{"status":"available","doknr":"OLD257270","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0228.10A1998.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"10 A 1998/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird \ngeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 16. April 2004 \nund des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 3. November 2004 \nverpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2003 den begehrten \nplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem \nGrundstück B. I. 28 (Gemarkung L. , Flur 65, Flurstück 451) in C. zu \nerteilen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines \nEinfamilienhauses mit Garage auf dem in ihrem Eigentum stehenden Flurstück 451, \nFlur 65 der Gemarkung L. (B. I. 28) in C. . \n\n3\n\nDieses nicht bebaute Grundstück liegt nördlich der Straße B. I. und \nwestlich vom Wohnhausgrundstück B. I. 26. Entlang der Straße B. I. \nin östlicher bzw. südöstlicher Richtung schließt sich auf einer Länge von 270 m eine \nBebauung dieser Straßenseite mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern an. \nDem weiteren Verlauf dieser Straße folgt in südöstlicher Richtung auf einer Länge \nvon 100 m eine beidseitige Bebauung. Insgesamt befinden sich an der Straße B. \nI. bis zum Gebäude Nr. 26 sowie an den hiervon abzweigenden Straßen B1. \n U. und I1.----weg 23 Wohngebäude mit ca. 25 Wohnungen. Der Abstand \nzwischen den Wohnhäusern beträgt in der Regel 5 bis 30 m; die Gebäude B. \nI. 18 und I1.----weg 1 bis 3 sind 50 bis 60 m voneinander entfernt. \n\n4\n\nWestlich vom klägerischen Grundstück liegt das unbebaute Flurstück 450. Hieran \nschließt sich das Flurstück 413 mit dem Wohnhaus B. I. 30 an, welches ca. \n77 m vom Gebäude B. I. 26 entfernt ist. Weiter westlich folgt entlang der \nStraße B. I. bis zur Kreuzung mit der Straße B1. T. zunächst ein \nunbebautes Grundstück. Das sich hieran anschließende Grundstück wird von einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb genutzt. Die sich im dortigen nördlichen Teil befindliche \nHofstelle wird von der Straße B1. T. erschlossen. Die Ansiedlung B. \nI. ist von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben.\n\n5\n\nDas Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. \nIm Flächennutzungsplan der Stadt C. ist der gesamte Bereich der Ansiedlung \nentlang der Straße B. I. als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. \n\n6\n\nMit Antrag vom 17. Dezember 2003 begehrte die Klägerin beim Beklagten die \nErteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage \nauf ihrem oben genannten Grundstück. Ausweislich des eingereichten Lageplans soll \ndas Wohnhaus B. I. 28 ca. 6 m westlich des Grundstücks B. I. 26 und \n8,50 m von der Straße entfernt errichtet werden. Die Klägerin bat um Prüfung, \"ob \nder im Lageplan eingetragenen Bebauung des Grundstückes in Anordnung und \nGröße zugestimmt werden kann.\"\n\n7\n\nDer Beklagte lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 16. April 2004 mit der \nBegründung ab, das im Außenbereich gelegene und dementsprechend nach § 35 \nBauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es \nwiderspreche den Darstellungen den Flächennutzungsplans und beeinträchtige \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Des weiteren sei eine \nErweiterung der vorhandenen Splittersiedlung zu befürchten. Es liege keine \nBaulücke vor. Das Gebäude B. I. 30 sei der Splittersiedlung wegen des \nAbstandes von 80 m nicht zuzurechnen. Im übrigen handele es sich bei diesem Haus \num ein privilegiertes Vorhaben, welches zur Bildung einer Baulücke nicht \nherangezogen werden könne. \n\n8\n\nZur Begründung des dagegen gerichteten Widerspruchs führte die Klägerin aus, \nin Anbetracht der erheblichen Bebauung östlich ihres Grundstücks liege ein im \nZusammenhang bebauter Ortsteil vor. Dieser reiche bis zum Grundstück B. I. \n30. Nach der Rechtsprechung sei eine Baulücke selbst bei einem Abstand von 130 \nm anzunehmen. Ausweislich der Hausakte des Beklagten bestehe die Privilegierung \ndes Gebäudes B. I. 30 schon seit langer Zeit nicht mehr. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. November 2004 wies die Bezirksregierung N. den \nWiderspruch mit der Begründung zurück, das zu bebauende Grundstück liege nicht \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es fehle am erforderlichen \nBebauungszusammenhang. Das Grundstück der Klägerin werde nicht von der \numgebenden Bebauung geprägt, da das Haus B. I. 30 versetzt gebaut sei. \nDieses liege im hinteren Grundstücksteil und weise eine andere Ausrichtung auf als \ndie östlich hiervon gelegenen Gebäude. \n\n9\n\nAm 29. November 2004 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen, die Ausrichtung des Gebäudes B. I. 30 sei für den \nBebauungszusammenhang unerheblich. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 3. November \n2004 zu verpflichten, ihr den beantragten Vorbescheid zur Errichtung eines \nEinfamilienhauses auf dem Grundstück B. I. 28 (Gemarkung L. , Flur \n65, Flurstück 451) zu erteilen. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat zur Begründung vorgetragen, der an das klägerische Grundstück \nangrenzende Bebauungskomplex sei kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Er \nhabe im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse in C. -L. nicht das \nerforderliche besondere Gewicht. Außerdem fehle es an einer organischen \nSiedlungsstruktur, da die Häuser größtenteils einseitig an einer Straße angeordnet \nseien. Das Grundstück der Klägerin bilde keine Baulücke zwischen den \nGrundstücken B. I. 26 und 30. Durch die Lage und die Anordnung des \nGebäudes B. I. 30 werde dieses optisch von den übrigen Gebäuden der \nSplittersiedlung abgetrennt. \n\n15\n\nNach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter der Kammer hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 23. März 2006 abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei \nbauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen, da es im Außenbereich liege. \nEs könne offen bleiben, ob ein Ortsteil gegeben sei. Jedenfalls ende der \nBebauungszusammenhang am Gebäude B. I. 26. Das Gebäude B. I. \n30 nehme hieran nicht teil, da es sich bei diesem um ein landwirtschaftlich geprägtes \nAußenbereichsvorhaben handele. Außerdem sei der Abstand zum Gebäude B. \nI. 26 erheblich. Für das Grundstück der Klägerin werde durch die angrenzende \nBebauung kein Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt. \nDas Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da es im Widerspruch zu den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans stehe. \n\n16\n\nGegen das der Klägerin am 5. April 2006 zugestellte Urteil hat diese am 5. Mai \n2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. \nDezember 2007, der Klägerin am 27. Dezember 2007 zugestellt, die Berufung \nzugelassen. \n\n17\n\nMit bei Gericht am 25. Januar 2008 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin \ndie Berufung begründet. Sie führt aus, der vorliegende Bebauungskomplex verfüge \nüber das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht. Ihr Grundstück stelle eine Baulücke \nzwischen den Gebäuden B. I. 26 und 30 dar. Bei der ländlich geprägten \nUmgebung ihres Grundstücks gehöre eine größere Freifläche zwischen großzügig \nbemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum \nBebauungszusammenhang. Für die Beurteilung, ob ein Grundstück am \nBebauungszusammenhang teilnehme, komme es weder auf die Zweckbestimmung \nnoch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. \nDementsprechend sei es unerheblich, ob das Gebäude B. I. 30 ursprünglich \nprivilegiert gewesen sei. Die Darstellung im Flächennutzungsplan stehe der \nBebauung nicht entgegen. Eindeutig baulich vorgeprägte Lücken seien bei dem \ngroben Raster eines Flächennutzungsplans nicht zwangsläufig der Bebaubarkeit \nentzogen. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n19\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. März 2006 zu ändern \nund den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 16. April 2004 und des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 3. November 2004 zu \nverpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2003 den begehrten \nplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit \nGarage auf dem Flurstück 451, Flur 65 der Gemarkung L. (B. I. 28) in \nC. zu erteilen. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 13. Februar 2008 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nNiederschrift vom gleichen Tag verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne des Beklagten sowie des \nbeigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung N. Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Unrecht abgewiesen.\n\n25\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) ist begründet. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung \ndes begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines \nEinfamilienhauses mit Garage. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen \nVorschriften entgegen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). \n\n26\n\nDie Bauvoranfrage ist bescheidungsfähig. \n\n27\n\nDie Klägerin hat den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids so bestimmt \ngestellt, dass auf der Grundlage ihres Antrags und der ihm beigefügten Unterlagen \neine Aussage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens getroffen \nwerden kann.\n\n28\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. \n175.\n\n29\n\nDie von der Klägerin mit ihrem Antrag gestellten Fragen des Bauvorhabens sind \neindeutig. Dem von ihr eingereichten Lageplan lassen sich Standort und Größe des \nals Einfamilienhaus mit Garage beschriebenen Vorhabens entnehmen. Damit kann \nüber die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens entschieden \nwerden. \n\n30\n\nDas zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (1.). Das \ngeplante Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig (2.). \n\n31\n\n1. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich (§ 35 \nBauGB).\n\n32\n\nDie Ansiedlung entlang der Straße B. I. ist entgegen der Auffassung der \nKlägerin kein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies gilt unabhängig davon, \nob das Wohnhausgrundstück B. I. 30 und damit auch das klägerische \nGrundstück zu dieser Siedlung gehören. Ebenfalls kann es insoweit offen bleiben, ob \nder Ansiedlung auch die Gebäude südlich des I2.----wegs (B. I. 7 bis 18) \nzuzurechnen sind. \n\n33\n\nOrtsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der \nZahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer \norganischen Siedlungsstruktur ist. Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, \ndass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung \nhandeln müsste. Auch eine unterschiedliche, ja sogar gegensätzliche Bebauung \nkann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsgeschichte \nder vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung eine \nbestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in \nErscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur \ndas ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren \nGrund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der \nSiedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs. \nInsbesondere eine bandartige oder einzeilige Bebauung entlang nur einer \nStraßenseite kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36.\n\n35\n\nEine solche Bebauung kann regelmäßig nicht als weiterentwicklungsfähige \norganische Siedlungsstruktur eingestuft werden.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2007 - 10 A 2273/05 -.\n\n37\n\nGemessen an diesen Anforderungen bildet die Ansiedlung an der Straße B. \nI. keinen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Einer organischen \nSiedlungsstruktur steht entgegen, dass die Wohnhäuser überwiegend und die \nBebauung prägend einzeilig und bandartig entlang der Nord- bzw. Ostseite der \nStraße B. I. errichtet sind. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der \nAnsiedlung. Unter Einbeziehung der Gebäude südlich des I3.----weges (B. I. \n7 bis 18) weist die Siedlung entlang der Straße B. I. eine Länge von ca. 400 \nm (bis zum Gebäude B. I. 26) bzw. von ca. 500 m (bis zum Gebäude B. \nI. 30) auf. Lediglich auf einer Länge von ca. 100 m besteht eine beidseitige, \nauch in den rückwärtigen Bereich hineinreichende Bebauung (B. I. 7 bis 12 \nb), während im übrigen Teil die Häuser ausschließlich einzeilig und nördlich der \nStraße B. I. errichtet sind. Dies gilt auch für die Gebäude B1. dem U. 41 \nund I1.