{"status":"available","doknr":"OLD257239","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0229.13C12.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-29","aktenzeichen":"13 C 12/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung \nverbunden.\n\nDie Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts \nAachen vom 12. Dezember 2007 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Bewerden, über die der Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO nur im Rahmen der \nfristgerechten Darlegungen befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in \ndiesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.\n\n3\n\nDie Beschwerde greift die erstinstanzliche Entscheidung mit Beanstandungen bei der \nBerechnung des Schwundausgleichsfaktors (SF) und bei der Gruppengröße 180 für \nVorlesungen an.\n\n4\n\nZu letzteren hat der Senat bereits zum vergangenen Berechnungsjahr durch Beschluss \nvom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - entschieden, dass er aus den dort dargelegten Gründen \nan dem Wert g = 180 für Vorlesungen festhält. Die erneuten diesbezüglichen Beanstandungen \neiniger Studienbewerber geben keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Senats \nabzuweichen.\n\n5\n\nVgl. zur selben Problematik OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. \na. - betr. Medizin, HHU D.dorf, WS 07/08.\n\n6\n\nAuch die Beanstandungen einiger in die Berechnung des SF eingesetzter Zahlen führt die \nBeschwerden nicht zum Erfolg. Ein weiterer 259. Studienplatz errechnete sich nämlich erst \nbei einem SF ab 0,95, der bei der in der vorliegenden Verfahrensart nur möglichen Prüfung \naber nicht erreicht wird:\n\n7\n\nHierzu ist von folgendem auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat, von den Beschwerden \nnicht gerügt, die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für ein \nherkömmliches vorklinisches Medizinstudium berechnet, auch wenn das Medizinstudium an \nder RWTH als Modellstudiengang durchgeführt wird. Das bedeutet hinsichtlich des in den \nBeschwerden beanstandeten SF, dass auch dieser konsequenterweise ausgerichtet sein muss \nauf die vier vorklinischen Fachsemester eines herkömmlichen Medizinstudiums.\n\n8\n\nDer Antragsgegner erklärt die von den Beschwerden beanstandeten Studentenzahlen mit \neiner zum Berechnungsjahr 07/08 vorgenommenen Bereinigung der statistischen Tabellen. \nFür den Senat ist es sehr wahrscheinlich, dass die in den Beschwerden aufgegriffene Zahl von \n244 Eingeschriebenen des 3. FS im WS 05/06 in der aktuellen Schwundberechnung die \nrichtige und nicht von der Angabe in der Schwundberechnung für das Jahr 06/07 auszugehen \nist, denn ein Schwund vom 2. zum 3. Fachsemester von 258 auf 224 ist nach aller Erfahrung \nunwahrscheinlich; wahrscheinlich ist eher ein Schwund von 257 oder 258 auf 244; ebenfalls \nwahrscheinlich ist, dass die Zahl 224 einen Übertragungsfehler enthält. Setzt man im Übrigen \nfür die von den Beschwerden beanstandeten Zahlen der aktuellen Schwundberechnung für das \n2. FS des SS 05 258 statt 257 wie im Vorjahr und im 4. FS des SS 05 225 wie im Vorjahr, \nergibt sich jedenfalls kein unter den Wert 0,96 absinkender SF für den vorklinischen Teil \neines herkömmlichen Medizinstudiums und ist daher der bei der streitgegenständlichen \nKapazitätsberechnung angesetzte SF nicht zu Lasten der Studienbewerber überhöht. Mithin ist \nein über die vergebenen 258 Plätze hinausgehender, weiterer Studienplatz im streitbefangenen \nStudiengang nicht glaubhaft.\n\n9\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3, \n47 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-29/13-c-12-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-29/13-c-12-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257239","retrieved":"2026-07-09 02:21:24.923954+00:00"}}