{"status":"available","doknr":"OLD257278","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0228.20A2375.07A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"20 A 2375/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klagen werden abgewiesen. \n\nDie Kosten zweiter Instanz tragen die zweitinstanzlichen Kläger, diejenigen erster \nInstanz - unter teilweiser Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - \ndie erstinstanzlichen Kläger jeweils nach Kopfteilen. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger, 1973 bzw. 1975 geborene Eheleute und drei ihrer Kinder - 1990, \n1992 und 2002 geboren -, sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer \nVolkszugehörigkeit schiitischen Glaubens. Mit Ausnahme des erst in Deutschland \ngeborenen Klägers zu 4. beantragten sie nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik \nim August 2000 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie im \nWesentlichen an, sie seien als Schiiten von den Taliban unterdrückt worden. Der \nKläger zu 1. sei von ihnen wegen seiner Mitgliedschaft in der Hizbollah und seiner \nTätigkeit für diese verfolgt worden. Die Klägerin zu 2. sei einmal verhaftet worden, \nweil sie privat Kindern Koran-Unterricht erteilt habe. Das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge - (Bundesamt) lehnte das Asylgesuch unter gleichzeitiger Verneinung des \nVorliegens von Abschiebungshindernissen mit Bescheid aus August 2001 ab, weil \ndas Vorbringen der Kläger zu 1. und 2. in maßgeblichen Punkten zu unsubstanziiert \nund widersprüchlich gewesen und auch nach entsprechendem Vorhalt geblieben sei. \nDas dagegen angestrengte Klageverfahren blieb erfolglos (VG Minden, Urteil vom \n31. Juli 2003 - 9 K 1936/01.A -; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2003 - 20 \nA 3494/03.A -). \n\n3\n\nEin im Jahre 2004 angebrachtes Folgegesuch stützten die jetzigen Kläger zu 1. \nbis 3. und 5. vor allem darauf, dass die im Erstverfahren vorgehaltenen \nWidersprüche Folge von Mängeln der Übersetzung gewesen seien; zudem legten sie \ndie Kopie eines Mitgliedsausweises der Hizbollah für den Kläger zu 1. vor. Das \nBundesamt lehnte das Begehren mit Bescheid vom 22. September 2004 ab, da die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht erfüllt seien. Die dagegen erhobene \nKlage blieb ebenfalls erfolglos (VG Minden, Urteil vom 20. Mai 2005 - 9 K 3449/04.A \n-; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2006 - 20 A 2349/05.A -). \n\n4\n\nNachdem auch die für den 2002 geborenen Kläger zu 4. und einen weiteren, \n2005 geborenen Sohn der Kläger zu 1. und 2. (Kläger zu 6. des erstinstanzlichen \nVerfahrens) angebrachten Asylbegehren durch Bescheide vom 20. September bzw. \n30. November 2005 unter Verneinung auch von Abschiebungshindernissen \nabgelehnt worden waren, wurde für alle Familienmitglieder im September 2006 ein \nweiterer Asylantrag gestellt, zu dessen Begründung im Wesentlichen ausgeführt \nwurde: Nunmehr könne durch gutachterliche Stellungnahme von Danesch vom 23. \nJuni 2006 nachgewiesen werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit \nVergeltungsmaßnahmen seitens der iranischen bzw. afghanischen Hizbollah zu \nrechnen sei und auch Blutrache u. a. aus dem Kreise der eigenen Familie drohe. Der \nKläger zu 1. werde nämlich dafür verantwortlich gemacht, dass Sohn und \nSchwiegersohn seiner Schwester anlässlich der Beteiligung an einer verratenen \nOperation der iranischen Hizbollah getötet worden seien. An dieser Operation, bei \nder es um die Beschaffung von Waffen gegangen sei, habe der Kläger zu 1. \nteilgenommen; ihm sei es seinerzeit aber gelungen, sich der Verhaftung zu \nentziehen. Angesichts der katastrophalen Versorgungslage in Afghanistan sei ihr \nÜberleben im Falle einer Rückkehr gefährdet. Mit Bescheiden vom 29. November \n2006 lehnte das Bundesamt bezüglich der Kläger zu 1. bis 5. die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens und eine Änderung der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. \nBezüglich des 2005 geborenen Klägers zu 6. des erstinstanzlichen Verfahrens wurde \nmit Bescheid vom 22. Januar 2007 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens \nebenfalls abgelehnt, jedoch unter Abänderung des Bescheides vom 20. September \n2005 das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nhinsichtlich Afghanistan festgestellt; infolge dessen ist dieser inzwischen im Besitz \neiner bis 23. September 2008 gültigen Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt auf der \nGrundlage des § 25 Abs. 3 AufenthG.\n\n5\n\nDie gegen die genannten Bescheiden erhobenen Klagen (9 K 3727/06.A, 9 K \n3728/06.A, 9 K 237/07.A), die das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen \nVerhandlung und Entscheidung verbunden hat, umfassten zunächst auch die \nAnerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 bis 3 und 5 AufenthG, sind aber insoweit in der mündlichen Verhandlung am \n19. Juli 2007 zurückgenommen worden, womit der erstinstanzliche Kläger zu 6. \ninsgesamt aus dem Verfahren ausgeschieden ist. Dem verbliebenen Begehren der \nKläger zu 1. bis 5. hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 2007 \nentsprochen und die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung der \nBescheide des Bundesamtes vom 29. November 2006 verpflichtet, festzustellen, \ndass auch für die Kläger zu 1. bis 5. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG \nhinsichtlich Afghanistan vorliegen. Zur Begründung ist ausgeführt, wegen der \nbesonderen Lebensumstände der Kläger und des Alters der Kinder drohe bei einer \nRückkehr eine extreme Gefahr, weil sie kein Auskommen finden würden.\n\n6\n\nZur Begründung der vom Senat antragsgemäß zugelassenen Berufung trägt die \nBeklagte vor, die Gefahren, die das Verwaltungsgericht für die Kläger festgestellt \nhabe, seien solche allgemeiner Art und nicht so zugespitzt, dass entgegen der \ngesetzlichen Grundentscheidung Schutz im Einzelfall gewährt werden könne. Es \ndeute nichts darauf hin, dass der Kläger zu 1. aus gesundheitlichen Gründen etwa \nnicht am Straßenhandel teilnehmen könne. Die gesundheitlichen Einschränkungen \nteilten die Kläger zu 1. und 2. mit anderen Afghanen im vergleichbaren Alter. Der \nKläger zu 3. sei in einem Alter, in dem er seine Eltern tatkräftig unterstützen könne. \n\n7\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klagen abzuweisen.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nSie machen vor allem geltend: Es sei mit Akten der Blutrache zu rechnen, weil \nder Kläger zu 1. für den Tod des Sohnes und Schwiegersohnes einer seiner \nSchwestern verantwortlich gemacht werde. Vergeltungsaktionen seien auch seitens \nfrüherer Mitkämpfer zu erwarten, die sich vom Kläger zu 1. verraten fühlten. \nHilfsbereite Verwandte hätten sie in Afghanistan nicht. Die für ihre Heimatregion \naufgeführten Gefahren drohten auch in Kabul. Es gebe eine starke personelle \nVerfechtung zwischen der Hizbollah in Afghanistan und der Hezb-e Wahdat. In \nKabul würden sie schon wegen der immensen Mieten nicht in der Lage sein, sich im - \nmit Blick auf die Gefahr durch Rache - vergleichsweise sicheren Stadtzentrum von \nKabul niederzulassen. Lediglich in schiitischen Vororten wäre ein Unterkommen \nmöglich; dort aber sei schon wegen der katastrophalen allgemeinen Sicherheits- und \nVersorgungslage ein Überleben nicht gesichert. Ein hinreichendes Auskommen sei \nnicht zu erlangen. Der Kläger zu 1. leide an einem nässenden Hautausschlag der \nHände und Schuppenflechte und sei deshalb in den Erwerbsmöglichkeiten behindert. \nAuch für die Klägerin zu 2. ergäben sich Erschwernisse, weil ihr rechter Arm nach \neiner Tumorerkrankung in der Achselhöhle, deretwegen sie vierteljährlich zur \närztlichen Kontrolle gehe und mit Creme und Bestrahlung behandelt werde, nur \neingeschränkt bewegungsfähig sei. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger zu 3. \nkönne zum Lebensunterhalt beitragen, sei unrealistisch; dieser beherrsche die \nSprache Dari nur sehr eingeschränkt und sei mit den Verhältnissen in Afghanistan \nüberhaupt nicht vertraut. Für diesen bestehe vielmehr auch noch die Gefahr einer \nZwangsrekrutierung. Die Klägerin zu 5. teile die Wertvorstellungen ihrer deutschen \nFreundinnen und Freunde, so dass sie in Afghanistan selbst dann unmittelbar mit \nden herrschenden Sittenvorstellungen in Konflikt geraten werde, wenn sie sich um \nAnpassung bemühe. \n\n12\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, \ndie Gerichtsakten der verbundenen Verfahren (9 K 3728/06.A und 9 K 237/07.A) , die \nGerichtsakten der Verfahren 9 K 1336/01.A (20 A 3494/03.A); 9 K 3449/04.A (20 A \n2349/05.A), die in das Verfahren eingeführten Auskünfte und die \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde \nverwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Unrecht den in - zum Teil wiederholten - \nFolgeantragsverfahren angebrachten Begehren der Kläger festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, entsprochen.