{"status":"available","doknr":"OLD257269","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0228.10A1060.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"10 A 1060/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Januar 2002 und \ndes Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom 16. Mai \n2002 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 26. März 2001 in der mit \nSchreiben vom 22. Juni 2001 geänderten Fassung den begehrten \nplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage auf \ndem Grundstück Gemarkung I. -L. , Flur 2, Flurstück 41, unter \nAusklammerung immissionsschutzrechtlicher Belange sowie unter Ausklammerung \nder Frage, ob die Funktionsfähigkeit von Funkstellen gestört wird, zu erteilen. \n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung einer \nWindkraftanlage auf seinem im Außenbereich gelegenen Grundstück Gemarkung \nI. -L. , Flur 2, Flurstück 41. Der Flächennutzungsplan der Stadt I. weist \nVorrangflächen für die Nutzung der Windenergie aus, zu denen das Grundstück des \nKlägers nicht gehört. Für dieses im Landschaftsschutzgebiet liegende Grundstück \nenthält er die Darstellung \"Fläche für die Landwirtschaft\". \n\n3\n\nDas Verfahren zur 46. Änderung des Flächennutzungsplans nahm folgenden \nVerlauf: Im Jahre 1997 beauftragte die Stadt I. die Firma ........... mit der \nErarbeitung von Vorschlägen zu grundsätzlich für die Nutzung von Windenergie in \nBetracht kommenden Flächen. Der Beklagte hatte dem Gutachter Suchräume \nvorgegeben. Diese Suchräume orientierten sich nach den Angaben im Gutachten an \nden von der Bezirksregierung N. mitgeteilten Daten über windhöffige Zonen \norientiert und wiesen eine Mindestgröße von 100 ha auf. Einige der windhöffigen \nZonen seien von der Stadt I. aus der weiteren Betrachtung wegen der \nÜberschneidung mit anderen Nutzungen (Wohnen, Wald, Naturschutz) \nausgeschlossen worden. Es seien vier Suchräume (M. , V. , I1. und \nL1. ) verblieben. Die vorgegebenen Suchräume seien erweitert worden, wenn \nsie aufgrund ihrer Flächengröße, -nutzung und räumlichen Nähe zu windhöffigen \nBereichen grundsätzlich geeignet erschienen. Teilweise lägen die Suchräume \nnahezu vollständig außerhalb der ausgewiesenen windhöffigen Bereiche. Dies gelte \nfür die Fläche I1. . Der Suchraum M. sei einbezogen worden, weil bei der \nStadt I. die Ergebnisse eines Windgutachtens vorgelegen hätten, das \nWindgeschwindigkeiten von > 5 m/s in 50 m Höhe über Grund nachgewiesen habe. \nDas Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich fünf Teilflächen als \nKonzentrationszonen mit einer Größe von 19,8 bis 50,6 ha in Betracht kämen, die \njedoch letztlich alle - insbesondere wegen der Stromeinspeisemöglichkeiten - als \nweniger geeignet zu bewerten seien.\n\n4\n\nDer Rat der Stadt I. beschloss in seiner Sitzung am 6. Mai 1999 den \nAufstellungsbeschluss für die 46. Änderung des Flächennutzungsplans. Der Entwurf \nwich, ohne dass sich hierzu Erläuterungen in den Aufstellungsvorgängen finden, \nteilweise von den Vorschlägen des Gutachters ab und wies zudem auch von dem \nGutachter als Pufferzonen für Einzelsiedlungsgebiete dargestellte Flächen als \nVorrangzonen aus. Eine Begründung hierzu findet sich auch in dem \nErläuterungsbericht nicht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der \nTräger öffentlicher Belange fand im August/September 1999 statt. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 27. März 2000 stellte die Bezirksregierung N. für die \ngeplanten Vorrangflächen nur teilweise eine Aufhebung der \nLandschaftsschutzverordnung in Aussicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass \ndie nördliche Teilfläche V. wegen der Nähe zur Siedlung und aus \nlandschaftsästhetischen Gründen nicht als Konzentrationszone dargestellt werden \nsolle. Für die südlichen Teilfläche sei eine Ausweisung von Gewerbeflächen geplant \nund die Flächen seien zudem von Wald umschlossen. Die Vorrangfläche I1. \nerscheine nicht sinnvoll. Der Windenergieerlass empfehle zu Naturschutzgebieten \nbzw. FFH-Gebieten einen Abstand von 500 m. Es verbleibe daher lediglich eine \nkleinere Teilfläche, deren Ausweisung auch im Hinblick auf eine \nSiedlungserweiterung des Ortsteils I1. nicht sinnvoll erscheine.\n\n6\n\nAm 29. März 2001 beschloss der Rat die öffentliche Auslegung des Planentwurfs \neinschließlich des dazugehörigen Erläuterungsberichts. Diese fand in der Zeit vom \n23. April 2001 bis 25. Mai 2001 statt. Der Entwurf sah nunmehr nur noch zwei \nkleinere Konzentrationszonen im Bereich M. und V. vor. Am 14. Februar \n2002 wurde die Genehmigung der am 6. September 2001 beschlossenen 46. \nÄnderung des Flächennutzungsplans der Stadt I. mit der Ausweisung von \nVorrangflächen für die Nutzung der Windenergie bekannt gemacht. \n\n7\n\nWährend des laufenden Klageverfahrens führte die Stadt I. ein ergänzendes \nVerfahren im Sinne des § 214 BauGB durch. Am 15. September 2005 beschloss der \nRat der Stadt I. die Pläne zur 46. Änderung des Flächennutzungsplans zur \nAusweisung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie und den \ndazugehörigen Erläuterungsbericht einschließlich der Standortuntersuchung. \nZugleich beschloss er die rückwirkende Inkraftsetzung zum 14. Februar 2002 und die \nAufhebung des Feststellungsbeschlusses vom 6. September 2001 in gleicher Sache \nim Sinne der Klarstellung. \n\n8\n\nBereits am 26. März 2001 hatte der Kläger einen Vorbescheid zur Errichtung \neiner Windkraftanlage auf dem oben angegebenen Flurstück beantragt. In dem \neingereichten Vordruck heißt es zur genauen Fragestellung zum Vorbescheid: \n„Prüfung auf die Errichtung der geplanten Windkraftanlage auf angegebenem \nFlurstück\". In dem beigefügten Schreiben führte der Kläger aus: Die Zulässigkeit des \nBauvorhabens in der geplanten Ausführung an dem beabsichtigten Standort solle \ngeprüft werden. Geplant sei eine maximal 125 m hohe Windkraftanlage ENERCON \nE-66 \"oder gleichwertig\". Der Standort sei nahezu ideal; er liege auf dem höchsten \nPunkt eines Höhenrückens oberhalb des M. . Die Anlage füge sich optisch in die \nLandschaft ein und bringe keine größeren Beeinträchtigungen der Natur mit sich. Die \nerforderliche Zuwegung sei bereits vorhanden, müsse aber zusätzlich befestigt \nwerden. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 31. Mai 2001 lehnte der Beklagte den begehrten Vorbescheid \nab, da die Windkraftanlage den notwendigen Abstand zur Grundstücksgrenze nicht \neinhalte. Mit Schreiben vom 22. Juni 2001 reichte der Kläger einen sog. Nachtrag zu \nseiner Bauvoranfrage ein und führte aus: Aufgrund neuer \nWirtschaftlichkeitsberechnungen solle die Windkraftanlage nunmehr eine \nGesamthöhe von 135 m (96,50 m Nabenhöhe zuzüglich Rotorradius von 38,50 m) \naufweisen. Es sei eine Anlage des Typs MD 77 (Hersteller: T. , G. oder \nandere) mit einem Gittermast geplant. Er bitte nun um weitere Bearbeitung der \nBauvoranfrage mit der Zielsetzung „Prüfung der baurechtlichen Zulassung\". „Weitere \nAspekte wie Schall- und Schattenschlagemissionen oder etwaige Konflikte mit \nRichtfunkstrecken\" sollten erst in einem anschließenden Genehmigungsverfahren \ngeprüft werden. Die vorgeschriebenen Grenzabstände könnten unterschritten \nwerden, da er auch Eigentümer der unmittelbar nördlich bzw. westlich angrenzenden \nFlurstücke sei. Sofern dies erforderlich sei, könne eine Baulast eingetragen oder eine \nGrundstücksvereinigung