{"status":"available","doknr":"OLD257273","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0228.12A57.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"12 A 57/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es fehle \nan einem durchgängigen Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum i. S. \nv. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil die Klägerin sich bei der Beantragung ihres ersten \nInlandspasses zum russischen Volkstum bekannt und damit ein \nanspruchsausschließendes Gegenbekenntnis abgegeben habe. \n\n4\n\nDie durch Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 - 12 E \n1059/06 - getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass aus der Angabe der \nrussischen Nationalität der Klägerin unter Nr. 6 der auf amtlichem Wege \nübermittelten, und, wie mit Blick auf das Zulassungsvorbringen festzuhalten ist, sehr \nwohl amtlich beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsregister (Akteneintragung über \ndie Eheschließung Nr. 1506 vom 4. Juli 1984) folge, dass diese im Zeitpunkt ihrer \nEheschließung mit ihrem heutigen Ehemann am 4. Juli 1984 mit russischer \nNationalität in ihrem Inlandspass geführt worden sei, weil diese Angabe zur \n(beibehaltenen) Nationalität nur durch die - ausweislich der Eintragung unter Nr. 12 \nder Registerabschrift zu den Identitätsdokumenten der Person (\"III - IA Nr. 710258\") \nauch im Falle der Klägerin erfolgte - Vorlage des Inlandspasses habe nachgewiesen \nwerden können, wird durch das hierauf bezogene Zulassungsvorbringen nicht \ndurchgreifend in Zweifel gezogen. \n\n5\n\nDas Vorbringen, es stehe nicht fest, ob es sich bei dem unter Nr. 12 des \nRegisterauszugs eingetragenen Identitätsdokument um den Inlandspass der Klägerin \ngehandelt habe, weckt keine ernstlichen Zweifel an der gegenteiligen Feststellung. In \nder Sowjetunion war, wie gerichtsbekannt ist und auch den Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin als auf das Vertriebenenrecht spezialisierten Rechtsanwälten bekannt \nsein dürfte, unter der Geltung der Verordnung über das Passwesen in der UdSSR \nvom 28. August 1974 der Pass eines Bürgers der UdSSR das \"Hauptdokument\", das \ndie Person eines Sowjetbürgers auswies; alle sowjetischen Bürger ab dem 16. \nLebensjahr mussten - abgesehen von den in Bezug auf die Klägerin offensichtlich \nnicht interessierenden Ausnahmefällen der Angehörigen der Streitkräfte und der sich \nzeitweilig in der UdSSR aufhaltenden Sowjetbürger, die ständig im Ausland leben - \neinen solchen Pass besitzen (I. 1. der Verordnung). Bereits diese - auch 1984 \ngeltende - Rechtslage sowie die Umstände, dass die Klägerin den Besitz eines \nInlandspasses zu jener Zeit nie in Abrede gestellt hat und dass das Aktenzeichen \ndes in dem Registerauszug aufgeführten Identitätsdokuments auch eindeutig wie \ndiejenigen Aktenzeichen aufgebaut ist, die bekanntermaßen für Inlandspässe \nVerwendung fanden, rechtfertigt die Überzeugung, dass es sich bei dem vorgelegten \nIdentitätsdokument um den Inlandspass der Klägerin und kein anderes Dokument \ngehandelt hat. Dass bei einer Eheschließung die Inlandspässe der Eheschließenden \nvorzulegen waren, ergibt sich im übrigen aus der bereits erwähnten Passverordnung. \nDenn nach I. 4. der Verordnung erfolgten die Vermerke in den Pässen der Bürger \nüber die Eheschließung durch die Standesämter. Auch das weitere Vorbringen, es \nstehe nicht fest, ob die Klägerin diesen Inlandspass selbst vorgelegt habe, greift \nersichtlich nicht durch. Zwar dürfte nicht nur davon auszugehen sein, dass die \nKlägerin bei ihrer eigenen Eheschließung persönlich anwesend sein musste, sondern \nauch ohne weiteres angenommen werden können, dass sie hierbei das ihre Person \nausweisende Identitätsdokument persönlich vorzulegen hatte; diese Frage ist aber \nletztlich nicht entscheidungserheblich. Denn der (sinngemäß) behauptete Umstand, \ndass nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann das die Klägerin ausweisende \nDokument vorgelegt und die Formalitäten allein abgewickelt habe, wäre angesichts \nder in dem