\n\n15\n\nDie Klagen sind zwar zulässig, da die Kläger insbesondere nicht bereits über ein \nAufenthaltsrecht verfügen, das das Bemühen um die Klärung eines \nAbschiebungsschutzes aus § 60 Abs. 7 AufenthG als unnütz oder sinnwidrig \nerscheinen lässt, weil eine entsprechende Feststellung zu nicht mehr führen könnte, \nals die Kläger bereits haben. Zwar können sich mit Blick auf das Aufenthaltsrecht des \njüngsten Sohnes bzw. Bruders der Kläger insbesondere Fragen unter dem Aspekt \ndes Schutzes der Familie stellen und ist nicht ausgeschlossen, dass doch noch die \nVoraussetzungen erfüllt werden können, unter denen dem langen Aufenthalt der \nKläger in Deutschland Rechnung getragen werden kann; all das ist jedoch nicht \nannähernd konkret und sicher genug, um auch nur einem der Kläger das rechtlich \nschutzwürdige Interesse an der Klärung eines individuellen subsidiären \nSchutzanspruchs abzusprechen.\n\n16\n\nDie Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 \nAbs. 7 AufenthG sind jedoch nicht gegeben. Er kommt nach Satz 1 der Vorschrift in \nBetracht, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr \nausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob unter \nBerücksichtigung auch des zum Asylbegehren erfolglos vorgetragenen \nSachverhaltes eine erhebliche konkrete Gefahr für die in der Vorschrift genannten \nRechtsgüter besteht. Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur \neinzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen \ndie Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende \nAussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt \n(§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen \nkonkret und individualisierbar zu treffen droht; denn bei allgemeinen Gefahren \nentfaltet Satz 3 der Vorschrift eine \"Sperrwirkung\" dahin, dass über die Gewährung \nvon Abschiebungsschutz allein im Wege politischer Leitentscheidung befunden \nwerden soll. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch bei \neiner allgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann nicht gesperrt, wenn die Situation im \nZielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen \n\"gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausliefern würde\". \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 -.\n\n18\n\nDie extreme Gefahrenlage ist insbesondere geprägt durch einen hohen \nWahrscheinlichkeitsgrad und die - freilich nicht mit dem zeitlichen Verständnis eines \nsofort bei oder nach der Ankunft eintretenden Ereignisses gleichzusetzende - \nUnmittelbarkeit eines Schadenseintritts.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115,1 und \nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668.\n\n20\n\nSie scheidet allerdings von vornherein aus, wenn gleichwertiger Schutz vor \nAbschiebung anderweitig vermittelt wird.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Urteile vom 12. Juli \n2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 und - die Rechtsprechung zur extremen \nGefahrenlage in Anwendung des damals noch geltenden § 53 Abs. 6 AuslG \nzusammenfassend - vom 10. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, NVwZ 2005, 462.\n\n22\n\nFür diese Ausnahme spricht vorliegend unter Berücksichtigung der \nhinzugezogenen Ausländerakten, der Altfallregelung des Aufenthaltsgesetzes sowie \nder Erlasslage nichts hinreichend Belastbares. Insbesondere ist ein innerstaatliches \nAbschiebungshindernis nicht eindeutig und unbezweifelbar zu Tage getreten und \nkann die im Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24. Juni 2005 vorgesehene \nAbfolge von Abschiebungen bestimmter Personengruppen nicht mehr als die \nErwartung tragen, noch eine gewisse Zeit in Deutschland verbleiben zu können. Da \nauch die den Klägern im Hinblick auf den Bleiberechtserlass erteilte Duldung keine \n(vorübergehende) Sicherheit bietet, die der Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG gleichkommt, steht einer \nverfassungsrechtlich begründbaren Erweiterung von § 60 Abs. 7 AufenthG für \nExtremfälle nichts entgegen.\n\n23\n\nSoweit gegen die vorstehend dargestellte rechtliche Betrachtung des subsidiären \nAbschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf internationale und \ngemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland Bedenken \nerhoben worden waren, greifen sie jedenfalls nicht (mehr). Das erkennende Gericht \nsieht bei sachgerechter Handhabung des Prognoseelements in der Beurteilung des \nmaßgeblichen Gefährdungsaspekts sowie der Gewichtung des Schutzgutes keinen \nWiderspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte.\n\n24\n\nVgl. insofern zusammenfassend Marx, Menschenrechtlicher \nAbschiebungsschutz, in InfAuslR 2000, 313, 316 m.w.N. \n\n25\n\nDie Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004), \nderen Art. 15 Buchst. c) durch einen neuen Satz 2 in § 60 Abs. 7 AufenthG \numgesetzt worden ist und die nach Ablauf der Umsetzungsfrist ohnehin Beachtung \nbeansprucht, stellt die Rechtsprechung zur extremen Gefahrensituation jedenfalls im \nvorliegenden Zusammenhang nicht infrage. Denn dieses Kriterium hat zweifelsfrei \nunverändert Geltung zumindest für die Fälle einer Gefahr, der die Bevölkerung oder \neine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt ist, die aber nicht unter \nArt. 15 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie zu fassen ist. Letztere Regelung und § \n60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bleiben nämlich mit dem Begriff \"innerstaatlicher \nbewaffneter Konflikt\", die Qualifikationsrichtlinie zudem mit dem der \"willkürlichen \nGewalt\", hinter § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurück, wo ohne Blick auf Anlass oder \nHintergrund allein auf die drohende Beeinträchtigung bestimmter Rechtsgüter \nabgestellt wird. In Bezug auf die nicht durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines \nbewaffneten Konflikts bestimmten Bedrohungssituationen für die Bevölkerung oder \neine bestimmte Gruppe ist gegen die in der innerstaatlichen höchstrichterlichen \nRechtsprechung herausgestellten Maßstäbe allein mit Blick auf die \nQualifikationsrichtlinie jedenfalls nichts zu erinnern. \n\n26\n\nVgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A -\n.\n\n27\n\nVorliegend kommt es - wie weiter unten noch näher darzulegen ist - im Hinblick \nauf die Konfliktlage auf die Frage des Erfordernisses einer Zuspitzung hin zur \nextremen Gefahr und damit auf einen eventuellen Auslegungsbedarf der Richtlinie \nnicht an, weil bereits die in der Qualifikationsrichtlinie geforderte ernsthafte \nindividuelle Bedrohung nicht festzustellen ist.\n\n28\n\nIn Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG ergibt sich Folgendes:\n\n29\n\nEine den Anforderungen des dortigen Satzes 1 unmittelbar genügende \nindividuelle, also gerade in den klägerischen persönlichen Eigenschaften und \nVerhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ist für keinen der Kläger \nfestzustellen. Dabei kann hinsichtlich der individuellen Umstände das gesamte Land \nin die Betrachtung einbezogen werden, obwohl sich das Gericht im Übrigen auf \nFeststellungen und Bewertungen bezogen auf die Verhältnisse in Kabul beschränken \nkann und beschränkt, weil Kabul der Bereich ist, der im Fall einer Rückkehr oder \nAbschiebung am ehesten zu erreichen ist. Eine anderweitige Herkunft ändert an \ndiesem räumlichen Bezugspunkt der Betrachtung nichts; § 60 Abs. 7 AufenthG \nbetrifft eine landesweite Gefährdungslage.\n\n30\n\nAus Geschehnissen und Umständen, die in die Zeit vor der Ausreise der Kläger \naus Afghanistan zurückreichen, kann für das vorliegend zu beurteilende, vom \nVerwaltungsgericht für berechtigt gehaltene Schutzbegehren nichts Relevantes \nhergeleitet werden. Die Kläger waren gehalten, ihr Begehren von vornherein \numfassend und in tatsächlicher Hinsicht erschöpfend zur Prüfung und Entscheidung \nzu stellen. Nach Abschluss eines Verfahrens können Umstände, Erklärungen, \nBeweismittel u.ä.m. nur unter den Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des \nVerfahrens, § 51 VwVfG, Beachtung finden. In diesem Zusammenhang ist \nunerheblich, dass der subsidiäre Schutz beim ersten Asylverfahren der Kläger zu 1. \nbis 3 und 5. noch in einer anderen Vorschrift - § 53 Abs. 6 AuslG - geregelt war. \nDenn § 60 Abs. 7 AufenthG schließt unmittelbar an jene Norm an und setzt das \nSchutzregime fort.