vorgenommen werden. Alternativ komme eine \nVerschiebung des Standortes der Windkraftanlage auf dem Grundstück bis zum \nErreichen des erforderlichen Grenzabstandes in Betracht. Die Windkraftanlage solle \ngemeinsam mit Herrn L2. betrieben werden, der ebenfalls eine Bauvoranfrage für \neine Windkraftanlage in der näheren Umgebung gestellt habe. Auch nach einer \nZulassung beider Windkraftanlagen werde nur eine realisiert. \n\n10\n\nDaraufhin hob der Beklagte unter dem 3. Juli 2001 seinen Bescheid vom 31. Mai \n2001 auf und lehnte mit Bescheid vom 21. Januar 2002 die Erteilung des begehrten \nVorbescheides zur Errichtung einer 135 m hohen Windkraftanlage ab. Zur \nBegründung führte der Beklagte aus, das Vorhaben sei mit den Zielen der \nRaumordnung nicht vereinbar. Der Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt \nNördliches Ruhrgebiet - kennzeichne den Standort der beantragten \nWindenergieanlage als Agrarbereich, der von einem Erholungsbereich überlagert \nwerde. Die Errichtung der Windkraftanlage führe zu einer Verfremdung des \nLandschaftsbildes, so dass die Existenzgrundlage des dortigen Fremdenverkehrs \nzerstört werde. Die Windkraftanlage liege auch nicht innerhalb des Bereichs, den die \n46. Änderung des Flächennutzungsplans zum Zwecke der Darstellung von \nVorrangflächen für die Nutzung der Windenergie dafür vorsehe. \n\n11\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22. Februar 2002 Widerspruch ein. \nZur Begründung führte der Kläger aus, dass das Landschaftsbild bereits vorbelastet \nsei. Die Änderung des Flächennutzungsplans mit einer konkreten Ausweisung von \nWindvorranggebieten sei noch nicht in Kraft. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai \n2002 wies der Landrat des Kreises S. den Widerspruch des Klägers zurück. \nDas Vorhaben führe zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes. Der Bereich, in \ndem die Windkraftanlage errichtet werden solle, habe eine herausragende \nBedeutung für die landschaftsorientierte Erholung. Die gebotene Abwägung \nzwischen dem privilegierten Vorhaben und den berührten öffentlichen Belangen falle \nzu Lasten des Klägers aus. \n\n12\n\nAm 17. Juni 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er \nergänzend vorgetragen: Es sei keine Verunstaltung des Landschaftsbildes zu \nerwarten, weil der betroffene Bereich nicht besonders schutzwürdig sei. Zudem habe \nihm zwischenzeitlich der Landrat des Kreises S. mit Bescheid vom 2. April \n2004 für die Errichtung der geplanten Anlage eine Ausnahme von den Verboten der \nLandschaftsschutzverordnung mit Auflagen zur Wahrung der Belange von Natur und \nLandschaft erteilt. Die in der 46. Änderung des Flächennutzungsplans \nvorgenommene Ausweisung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie \nhabe keine Ausschlusswirkung. Es fehle insoweit an einem schlüssigen \numfassenden Plankonzept der Stadt I. . Das eingeholte Gutachten zur \nStandortsuche für Konzentrationszonen sei kein Bestandteil des \nErläuterungsberichts geworden. Auch durch das im Jahre 2005 durchgeführte \nergänzende Verfahren zur 46. Änderung des Flächennutzungsplans, bei dem das \nGutachten förmlich einbezogen worden sei, seien die Mängel nicht beseitigt worden, \nda sich an den materiellen Abwägungsfehlern nichts geändert habe. \n\n13\n\nDer Antrag sei trotz der Ausklammerung immissionsschutzrechtlicher Aspekte \nbescheidungsfähig. Ein Vorbescheidsverfahren für ein Vorhaben im Außenbereich \nwäre sinnlos, wenn stets alle öffentlichen Belange vorab geklärt werden müssten. \nZudem sei diese Ausklammerung unproblematisch, weil die von einer \nWindenergieanlage ausgehenden Emissionen durch eine \nSchlagschattenabschaltautomatik und schalloptimierten