----weg 1 ein, da sie auf Eckgrundstücken zur Straße B. I. errichtet \nsind. Das letztgenannte Gebäude befindet sich zudem im unmittelbaren \nEinmündungsbereich zur Straße B. I. und ist zu dieser ausgerichtet.\n\n38\n\n2. Rechtsgrundlage für das Vorhaben der Klägerin ist § 35 Abs. 2 BauGB. \nHiernach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre \nAusführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die \nErschließung gesichert ist. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen besteht \nein Genehmigungsanspruch. Beeinträchtigt das Vorhaben keine öffentlichen \nBelange, so wäre es mit der Eigentumsgewährleistung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \nunvereinbar, wenn das Vorhaben dennoch - im Rahmen einer \nErmessensentscheidung - nicht zugelassen würde. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1964 - I C 30.62 -, BRS 15 Nr. 49. \n\n40\n\nEine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nicht gegeben. \n\n41\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten lässt das Vorhaben nicht die \nVerfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 7 BauGB).\n\n42\n\nMit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB will der Gesetzgeber einer \nZersiedlung des Außenbereichs, d.h. einer zusammenhanglosen oder aus anderen \nGründen unorganischen Streubebauung entgegentreten. An diesem Gesetzeszweck \nhat sich die Auslegung der Vorschrift auszurichten. Deshalb reicht allein die Gefahr, \ndass sich dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben später auf benachbarten \nweitere Vorhaben anschließen könnten, nicht aus, die Verfestigung oder Erweiterung \neiner Splittersiedlung befürchten zu lassen. Es muss vielmehr hinzutreten, dass mit \nder Begründung dieser Gefahr zugleich ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet wird \noder schon vollzogen ist. Zwar wird das bei Wohnbauten im Außenbereich \nregelmäßig der Fall sein, denn der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht \nunmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten \nfreigehalten werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine \nAusnahme kann in Frage kommen, wenn ein Vorhaben an dem geplanten Standort \nin eine organische Beziehung zu einer bereits vorhandenen Bebauung tritt, \nvorausgesetzt, dass es sich bei dieser Bebauung selbst nicht um eine zu \nmissbilligende Splittersiedlung handelt.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1967 - VI 25.66 -, BRS 18 Nr. 45 und vom 3. \nJuni 1977 - IV C 37.75 -, BRS 32 Nr. 75. \n\n44\n\nAllerdings kann sich in Beurteilung der Frage, ob die vorhandene Bebauung als \neine zu missbilligende Splittersiedlung zu bewerten ist, im Laufe der Zeit ändern. Ein \nSiedlungsvorgang kann durch eine - wenn auch unerwünschte - Verfestigung einen \nZustand erreichen, bei welchem das Hinzutreten einzelner Bauten nicht mehr als \nVorgang der Zersiedlung gewertet werden kann. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1972 - IV B 150.72 -, BRS 25 Nr. \n76, und vom 7. Juli 1994 - 4 B 131. \n94 -.\n\n46\n\nAusgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen bedarf es in Fällen der \nVerfestigung einer konkreten Begründung für die Missbilligung. Ein Grund kann darin \nliegen, dass das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren \nBefriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der \nvorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. Die Unvereinbarkeit mit einer \ngeordneten Siedlungsstruktur kann sich ferner daraus ergeben, dass das Vorhaben \neine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und \ndaher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich \neingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Wesentlich kann \nweiterhin das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen \nSplittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht. Schließlich kann die \nMissbilligung auch darin ihren Grund haben, dass je nach der Art der vorhandenen \nBebauung ein hinzutretendes Vorhaben geeignet ist, weitere Spannungen zu \nbegründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 27. \nFebruar 1996 - 11 A 1897/94 -, BRS 58 Nr. 92, und vom 28. Februar 2007 - 10 A \n2273/05 -.