\n\n31\n\nFür die geltend gemachte Gefährdung durch Blutrache oder Vergeltungsaktionen \nsind Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG nicht in der gebotenen Form \nschlüssig dargelegt noch sonst festzustellen. Die Furcht knüpft mit der Beteiligung \ndes Klägers zu 1. an einer Aktion der Hizbollah, bei der als Mitstreiter ein Sohn und \nein Schwiegersohn einer Schwester des Klägers getötet worden sein sollen, an einen \nSachverhalt an, der bereits im ersten Verfahren geltend gemacht werden konnte und \ngeltend gemacht worden ist. Es ist auch nichts ersichtlich, was die Kläger zu 1. und \ngegebenenfalls auch zu 2. im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG gehindert hat, die in \ndiesem Zusammenhang befürchteten Übergriffe bereits in jenem Verfahren \nanzubringen. Soweit - wie für das seinerzeitige Verwaltungsverfahren geltend \ngemacht - Übersetzungsprobleme im Raum gestanden haben sollten, erschließt sich \nnicht, warum das anschließende gerichtliche Verfahren nicht Anlass und Gelegenheit \ngeboten haben soll, Mängel im Anbringen von so wesentlichen Anknüpfungspunkten \nfür eine Furcht zu beheben. Vor allem aber ist dieser Aspekt mit dem ersten \nFolgeantragsverfahren angegangen worden und ist nicht ersichtlich, was dabei noch \nan durchgreifenden Hindernissen von Bedeutung gewesen sein könnte. Mit den \nAusführungen von Danesch liegt auch kein neues Beweismittel im Sinne des § 51 \nAbs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, das geeignet gewesen wäre, im Erstverfahren eine den \nKlägern günstigere Entscheidung herbeizuführen. Denn die Kläger sind nach der \nBegründung des ersten ablehnenden Bescheids des Bundesamtes mit ihrem \nBegehren nicht wegen fehlenden Beweises für ihren Vortrag gescheitert, sondern \nweil sich wegen der Pauschalität und Widersprüchlichkeit des Vortrags kein klares \nBild ergeben hatte, aus dem eine begründete Furcht abzuleiten gewesen wäre. \nHierüber hilft auch das jetzige \"Beweismittel\" nicht hinweg. Die Ausführungen des \neingeschalteten Sachverständigen erschöpfen sich in der Bestätigung eines \nbestimmten Geschehens für das Jahr 1998, besagen aber zu einer Beteiligung des \nKlägers zu 1. selbst nichts. Sie verhalten sich zudem - was die Frage der zeitlichen \nVerortung und weitere Einzelheiten einschließlich der Art der Einbindung des Klägers \nzu 1. angeht - zu einem Sachverhalt, der in dieser Form dem klägerischen \nVorbringen in den vorangegangenen Verfahren auch bei wohlwollender Betrachtung \nnicht entnommen werden kann. Es geht damit nicht darum, dem bisherigen \nVorbringen Glaubhaftigkeit zu geben, sondern um das Anbringen eines veränderten \nSachverhalts; dieser aber hätte auch schon im bisherigen Verfahren vorgebracht \nwerden können.\n\n32\n\nUnbeschadet fehlenden Wiederaufgreifensgrundes trägt das klägerische \nVorbringen auch in der Sache - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid \nhervorgehoben hat - nicht die Annahme, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nBlutrache droht; weitergehende Ermittlungen sind nicht angezeigt. Denn es ist weder \nein Sachverhalt glaubhaft gemacht, der Dritten Anlass für die befürchteten Rache- \nund Vergeltungsaktionen geben sollte, noch ist ersichtlich, warum Verwandte oder \ndie Hizbollah bzw. ihr nahestehende Organisationen den Kläger zu 1. für den Tod \ndes Sohnes und Schwiegersohnes seiner Schwester verantwortlich machen sollten. \n\n33\n\nEine Verstrickung des Klägers zu 1. in eine Operation der Hizbollah in der von \nihm nunmehr dargestellten Art ist nicht glaubhaft. Sein Vorbringen bleibt, zumal unter \nEinbeziehung seiner Angaben in den bereits abgeschlossenen Asyl- und \nAbschiebungsschutzverfahren, - unauflöslich - widersprüchlich und ist erneut in einer \nWeise gesteigert, die durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers zu \n1. in Bezug auf die Geschehnisse vor der Ausreise aufkommen lässt. Das betrifft \nzunächst die Umstände, die zur Verhaftung des Schwiegersohns der Schwester des \nKlägers zu 1. geführt haben sollen. Nunmehr wird geltend gemacht, der Kläger zu 1. \nsei selbst an dem gescheiterten Versuch, Waffen zu beschaffen, beteiligt und im \nGegensatz zum Schwiegersohn der Schwester in der Lage gewesen, sich der \nVerhaftung zu entziehen. Bisher hatte der Kläger zu 1. angegeben, an dem \nfraglichen Tag verhindert gewesen zu sein, den Schwiegersohn zu begleiten. Neu \neingeführt wird auch, dass die Verhaftung des Sohnes der Schwester in sachlichem \nwie zeitlichem Zusammenhang mit der Aktion, bei der der Schwiegersohn verhaftet \nworden sein soll, gestanden habe. Danach ist der Neffe auch nicht mehr abgeholt, \nsondern beim Versuch, die Grenze zum Iran zu überschreiten, verhaftet worden und \nwird der Vorfall erstmals zeitlich aus dem bisherigen unmittelbaren zeitlichen \nZusammenhang mit der Ausreise der Kläger (Mitte 2000) gelöst und in das Jahr 1998 \nverortet. Die von den Klägern beigebrachten Äußerungen von Danesch verhelfen \ndem Vortrag nicht zur Klarheit. Sie erschöpfen sich darin, dass Informanten einen \nVorfall, wie vom Kläger geschildert, für das Jahr 1998 bestätigt haben. Abgesehen \ndavon, dass Danesch hier ohne mögliche Inanspruchnahme der einen \nSachverständigen auszeichnenden besonderen Sach- und Fachkunde von einen \ntatsächlichen Geschehen berichtet, das er selbst nicht erlebt hat, wird insbesondere \nnicht dargetan, dass die Informanten den Kläger zu 1. mit den Vorgängen in \nVerbindung gebracht haben. Dafür, dass Danesch einen solchen Hinweis nur \nvergessen haben könnte, fehlt jeder Anhalt. \n\n34\n\nIm Übrigen ergeben auch die Darstellungen des Klägers zu 1. zu seinen \nVerwicklungen in Aktivitäten der iranischen Hizbollah im Jahre 1998 nicht, warum \nAngehörigen der Getöteten oder früheren Mitstreitern der wahre Sachverhalt \nverborgen geblieben sein sollte, dass nämlich der Kläger zu 1. mit den jeweiligen \nVerhaftungen nichts zu tun hatte. Dies gilt namentlich angesichts der bisherigen \nEinlassungen dazu, wann und wie er über die jeweiligen Verhaftungen erfahren \nhaben will. Danach fehlt jeder Anhalt, auf welche Weise und warum überhaupt ein \nVerdacht aufgekommen sein könnte, der Kläger zu 1. habe die Aktion verraten. \nImmerhin soll der Vierte im Bunde, E. , nach seiner Freilassung erst einmal zum \nKläger zu 1. gekommen und anschließend in den Iran gereist sein, um sich wiederum \nder Hizbollah anzuschließen, der er also den wahren Sachverhalt schildern konnte. \nAuch der Umstand, dass die Kläger im Verfahren Unterlagen mit dem Hinweis \neingereicht haben, diese von der iranischen Hizbollah erhalten zu haben, spricht \ndagegen, dass von dortiger Seite aus gegen den Kläger zu 1. Vergeltungsaktionen \ngeplant sind. Ähnlich verhält es sich mit der angegebenen Angst vor familiärer \nBlutrache. Das Vorbringen bleibt spekulativ und die Ausführungen von Danesch \nführen auch hier nicht weiter. Soweit in dessen Stellungnahmen anklingt, man habe \ndem Kläger zu 1. ausrichten lassen, der Tod der Angehörigen bzw. Mitstreiter werde \ngerächt werden, handelt es sich ersichtlich allein um die Wiedergabe von - als \nglaubhaft erachteten - Aussagen des Klägers zu 1.; anders als in Bezug auf die \ngeschilderte Operation der Hizbollah findet sich keinerlei Hinweis darauf, \nentsprechende Drohungen seien durch Informanten bestätigt worden. Schließlich \nspricht gegen die Glaubhaftigkeit der als Gefahr auslösend geschilderten Umstände \nauch, dass sich die Vorfälle, ausgehend von dem neuerlichen Vortrag des Klägers, \nschon 1998 ereignet hatten, mithin inzwischen 10 Jahre vergangen sind, und im \nÜbrigen der Kläger zu 1. - ausgehend von der Richtigkeit seiner Aussagen zur Flucht \n- noch weitere Jahre unbehelligt in der Region gelebt haben muss. \n\n35\n\nBereits an den Anforderungen für eine Berücksichtigung im \nFolgeantragsverfahren scheitert auch die Relevanz des Vorbringens der Kläger zu 1. \nund 2. zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Daher kann hier dahinstehen, ob \nüberhaupt Krankheiten in Rede stehen, die unter § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in \nunmittelbarer Anwendung zu fassen, also nicht durch Satz 3 der Vorschrift \nvorbehaltlich einer extremen Gefahr ausgeklammert sind. Wiederaufgreifensgründe \nsind schon nicht in einer den Anforderungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG \ngenügenden Weise angebracht worden. \n\n36\n\nDass der Kläger zu 1. nach erstmaligem Auftreten der Symptome seiner \nHauterkrankung im Oktober 2006 diese unter Überschreiten der Drei-Monats-Frist \naus § 51 Abs. 3 VwVfG erst im Mai 2007 geltend gemacht hat, mag zwar noch \nhinlänglich dadurch begründet sein, dass sich erst später eine aktuelle \nVerschlechterung des Krankheitsbildes ergeben und zu einer stationären \nBehandlung geführt hatte. Der Kläger zu 1. hat dann aber zeitnah im Sinne des § 51 \nAbs. 3 VwVfG nichts an Substanz zu Art, Gewicht und Auswirkungen von besorgten \nBeeinträchtigungen für seine Gesundheit für den Fall seiner Abschiebung \nvorgetragen. Weder Ausprägung des Krankheitsbildes noch aktueller und/oder \ndauerhafter Behandlungsbedarf sind unter dem Blickwinkel einer Änderung der \näußeren Lebensumstände nachvollziehbar und in einer Weise dargelegt, die das \nBundesamt zu Erwägungen zu einem nunmehr gebotenen Abschiebungsschutz \nhätte veranlassen können oder gar müssen. Die dokumentierte stationäre \nBehandlung und die empfohlene weitere Therapie ergeben nichts zu eventuellen \nWeiterungen. Die neueren Atteste zielen mit dem Hinweis auf Arbeitsunfähigkeit bei \nwohlwollender Betrachtung auf befürchtete Einschränkungen, bei einer Rückkehr \nnach Afghanistan den Lebensunterhalt sichern zu können. Damit aber sind jedenfalls \nAspekte der allgemeinen Versorgungsbedingungen in Afghanistan angesprochen, \ndie der Sperre aus § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG unterliegen, mithin erst bei einer \nextremen Gefahr Bedeutung erlangen.\n\n37\n\nIm übrigen spricht auch nichts Tragfähiges für eine Sachlage, die § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG genügt oder hierauf bezogen weitere Ermittlungen erfordern würde. \nDamit eine (hier unterstellt:) individuelle - mithin nicht im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz \n3 AufenthG einer ausländerpolitischen Leitentscheidung bedürfende, \n\n38\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 16.05 -, Buchholz 402.242 § 60 \nAbs. 2ff AufenthG Nr. 18 - \n\n39\n\nKrankheit etwa wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten ein \nAbschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt, ist erforderlich aber \nauch ausreichend, dass sie sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer \nWeise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für \nLeib oder Leben führt. Es muss also eine Verschlechterung zu erwarten sein, die \nalsbald nach der Rückkehr eintritt und zudem erheblich ist.