Betrieb flexibel gehandhabt \nwerden könnten. Wie sich aus dem im Mai 2005 eingeholten Schallgutachten \nergebe, sei von einer deutlichen Unterschreitung der maßgeblichen \nImmissionsrichtwerte auszugehen. \n\n14\n\nNachdem der Kläger zunächst den Hauptantrag angekündigt hatte, den \nBeklagten zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer \nWindenergieanlage unter Ausklammerung immissionsschutzrechtlicher Belange zu \nerteilen, hat er wegen der von der Kammer geäußerten Bedenken an der \nZulässigkeit dieses Antrags in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts \nbeantragt, \n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Januar 2002 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises vom 16. Mai 2002 \nzu verpflichten, ihm den mit Antrag vom 26. März 2001 in der mit Schreiben vom 22. \nJuni 2001 geänderten Fassung begehrten Bauvorbescheid zur Errichtung einer \nWindenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung I. -L. , Flur 2, \nFlurstück 41, zu erteilen, \n\n16\n\nhilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu \nverpflichten, ihm den mit Antrag vom 26. März 2001 in der mit Schreiben vom 22. \nJuni 2001 geänderten Fassung begehrten Bauvorbescheid zur Errichtung einer \nWindenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung I. -L. , Flur 2, \nFlurstück 41, unter Ausklammerung immissionschutzrechtlicher Belange sowie unter \nAusklammerung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit von Funkstellen gestört wird, zu \nerteilen, \n\n17\n\nweiter hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu \nverpflichten, seine im Hauptantrag bezeichnete Bauvoranfrage unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nDer Beklagte hat der Klageänderung widersprochen. Im übrigen trägt er vor, dass \nGegenstand des sogenannten Nachtrags ein anderes Vorhaben (aliud) sei, da die \nWindkraftanlage eine andere Höhe aufweise und es sich um einen anderen \nAnlagentyp handele. Dieser Antrag sei nicht bescheidungsfähig, da im Hinblick auf \ndie Ausklammerung immissionsschutzrechtlicher Belange und Fragen der \nBeeinträchtigung von Richtfunktrassen eine verbindliche bauplanungsrechtliche \nBeurteilung nicht möglich sei. Die erforderliche Abwägung zwischen der \nWindenergieanlage und den öffentlichen Belangen sei nicht möglich, wenn man \neinzelne Belange ausklammere. Die während des Klageverfahrens vorgenommene \nnachträgliche Einreichung von immissionsschutzrechtlichen Unterlagen ohne die \nStellung eines neuen Bauvorbescheidsantrages sei insbesondere auch im Hinblick \ndarauf, dass immissionsschutzrechtliche Aspekte vom Kläger bislang ausdrücklich \nausgeklammert worden seien, zu Recht zurückgewiesen worden, da es insoweit an \nder notwendigen Prüffähigkeit mangele. Einer positiven Bescheidung der \nBauvoranfrage stünden auch die öffentlichen Belange der natürlichen Eigenart der \nLandschaft und des Landschaftsbildes entgegen. Die Verunstaltung des \nLandschaftsbildes werde nicht durch den Bescheid der Landschaftsbehörde \nwiderlegt. Insoweit sei eine eigenständige Prüfung erforderlich. Nunmehr stehe dem \nVorhaben auch entgegen, dass im Flächennutzungsplan Vorrangzonen für die \nNutzung der Windenergieanlagen ausgewiesen seien, von denen eine \nAusschlusswirkung ausgehe. Wegen der Planreife des Flächennutzungsplanentwurfs \nzur Zeit des geänderten Bauvorbescheidsantrages habe dieser dem Vorhaben als \nsonstiger öffentlicher Belang schon vor seinem Inkrafttreten entgegengestanden. \n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Januar 2006 \nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Hinsichtlich des Hauptantrages und \ndes zweiten Hilfsantrages sei die Klage unzulässig, im übrigen sei sie jedenfalls \nunbegründet. Mit dem Hauptantrag habe der Kläger die ursprünglich erhobene Klage \ngeändert. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich der \nKlageänderung widersprochen, sie sei auch nicht sachdienlich. Der Kläger habe den \nStreitstoff wesentlich geändert, indem nunmehr die entsprechend seiner \nausdrücklichen Erklärung im Verwaltungsverfahren ausgeklammerten \nimmissionsschutzrechtlichen Belange in die Prüfung einbezogen werden sollten. \n\n22\n\nHinsichtlich des ersten Hilfsantrages sei die Klage jedenfalls unbegründet. Der \nKläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. \n\n23\n\nDem Anspruch des Klägers stehe entgegen, dass es an einem \nbescheidungsfähigen Antrag fehle. Ohne die Prüfung der ausgeklammerten Fragen \nsei eine bindende Aussage über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der \nWindkraftanlage am geplanten Standort nicht möglich. Eine Erteilung eines \nBauvorbescheides unter Ausklammerung immissionsschutzrechtlicher Belange ließe \neinen Torso entstehen, dem keine abschließende Bindungswirkung für das \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren entnommen werden könnte. \n\n24\n\nDes weiteren stehe der Bescheidungsfähigkeit entgegen, dass im Rahmen der \nPrüfung, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, eine Abwägung \nzwischen dem Zweck des Vorhabens und den öffentlichen Belangen vorzunehmen \nsei. Die einzelnen in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft genannten Belange seien dabei \ngegenüber dem konkreten Vorhaben zu gewichten. Eine abschließende Abwägung \nzwischen der geplanten Windkraftanlage und den öffentlichen Belangen sei jedoch \nnicht möglich, wenn aus der Abwägung einzelne Belange ausgeklammert würden. Es \nkönne keine Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der \nWindkraftanlage am geplanten Standort getroffen werden, ohne zu überprüfen und \nzu bewerten, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in Form \nvon Lärm- oder Lichtimmissionen hervorgerufen oder Richtfunktrassen gestört und \ndamit die Funktionsfähigkeit von Funkstellen oder Radaranlagen beeinträchtigt \nwürden. \n\n25\n\nDer zweite Hilfsantrag sei aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag \nunzulässig. Aber auch in der Sache sei kein Raum für ein Bescheidungsbegehren, \nda die Erteilung eines Bauvorbescheides weder eine Ermessensentscheidung sei \nnoch insoweit ein Beurteilungsspielraum bestehe. \n\n26\n\nHinsichtlich des ersten Hilfsantrages hat das Verwaltungsgericht die Berufung \nzugelassen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juli \n2007 die Berufung auch in Bezug auf den Hauptantrag zugelassen.\n\n27\n\nZur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein \nerstinstanzliches Vorbringen. Die Erschließung sei hinreichend gesichert. Das \nVorbringen des Beklagten hierzu unmittelbar vor der Berufungsverhandlung sei \nrechtsmissbräuchlich und unzutreffend. Die Erschließung über den vorhandenen \nöffentlichen Weg sei im landschaftspflegerischen Begleitplan im Einzelnen dargelegt. \nEin Rückbau nach Errichtung der Anlage komme nicht in Betracht, weil nicht völlig \nausgeschlossen werden könne, dass während der Betriebsphase auch größere \nBauteile ausgetauscht werden müssten. Es entspreche einhelliger Auffassung, dass \neine Gemeinde gehalten sei, ein zumutbares Angebot eines Bauherrn, erforderliche \nErschließungsmaßnahmen durchzuführen, anzunehmen habe. \n\n28\n\nEr beantragt,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 21. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises vom 16. Mai 2002 zu verpflichten, ihm den mit Antrag vom 26. \nMärz 2001 in der mit Schreiben vom 22. Juni 2001 geänderten Fassung begehrten \nBauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück \nGemarkung I. -L. , Flur 2, Flurstück 41, zu erteilen, \n\n30\n\nhilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu \nverpflichten, ihm den mit Antrag vom 26. März 2001 in der mit Schreiben vom 22. \nJuni 2001 geänderten Fassung begehrten Bauvorbescheid zur Errichtung einer \nWindenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung I. -L. , Flur 2, \nFlurstück 41, unter Ausklammerung immissionschutzrechtlicher Belange sowie unter \nAusklammerung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit von Funkstellen gestört wird, zu \nerteilen. \n\n31\n\nweiter hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu \nverpflichten, seine im Hauptantrag bezeichnete Bauvoranfrage unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\n32\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n33\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n34\n\nDer Beklagte führt aus, der für die Zuwegung vorgesehene N1.-----weg stehe in \nseinem Eigentum und sei keine öffentliche Straße. Er sei weder gewidmet noch \nstehe er dem öffentlichen Verkehr tatsächlich zur Verfügung. Zu Gunsten des \nBaugrundstücks sei auch keine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit eingetragen. \nEine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten gebe es ebenfalls \nnicht. Die Stadt dulde die Nutzung der Parzelle allein für den landwirtschaftlichen \nBetrieb. Eine darüber hinaus gehende Nutzung sei wegen des Ausbauzustandes \nauch gar nicht möglich. \n\n35\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen; \nauf die Niederschriften vom 18. und 25. Februar 2008 wird verwiesen. \n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge, Pläne und Aufstellungsvorgänge des \nBeklagten und des Landrates des Kreises S. sowie die eingereichten \nUnterlagen des Klägers Bezug genommen.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n38\n\nDie Klage hat mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg.\n\n39\n\n1.\n\n40\n\nDer Hauptantrag ist unzulässig. Es handelt sich um eine unzulässige \nKlageänderung. Ursprünglicher Streitgegenstand war nach dem angekündigten \nKlageantrag die Erteilung eines Bauvorbescheids unter Ausklammerung \nimmissionsschutzrechtlicher Belange. Nunmehr begehrt der Kläger mit dem \nHauptantrag die Erteilung eines (uneingeschränkten) Bauvorbescheids ohne \nAuskammerung einzelner Fragen. \n\n41\n\nNach § 91 Abs. 1 VwGO ist die Klageänderung zulässig, wenn die übrigen \nBeteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. \n\n42\n\nDer Beklagte hat der Klageänderung widersprochen. Die Klageänderung ist auch \nnicht sachdienlich. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt \nim Ermessen des Gerichts. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich \nanzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den \nBeteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe \nbleibt. Ist der Streitstoff trotz der Änderung des Vorhabens im Wesentlichen derselbe \ngeblieben und bejaht das Gericht die Sachdienlichkeit der Klageänderung, ist ein \nerneutes Vorverfahren nicht erforderlich. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 \n\n44\n\n- 4 C 13.04 -, BRS 69 Nr. 32 m.w.N.\n\n45\n\nDer Senat teilt ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass sich der Streitstoff wesentlich geändert hat. Dies ergibt \nsich schon daraus, dass die Frage der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen \nAnforderungen nicht Gegenstand des Vorbescheidsverfahren gewesen ist und \nregelmäßig auf der Grundlage von Schallimmissions- und Schattenwurfprognosen \nerfolgt, die einer eingehenden behördlichen Überprüfung bedürfen. \n\n46\n\n2.