{"status":"available","doknr":"OLD257238","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0229.6A831.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-29","aktenzeichen":"6 A 831/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter anderem angenommen, dass ein \nAnspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe aufgrund der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 in \nVerbindung mit Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW nicht in Betracht komme, da die vor Überschreitung \nder Höchstaltersgrenze eingereichte Bewerbung wegen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht \nabsolvierten Zweiten Staatsprüfung als nicht förderungswürdig anzusehen sei.\n\n5\n\nDie vom Kläger im Zulassungsverfahren gegen diese Feststellung erhobenen Einwände \ngreifen nicht durch.\n\n6\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1, Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Übernahme des \nam 11. Juni 1969 geborenen Klägers ist ausgeschlossen, weil er bereits am 10. Juni 2004 und \ndamit knapp acht Monate vor seiner Einstellung in ein unbefristetes \nDauerbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes mit Wirkung vom 1. \nFebruar 2005 das Höchstalter von 35 Jahren überschritten hatte.\n\n7\n\nDie in § 84 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW vorgesehene \nAusnahmemöglichkeit rechtfertigt entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers keine \nandere Entscheidung. Nach dieser Regelung gilt eine Ausnahme von dem Höchstalter für die \nEinstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als erteilt, wenn der \nBewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht \nüberschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach \nAntragstellung erfolgt. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht vor Erreichen der \nHöchstaltergrenze gestellt. Keine Anträge im Sinne dieser Regelung und damit rechtlich nicht \nrelevant sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das vor Vollendung des \n35. Lebensjahrs eingereichte Schreiben des Klägers vom 4./15. März 2004, mit dem er seine \nBewerbung ankündigt und die spätere Verbeamtung begehrt hat, sowie seine im Gespräch mit \ndem Schulleiter des Berufskollegs in C. am 8. März 2004 geäußerte Bitte, dieses als \n\"mündliche Bewerbung\" zu verstehen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der in Satz 2 \nenthaltenen allgemeinen Ausnahme. Mit dem Abstellen auf das Lebensalter im Zeitpunkt der \nAntragstellung sollen Härten vermieden werden, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, \nsondern durch den Ablauf des Einstellungsverfahrens, insbesondere dessen Dauer, bedingt \nsind. Auf diese Weise wird erreicht, dass dem Bewerber, der bei einer Einstellung in \nunmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Antragstellung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe übernommen worden wäre, keine Nachteile durch eine zwischenzeitliche \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze entstehen. Daraus folgt weiter, dass Antrag im Sinne \nder Vorschrift - auch wenn deren Wortlaut die vom Kläger vorgenommene weite Auslegung \nnicht von vornherein ausschließen mag - nur \"förderungswürdige\" Anträge beziehungsweise \nBewerbungen sind. Umgekehrt bedeutet dies, dass Bewerbungen auf \"Vorrat\", das heißt ohne \nErfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (Zweite Staatsprüfung), nicht mehr vom \nZweck der Regelung erfasst werden.\n\n8\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, DÖD 1995, 88, \nBeschlüsse vom 21. Dezember 2000 - 6 A 3627/00 -, DÖD 2001, 126, vom 26. März 2002 - 6 \nA 1961/01 -, NVwZ-RR 2002, 860, vom 22. September 2003 - 6 A 3861/02 - und vom 13. \nMärz 2006 - 6 A 1473/04 -.\n\n9\n\nSoweit der Kläger darauf verweist, dass das beklagte Land für eine Bewerbung bereits \nden - regelmäßig vor Erteilung des Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung - ausgegebenen \nEinzelnotenbeleg akzeptiere, folgt daraus nichts anders. Denn einen solchen Nachweis konnte \nder Kläger im März 2004 gerade noch nicht vorlegen.\n\n10\n\nDie \"Bewerbungen\" des Klägers vom 8. und 4./15. März 2004 können auch deshalb \nkeinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme begründen, weil nicht sie, sondern erst die \nBewerbung vom 26. November 2004 auf die im 2. Ausschreibungsverfahren des Schuljahres \n2004/2005 schulscharf ausgeschriebene Stelle (Berufskolleg C. ) zur Einstellung geführt \nhat. Aus dem oben bereits dargelegten Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung folgt nämlich \nzugleich, dass nur der Antrag beziehungsweise die Bewerbung in dem Verfahren \nentscheidend ist, das später zur Einstellung des Bewerbers in das \nDauerbeschäftigungsverhältnis geführt hat. Anträge in anderen Verfahren oder - wie hier - \naußerhalb eines Bewerbungsverfahrens sind demgegenüber nicht von Bedeutung, weil diese \nnicht Grundlage der Auswahl des Bewerbers waren.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1085/05 -.\n\n12\n\nBei seiner erfolgreichen Bewerbung vom 26. November 2004 hatte der Kläger die \nAltersgrenze bereits um gut fünf Monate überschritten.\n\n13\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n14\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil \nberuht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \ngäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n15\n\nDas ist hier nicht der Fall. Der Kläger benennt - wie oben ausgeführt - keine \ndurchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Soweit er des weiteren eine mit der \nRichtlinie 2000/78/EG nicht zu vereinbarende Altersdiskriminierung behauptet, wird das \nnicht nähere begründete Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO nicht gerecht. Das vom Kläger angeregte Ruhen des Verfahrens (§ 173 Satz 1 VwGO \nin Verbindung mit § 251 ZPO) kommt mangels eines Antrags des beklagten Landes nicht in \nBetracht. Im Übrigen hat der Senat in dem vom Kläger zitierten Verfahren - 6 A 371/04 - am \n23. Mai 2007 eine Entscheidung getroffen und die Vereinbarkeit der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze mit europäischem Recht bejaht. \n\n16\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen \n(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n17\n\nEs trifft bereits auf Bedenken, ob mit der Formulierung\n\n18\n\n\"es stellen sich insbesondere die Rechtsfragen, was unter einem förderungswürdigen \nEinstellungsantrag im Sinne des § 84 Abs. 1 LVO NRW zu fassen ist und inwieweit die \nlaufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze mit Europarecht vereinbar ist\"\n\n19\n\nhinreichend konkrete Rechtsfragen herausgearbeitet sind. Jedenfalls ist aber mit der nicht \nweiter substantiierten Behauptung, die Fragen hätten grundsätzliche Bedeutung, wenn sich die \nklägerseitige Auslegung des § 84 Abs. 1 LVO NRW als zutreffend erweise und/oder die \nlaufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze als unvereinbar mit dem Europarecht herausstelle, \nnicht hinreichend dargelegt, warum die Rechtsfragen für klärungsbedürftig und \nentscheidungserheblich gehalten werden und aus welchen Gründen ihnen Bedeutung über den \nEinzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 3, 40 \nGKG.\n\n22\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-29/6-a-831-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-29/6-a-831-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257238","retrieved":"2026-07-09 02:21:24.847481+00:00"}}