Formular enthaltenen Bezugnahme auf den Inlandspass der Klägerin \nnicht geeignet, den Rückschluss von der unter Nr. 12 des Registerauszuges \neingetragenen Nationalität auf die in dem in Bezug genommenen Inlandspass \neingetragene Nationalität in Frage zu stellen. Das Zulassungsvorbringen, nur bei \neiner Vorlage des Inlandspasses durch die Klägerin selbst könne man \"von einer \nErklärung in ihrem Sinne ausgehen\", liegt offensichtlich neben der Sache, weil es \nnicht um eine - überhaupt nicht mögliche - Nationalitätenerklärung der Klägerin \nanlässlich ihrer Eheschließung im Jahre 1984 geht, sondern um eine solche \nErklärung bei der Beantragung des wohl 1978 erteilten und bei der Eheschließung \nvorgelegten ersten Inlandspasses. Das weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin, \nmit welchem sie - gänzlich neu und völlig substanzlos - behauptet, die Eintragungen \nim Heiratsregister seien \"aufgrund eines Missverständnisses\" erfolgt, bzw. ihre \nerstmals unter dem 9. November 2006 aufgestellte Behauptung wiederholt, die \nEintragungen seien auf die \"Einwirkung des Ehemannes ohne ihr Zutun\" \nzurückzuführen, weckt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. Das \nVerwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die erstmalig unter dem 9. \nNovember 2006 aufgestellte Behauptung, der Ehemann der Klägerin habe die \nRegistereintragungen mit russischer Nationalität veranlasst, weil er selbst Russe sei \nund sich selbst sowie die Kinder nicht in Gefahr habe bringen wollen, stelle sich als \ngesteigertes, verfahrensangepasstes und damit unglaubhaftes Vorbringen schon \ndeshalb dar, weil sie in unauflösbarem Widerspruch zu dem bisherigen Vorbringen \nstehe, wonach die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber dem Standesamt erklärt \nhätten, ihre jeweiligen Namen und Nationalitäten behalten zu wollen. Dass es nicht \nausreicht, diesem überzeugenden Argument die durch nichts begründete \nBehauptung entgegenzuhalten, es sei \"nicht ersichtlich\", dass \"es sich hierbei um \n‚gesteigertes' Vorbringen gehandelt haben könnte\", liegt auf der Hand und bedarf \nkeiner weiteren Begründung. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch \nnichts für den konkludent behaupteten Umstand spricht, der zuständige \nRegisterbeamte habe trotz eines sich aus dem Inlandspass (angeblich) ergebenden \nEintrags der deutschen Nationalität der Klägerin auf bloßes Drängen ihres \nEhemannes hin eine inhaltliche falsche Eintragung in das Heiratsregister - noch dazu \nunter Bezugnahme auf den vorgelegten Inlandspass mit der angeblichen Eintragung \nder deutschen Nationalität - vorgenommen und damit seine Amtspflichten verletzt. \nAußerdem ist auch die behauptete Motivation des Ehemannes der Klägerin für das \nbehauptete Verhalten nicht nachvollziehbar. Denn er selbst dürfte als Kasache \nohnehin nicht \"schutzbedürftig\" gewesen sein, und ein fehlerhafter Eintrag der \nNationalität der Klägerin im Heiratsregister wäre auch kaum geeignet gewesen, die - \nzu jenem Zeitpunkt übrigens noch nicht geborenen - Kinder zu \"schützen\", weil die \nangebliche Eintragung der deutschen Nationalität in dem für weiteres behördliches \nHandeln maßgeblichen Inlandspass der Klägerin hiervon unberührt geblieben wäre. \n\n6\n\nDas weitere Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Annahme \neines Gegenbekenntnisses zu Unrecht auf eine einzige Urkunde, nämlich auf den \nHeiratsregisterauszug gestützt, trifft schon nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat \ndurch Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 - 12 E 1059/06 - \n(BA, Seite 5, zweiter Absatz, bis S. 6, Zeile 8) die angegriffene Feststellung weiter \ndarauf gestützt, dass aus der amtlich eingeholten Abschrift der den Sohn der \nKlägerin, B. O. T. , betreffenden Akteneintragung über die Geburt ohne \nweiteres abgeleitet werden könne, dass die Klägerin 1996 erstmalig einen \nInlandspass mit der Eintragung der deutschen Nationalität erlangt und daraufhin die \nin der Registerabschrift vermerkte Änderung ihrer Nationalität in dem ihren