohne Konsequenzen. Dies gilt ungeachtet einer der \nnachfolgenden Satzung etwa beigelegten Rückwirkung. Auch diese kann die \nBeitragspflichten nicht ein weiteres Mal entstehen lassen.\n\n53\n\nDie sachliche Beitragspflicht (§ 133 Abs. 2 BauGB) ist nach abgeschlossener \nendgültiger Herstellung der Erschließungsanlage B.----weg mit der Widmung im \nOktober 2002 entstanden. Von da an waren nicht nur alle sonstigen \nBeitragsvoraussetzungen erfüllt, sondern lag auch eine öffentliche zum Anbau \nbestimmte Straße i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB vor. \n\n54\n\n3. Die Herstellung der Erschließungsanlage entspricht den planungsrechtlichen \nBestimmungen des § 125 BauGB. Die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Regelung \nin der hier maßgeblichen, bis zum 19. Juli 2004 gültigen Fassung vom 27. August \n1997 sind erfüllt. Danach durften Erschließungsanlagen auch ohne Bebauungsplan \nhergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten \nAnforderungen entsprochen haben. Zweifel daran, dass der Ausbau des B.----weges \nden dort im Einzelnen genannten privaten und öffentlichen Belangen, insbesondere \nden städtebaulichen Gesichtspunkten Rechnung trägt, sind weder von Klägerseite \ndargetan worden noch sonst ersichtlich. Angesichts dessen, dass die am 16. Januar \n2002 durchgeführte Bürgeranhörung zu einer Änderung der ursprünglichen \nAusbauplanung (Beseitigung der Böschung vor dem Flurstück 104 zwecks \nVerbreiterung der Fahrbahn an dieser Stelle) geführt hat, ist auch zugrunde zu legen, \ndass die Gemeinde die gebotene Abwägung der Belange \n\n55\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 \n\n56\n\n- 9 C 2.03 -, Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 38 = juris, dort Rn. 22,23 sowie \nLeitsätze 2 und 3 -\n\n57\n\nvorgenommen hat. \n\n58\n\n4. Etwaige dem Beklagten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands und \ndessen Verteilung auf die erschlossenen Grundstücke unterlaufene Fehler wirken \nsich nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärten Ermäßigung \nder Beitragsfestsetzung nicht mehr zu Lasten des Klägers aus, so dass der Bescheid \nim noch aufrecht erhaltenen Umfang Bestand behält.\n\n59\n\nMit der Ermäßigung um 7 v.H. sind die Bedenken ausgeräumt, die einerseits der \nSenat gegen die Nichtberücksichtigung des Flurstücks 194 bei der Verteilung des \nErschließungsaufwandes und andererseits der Kläger gegen die Einstellung der \nLohnkosten (von ihm mit 2.876,25 EUR angegeben) für das Einbringen und \nWiederaufnehmen der auf der Abrechnungstrecke zunächst eingerichteten \nBaustraße in den Erschließungsaufwand sowie gegen den Ansatz des Faktors einer \n2- statt 3-geschossigen Bebauung des Flurstücks 119 angemeldet hatten. Hiernach \nergibt sich - unter Hinzurechnung des Wertes der von der Gemeinde gegen \nÜberlassung von Straßenland im Tauschwege hergegebenen Grundstücksflächen \nvon 5.304,17 EUR - (dazu sogleich) ein Erschließungsaufwand von 96.994,90 EUR. \nDieser Aufwand ist nach Abzug des 10%-igen Gemeindeanteils (- 9.699,49 EUR = \n87.295,41 EUR) auf eine Verteilungsfläche von 10.341,75 m² umzulegen (9.391 m² \nzuzüglich 714 m² für das Flurstück 194 und weiterer 236,75 m² für das Flurstück \n119), was einen Beitragsatz von 8,44 EUR/m² ergibt. Das führte für das 986 m² \ngroße Grundstück des Klägers zu einer Beitragsfestsetzung von 8.321,84 EUR, die \ninfolge der 7%-igen Ermäßigung der bisherigen Beitragsfestsetzung sogar noch \ngeringfügig unterschritten ist (8.307,87 EUR).\n\n60\n\nDie weiteren Beanstandungen des Klägers gegen die Höhe des festgesetzten \nErschließungsbeitrags greifen nicht durch. Insoweit gilt Folgendes: \n\n61\n\na) Das Beseitigen der Böschung auf dem Straßenstück vor der Parzelle 82 (alt) \nbzw. 104 (neu) und das Abfangen der Böschung auf diesem Anliegergrundstück (B.--\n--weg Nr. 13) sind beitragsfähige Maßnahmen nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. \nNr. 2 BauGB. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB umfasst der \nErschließungsaufwand nach § 127 BauGB nämlich sowohl die Kosten für \"die \nFreilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen\" als auch die Kosten für die \nAbstützung des Anliegergrundstücks gegen die infolge Böschungsabtragung \ntiefergelegene Straße als notwendige Kosten der erstmaligen Herstellung im Sinne \ndes § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.