\n\n40\n\nVgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 \nm.w.N. \n\n41\n\nDas Prozessvorbringen und die Attestlage bieten indes keine hinreichenden \nAnknüpfungspunkte für die Annahme einer relevanten konkreten individuellen Gefahr \nfür Leib oder Leben. Insgesamt vermittelt der eher oberflächliche Umgang des \nKlägers zu 1. mit diesem Aspekt den Eindruck, hier selbst zwar eine spürbare \nBeeinträchtigung, aber keine eigentliche Gefahr zu sehen. Denn anders ist nicht zu \nverstehen, dass die Ausprägung des Krankheitsbildes und der aktuelle \nBehandlungsbedarf unklar gelassen wurden sowie den möglichen Entwicklungen \noffensichtlich nicht konkret nachgegangen worden ist. Der Hinweis auf eine einmalige \nstationäre Behandlung und die darin enthaltene Therapieempfehlung trägt zu der \nerforderlichen Überzeugungsbildung nichts bei. Das Ergebnis der empfohlenen \nBefundkontrolle in der Zuweisungsambulanz ist ebenfalls nicht mitgeteilt worden. Das \nletzte Attest von Dr. L. aus November 2007 enthält immerhin den Hinweis auf \neine - wenngleich (nur) diskrete - Verbesserung, die das Aufzeigen und \nKonkretisieren von gewichtigen Besorgnissen, so sie denn tatsächlich bestehen, in \nsolchem Grade nahe legt, dass das Gericht keine Veranlassung hat, hier von Amts \nwegen weiter nachzuforschen. Versteht man das Attest eher im negativen Sinne, \ndass am Krankheitsbild nämlich nichts wirklich zu ändern sei, ergibt sich eine \ngrundsätzlich fehlende Behandlungsfähigkeit - in dem ärztlichen Bericht vom 19. Juli \n2007 ist von einem therapieresisten Ekzem die Rede -, die sich vom Aspekt der \nKrankheit her in Deutschland nicht anders als in Afghanistan auswirken würde.\n\n42\n\nIn Bezug auf den Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. sind \nWiederaufgreifensgründe für § 60 Abs- 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht \nhinreichend dargelegt und ergeben sich auch sonst nicht. Es liegt ein Attest über \neine Behandlung der Klägerin wegen eines unklaren Tumors in der rechten \nAchselhöhle von Ärzten der Stadthaus Ambulanz, C. P. , vom 3. Juli 2007 vor; \nals voraussichtliche Behandlungsdauer sind zwei bis drei Wochen angegeben. \nWeder zu einer weitergehenden Behandlungsbedürftigkeit noch zu den Folgen einer \neventuellen Behandlungsunterbrechung ist seither Ergänzendes vorgetragen. Dem \nvon Amts wegen nachzugehen, besteht in diesem rechtlichen Zusammenhang schon \ndeshalb kein Anlass, weil die Kläger diese Erkrankung ebenso wie die des Klägers \nzu 1. letztlich nur noch in Bezug auf eine besorgte Beeinträchtigung beim Bemühen \num einen eigenständigen Erwerb nach einer Rückkehr nach Afghanistan anführen. \nDamit geht es nicht um Aspekte einer individuellen Gefährdungslage, sondern einer \nder Sperrwirkung aus § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG unterliegenden allgemeinen \nGefahr. \n\n43\n\nFür die übrigen Kläger ist nichts geltend gemacht, was Anlass geben könnte, das \nVerfahren betreffend die Feststellung einer erheblichen Gefahr individueller Natur \nwieder aufzunehmen.\n\n44\n\nAus dem Vorstehenden erschließt sich zugleich, dass die Beklagte ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens auf der Grundlage von § 51 Abs. 5, § 49 Abs. 1 \nVwVfG fehlerfrei mit der Erwägung hat ablehnen dürfen, voraussichtlich müsse \nwiederum ein Bescheid negativen Inhalts ergehen.\n\n45\n\n§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, zu dem sich die oben angesprochene, an Art. 15 \nBuchst. c) der Qualifikationsrichtlinie anknüpfende Frage einer erforderlichen \nZuspitzung der Gefahr infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen \nbewaffneten Konflikts vor allem stellt, trägt das streitige Begehren nicht. Dazu bedarf \nes keiner näheren Beschäftigung mit dem Charakter der in Afghanistan bestehenden \nUnsicherheit der allgemeinen Lage als bewaffneter Konflikt und der Frage nach dem \nErfordernis einer extremen Gefahr wegen Betroffenheit der gesamten Bevölkerung \noder einer Bevölkerungsgruppe. Denn trotz der zunehmenden Zahl von Attentaten, \nÜberfällen und Übergriffen sowie sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen kann \nein Ausgesetztsein im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, womit die in Art. 15 \nBuchst. c) der Qualifikationsrichtlinie genannte ernsthafte Bedrohung aufgegriffen \nworden ist, nicht festgestellt werden. Dass es sich hierbei um eine Bedrohung \nhandelt, die für den Einzelnen um Schutz Nachsuchenden festgestellt werden muss, \nalso das bloße allgemeine Vorkommen im Heimatstaat nicht ausreicht, ist nach der \nFunktion der (subsidiären) Schutzgewährung im Einzelfall und nach dem Wortlaut \nvon Art. 15 Buchst. c) sowie dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie \nnicht ernstlich zu bezweifeln.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 1 B 217.06 -.\n\n47\n\nZwar hat sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan entgegen den \nErwartungen, die nicht zuletzt mit der Stationierung der ISAF und der Hilfe beim \nAufbau der Polizei verbunden waren, - wie laufend den allgemein zugänglichen \nQuellen zu entnehmen ist - negativ entwickelt. Sie ist jedoch nicht so kritisch, dass \njeder in sein Heimatland zurückkehrende und nach Kabul gelangende Afghane \nberechtigter Weise die Sorge hegen muss, Opfer eines Übergriffs oder Anschlags zu \nwerden oder in sonstiger Weise von rivalisierenden ethnischen, religiösen oder sonst \nmotivierten Gruppen oder Banden in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit \ngeschädigt zu werden, also ernsthaft individuell bedroht zu sein. Wenngleich sich das \nin der Qualifikationsrichtlinie angesprochene Willkürhafte bei Gewalt gerade auch in \neiner Unberechenbarkeit und einem dadurch bedingten Mangel an \nAusweichmöglichkeiten manifestiert, bedarf es dennoch einer gewissen Dichte der \ngefährlichen Vorkommnisse, um von einer Ernsthaftigkeit der Bedrohung sprechen \nzu können. Denn die Bedrohung ist ein objektives Faktum und auch ihre \nErnsthaftigkeit geht über den Bereich subjektiven - von Ängstlichkeit oder Robustheit \nbestimmten - Empfindens hinaus. In der Spannweite zwischen einer quasi absoluten \nSicherheit und einer geradezu unausweichlichen Rechtsgutbeeinträchtigung ist \ndaher abwägend nach der Zumutbarkeit der Konfrontation mit einer bestimmten \nSituation zu fragen. Dies setzt neben der Berücksichtigung der Häufigkeit \neinschlägiger Vorkommnisse in Relation zur Größe des betrachteten Gebietes \ninsbesondere die Feststellung eventueller räumlicher Schwerpunkte sowie der \nAnlässe und Zielpersonen oder -objekte von Gewaltaktionen voraus, da sich u.a. \ndanach bestimmt, inwieweit das Verhalten des Einzelnen und seine \nEntfaltungsmöglichkeiten beeinflusst werden. Dies zugrunde legend lässt sich nicht \nfeststellen, dass die Sicherheitslage, auch soweit sie von den innerstaatlichen, teils \nmit Waffeneinsatz einhergehenden Geschehnissen (mit-)bestimmt wird, Schutz für \nden Einzelnen erfordert. Die Auseinandersetzungen, seien sie zwischen Ethnien, \nReligionsrichtungen, Warlords und ihren jeweiligen Anhängern oder \nRegierungskräften und Taliban, sind jedenfalls noch nicht so stark in den Bereich \nKabul hineingetragen, dass sich der Einzelne begründeter Weise als ernsthaft \nbedroht sehen muss. \n\n48\n\nIn Auswertung der vielfältigen in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen \nergibt sich zur Sicherheit - auch über den Bereich des möglicherweise einem \nbewaffneten Konflikt und damit § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Zuzurechnenden hinaus \n- Folgendes: Von einer allgemeinen Sicherheit und Stabilität im gesamten Land sind \ndie Verhältnisse in Afghanistan weit entfernt. Regionale Warlords praktizieren \nEigenständigkeit in der Durchsetzung ihrer jeweiligen Interessen und fügen sich \nallgemeinen Vorgaben der Zentralregierung nur in diesem Rahmen (Deutsches \nOrientinstitut an OVG Bautzen - im Weiteren: Deutsches Orientinstitut - vom \n23.09.2004, Auswärtiges Amt Lagebericht - im Weiteren: AA - vom 29.11.2005, \n13.07.2006 und 17.03.2007, Informationsverbund Asyl/PRO ASYL Bericht \"Rückkehr \nnach Afghanistan\" von Arend-Rojahn u.a. - im Weiteren: PRO ASYL - vom \n01.06.2005, Schweizerische Flüchtlingshilfe Afghanistan Update - im Weiteren: \nSchweizerische Flüchtlingshilfe - vom 11.12.2006, UNHCR, \"Die Sicherheitslage ...