Sohn \nbetreffenden Geburtsregistereintrag bewirkt hat; diesen Ausführungen ist die \nKlägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten. \n\n7\n\nDie weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, die in der mündlichen \nVerhandlung von der Klägerin vorgelegte Abschrift des ihren Sohn betreffenden \nGeburtsregistereintrags, die anders als die amtlich übermittelte Abschrift des \ngleichen Registereintrags keinen Änderungsvermerk enthält und allein die deutsche \nNationalität der Klägerin festhält, vermöge die Richtigkeit der amtlich übermittelten \nAbschrift nicht in Frage zu stellen, weil amtlich eingeholten Auskünften, an deren \nEchtheit - wie hier - keine Zweifel bestünden, deshalb grundsätzlich ein höherer \nBeweiswert zukomme als von den Betroffenen selbst vorgelegten behördlichen \nBescheinigungen, weil aufgrund der in den Staaten der ehemaligen GUS weit \nverbreiteten Korruption gegen Bezahlung Urkunden beliebigen Inhalts ausgestellt \nwürden bzw. erworben werden könnten, wird durch das hierauf bezogene \nZulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. \n\n8\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen sind in Verfahren, in denen es um die Feststellung der \nNationalitätseintragung im Inlandspass geht, auf amtlichem Wege eingeholte \nAuskünfte oder Auszüge aus dem Geburts- oder Heiratsregister geeignete \nNachweise für die Nationalitätseintragung in den Inlandspässen der \nAufnahmebewerber. Den entsprechenden Registern kommt nach dieser \nRechtsprechung nicht nur eine Indizfunktion zu, sondern sie erbringen in der Regel \nden vollen Nachweis, dass im Zeitpunkt der Eintragung in das Register der jeweilige \nAufnahmebewerber mit der dort angegebenen Nationalität in seinem Inlandspass \ngeführt wurde. Derartigen auf amtlichem Wege eingeholten Auskünften kommt \ngrundsätzlich der gleiche Beweiswert zu wie auf amtlichem Wege eingeholten \nAngaben über die Eintragung der Nationalität im ersten Inlandspass oder der \nNationalitätsangabe in der Forma Nr. 1., weil die Angabe zur Nationalität nur durch \nVorlage des Inlandspasses nachgewiesen werden konnte. Demgemäß geht das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass amtliche \nAuskünfte über Eintragungen im Geburts- oder Heiratsregister in der Regel zum \nNachweis der zu diesem Zeitpunkt im Inlandspass eingetragenen Nationalität \ngeeignet sind. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 - und vom 2. \nSeptember 2005 - 2 E 1124/05 -, jeweils m. w. N.; ferner Beschlüsse vom 27. \nOktober 2006 - 12 E 1059/06 -, vom 12. Dezember 2006 - 2 A 4973/05 - und vom 28. \nJuni 2007 - 12 A 498/06 -. \n\n10\n\nAllerdings kann nach dieser Rechtsprechung die Annahme der Echtheit und/oder \nRichtigkeit einer eingeholten amtlichen Auskunft zu einer Registereintragung im \nEinzelfall durchaus erschüttert werden. Im Zulassungsverfahren bedarf es hierzu \neiner schlüssigen Darlegung, dass die erteilte amtliche Auskunft nicht echt oder \ninhaltlich nicht richtig ist. An einer solchen schlüssigen Darlegung fehlt es hier. Dem \nklägerischen Vortrag zu der von dem Ehemann der Klägerin bei der Heirat angeblich \nveranlassten Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin in das \nHeiratsregister lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die Klägerin die inhaltliche \nRichtigkeit der Angabe zu ihrer Nationalität in der amtlich eingeholten Abschrift aus \ndem Heiratsregister schon selbst nicht mehr in Frage stellt. Vor diesem Hintergrund \nist die in Bezug auf den Heiratsregisterauszug aufgestellte schlichte Behauptung, bei \nZugrundelegung der Käuflichkeit von Urkunden beliebigen Inhalts in den Staaten der \nehemaligen GUS könnten ebenso gut die von der Beklagten vorgelegten Urkunden \ndurch Korruption erlangt oder jedenfalls von \"aus anderen Gründen\" korrumpierten \nAmtswaltern ausgestellt worden und deshalb inhaltlich falsch sein, bereits nicht \nnachvollziehbar. Unabhängig hiervon überzeugt das Argument, mit dem im Übrigen \ndie durch nichts begründete Annahme eines strafbaren Handeln von Bediensteten \nder an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten spekulativ in den Raum gestellt \nwird, auch deshalb nicht, weil es den Unterschied zwischen von dem \nAufnahmebewerber auf nicht nachvollziehbare Weise im eigenen Interesse selbst \nbeschafften Urkunden einerseits und Auskünften, die die in den Staaten der \nehemaligen GUS hierfür zuständigen Behörden auf amtlichem Wege (ohne \nerkennbares Eigeninteresse) erteilt haben, andererseits in grundlegender Weise \nverkennt.