\n\n47\n\nHinsichtlich des ersten Hilfsantrags ist die Berufung begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. \n5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung einer Windenergieanalge unter \nAusklammerung immissionsschutzrechtlicher Belange sowie der Frage, ob die \nFunktionsfähigkeit von Funkstellen gestört wird. Dem Vorhaben stehen insoweit \nöffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW. \n\n48\n\n2.1\n\n49\n\nDer Antrag ist bescheidungsfähig. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor \nEinreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid \n(Vorbescheid) beantragt werden. Ein solcher baurechtlicher Vorbescheid ist nach \nständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts ein \nvorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Der \nBauvorbescheid stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur \nEntscheidung gestellten Frage, soweit sie selbständiger Beurteilung zugänglich ist, \nöffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Die Bauvoranfrage muss vor \ndiesem Hintergrund eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung \nstellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden \nBindungswirkung anknüpfen kann. \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173.; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2007, § 71 Rdnr. 5 ff.\n\n51\n\nMit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des \nVerfahrens und der dort vorzunehmenden Beurteilung sein soll. Ausgangspunkt für \neine Auslegung gemäß § 133 BGB, welche Zulässigkeitsfragen der Antragsteller im \nRahmen seiner Bauvoranfrage von der Baugenehmigungsbehörde mit \nBindungswirkung entschieden haben will, kann dabei nur das konkret beschriebene \nVorhaben sein, denn der Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger \nVerwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag \nvorgegeben wird. Die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen müssen sich auf \nein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Es ist allein Sache des Antragstellers, \nfestzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende \nVerfahrensgegenstand sein soll. Dies darf er nicht der Baugenehmigungsbehörde \nüberlassen, die im Vorbescheidsverfahren von sich aus keine bindende Aussage zur \nZulässigkeit eines Bauvorhabens machen kann, welches nicht Gegenstand der \nBauvoranfrage ist. \n\n52\n\nAus dem angesprochenen Erfordernis, dass die zur Bescheidung gestellte Frage, \neiner selbständigen Beurteilung zugänglich sein muss, folgt, dass aus der \nFragestellung keine Teile ausgeklammert werden dürfen, deren Kenntnis zu \nBeurteilung der gestellten Frage unerlässlich sind.\n\n53\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, a.a.O.; OVG \nBerlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2007 - 2 B 16.05 -, juris. \n\n54\n\nNach diesen Grundsätzen bestehen entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts keine Bedenken an der Bescheidungsfähigkeit des Antrags. \n\n55\n\nGegenstand der Bauvoranfrage ist die planungsrechtliche Zulässigkeit des \nVorhabens unter Ausklammerung der im Einzelnen im Antrag genannten \nFragestellungen. Zwar lässt das vom Kläger verwendete Antragsformular keine \nkonkrete Fragestellung erkennen. In seinem Schreiben vom 22. Juni 2001 führt er \njedoch aus, er bitte um weitere Bearbeitung seiner Bauvoranfrage mit der \nZielsetzung „Prüfung der baurechtlichen Zulassung\". „Weitere Aspekte wie Schall- \nund Schattenschlagemissionen oder etwaige Konflikte mit Richtfunkstrecken\" sollten \ndem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das Begehren des Klägers zielt \ndamit