\" \nvom 25.04.2007). Wegen der Anwesenheit ausländischer Kräfte, insbesondere ISAF, \nund der im Aufbau und in der Ausbildung befindlichen Polizei stellt sich der Bereich \nKabul etwas günstiger dar als die Gegenden um die Taliban-Zentren; die allgemeine \nSicherheitslage in der Hauptstadt wird aber dennoch keinesfalls als zufriedenstellend \nbezeichnet. Die Lage wird als fragil, aber auch als vom UNHCR für ausreichend \nsicher gehalten bezeichnet (AA vom 17.03.2007). Bewaffnete Aktionen (AA vom \n13.07.2006) und gewalttätige Ausschreitungen (etwa ai-Info/Pressespiegel, \nAusgabe 78, Seiten 63ff.), die auf einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt \nhinweisen und sich in diesen einfügen könnten, nehmen zwar zu, vor allem im Süden \nund Südosten des Landes; sie prägen bezogen auf Kabul die Gesamtsituation \njedoch nicht, jedenfalls nicht im Sinne einer schon als ernsthaft zu wertenden \nBedrohung. Hier stehen Selbstmordattentate im Vordergrund, die zwar stark \nzugenommen haben (vgl. die Zusammenstellungen in ai-Info/Pressespiegel, \nAusgabe 77, Seiten 82ff. einerseits und Ausgabe 78, Seiten 15ff. andererseits), aber \nangesichts der konkreten Bezüge auf Sicherheitskräfte und der Größe der Stadt \nsowie der Anzahl ihrer Bewohner doch noch nicht zur unmittelbaren Bedrohung \njedes Einzelnen führen.\n\n49\n\nDie für Rückkehrer nach Afghanistan weiter einzustellenden Gefahren für die \nSchutzgüter des § 60 Abs. 7 AufenthG sind solche allgemeiner Art im Sinne des \nSatzes 3 der Vorschrift. Das gilt zunächst für die Gefahr, durch Mangel an \nLebensmitteln, Wohnraum sowie - vorbehaltlich besonderer Umstände - \ngesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder durch Gewaltmaßnahmen - jenseits \ndes Anwendungsbereichs des Satzes 2 - bei unzureichendem polizeilichen Schutz \nzu Schaden zu kommen. Insoweit ist auch ohne Belang, dass sich Rückkehrer dieser \nGefahr dann in höherem Maße ausgesetzt sehen, wenn sie in Afghanistan mangels \naufnahmebereiter Verwandter oder Nachbarn auf sich selbst gestellt sind. Die \nZugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis oder einer \npolitischen Einstellung ist neben anderen ein typischer Anknüpfungspunkt für die \nAbgrenzung von Bevölkerungsgruppen, denen menschenrechtswidrige Repressalien \ndrohen können. Opfer wird der Einzelne hier aus Gründen, die er mit vielen anderen \nteilt; das Betroffensein hängt zwar von der persönlichen Einstellung zur Religion \n- bzw. einer entsprechenden Zuordnung aus der Sicht eines potentiellen Verfolgers - \nab, erstreckt sich aber, was für eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 \nSatz 3 AufenthG ausschlaggebend ist, auf eine Vielzahl von Personen mit \ndemselben Merkmal. Entsprechendes gilt auch für Aspekte wie die westliche \nPrägung und deren Auffälligkeit sowie Anstößigkeit in der afghanischen Gesellschaft. \nAls Bevölkerungsgruppe sind auch die Frauen, gegebenenfalls auch eine \nUntergruppe der alleinstehenden Frauen anzusehen, sodass auch bei hier \nfestzustellenden zusätzlichen Erschwernissen grundsätzlich die Sperrwirkung des \n§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG eingreift. \n\n50\n\nFür die Prognose, die im Rahmen der Prüfung einer Allgemeingefahr auf die \nMöglichkeit und Notwendigkeit einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 \nAbs. 7 Satz 3 AufenthG vorzunehmen ist, ist die wertende Gesamtschau aller \nGefährdungsmerkmale im Einzelfall sowie die Betrachtung der Entscheidungspraxis \nanderer Obergerichte erforderlich.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 75 und Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, a.a.O. \n\n52\n\nDabei ergibt sich zugunsten des vorliegend noch streitigen Begehrens nichts \nTragfähiges. \n\n53\n\nDer Senat hat sich mit der Frage eines verfassungsrechtlich gebotenen \nAbschiebungsschutzes für afghanische Staatsangehörige bereits wiederholt befasst \nund unter Betrachtung der spezifischen Umstände verschiedener Gruppen eine \nextreme Gefahrenlage für einzelne besondere Fallgruppen anerkannt. Eine extreme \nGefahr ist wegen Fehlens eines subsidiären sozialen Netzwerkes für alte, behinderte \nund schwer erkrankte Personen ohne Bezugspersonen in Afghanistan, die für eine \nHilfestellung in Betracht kämen, bejaht worden. \n\n54\n\nVgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 2003 - 20 A 3332/97.A -.\n\n55\n\nEine relevante Zuspitzung der Lage ist - vorbehaltlich besonderer Umstände - \nauch für Frauen konkret zu befürchten, die ohne männliche Begleitung nach \nAfghanistan zurückkehren müssen und nicht in intakten Strukturen Aufnahme finden. \nAlleinstehende Frauen sind in hohem Maße schon dann gefährdet, wenn sie die \nerforderlichen Schritte zur Beschaffung des Lebensnotwendigen unternehmen, weil \nsie gesellschaftlich nicht akzeptiert, sondern eher als \"Freiwild\" betrachtet und als \nmoralisch verwerflich behandelt werden.\n\n56\n\nVgl. Urteil des Senats vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -, in dem bei einer \nunverheirateten Frau auf die bei realistischer Betrachtung der konkreten Umstände \nallein zu erwartende Rückkehr gemeinsam mit einem Bruder abgestellt worden \nist.\n\n57\n\nExtrem kritisch kann sich auch die Lage von Personen darstellen, die unter \ngesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als individuelle erhebliche Gefahr im \nSinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzuordnen sind, aber doch eine die \nGrundelemente in Behandlung und Medikamentation übersteigende Versorgung \nbenötigen. Die medizinischen Möglichkeiten in Afghanistan entsprechen den \nVerhältnissen eines der ärmsten Länder der Welt; sie sind, zumal nach jahrelangen \nKämpfen, höchst unzureichend und können so im Einzelfall zu einer kurzfristigen, \nrabiaten Verschlechterung der Verfassung bis hin zur Lebensgefahr führen. \nSchließlich können sich Zuspitzungen noch aus Umständen ergeben, die ihrer Art \nnach schon andere, regelmäßig vorrangige Schutzgründe - Asyl oder § 60 Abs. 1 bis \n3 und 5 AufenthG - tragen könnten, dort aber aus welchen Gründen außer \nmangelnder Glaubhaftigkeit auch immer nicht zum Erfolg geführt haben. Insofern ist, \nsoweit dabei von einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 \nAufenthG gesprochen werden kann, vor allem an Angehörige früherer Regime - etwa \nKommunisten oder Taliban - zu denken, wenngleich hier allenfalls ausnahmsweise \nWahrscheinlichkeit und Dringlichkeit der Gefahr den hier betrachteten Anforderungen \nfür einen unerlässlichen Abschiebungsschutz genügen dürften.\n\n58\n\nVgl. zu den Fallgruppen im Einzelnen noch den Beschluss des Senats vom 23. \nApril 2007 - 20 A 2199/06.A - m.w.N. \n\n59\n\nIm Übrigen hat der Senat bisher die Voraussetzungen für eine Überwindung von \n§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bzw. der Vorgängerregelungen verneint.\n\n60\n\nIm vorliegenden Verfahren ist zu den vorgenannten Fallbereichen der extremen \nGefahr lediglich im Hinblick auf die unzureichende medizinische Versorgung im \nAnschluss an die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzuhalten, \ndass sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht - selbst nicht im Sinne angezeigter \nweiterer gerichtlicher Ermittlungen - erschließt, für den Kläger zu 1. oder die Klägerin \nzu 2. seien bei einer Rückkehr nach Afghanistan gravierende Beeinträchtigungen an \nLeib oder Leben konkret zu besorgen. \n\n61\n\nEine Erweiterung der als extrem gefährlich zu qualifizierenden Konstellationen \ndahin, dass auch die hier zu beurteilende Rückkehrsituation erfasst wird, ist nicht \ngerechtfertigt.\n\n62\n\nDie allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan bieten - über das Obige \nhinaus - für Rückkehrer keinen triftigen Grund für die Annahme, alsbald schwerste \nBeeinträchtigungen erleiden zu müssen. Zwar ist die Situation für Rückkehrer \nkeinesfalls frei von Gefahren und dürften etwa mit Blick auf die Versorgungslage bei \nLebensmitteln, Unterkunft und medizinischer Behandlung die tatsächlichen \nVoraussetzungen für eine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit \n§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht fraglich sein. Dies kann freilich - wie oben zu den \nAnforderungen bei allgemeiner Gefahr dargetan - allein nicht weiterhelfen. Der \nSchluss des Gerichts, eine Zuspitzung der Situation, bei der das \nverfassungsrechtliche Schutzgebot eingreift, sei noch nicht gegeben, beruht auf der \nGesamtschau einer Vielzahl von Stellungnahmen und Darstellungen, die in das \nVerfahren eingeführt worden sind und gerade in ihrer Vielfalt ein aktuelles Bild der \nLage in Afghanistan vermitteln. Die teilweise konträren Aussagen in verschiedenen \nStellungnahmen zwingen nicht zu einer Entscheidung für die eine oder die andere \nAusführung, Darstellung oder Wertung. Denn eine jede Aussage erhält das ihr \nzukommende Gewicht unter Berücksichtigung der in ihr erkennbaren Vorstellungen \ndes Verfassers über die entscheidenden Aspekte sowie zu den (Beweis-)Maßstäben, \nnach denen die berichteten Zustände und Vorkommnisse zu bewerten sind. Dazu sei \nbeispielhaft angeführt, dass etwa eine Einschätzung der Rückkehrmöglichkeiten \nanhand der Vorstellung, es müsse eine Rückkehr in Sicherheit und Würde \ngewährleistet sein (Hinz in Informationsverbund Asyl - zur Lage in Afghanistan -, -. -\n.2006), beträchtlich vom rechtlich relevanten Maßstab der extremen Gefahr entfernt \nist und daher eher als Forderung für politische Leitentscheidungen denn als hier \nverwertbare Wertungsgrundlage gesehen werden muss. Der Senat hat gerade unter \nBerücksichtigung all dieser Faktoren und Umstände die Überzeugung gewonnen, \ndass die gegenwärtige Situation in Kabul von erheblichen Widersprüchen geprägt ist \nund sich für keine verallgemeinernde Schilderung tragfähige Anhaltspunkte eines \neindeutigen Falsch oder Richtig finden lassen. Er sieht sich insofern auch durch die \ngroße Spannweite der Gegenstände und Inhalte von Berichterstattungen in den \nallgemein zugänglichen Quellen bestätigt. Die unterschiedlichen Blickwinkel und \nZielrichtungen der einzelnen Beiträge tragen zu einem hohen Grad von \nVerlässlichkeit des Gesamtbildes bei. Erkenntnisquellen, die weitergehendes oder \nsolideres Material bieten könnten, sind nicht ersichtlich, obwohl Afghanistan, \ninsbesondere der Bereich Kabul, nicht zuletzt wegen der Anwesenheit von \nSicherheits- und Hilfskräften zahlreicher Staaten unter einer interessierten \nBeobachtung gerade auch durch die Medien steht. Es kann daher nicht \nangenommen werden, Zustände, Entwicklungen und Ereignisse, die sich im \nzugrunde gelegten Auskunftsmaterial nicht angemessen widerspiegeln und zu \nbestimmten eindeutigen Schlüssen in Bezug auf die oben bezeichneten Kriterien \nführen könnten, seien unbekannt geblieben. Unter Berücksichtigung all dessen \nbesteht kein Anlass zu weiteren Ermittlungen.