\n\n11\n\nDer Vortrag der Klägerin mit Schriftsätzen vom 26. April und 23. Mai 2007 kann \nwegen Versäumung der am 22. Januar 2007 abgelaufenen Begründungsfrist des § \n124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt für diese \nmit den genannten Schriftsätzen vorgelegte Bescheinigung der Justizverwaltung des \nStadtkreises L. vom 10. April 2007, nach der der Klägerin am 11. November \n1978 ein \"Pass unter der Nummer III - I A No. 710258\" ausgestellt worden ist, \"wo \ndie Bestimmung der Nationalität als Deutsche festgestellt wurde\", nichts anderes als \nfür die schon zuvor selbst beschaffte und in der mündlichen Verhandlung vorgelegte \nAbschrift des den Sohn der Klägerin betreffenden Geburtsregisterauszuges. \nLediglich ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass die angegebene \nPassnummer mit jener Passnummer übereinstimmt, die in den amtlich eingeholten \nHeiratsregisterauszug eingetragen worden ist, was die bereits begründete Annahme \ndes Senats bekräftigt, entgegen dem Zulassungsvorbringen sei bei der Heirat der \nKlägerin deren erster Inlandspass und kein anderes Identitätsdokument vorgelegt \nworden. Selbst wenn man darüber hinaus auch die inhaltliche Richtigkeit der \nnachgereichten Bescheinigung vom 10. April 2007 annehmen wollte, würde auch \ndies nicht zur schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Anspruchs auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides ausreichen. Denn dann ergäbe sich ein in sich \nwidersprüchlicher Sachverhalt, nämlich die Eintragung der deutschen Nationalität im \nInlandspass einerseits und die Übernahme der russischen Nationalität aus nämlichen \nPass andererseits, ohne dass die in Hinblick auf ihr Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum beweispflichtige Klägerin diese Unstimmigkeit plausibel auflösen \nkönnte.\n\n12\n\nVor dem Hintergrund der gesamten vorstehenden Ausführungen kann, wie \nabschließend bemerkt werden soll, keine Rede davon sein, dass die Klägerin schon \ndurch die bloße Vorlage des ihren Sohn betreffenden Geburtsregisterauszuges, der \ngenauso \"amtlich\" und \"offiziell\" sei wie die amtlich eingeholten Auskünfte, oder auf \nsonstige Weise gegenüber dem Verwaltungsgericht \"bewiesen\" habe, ab ihrem 16. \nLebensjahr mit deutscher Nationalität in ihrem Inlandspass geführt worden zu sein, \nweshalb die gegenteilige Eintragung in dem Heiratsregisterauszug (doch?) inhaltlich \nfalsch und die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe bei ihrer Heirat \neinen Pass mit einem Eintrag der russischen Nationalität vorgelegt, \"vollständig aus \nder Luft gegriffen\" sei; vielmehr ist vor dem Hintergrund des \nberücksichtigungsfähigen Zulassungsvorbringens jeweils das Gegenteil offensichtlich \nzutreffend. \n\n13\n\nDie Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht die Beweisanträge zu 1. und 2. abgelehnt, führt weder auf die geltend \ngemachte Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch auf die \nbehauptete Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 \nAbs. 1 GG). Denn es ist weder dargelegt noch offensichtlich, dass die Ablehnung des \nBeweisantrags zu 1., \n\n14\n\n\"zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass bis \nzum Jahre 1996 (dies war ihr einziger Inlandspass bis zu diesem Jahre) mit der \nNationalität Deutsche geführt wurde, die Zeugin N. N1. , wohnhaft in I. , \nU.---weg 9, sowie die Zeugin P. F. , wohnhaft in G.-------weg 2, 00000 L1. , \nzu vernehmen,\" \n\n15\n\nund des Beweisantrags zu 2., \n\n16\n\n\"zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass bis \nzum Jahre 1996 (dies war ihr einziger Inlandspass bis zu diesem Jahre) mit der \nNationalität Deutsche eingetragen und durchgehend geführt wurde, den Vater der \nKlägerin, Q. I1. , wohnhaft in U1.