\n\n48\n\nDie Splittersiedlung, in der das Grundstück der Klägerin liegt, steht in keiner \norganischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Stadt \nC. . Nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter bei der \nOrtsbesichtigung gewonnen und dem Senat vermittelt hat, ist die an der Straße B. \nI. gelegene Bebauung insgesamt Bestandteil einer einheitlichen \ngeschlossenen Splittersiedlung mit 24 Wohnhäusern. Diese erstreckt sich von den im \nSüdosten gelegenen Häusern B. I. 7 und 8 über die Bebauung B. I. 26 \nhinaus bis zum letzten westlichen Gebäude B. I. 30. Sie wird durch das \nGrundstück der Klägerin und die weiteren dazwischen liegenden Freiflächen weder \nunterbrochen noch abgeschlossen.\n\n49\n\nOb durch Freiflächen eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder \nnicht, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen \nMaßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es einer wertenden Betrachtung des \nkonkreten Sachverhalts. Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinander folgende \nBebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und \nZusammengehörigkeit vermittelt. Letztlich maßgeblich für die Betrachtungsweise ist \ndie Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage \ndes Einzelfalls ankommt. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006 - 4 C 2.05 -, BRS 70 Nr. 110.\n\n51\n\nZu berücksichtigen ist, dass die Bebauung einer Splittersiedlung im \nAußenbereich verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil weniger \ndicht und der Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung deshalb von vornherein \nweniger stark sein kann. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006, a.a.O. (zum bebauten Bereich im Sinne \ndes § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB).\n\n53\n\nDavon ausgehend weist die an der Straße B. I. gelegene Wohnbebauung \ninsgesamt die für die Annahme einer Splittersiedlung erforderliche Geschlossenheit \nauf. \n\n54\n\nDer Zusammenhang wird nicht durch den I1.----weg und die Freifläche zwischen \nden Gebäuden B. I. 18 und I1.----weg 1 bis 3 unterbrochen. Der I1.----weg \nselbst hat keine trennende Wirkung. Es handelt sich um einen untergeordneten \nschmalen Weg, der lediglich der Erschließung von drei Wohnhäusern dient und \ndarüber hinaus als unbefestigter Feldweg weiterführt. Durch die Freifläche nördlich \ndes Gebäudes B. I. 18 geht der Eindruck der Zusammengehörigkeit mit der \nnordwestlich gelegenen Bebauung nicht verloren. Zum einen sind die drei \nWohnhäuser nördlich des I2.----wegs und das Gebäude B. I. 18 prägend. \nDer Abstand des letztgenannten Hauses zum Gebäude I1.----weg 3 beträgt lediglich \n50 m. Zum anderen handelt es sich bei der unbebauten Fläche auf dem Grundstück \nB. I. 18 um den von der dortigen Bebauung geprägten Hausgarten. Derartige \nGärten sind innerhalb von Siedlungen im Außenbereich typischerweise größer als in \ninnerstädtischen Lagen, ohne dass dies dem Eindruck der Geschlossenheit \nentgegen steht. Dies ist auch hier der Fall, da die Siedlungsstruktur vornehmlich \ndurch eine lockere Bebauung mit einzelnen Häusern auf großen Grundstücken \ngekennzeichnet ist. \n\n55\n\nDie Splittersiedlung reicht in westlicher Richtung bis zum Gebäude B. I. \n30 und schließt damit auch das Grundstück der Klägerin ein. Der \nBebauungszusammenhang entfällt nicht durch die Freifläche zwischen den \nGebäuden B. I. 26 und 30, die voneinander 77 m entfernt sind. Dies ergibt \nsich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen. Es handelt sich um eine sehr \ngroße Splittersiedlung, deren Struktur - wie dargelegt - vornehmlich durch eine \nlockere Bebauung und damit auch durch Freiflächen gekennzeichnet ist. Eine dieser \nFreiflächen stellt die unbebaute Fläche zwischen den beiden Wohnhäusern B. \nI. 26 und 30 dar. Der westliche Teil dieser Fläche wird stark vom Gebäude B. \nI. 30 geprägt, da sich dort dessen gepflasterte Zufahrt und ein Teil der \nzugehörigen Gartenanlage befindet. Entgegen der Auffassung des Beklagten \nbestehen auch keine erheblichen Unterschiede zwischen dem Gebäude B. I. \n30 und der übrigen Splittersiedlung. Insbesondere ergibt sich ein solcher Unterschied \nnicht aufgrund einer vermeintlichen landwirtschaftlichen Prägung dieses \nGrundstücks. Für den Bebauungszusammenhang kommt es nicht auf die \nEntstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383.