\n\n63\n\nAllgemein ist festzuhalten, dass in Kabul konträre Beobachtungen zu machen \nsind. Wirtschaftliche Entwicklung mit Etablierung günstiger Lebensumstände trifft \nzusammen mit größter Armut und Verhältnissen, die bis zu einer schon \nlebensbedrohlichen Existenz in Slums reichen. Den in Kabul Verbliebenen oder in \nder Zeit der Mujaheddin und der Taliban nach Kabul Gelangten, die sich zum Teil auf \nKosten derer bereichert haben, die aus der Stadt und dem Land geflohen waren, \nstehen die Rückkehrer gegenüber, bei denen wiederum zu unterscheiden ist \nzwischen solchen, die in großen Strömen freiwillig oder faktisch gezwungen aus \nFlüchtlingslagern in Pakistan und im Iran nach Kabul gelangen, obwohl sie weithin \nnicht von dort, zum Teil nicht einmal aus städtischen Gebieten stammen, und denen, \ndie - etwa wegen ihres allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Status schon vor \ndem Verlassen Afghanistans - in entferntere Länder, sei es Indien, sei es Europa, \nfliehen konnten und von dort zurückkehren. Schließlich liegt auf der Hand, dass in \neinem städtischen Siedlungsraum mit mehreren Millionen Menschen in einer Zeit des \nBemühens um den Wiederaufbau grundlegender Strukturen - beispielsweise für die \nSicherheitskräfte - nicht überall ein gleiches Mindestmaß an Versorgung und \nOrdnung zu finden ist. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass in die staatliche \nEntwicklung eine Vielzahl divergierender Richtungen ideologischer, religiöser und \npolitischer Art sowie auf Eigenständigkeit pochende Machthaber mit jeweils eigenem \nethnischen und regionalen Hintergrund eingebunden werden müssen. Die \nHerausbildung und Durchsetzung klarer Verhältnisse und Strukturen, damit auch das \nEntstehen einer gewissen Stabilität, wird so nachhaltig erschwert. \n\n64\n\nDiese Gegebenheiten, die sich durchweg in allen umfassenden Stellungnahmen \nwiederfinden, einbeziehend ist im Einzelnen festzustellen: \n\n65\n\nZu den allgemeinen Lebensumständen in Kabul wird in den Auskünften \nübereinstimmend auf die Kriminalität, bei der vor allem Kindesentführungen \nhervorgehoben werden, auf die Korruptheit der Sicherheitskräfte und auf einen \nweitestgehenden Ausfall effektiven gerichtlichen Schutzes verwiesen (AA vom \n17.03.2007, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 11.12.2006). Die Polizei folgt zwar \nim Raum Kabul grundsätzlich den Weisungen (Deutsches Orientinstitut vom \n23.09.2004, PRO ASYL vom 01.06.2005), kann aber keine Sicherheit im öffentlichen \nRaum bieten; es wird angeführt, dass ganze Stadtviertel ohne Ordnungskräfte seien \nund Nacht für Nacht Dutzende ums Leben kämen (a.i. an VGH Kassel vom \n17.01.2007, Danesch Gutachten zur Lage der Hindu- und Sikh-Minderheit im \nheutigen Afghanistan - im Weiteren: Danesch - vom 23.01.2006). Demgegenüber \nwird aber auch berichtet, die Sicherheit im täglichen Lebensablauf sei nicht \nbeeinträchtigt und die Zahl der Morde sei im Vergleich zu westlichen Großstädten \nnicht auffällig hoch (David Aussage vor dem 12. Senat des OVG Berlin-Brandenburg \n- im Weiteren: David - vom 27.03.2006). Aussagegehalt hat ferner, dass die \nVerfasser von Auskünften, die auf eigenen Beobachtungen beruhen (insbesondere \nDanesch, Merzadah - in Afghan Hindu und Sikh Verband in Deutschland \"Zur Lage \nder Hindus und Sikh-Minderheit in heutigen Afghanistan\" von 01.2006 - und die \nBerichterstatter für PRO ASYL), in Kabul zahlreiche Bereiche haben besuchen und \nKontakte haben knüpfen können. In einer Gesamtschau der Sicherheitslage in Kabul \n- soweit es um Umstände außerhalb des schon angesprochenen Komplexes der \nbewaffneten innerstaatlichen Konflikte geht - bleibt danach festzuhalten, dass die \nBeeinträchtigungen, maßgeblich also kriminelles Geschehen, zwar vor allem wegen \nder mangelnden Hilfs-, Schutz- und Sanktionsmöglichkeiten Gewicht haben, jedoch \nnicht von einer Allgegenwärtigkeit der Übergriffe auf Leben oder Gesundheit sowie \ndie unerlässlichen Grundlagen der Lebensführung ausgegangen werden kann. Ein \nmaßgeblicher Faktor ist offensichtlich, wie und in welcher Umgebung sich der \nEinzelne bewegt. Dass es für Rückkehrer zwangsläufig zu einer Zuspitzung kommen \nmuss, die zur Sorge berechtigt, alsbald Opfer von Übergriffen zu werden, ist nicht \nersichtlich. Allein das bei Rückkehrern vielleicht vermutete Verfügen über Geldmittel \nträgt anders lautende Einschätzungen mangels konkreter Darstellung derartiger \nVorkommnisse nicht, jedenfalls nicht mit dem hier aus Rechtsgründen im Hinblick auf \nkriminelles Geschehen anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n66\n\nIm Ergebnis Entsprechendes gilt für die weiteren Voraussetzungen, deren \nVorhandensein für die Schutzgüter des § 60 Abs. 7 AufenthG generell unerlässlich \nist, insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Auch hier zeigt die Auskunftslage \neinerseits existenzbedrohende Szenarien, andererseits aber auch reale \nMöglichkeiten einer akzeptablen Problembewältigung. Insgesamt steht die Frage im \nVordergrund, wer in dem von Armut geprägten Land die notwendigen finanziellen \nMittel besitzt und/oder sich beschaffen kann, um die verfügbaren und erwerbbaren \nGüter einschließlich Wohnraum zu erlangen. Dass nach jahrelangen Kämpfen im \nStadtgebiet von Kabul und angesichts des Zustroms von Rückkehrern vornehmlich \naus Pakistan und Iran Wohnraum sehr knapp sowie - zum Teil auch infolge der \nAnsprüche zahlungskräftiger Ausländer, etwa auch von Nicht-Regierungs-\nOrganisationen (PRO ASYL vom 01.06.2005) - sehr teuer ist und die Unterbringung \ndeshalb ein hervorstechendes Problem darstellt, liegt auf der Hand (AA vom \n17.03.2007, a.i. vom 17.01.2007, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 11.12.2006). \nDas Bemühen des UNHCR, hier zu helfen (AA vom 17.03.2007 und vom 13.07.2006, \nUNHCR Anhang 10 in der BMJ-Übermittlung vom 05.12.2005), und das Interesse \nafghanischer Regierungsstellen, im Rahmen von Rückkehrvereinbarungen mit \nLändern, in die Afghanen geflohen waren, Geldleistungen u.a. für die \nWohnraumbeschaffung zu erlangen (AA vom 17.03.2007 und Danesch vom \n23.01.2006), unterstreicht zum einen die kritische Situation, zum anderen aber auch \ndie Bereitschaft, sich des Problems anzunehmen. Viele zurückkehrende Personen \nmüssen sich mit äußerst behelfsmäßigem Schutz begnügen oder in Ruinen eine \nBleibe suchen. Die Größe dieses Anteils an der Bewohnerschaft Kabuls wird \nunterschiedlich bewertet. Während zum Teil in offensichtlicher Fokussierung der \nBetrachtung auf die Elendsviertel, in denen gerade Rückkehrer aus den Afghanistan \nbenachbarten Ländern leben, der Eindruck erweckt wird, der überwiegende Teil der \nMillionen zählenden, weithin aus verarmten Rückkehrern bestehenden Bewohner \nvon Kabul sei nur äußerst notdürftig und slumartig untergebracht (etwa Danesch vom \n23.01.2006), nennt David (vom 27.03.2006) - aus der Sicht eines Betreuers von \nFlüchtlingen vornehmlich aus westeuropäischen Ländern - eine Zahl von etwa \n100.000 Personen, die in Slums oder Ruinen leben müssten. Dabei ist freilich \nzugrundezulegen, dass der Wohnstandard den dortigen Verhältnissen entsprechend \ndas Zusammenleben einer Mehrzahl von Personen auf engstem Raum, bis hin zu \neinem Zimmer für eine mehrköpfige Familie einschließen kann (PRO ASYL vom \n01.06.2005). Auch hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeit ist letztlich zu folgern, dass \nfür die Prognose, was den einzelnen Rückkehrer treffen wird, von wesentlicher \nBedeutung ist, ob auf ihn die Beobachtungen zu übertragen sind, die für die Masse \nder Rückkehrer aus Pakistan und Iran zu machen sind, wovon offensichtlich Danesch \nausgeht, oder ob - wovon ersichtlich David ausgeht - für Europarückkehrer etwas \ngünstigere Bedingungen vorliegen können. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass durch \ndas umfangreiche Auskunftsmaterial verbreitete und daher für Zurückkehrende \nkonkret zu besorgende schwerwiegende Beeinträchtigungen und Verletzungen - und \nauf dieser Stufe liegen die Anforderungen für die Überwindung der Sperrwirkung des \n§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - infolge von Obdachlosigkeit nicht zu belegen sind.