\n\n62\n\nVgl. Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215 \n\n63\n\nDer vom Beklagten ermittelte Aufwand von 5.713,78 EUR für die Beseitigung der \nBöschung auf dem Straßengrund und das Abfangen der Böschung auf dem \nFlurstück 104 ist durch den Hinweis des Klägers auf die Diskrepanz des Betrages zu \nder ursprünglichen Schätzung der Kosten auf ca. 30.000 DM nicht in Frage gestellt. \nInsoweit hat der Beklagte plausibel dargelegt, dass die tatsächlich entstandenen \nKosten hinter der überschlägigen Prognose zurück geblieben sind, was von \nKlägerseite nicht substantiiert entkräftet worden ist. \n\n64\n\nb) Die Kosten der Beseitigung der Böschung auf dem Straßenstück vor dem \nFlurstück 104 sind nicht etwa dem damaligen Bauherrn anzulasten und nach § 129 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand als \n\"anderweitig gedeckt\" auszuscheiden. Eine solche anderweitige Deckung im Sinne \ndes § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann zwar u.a. angenommen werden, wenn und \nsoweit die Gemeinde einen durchsetzbaren Anspruch gegen Dritte auf Übernahme \nvon Erschließungskosten hat. \n\n65\n\nVgl. noch zu § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG: BVerwG, Urteil vom 18. September \n1981 - 8 C 21.81 -, Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 14.\n\n66\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinde ihren Anspruch auch realisiert. \nEs genügt, wenn sie dazu im Interesse der Anlieger verpflichtet gewesen wäre. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 \n\n68\n\n- 8 C 21.81 -, a.a.O.\n\n69\n\nDas ist vorliegend aber nicht der Fall. Anders als der Kläger meint, ist ein \nderartiger Anspruch der Gemeinde I. gegen den damaligen Bauherrn, den \nfrüheren oder jetzigen Eigentümer des Flurstücks 104 nicht ersichtlich. Soweit die \nBöschungsbeseitigungskosten auf die vor Ort bestehenden natürlichen \nGeländeverhältnisse zurück zu führen sind, was nach dem insoweit unwidersprochen \ngebliebenen Vortrag des Beklagten hinsichtlich des ganz überwiegenden Teils der \nKosten der Fall ist, kommt ein Ersatzanspruch von vorneherein nicht in Betracht.\n\n70\n\nLetztlich nichts anderes gilt indes auch, soweit im Jahre 1974 Erdaufschüttungen \nim Zusammenhang mit dem Bau des Hauses B.----straße Nr. 13 und der Anlegung \ndes zugehörigen Gartens aufgebracht worden waren, die für den Straßenbau \nbeseitigt werden mussten. \n\n71\n\naa) Dass eigentumsrechtliche Ansprüche der Gemeinde unter dem \nGesichtspunkt einer vom Prozessbevollmächtigten des Klägers sogenannten \n\"zivilrechtlichen Störerhaftung\" aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nach Beseitigung \nder Erdaufschüttungen durch die Gemeinde im Zuge der Straßenbaumaßnahme \ngemäß § 683 BGB zu einem Anspruch auf Aufwendungs-(=Kosten-)Ersatz führen \nkönnten, ausscheiden, bedarf keiner weiteren Ausführungen, weil die Gemeinde im \nZeitpunkt der vom Anliegergrundstück ausgehenden Erdarbeiten im Jahre 1974 noch \ngar nicht Eigentümerin des Straßenlandes gewesen ist. \n\n72\n\nbb) Auch schuldrechtliche Ansprüche wegen Verletzung von Nebenpflichten aus \ndem der Übereignung zugrunde liegenden Schenkungsvertrag ergeben sich nicht. \nSelbst wenn man annimmt, dass der Schenker nach Abschluss des \nSchenkungsvertrages verpflichtet ist, Einwirkungen auf das Geschenk zu \nunterlassen, die den Beschenkten in dem erkennbar beabsichtigten Gebrauch \nbeeinträchtigen, kann eine derartige Pflichtverletzung - abgesehen davon, dass der \nSchenker nach § 521 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hätte - \nvorliegend nicht festgestellt werden. Erst im Jahre 2002 ist nämlich auf Betreiben der \nAnlieger eine Straßenplanung beschlossen worden, die eine Veränderung der \nnatürlichen Geländeverhältnisse dahin vorsieht, dass die Böschung vor dem Haus \nB.----weg 13 beseitigt werden sollte. Bis dahin hatte die Verwaltung die \nentsprechende Fläche im Ausbauplan ausweislich der Vorlage zur Sitzung des Bau- \nund Wegeausschusses (Beiakte Heft 1, Bl. 1 f.) als in ihrem damaligen Zustand zu \nbelassende Grünfläche dargestellt. Bei einer Weiterverfolgung dieser Planung hätten \ndie von Anliegerseite vorgenommenen künstlichen Erdaufschüttungen Mehrkosten \nbeim Straßenbau nicht verursacht, was zeigt, dass lange zuvor im Jahre 1974 noch \nkeinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich die Erdarbeiten später als \nvertragswidrig darstellen könnten. \n\n73\n\nc) Auch hinsichtlich der Kosten für das Abfangen der vom damaligen \nBauherrn/Eigentümer künstlich erhöhten Böschung auf dem Anliegergrundstück B.