\n\n57\n\nIm übrigen ist das Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich geprägt. Einen \nmöglicherweise früher bestehenden kleinen landwirtschaftlichen \nNebenerwerbsbetrieb gibt es jedenfalls seit über 20 Jahren nicht mehr. Das ist \nentgegen der Begründung im Bescheid des Beklagten vom 16. April 2004, wonach \nes sich \"eindeutig um ein landwirtschaftlich genutztes\" privilegiertes Vorhaben \nhandele, der beigezogenen Hausakte für dieses Grundstück zu entnehmen. Die \nLandwirtschaftskammer X. -M. bestätigte hiernach bereits im März 1985 das \nFehlen eines landwirtschaftlichen Betriebs. Dementsprechend ging der Beklagte \nselbst - wie sich aus Vermerken in der Hausakte ergibt - bis zum Vorbescheidsantrag \nder Klägerin von einer fehlenden Privilegierung aus. Nach einem Umbau der \nehemals landwirtschaftlich genutzten Räume zu Wohnräumen im Jahre 1986 \nbefindet sich auf dem Grundstück nunmehr ein modernisiertes hochwertiges \nWohnhaus mit einer zugehörigen Gartenanlage. Entgegen der Auffassung des \nBeklagten steht auch die leicht versetzte Anordnung des Gebäudes der \nZusammengehörigkeit nicht entgegen. Es ist vielmehr für Splittersiedlungen im \nAußenbereich typisch, dass die Wohnhäuser nicht in einer Baulinie errichtet werden. \nAuch die übrigen Gebäude in der Ansiedlung sind nicht einheitlich angeordnet. \n\n58\n\nDas Vorhaben, das demnach innerhalb der Splittersiedlung realisiert werden soll, \nführt zu einer gewissen Verfestigung der Splittersiedlung. Es soll - anders als bei der \nErweiterung - der durch die umgebende Bebauung bereits in Anspruch genommene \nRaum baulich aufgefüllt werden. \n\n59\n\nDiese Verfestigung ist jedoch nicht zu missbilligen, das heißt nicht im Sinne von \n§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten. Das Vorhaben eines \nEinfamilienhauses nebst Garage fügt sich organisch in die bestehende Baulücke \nzwischen den mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken B. I. 26 und 30 ein. \nEs hat keine weitreichende oder nicht genau übersehbare Vorbildwirkung. \nWeitreichend ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die \nweiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden können, zusammen der \nvorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken \nund dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken \nwürden.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 -, BRS 60 Nr. 92 und \nBeschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 -, BauR 2005, 73 (73). \n\n61\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt die erforderliche \nUnterordnung in der Regel, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes \nvergrößert wird.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103.\n\n63\n\nInnerhalb der - oben dargelegten - räumlichen Grenzen der vorhandenen \nAnsiedlung besteht keine derart weitreichende Vorbildwirkung. Bei realistischer \nBetrachtung gibt es in Anbetracht der vorhandenen umfangreichen Bebauung nur \ndrei weitere Grundstücke, auf denen noch die Errichtung von Wohngebäuden \nmöglich ist. Hierbei handelt es sich um das zwischen dem klägerischen Grundstück \nund dem Gebäude B. I. 30 liegende Flurstück 450, den östlichen Teil des \nGrundstücks B. I. 22 und den nordwestlichen Teil des Grundstücks B. \nI. 18. Eine weitere Vorbildwirkung für eine Verfestigung der Splittersiedlung \nbesteht nicht. \n\n64\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine weitreichende oder nicht \ngenau übersehbare Vorbildwirkung auch nicht im Hinblick auf die Freiflächen zum \nneu errichteten landwirtschaftlichen Betrieb an der Straße B1. T. . Die \nunbebauten Flächen liegen nicht innerhalb der Splittersiedlung, so dass eine \nBebauung dieses Bereichs keine Verfestigung, sondern