--------allee 43 in 00000 L2. und den \nEhemann als Zeugen zu vernehmen,\" \n\n17\n\nim Prozessrecht objektiv keine hinreichende Stütze findet. \n\n18\n\nVgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, \nBVerfGE 50, 32 (35 f.) und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, \n305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 \nAbs. 1 VwGO Nr. 308; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A 2942/07 -. \n\n19\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein \nBeweismittel dann als untauglich bewertet werden, wenn die \nentscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass \ndie Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Beweiserhebung - deren Erfolg \nunterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann. \n\n20\n\nVgl. neben den auf Seite 8 des angefochtenen Urteils zitierten Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts ferner BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2001 \n\n21\n\n- 1 B 131/00 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 63; vgl. außerdem auch BVerfG, \nKammerbeschluss vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1179/91 -, NJW 1993, 254. \n\n22\n\nDass diese nur ausnahmsweise anzunehmenden Voraussetzungen hier nicht \naufgrund der tatsächlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen, die das \nVerwaltungsgericht nach den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO in nicht zu beanstandender Weise getroffen bzw. gezogen hat, erfüllt \ngewesen sind, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dargelegt. Der \nbloße Hinweis darauf, dass es nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts gerade in vertriebenenrechtlichen Verfahren darauf \nankomme, auch ungewöhnliche Beweismittel (z. B. Zeugen vom Hörensagen) zu \nnutzen, um einem nicht selten gegebenen Beweisnotstand Rechnung zu tragen, ist \nnämlich von vornherein ungeeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage \nzu stellen, eine weitere Beweiserhebung sei wegen der bereits gewonnenen \nrichterlichen Überzeugung nicht mehr veranlasst. Auch das weitere \nZulassungsvorbringen, nach dem es \"nicht von vornherein möglich\" war, \"eine derart \n‚feste' Überzeugung in dem in einem Verwaltungsverfahren erforderlichen Sinne zu \nerlangen, weil gerade durch die vom Verwaltungsgericht selbst gesehenen \nUnsicherheiten gewisse Probleme bestanden, die aufgeklärt werden mussten\", greift \nnicht durch. Denn es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht \n\"Unsicherheiten\" gesehen oder \"Ungereimtheiten\" im Sachverhalt festgestellt hätte. \nEs hat vielmehr ausgeführt, mit Gewissheit und schon ohne Durchführung der \nbeantragten Beweiserhebung vom Vorliegen eines Gegenbekenntnisses überzeugt \nzu sein, was im Übrigen umso überzeugender ist, als die Klägerin - wie bereits \nausgeführt - schließlich eingeräumt hatte, in das Heiratsregister tatsächlich mit \nrussischer Nationalität eingetragen worden zu sein. \n\n23\n\nEine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung kann schließlich auch nicht darin \nliegen, dass das Verwaltungsgericht keine (weitere) \"Auskunft über die tatsächliche \nPasseintragung\" mehr eingeholt hat. Zum einen musste sich ihm eine solche \nBeweiserhebung mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen keineswegs \naufdrängen; zum anderen ist insoweit Rügeverlust eingetreten, weil die auch in der \nmündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des insoweit \nmaßgeblichen Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen auf eine solche \nBeweiserhebung gerichteten Beweisantrag gestellt hat. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n25\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-28/12-a-57-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-28/12-a-57-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257273","retrieved":"2026-07-09 02:21:27.851669+00:00"}}