---\n-weg 13 kann von einer anderweitige Deckung des Erschließungsaufwands im Sinne \ndes § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Ansehung eines Anspruchs der Gemeinde gegen \neinen Dritten auf Übernahme von Erschließungskosten nicht ausgegangen werden, \nweil eine entsprechende Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist. \n\n74\n\naa) Der Gemeinde stand gegen den damaligen Bauherrn/Eigentümer des \nFlurstücks 82 (alt) bzw. 104 (neu) kein Anspruch auf Beseitigung der durch \nErdaufschüttungen entstandenen Niveauerhöhung bzw. auf Schaffung ausreichender \nSchutzmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes NRW, und sodann \nauf Aufwendungsersatz entsprechend § 683 BGB zu. Nach dieser Vorschrift, deren \nAnwendbarkeit im Verhältnis des Eigentümers einer Straßenlandparzelle und des \nEigentümers eines Anliegergrundstücks der Senat unterstellt, muss, wer den Boden \nseines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, \nVorkehrungen treffen oder unterhalten, dass eine Schädigung des \nNachbargrundstückes insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des \nBodens ausgeschlossen ist. Eine solche - auch auf den Rechtsnachfolger \nübergehende - Verpflichtung hat hier nicht bestanden. Die Gefahr einer Schädigung \ndurch das Abrutschen der vom seinerzeitigen Anlieger auf seinem eigenen Flurstück \n82 (alt) verteilten Erdmassen ist nicht durch das Aufschütten, sondern erst durch die \nim Zuge des Straßenbaus erfolgte Abgrabung entstanden. \n\n75\n\nbb) Jedenfalls dieser Gesichtspunkt steht auch einem Anspruch der Gemeinde \ngegen den Bauherrn/Grundstückseigentümer des Flurstücks 82 (alt) bzw. 104 (neu) \nnach § 907 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der Niveauerhöhung durch Erdaufschüttung \nentgegen. Nach § 907 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks \nverlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder \ngehalten werden, von denen mit Sicherheit voraus zu sehen ist, dass ihr Bestand \noder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. \nNach den obigen Ausführungen zu aa) ist aber nicht durch die Anschüttung auf dem \nAnliegergrundstück, sondern erst durch die Abgrabung auf dem Straßengelände die \nGefahr des Abrutschens von Erdmassen entstanden, so dass die anderenfalls noch \nzu beantwortende Frage dahinstehen kann, ob Bodenerhöhungen, wie sie hier auf \ndem Anliegergrundstück vorgenommen worden sind, schon dem Anlagenbegriff des \n§ 907 BGB unterfallen. \n\n76\n\nVgl. einerseits BGH, Urteil vom 21. Februar 1980 - III ZR 185/78 -, NJW 1980, \n2580 = juris (dort Rn. 10: \"meint § 907 BGB solche Anlagen auf einem Grundstück, \nvon denen aus dem Nachbargrundstück sinnlich wahrnehmbare Stoffe unmittelbar \nzugeführt werden\", wobei eine \"bloße Bodenerhöhung\" nicht ohne weiteres unter \ndiesen Begriff falle; andererseits Palandt-Bassenge, § 907 Anm. 1) a) unter Hinweis \nauf RGZ 60, 138: \"Erdaufschüttungen sind ein typischer Anwendungsfall des § 907 \nAbs. 1 BGB\".\n\n77\n\nd) Gegen die Einbeziehung der vom Beklagten im Schriftsatz vom 20. Februar \n2008 aufgelisteten Kosten von 5.304,17 EUR (5.153,82 EUR für den Wert der \nTauschfläche zuzüglich anteiliger Vermessungskosten in Höhe von 150,35 EUR) in \nden Erschließungsaufwand wendet der Kläger zu Unrecht ein, der nunmehrigen, \nnachträglichen Berücksichtigung der Flächenerwerbskosten stünden \nVertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Denn den Beklagten trifft die aus § 127 \nBauGB abzuleitende Pflicht, entstandene Erschließungsbeitragspflichten in vollem \nUmfang geltend zu machen. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 -, a.a.O., sowie Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 10 Rn. 17, 18, m.w.N. für die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungs- und auch des \nBundesverfassungsgerichts.