deren Erweiterung bewirken \nwürde. Ein Bebauungszusammenhang wird nicht durch die Betriebsgebäude \nhergestellt, da diese kein Teil der Splittersiedlung sind. Nach dem vom \nBerichterstatter in der Örtlichkeit gewonnenen und dem Senat vermittelten Eindruck \nfehlt es an der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der Bebauung B. \nI. . Anders als das Gebäude B. I. 30 ist der landwirtschaftliche Betrieb \ndeutlich abgegrenzt gegenüber der entlang der Straße B. I. verlaufenden \nAnsiedlung. Dessen landwirtschaftliches Wohnhaus ist nicht wie das Wohngebäude \nB. I. 30 leicht versetzt von der Straße errichtet. Vielmehr weist es mit einem \nAbstand von 70 bis 75 m von der Straße B. I. eine erhebliche Entfernung auf \nund wird zudem - wie der gesamte Betrieb - ausschließlich über die Straße B1. \n T. erschlossen. Der Abstand bis zum nächsten Wohnhaus B. I. 30 \nbeträgt ca. 85 m. Die zwischen dem Betrieb und der Bebauung B. I. \nbestehenden Freiflächen haben trennende Wirkung. Sie werden geprägt durch deren \nlandwirtschaftliche Nutzung. Im Zusammenhang mit den angrenzenden \nentsprechend genutzten Flächen erscheinen sie als einheitlicher Bestandteil des \nunbebauten Außenbereichs. \n\n65\n\nEs liegen auch keine anderen konkreten Gründe zur Missbilligung der \nVerfestigung der Splittersiedlung durch die Schließung der Baulücke vor. \n\n66\n\nDas Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt auch keine öffentlichen Belange, weil \nes den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. \n1 BauGB). Der Flächennutzungsplan der Stadt C. stellt nicht nur das Grundstück \nder Klägerin, sondern sämtliche Flächen nördlich und südlich der Straße B. I. \n- unabhängig davon, ob sie bebaut oder unbebaut sind - als Fläche für die \nLandwirtschaft dar. Ausgehend von der Rechtsprechung, dass die Darstellungen des \nFlächennutzungsplans nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich sind,\n\n67\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1980 - 4 C 79.77 -, BRS 36 Nr. 64; Beschluss \nvom 8. Februar 1991 - 4 B 10.91 -, BRS 52 Nr. 81,\n\n68\n\nwertet der Senat die Darstellung des Grundstücks der Klägerin als Fläche für die \nLandwirtschaft dahingehend, dass die Gemeinde bei dem zwangsläufig groben \nRaster des Flächennutzungsplans mit der Einbeziehung der Splittersiedlung in die \n\"Fläche für die Landwirtschaft\" nicht strikt jegliche Bebauung, jedenfalls nicht die \nSchließung eindeutig baulich vorgeprägter Lücken verhindern wollte.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1978 - 10 A 1642/76 -, BauR 1978, 296 \nf., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - 4 C 31.78 -, BRS 39 Nr. \n82; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O. \n\n70\n\nDurch das Vorhaben der Klägerin werden auch keine Belange des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). \nMaßgebend ist hierfür, ob die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes negativ \nbetroffen werden.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 69.80 -, BRS 42 Nr. 87.\n\n72\n\nDies ist nicht der Fall. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Leistungs- und \nFunktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige \nNutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt, die Vielfalt, Eigenart \nund Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft durch das \nVorhaben der Klägerin negativ betroffen werden. Eine besondere Schutzwürdigkeit \ndes außerhalb eines Landschaftsschutzgebiets liegenden Grundstücks ließ sich bei \nder Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter nicht feststellen. \n\n73\n\nAndere öffentliche Belange werden durch die Schließung der Baulücke im \nAußenbereich nicht beeinträchtigt. Auch die Erschließung des an einer kanalisierten \nöffentlichen Straße liegenden Grundstücks ist gesichert.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO \ngenannten Gründe hierfür vorliegt.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-28/10-a-1998-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-28/10-a-1998-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257270","retrieved":"2026-07-09 02:21:27.620358+00:00"}}