\n\n67\n\nDie Diskrepanzen in den Darstellungen setzen sich fort bei dem \nVerpflegungsproblem und der Chance, eigenständig für den Lebensunterhalt sorgen \nzu können. Einheitlicher Ausgangspunkt ist allerdings, dass es an jeglicher \nöffentlicher Gewährleistung einer Grundversorgung fehlt. Der gesamte Bereich der \nsozialen Absicherung ist traditionell und grundsätzlich der Hilfe und Unterstützung \ninnerhalb der Familie, des Clans oder des Stammes überlassen. Überwiegend wird \ndementsprechend davon ausgegangen, dass bei einer Rückkehr in einer oder in eine \nGroßfamilie regelmäßig mit keinen schwerwiegenden Gefährdungen im Sinne der \nKriterien bei der hier in Rede stehenden Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zu \nrechnen ist, wenngleich nicht auszuschließen ist, dass an Rückkehrer aus Europa \nüberzogene Erwartungen gestellt werden, weil im Ausland erworbenes Vermögen \nunterstellt wird (AA an VGH Kassel vom 29.05.2007, a.i. vom 17.01.2007, Deutsches \nOrientinstitut vom 23.09.2004). Ohne ein herkunftsbedingtes soziales Netz stellt sich \ndie Situation als schwierig dar, geht kaum über die Grundnahrungsmittelversorgung \nhinaus, wobei zum Teil, wenn Mittel- und Arbeitslosigkeit hinzutreten, sogar schon \neine Überlebensmöglichkeit als ausgeschlossen bezeichnet wird (PRO ASYL vom \n01.06.2005). Das Vorhandensein von Lebensmitteln im erforderlichen Umfang in \nKabul wird überwiegend bejaht (AA vom 17.03.2007), in der \nNahrungsmittelversorgung wird die Eigenproduktion durch Hilfe aus dem Ausland \nergänzt, wobei der erste Sektor zunehmend wächst (Deutscher Bundestag, \nDrucksache 16/6593 vom 09.10.2007). Allerdings lebt noch die Hälfte der \nBevölkerung unter der Armutsgrenze (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom \n11.12.2006), so dass auch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und der freie \nWarenverkehr mangels Kaufkraft längst nicht allen zugute kommen (AA vom \n17.03.2007, David vom 27.03.2006). Danesch (vom 23.01.2006) weist wiederholt \ndarauf hin, in den von ihm besuchten Slums und Ruinen keine Helfer angetroffen zu \nhaben, die sich um die Versorgung der dort Lebenden gekümmert hätten, und \nberichtet von vielen Fällen der Unterernährung; Rückkehrer könnten nur mit einer \ngeringen Geldleistung und mit einer notdürftigen Grundausstattung rechnen, wobei \nsich die Aufmerksamkeit des UNHCR auf die Rückkehrer aus den Nachbarländern \nrichte, zumal die Rückkehrer aus Europa zahlenmäßig keine Rolle spielten. Auf die \nschlimme Lage der Binnenflüchtlinge sowie der Rückkehrer aus Pakistan in den von \nihnen genutzten Lagern weisen praktisch alle Auskunftsstellen hin. \nArbeitsmöglichkeiten werden für diesen Personenkreis nur in Hilfsarbeiten als \nTagelöhner mit einem Entgelt gesehen, das kaum zur Beschaffung von Brot für eine \nFamilie reicht (Danesch vom 23.01.2006). Auch sonst wird allgemein auf das Fehlen \nvon Arbeitsplätzen verwiesen (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 11.12.2006), \nwobei auch der Staat nicht, selbst nicht für gut Ausgebildete, einspringt, weil seine \nDienste bereits überbesetzt sind (PRO ASYL von 01.06.2005), aber bessere \nAusbildung und besondere Fähigkeiten, wie sie im Ausland erworben werden \nkonnten, doch einen Vorsprung geben (AA vom 17.03.2007, David vom 27.03.2006). \nLetztere Darstellung überzeugt, da die Möglichkeit der Nutzung von Erfahrungen, \nFähigkeiten und Kenntnissen, die beim Aufenthalt in Ländern mit anderer Kultur und \nanderem Wirtschaftsstandard erworben wurden, im derzeitigen Entwicklungsstadium \nAfghanistans geradezu auf der Hand liegt und damit ein erheblicher Unterschied zu \nden Rückkehrern besteht, die in Nachbarländern Afghanistans in Flüchtlingslagern \ngelebt haben. Dass insofern die individuelle Bereitschaft und entsprechendes \nEngagement von Gewicht sind, bedarf keiner Erläuterung und wird etwa in dem \nBericht auf Seiten 37 ff. von ai-Info/Pressespiegel, Ausgabe 73, exemplarisch \ndeutlich. \n\n68\n\nVgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 12 B 11.05 -\n.\n\n69\n\nVorbehaltlich von Problemfeldern, die wie insbesondere die medizinische \nVersorgung von allgemeiner Bedeutung sind, ist im Hinblick auf die Gestaltung eines \nLebens in Kabul nach dem Vorstehenden für die Rückkehrer von Bedeutung, ob sie, \nsoweit sie nicht Aufnahme in einem familiären Verband, der nach den sozialen \nGegebenheiten in Afghanistan erheblich über ein Verständnis lediglich von Eltern \nund Kindern hinausgeht, finden, als Teil einer allein seitens des UNHCR erfassten, \nversorgten und rudimentär betreuten großen Zahl von mehr oder weniger mittellosen \nund hilfsbedürftigen Flüchtlingen nach Kabul gelangen, weil in ihren Heimatregionen \ndie Lebensbasis von Landwirtschaft und Handwerk zerstört ist, oder ob sie von den \nbeschränkten Möglichkeiten eigener Entfaltung Gebrauch machen können, die eine \nStadt wie Kabul in der derzeitigen Entwicklung bietet. Eine weitergehende positive \nFeststellung der Möglichkeit, den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu finden, ist \nallerdings nicht unerlässlich, um den Mindeststandard zu gewährleisten, den \nVerfassungsrecht über den ausdrücklichen Regelungsgehalt des § 60 Abs. 7 \nAufenthG hinaus für den Einzelnen gebietet. Daher ist auch weiteren Fragen nach \ndem \"Arbeitsmarkt\" - soweit von einem solchen in einem unterentwickelten und \nweitgehend strukturlosen Land wie Afghanistan überhaupt gesprochen werden kann \n- nicht nachzugehen. Trotz aller von Beobachtern der Lage aufgezeigten \ngravierenden Mängel bei den Erwerbsmöglichkeiten zwecks Gewährleistung der \nErnährung (Glatzer an OVG Koblenz vom 31.01.2008) und bei der \nWohnraumversorgung sowie der Sicherheit fehlt es doch an verlässlichen \nErkenntnissen über Beeinträchtigungen von Leben oder Gesundheit in einem \nsolchen Maße, dass Rückschlüsse auf einen hohen Gefährdungsgrad für jeden \nEinzelnen gezogen werden könnten. Diesbezügliche Schlussfolgerungen, wie etwa \ndie auf Angaben vom Hörensagen gestützten von Danesch (vom 23.01.2006), \nerscheinen zwar vor dem Hintergrund von Schilderungen einzelner vorgefundener \nkonkreter Verhältnisse zunächst durchaus schlüssig. Sie entbehren aber jeder \nweiteren Präzisierung und lassen Fragen danach offen, wie die von ihm \nAngetroffenen etwa die geschilderte, langandauernde und nach seiner Darstellung \nvöllig unzureichende Versorgung und die kalte Jahreszeit ohne nennenswerten \nSchutz überstanden haben sowie wie sich die Lebensbedingungen befragter Händler \nim Einzelnen darstellen. Ferner bleibt etwa bei Merzadah (von 01.2006) \nausgeblendet, wie sich die Lebensgrundlage und deren Entwicklung bei Personen \ndarstellen, die er als Tempelbesucher und -bewohner angetroffen hat oder die wie \nein aufgesuchter Geschäftsmann aus anderen Ländern als den Nachbarstaaten \nzurückgekehrt waren. Gegen einen Schluss dahin, die Verhältnisse erfüllten \ngrundsätzlich und für jeden Rückkehrer die vom Bundesverwaltungsgericht nach den \neinleitenden Ausführungen aufgestellten Kriterien für die Zubilligung von \nAbschiebungsschutz bei allgemeinen Gefahren im Heimatstaat sprechen auch die \nFeststellungen des Auswärtigen Amtes in seinen Lageberichten. Danach (vgl. zuletzt \nAA vom 17.03.2007) stellt sich die Lage von Rückkehrern ohne Familienverband als \nproblematisch und gefahrenträchtig dar, was allerdings zunächst nur auf Verhältnisse \nhindeutet, die Erwägungen zu einem Abschiebungserlass nach § 60a Abs. 1 \nAufenthG in hohem Maße nahe legen, den Schluss auf eine extreme Gefahrenlage \nindes noch nicht trägt. Dem entspricht es auch, wenn die mit den rechtlichen \nAnforderungen und Kriterien vertrauten Autoren des Berichts von PRO ASYL \n(01.06.2005) die Lage von Rückkehrern als \"generell problematisch\" bezeichnen, \nwas grundsätzlich mit den erhöhten Anforderungen an unabweisbaren \nIndividualschutz nicht korreliert. Zusammenfassend bleibt nach alldem festzuhalten, \ndass es nicht möglich ist, für jeden Rückkehrer einen konkreten Weg aufzuzeigen, \nder ein Überleben auch außerhalb eines Familien- oder Stammesverbandes \ngewährleistet, dass aber auch die Überzeugung, solche Wege gäbe es nicht oder \nließen sich nicht finden, nicht zu gewinnen ist. In dieser Situation muss letztlich den \nAusschlag geben, dass in der umfassenden Beobachtung Afghanistans durch \nAusländer und ausländische Medien Verhältnisse manifestiert worden wären, die so \ngeartet sind, dass sie - mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts - \"sehenden \nAuges\" in schwere Beeinträchtigungen des Einzelnen münden. Das Ausbleiben ist \nletztlich ein Indiz, das eine gewisse Unterstützung darin findet, dass einerseits von \neiner Vielzahl an Nicht-Regierungs-Organisationen auch kleinerer Art und sonstigen \nHelfern berichtet wird, andererseits aber sich deren Wirken in den umfassenden \nBerichterstattungen nicht niederschlägt, obwohl es möglicherweise in der Summe \nGewicht erlangt und gerade für Rückkehrer aus entwickelteren Ländern nutzbar ist. \nSymptomatisch ist insofern etwa auch, dass die Art der Hilfe und Ergebnisse oder \nErkenntnisse der unterstützenden Tätigkeit von IOM sowie des RANA-Programms \nerst im Jahre 2006 weithin bekannt geworden sind und andere trotz des Anspruchs \nauf umfassende Kenntnis der Situation nicht darauf eingehen. So begnügt sich \nDanesch (23.01.2006) bezüglich der Tätigkeit von IOM in Kabul mit einer Mitteilung \nvom Hörensagen, die Organisation zahle nur für den Transport von Rückkehrern. \nKaum anders verhält es sich mit dem Bericht von PRO ASYL (01.06.2005), in dem \ndie Tätigkeit von IOM erwähnt, jedoch mit einem bloßen Hinweis darauf abgetan \nwird, die Unterstützung für freiwillige Rückkehrer sei zur Zeit möglich, weil nur wenige \nkämen; nähere Feststellungen vor Ort sind offensichtlich nicht getroffen worden. \nDass bei Hilfestellung durch eine solche Organisation eine Zwangsläufigkeit \nschwerwiegender Beeinträchtigungen ausscheidet, liegt auf der Hand.