\n\n79\n\nEingeschränkt wird diese Pflicht lediglich durch die Regelung des § 135 Abs. 5 \nBauGB, wonach Erschließungsbeiträge im Falle unbilliger, vom Gesetz nicht \nbeabsichtigter Härten im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden können oder \nnicht erhoben zu werden brauchen. Davon kann hier keine Rede sein. Der Beklagte \nhat auch nicht ansatzweise durch eigenes positives Tun Anlass für die Erwartung \ngegeben, er werde den Erschließungsbeitrag nicht in voller Höhe erheben bzw. \nGrunderwerbskosten nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einstellen. \n\n80\n\nIn diesem Zusammenhang wendet sich der Kläger auch ohne Erfolg gegen den \nAnsatz von 18 DM/m², den der Beklagte bei der Bestimmung des Wertes der \nTauschfläche in Anlehnung an die Richtwertkarte des Gutachterausschusses für \nGrundstückswerte im Kreis N. -M. (Stand: 31. Dezember 1971) zugrunde \ngelegt hat. Denn die Bemessung der Ausgleichsleistung (9.456 DM) für die \nÜbertragung einer \"Mehrfläche\" (394 m²) in dem konkreten, das Straßenland \nbetreffenden Tauschvertrag vom 3. Januar 1980 (GA Bl. 183 ff.) macht deutlich, dass \nder Wert des Straßenlandes (und) höher, nämlich bei 24 DM/m² (9.456 DM : 394 m²) \ngelegen hat. Mit dem weiteren Einwand, bei der in Rede stehenden Fläche handele \nes sich nicht um \"normal geformte\" Grundstücke, so dass ein Abschlag auf den Wert \ngemacht werden müsse, kann der Kläger ebenfalls nicht gehört werden, denn der \nZuschnitt der Tauschflächen aus einem größeren Grundstück der Gemeinde erfolgte \ngerade in der Weise, dass im Benehmen mit dem Vertragspartner und in dessen \nInteresse Baugrundstücke gebildet bzw. arrondiert wurden. \n\n81\n\ne) Dafür, dass der Beklagte sich entschlossen hätte, trotz höherer \nStraßenbaukosten Rücksicht auf eine genehmigungswidrige Höhenlage der \nBebauung des Flurstücks 119 zu nehmen und \"das Niveau der Anliegerstraße \nentsprechend, d.h. um mindestens einen halben Meter hochzuziehen\", wie der \nKläger vorträgt, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Die vom Beklagten für die \nZeit vor und nach dem Ausbau des entsprechenden Straßenstücks vorgelegten \nFotos der Örtlichkeit, insbesondere der Vergleich der Steinreihen der Abmauerung \nder Garageneinfahrt des Klägers, lassen eine solche Veränderung des Niveaus nicht \nerkennen. \n\n82\n\n5. Das Grundstück des Klägers ist von der abgerechneten Anlage B.----weg \nsowohl im Sinne des § 131 Abs. 1 als auch des § 133 Abs. 1 BauGB unabhängig \ndavon erschlossen, ob die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen von der Straße auf das \nGrundstück mit Schwierigkeiten verbunden ist. Denn dafür genügt bei einem in einem \nWohngebiet gelegenen Grundstück schon die Möglichkeit, mit Personen- und \nVersorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von \ndort aus zu betreten. \n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, BVerwGE 128, 246 = juris \n(dort Rn. 16).\n\n84\n\nDarüber, dass der B.----weg dem Grundstück des Klägers diese Möglichkeit \njedenfalls bietet, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Sollte die vom Kläger \nbeanstandete \"Delle\" im Bereich der Pflasterung als fehlerhafte Ausführung des \nStraßenbaus und Verletzung seines Anliegerrechts einzuordnen sein, könnte dies \nvom Kläger nicht der Beitragserhebung entgegen gehalten, sondern müsste von ihm \nin einem gesonderten Verfahren gegenüber der Gemeinde I. bzw. dem \nBeklagten geltend gemacht werden, wenn er sich davon Erfolg verspricht. \n\n85\n\n6. Im Hinblick auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat abgegebene Erklärung, Erschließungsbeiträge für den Ausbau der O.--- \nStraße seien in der Vergangenheit nicht geltend gemacht worden und würden auch \nin Zukunft nicht erhoben werden, kommt schließlich auch eine \nEckgrundstücksermäßigung für das Grundstück des Klägers nicht in Betracht. Das \nergibt sich aus § 6 D Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) EBS. \n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 161 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n87\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-04/3-a-4639-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 907","ref_norm":"907","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-04/3-a-4639-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257180","retrieved":"2026-07-09 02:21:19.656941+00:00"}}