{"status":"available","doknr":"OLD257274","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0228.12E1303.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"12 E 1303/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens; außergerichtliche Kosten des \nfrüheren Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände \ndargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der \nKlägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise \nverletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). \n\n3\n\nDas Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet die Gerichte, die \nentscheidungserheblichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten bei ihrer \nEntscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dass dies \nvorliegend nicht geschehen ist, ergibt sich aus der Rügeschrift vom 9. November \n2006 indes nicht. \n\n4\n\nDie Behauptung in der Rügeschrift (S. 2, Abs. 5), der Senat habe den Vortrag der \nKlägerin, \"sie habe sich in ihren ersten Inlandspassantrag mit deutscher Nationalität \neingetragen und habe einen Pass mit deutscher Nationalität erhalten, der zu keinem \nZeitpunkt geändert worden sei,\" sowie das Vorbringen, \"sie habe sich zu keinem \nZeitpunkt in den Standesamtsregistern eingetragen,\" nicht zur Kenntnis genommen, \ntrifft nicht zu. Ausweislich der Beschlussausfertigung hat der Senat dieses \nVorbringen nämlich ausdrücklich gewürdigt. In dem angefochtenen Beschluss (BA, \nS. 2, letzter Absatz) hat der Senat in Bezug auf die Klägerin ausgeführt, dass diese \n\"entgegen ihren Angaben im Aufnahmeantrag und Behauptungen im gerichtlichen \nVerfahren, sie sei in ihren (Inlands-) Pässen stets mit deutscher Nationalität geführt \nworden\", in ihren bis 1996 innegehabten Inlandspässen voraussichtlich mit \nrussischer Nationalität eingetragen gewesen sei. Ferner hat der Senat ausgeführt, \ndass die Behauptung der Klägerin unglaubhaft sei, gegenüber dem Standesamt die \neigene Nationalität (durch Vorlage eines entsprechenden Inlandspasses und \nausdrücklich) mit \"deutsch\" angegeben und darauf bestanden zu haben, diese \nNationalität und auch den (deutschen) Namen beibehalten zu wollen, weshalb die \nEintragung als \"Russin\" offensichtlich fehlerhaft bzw. willkürlich erfolgt sei (BA, S. 4, \nAbs. 3). \n\n5\n\nDie weitere Rüge (Rügeschrift, S. 3, Abs. 2), den klägerischen Vortrag zur \nVerfahrensweise der sowjetischen Behörden ignoriert zu haben, greift schon deshalb \nnicht durch, weil die Klägerin bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde \nim vorausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahren und insbesondere in den beiden \nBeschwerdeschriften vom 31. August 2006 sowie auch in dem weiteren, u. a. die \nBewilligung eines Reisekostenvorschusses betreffenden Schriftsatz vom gleichen \nTage (Gerichtsakte, Blatt 93 f.), der dem Senat im PKH-Beschwerdeverfahren im \nübrigen nicht vorgelegen hat, keinerlei Angaben \"über die Verfahrensweise bei den \nsowjetischen Behörden\" gemacht hatte, die Berücksichtigung hätte finden können; \nein solcher Vortrag ist frühestens in der Rügeschrift vom 9. November 2006 \nenthalten. \n\n6\n\nAuch die Rüge, der Senat habe den Vortrag ignoriert, dass die Registerbehörden \ndie \"Eintragung im Inlandspass\" auf Veranlassung des Ehemannes der Klägerin \n\"ignoriert\" und die Klägerin als \"Russin\" in die Register eingetragen hätten \n(Rügeschrift, S. 3, Abs. 4), geht ersichtlich fehl. Denn auch ein solcher Vortrag war \nweder in den beiden Beschwerdeschriften oder in dem weiteren Schriftsatz vom 31. \nAugust 2006 enthalten noch zuvor erbracht worden, sondern fand sich, wie auch das \nVerwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. November 2006 (UA, S. 4 oben) \nfestgestellt hat, erstmals in den Schriftsätzen vom 9. November 2006 \n(Beschwerdeschrift; Anhörungsrüge). \n\n7\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat auch die für die \nEntscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch geltenden - ohnehin der \nRechtsanwendung und nicht der Vortragsverwertung zuzurechnenden - Maßstäbe \nbeachtet. \n\n8\n\nMit ihren Angriffen im Übrigen, die sich ungeachtet ihrer Einkleidung als \nGehörsrügen der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und die materiell-\nrechtliche Würdigung des Senats richten, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, \nschützt nämlich nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in \nErwägung gezogenem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen \nRechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der \nBeteiligte es für richtig hält.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 \n\n10\n\n- 1 BvR 1557/01 -, Juris, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B \n11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-28/12-e-1303-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-28/12-e-1303-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257274","retrieved":"2026-07-09 02:21:27.933060+00:00"}}