\n\n70\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 23. April 2007 - 20 A 2199/06.A -.\n\n71\n\nEiner näheren Beschäftigung mit Aussagen zur Fortsetzung des Programms \nbedarf es nicht. Denn es geht nicht darum, einen konkreten Weg aufzuzeigen, auf \ndem der jeweilige Rückkehrer eine gewisse Sicherheit im Vorhinein erlangen kann, \nsondern um die Frage, wie vor dem Hintergrund der Anforderungen an die extreme \nGefahr die gegebenen Erkenntnisse zu interpretieren und einzuordnen sind. Insofern \nbeschränken auch die klägerseitig in Bezug genommenen \"Guidelines\" des UNHCR \naus dem Dezember 2007 die Forderung nach besonderer Vorsicht bei der \nerzwungenen Rückkehr nach Afghanistan auf einzelne höchst verwundbare \nGruppen, die im Wesentlichen von den in der Rechtsprechung des Senats \ngenannten Gruppen umfasst werden (dort S.78f.). \n\n72\n\nDer Senat verbleibt - ungeachtet eventuellen Auslaufens des von David \n(27.03.2006) geschilderten Hilfsprogramms von IOM, das einer relevanten \nZuspitzung der Gefahrenlage jedenfalls entgegenstand/-steht, \n\n73\n\nvgl. Urteil des Senats vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A -, \n\n74\n\nbei seiner Einschätzung, dass für Rückkehrer aus Deutschland nach Afghanistan \nnicht allgemein die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG bejaht werden \nkönnen. Die möglichen Feststellungen tragen nicht den von der Vorinstanz \ngezogenen Schluss, eine Familie, die nicht in einem funktionierenden Familien- oder \nStammesverband Aufnahme finde, der auch kleinere Kinder angehörten und deren \ngrößere Kinder wesentliche Jahre im Ausland verbracht hätten, gerate in Afghanistan \nin eine völlig aussichtslose Lage, da sie nicht das nach Einschätzungen einer \nHilfsorganisation erforderliche Einkommen erzielen könne. \n\n75\n\nVgl. zur Bedeutung eines Familienverbundes Hess. VGH, Urteil vom 7. Februar \n2008 - 8 UE 1913/06.A, Sächsisches OVG, Urteil vom 23. August 2006 - A 1 B 58/06 \n- und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 12 B 9.05 - (entbehrlich für \nmännliche Flüchtlinge mittleren Alters); ähnlich (\"jedenfalls\", wenn Angehörige in \nKabul leben) OVG Schleswig, Urteil vom 21. November 2007 - 2 LB 38/07 -; \nabweichend (extreme Gefahr bei Fehlen von familiärem Rückhalt) VG Gießen Urteil \nvom 13. Dezember 2006 - 2 E 871/06.A -, VG München, Urteil vom 11. September \n2006 - M 23 K 03.52145 -, VG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2005 - A 10 K \n12302/03 -.\n\n76\n\nAuf die - nach der Auffassung des Gerichts wegen der insgesamt nicht \nstringenten, durch die letzte Eingabe vor dem Termin noch weiter verwirrten \nAngaben der Kläger zu 1. und 2. zu Aufenthaltsorten und -zeiten durchaus \nzweifelhafte - Frage, ob die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan isoliert \ndastehen würden, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Dass die \nbehauptete Verfolgung durch Angehörige des Klägers zu 1. nicht glaubhaft ist, wurde \nim Übrigen oben schon gesagt; dass Hindernisse bezüglich der Angehörigen der \nKlägerin bestehen, erschließt sich aus dem Vorbringen nicht.\n\n77\n\nBesondere Umstände, die bei den Klägern oder einzelnen von ihnen zu einer \nextremen Gefahr führen könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n78\n\nEine im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 \nAufenthG relevante Zuspitzung in Anknüpfung an Volks- oder Religionszugehörigkeit \nist nicht festzustellen. In Afghanistan leben seit jeher verschiedene Ethnien \nunterschiedlicher Größenordnung zusammen (vgl. etwa Deutsches Orientinstitut vom \n23.09.2004), wobei es je nach den Größen- und Machtverhältnissen in Teilregionen \ndes Landes zu Spannungen und auch zu erheblichen Diskriminierungen kommen \nkann. Entsprechendes gilt hinsichtlich der religiösen Ausrichtung innerhalb des Islam, \nalso insbesondere auch hinsichtlich der Schiiten, zu denen die Kläger nach ihren \nAngaben gehören. Nach der Verfassungslage ergeben sich insofern keine \nBenachteiligungen; auch tatsächlich ist nichts bekannt geworden, was - zumal unter \nBerücksichtigung der Möglichkeiten des Ausweichens innerhalb des Landes - \nreligiöse oder ethnische Minderheiten in extreme Gefahr bringen könnte. \nDiesbezüglich haben auch die Kläger nichts mehr aufgezeigt. \n\n79\n\nFür die Kläger zu 3. und 5. ist zwar einzustellen, dass sie Afghanistan als Kinder \nverlassen haben und entscheidende Zeiten des Heranwachsens und der Jugend \nunter gänzlich anderen Lebensbedingungen verbracht haben. Daraus ergeben sich \nzweifellos Probleme von beträchtlichem Gewicht, denen grundsätzlich durch \nAltfallregelungen und Vorschriften wie in §§ 104a und b AufenthG begegnet wird. \nSoweit solche Regelungen im Einzelfall nicht in Betracht kommen, indiziert das aber \nwegen der anderen Anknüpfung keinesfalls eine drohende extreme Gefahr. Für eine \nsolche spricht auch tatsächlich nichts, wenn - wie hier - große Kinder in Begleitung \nihrer trotz langer Abwesenheit prinzipiell mit den Verhältnissen im Heimatstaat \nvertrauten Eltern zurückkehren. Einem solchen Vertrautsein steht auch das jetzige \nVorbringen, 17 Jahre im Iran gelebt zu haben, nicht entgegen; denn der Aufenthalt \nwird für das Grenzgebiet zu Afghanistan behauptet und Kontakte dorthin sind \nwesentlicher Teil der Umstände, aus denen eine Verfolgungsfurcht abgeleitet \nwird.\n\n80\n\nSchließlich tragen auch vom Verwaltungsgericht gesehene spezifische Umstände \nin der Familie der Kläger nicht den Schluss auf eine gefährliche Zuspitzung der Lage \nfür die Kläger im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan. Der Hinweis des \nVerwaltungsgerichts auf eine Studie, nach der 100 US-Dollar pro Monat zu verdienen \nseien, damit das Überleben einer sechsköpfigen Familie gewährleistet ist, und die \nErwägungen, weshalb den Klägern dies nicht gelingen werde, greifen ersichtlich zu \nkurz. Insbesondere ist einzustellen, dass damit eine finanzielle Größenordnung \ngenannt ist, die nach den oben zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen \ngenannten Auskünften von vielen Familien nicht zu erreichen sein dürfte, obwohl \ndiese dennoch ein Überleben schaffen; insofern greifen entweder faktisch \nergänzende Unterstützungen ein oder der abstrakt genannte Durchschnittsbetrag ist \nnicht realitätsnah. Dass die Kläger von jeglichen Erwerbsmöglichkeiten \nabgeschnitten wären, ist nicht abzusehen. Der Kläger zu 1. scheidet insofern nicht \nvon vornherein aus. Die Angaben und Atteste ergeben nicht, dass er wegen seiner \nHauterkrankung grundsätzlich nicht in der Lage wäre, sich entscheidend an der \nSicherung des Lebensunterhaltes zu beteiligen. Eine hier bejahte Arbeitsunfähigkeit \nsagt darüber schon deshalb nichts Maßgebliches aus, weil sie sich auf eine \nspezifische Tätigkeit und dort gegebene Anforderungen oder Belastungen bezieht. \nRelevante Einschränkungen für ein Tätigwerden in anderen Bereichen - etwa dem \nHandel - sind damit nicht aufgezeigt. Im Übrigen ist einzustellen, dass der Kläger zu \n3., der entgegen der Einschätzung der Beklagten sicher nicht alleiniger oder \nmaßgeblicher Ernährer der gesamten Familie sein könnte, unter Anleitung durch \nbzw. im Zusammenwirken mit seinem Vater, der die Notwendigkeiten und \nÜblichkeiten des dortigen Geschäfts- und Wirtschaftlebens kennt, sich entsprechend \nseinem Alter und seiner Gewandtheit ergänzend engagieren kann. Soweit die \nKlägerin zu 2. in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist, engt das nicht die \nMöglichkeiten der Kläger zu 1. und 3. nachhaltig ein. Der Kläger zu 4. befindet sich \nnicht mehr in einem Alter, in dem seine Betreuung besonderen körperlichen \nEinsatzes bedarf, und die Klägerin zu 5. kann ergänzend einspringen. \n\n81\n\nNach alldem gebieten die Verhältnisse in Afghanistan bei allen gegebenen \nerheblichen Schwierigkeiten weder unter Berücksichtigung des einfachen Rechts \nnoch des Verfassungsrechts oder internationaler Vorgaben den vorliegend streitigen \nsubsidiären Schutz für die Kläger. Auf Aspekte, die über den Bereich des auf den \nZielstaat Bezogenen hinausgehen, ist - wie oben ausgeführt - hier nicht einzugehen. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht \nvor.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-28/20-a-2375-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":41},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-28/20-a-2375-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257278","retrieved":"2026-07-09 02:21:28.248630+00:00"}}