{"status":"available","doknr":"OLD257240","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0229.16A1158.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-29","aktenzeichen":"16 A 1158/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie angefochtenen Beschlüsse werden geändert.\n\nDie Rechtsanwalt N. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf \ninsgesamt 850,37 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Erinnerung ist begründet.\n\n3\n\nDie Rechtsanwalt N. aus der Landekasse zu zahlende Vergütung war in dem \naus dem Tenor ersichtlichen Umfang festzusetzen, da die drei Verfahren \n16 A 1158/05, 16 A 1159/05 und 16 A 1160/05 dieselbe Angelegenheit im Sinne des \n§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrafen und Rechtsanwalt N. daher die \nVerfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr nur einmal fordern kann. Die Werte, die \nauf die einzelnen Gegenstände der einen Angelegenheit entfallen, sind gemäß §§ 15 \nAbs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen. \n\n4\n\nUnter einer \"Angelegenheit\" ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der \nRechtsanwalt für die Auftraggeber besorgen soll. \"Im Allgemeinen\" ist die \nAngelegenheit bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren mit diesem \nVerfahren identisch.\n\n5\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06 -, NJW 2007, 769. \n\n6\n\nEtwas anderes kann dann gelten, wenn mehrere Verfahren miteinander \nverbunden werden. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 1992 - 16 E 244/92.A -. \n\n8\n\nAuch spricht der Umstand, dass von einer Verfahrensverbindung gemäß § 93 \nVwGO kein Gebrauch gemacht worden ist, regelmäßig dafür, dass kein solcher \ninnerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen besteht, der sie zu \neiner Angelegenheit macht. Mehrere Verfahren müssen jedoch nicht zwingend \nzugleich mehrere Angelegenheiten betreffen. Vielmehr kann dann \n- ausnahmsweise - etwas anderes gelten, wenn die Angelegenheit von einem \neinheitlichen Auftrag umfasst wird, zwischen den Gegenständen der einen \nAngelegenheit ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen \neinheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 -, NJW 2000, 2289, unter Bezug \nauf BGH, Urteil vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 -, LM § 6 BRAGebO Nr. 1; OVG \nNRW, Beschluss vom 14. August 2007 - 16 E 1390/05 -. \n\n10\n\nDass solche Gegebenheiten hier anzunehmen waren, hat das \nVerwaltungsgericht in seinem den Beteiligten bekannten, die erstinstanzlichen \nKosten betreffenden Beschluss vom 5. Dezember 2007 Seite 3 Abs. 3 bis Seite 4 \nAbs. 2 zutreffend ausgeführt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die \ndortigen Ausführungen mit der Ergänzung verwiesen, dass Rechtsanwalt N. \nauch in den Berufungsverfahren 16 A 1158/05, 16 A 1159/05 und 16 A 1160/05 im \nwesentlichen übereinstimmend vorgetragen, insbesondere in den Verfahren \n16 A 1159/05 und 16 A 1160/05 keine auf die dortigen Klägerinnen bezogenen \nindividuellen Gegebenheiten dargelegt hat. \n\n11\n\nDie Höhe der Rechtsanwalt N. zu erstattenden Gebühren hat der \nBezirksrevisor mit der Erinnerung zutreffend berechnet.\n\n12\n\nDas Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. \n§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 \nRVG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-29/16-a-1158-05","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-29/16-a-1158-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257240","retrieved":"2026-07-09 02:21:24.995518+00:00"}}