ersichtlich auf eine (eingeschränkte) Prüfung der planungsrechtlichen \nZulässigkeit des Vorhabens, nachdem der Beklagte seinen auf einen Verstoß gegen \n§ 6 BauO NRW gestützten ablehnenden Bescheid vom 31. Mai 2001 aufgehoben \nhatte. Dass der Kläger mit seinem Nachtrag vom 22. Juni 2001 ein ganz anderes \nVorhaben zur Überprüfung gestellt hat, stellt die Zulässigkeit oder \nBescheidungsfähigkeit des Antrags nicht in Frage. Der Beklagte hat diesen Nachtrag \nzum Anlass genommen, seinen ablehnenden Bescheid vom 31. Mai 2001 \naufzuheben und ein weiteres Vorbescheidsverfahren durchgeführt. \n\n56\n\nAuch ohne Einbeziehung der von dem Kläger ausgeklammerten \nimmissionsschutzrechtlichen Belange sowie der ebenso herausgenommenen \nPrüfung, ob Richtfunktrassen gestört werden, ist die Bauvoranfrage \nbescheidungsfähig. Nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n57\n\nvgl. Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - BRS 69 Nr. 32 m.w.N., \n\n58\n\nsetzt die Beantwortung der Frage, ob öffentliche Belange einem Vorhaben \nentgegenstehen, nicht eine planerische Abwägung, sondern eine (die \ngesetzgeberische Wertung) nachvollziehende Abwägung zwischen dem jeweils \nberührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Antragstellers an der \nVerwirklichung des Vorhabens. Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall \ndurchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der die gesetzlichen \nVorgaben und Wertungen konkretisierenden Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem \nes konkret in Beziehung zu setzen ist. Innerhalb dieser Beziehung ist dem \ngesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben \ngebührend Rechnung zu tragen.\n\n59\n\nVgl. auch dazu, dass eine Kompensation von für und gegen das Vorhaben \nsprechenden öffentlichen Belangen unzulässig ist: BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1983 - 3 C 19.81 -, BRS 40 Nr. 84, S. 210; Dürr, in Brügelmann: § 35 BauGB Rdnr. \n74 m.w.N.\n\n60\n\nHiervon ausgehend stellt der begehrte planungsrechtliche Vorbescheid unter \nAusklammerung insbesondere immissionsschutzrechtlicher Belange keinen Torso \ndar. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine nur fiktive Abwägungsentscheidung, \ndie keine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens in planungsrechtlicher \nHinsicht ermöglichen würde. Vielmehr ist nach der dargestellten Rechtslage eine \n(nachvollziehende) Abwägung für jeden einzelnen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 \nBauGB, der dem Vorhaben entgegen stehen könnte, geboten. Folglich kann der \nAntragsteller auch die Frage der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit einzelnen \nöffentlichen Belangen zum Gegenstand einer Bauvoranfrage gemacht werden bzw. \nkönnen einzelne öffentliche Belange aus der Fragestellung ausgeklammert werden. \nDie vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. \nUrteil vom 11. Juli 2002 - a.a.O. - betrifft auch nicht die Bescheidungsfähigkeit einer \nBauvoranfrage für ein Außenbereichsvorhaben, die nur auf die Prüfung, ob einzelne \nöffentliche Belange dem Vorhaben entgegen stehen, gerichtet ist. Aus den \nvorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass mit der vorliegenden Antragstellung \ndie zur Überprüfung gestellte Frage auch anders als in den vom Senat \nentschiedenen Fällen mit Verbindlichkeit für das Genehmigungsverfahren geklärt \nwerden. Hieran besteht zudem auch ein praktisches Bedürfnis, wie der Kläger \ndargelegt hat. \n\n61\n\n2.2 \n\n62\n\nDiejenigen öffentlichen Belange, die der Kläger mit seiner Bauvoranfrage zur \nÜberprüfung gestellt hat, stehen dem Vorhaben nicht entgegen. \n\n63\n\n2.2.1\n\n64\n\nDas im Außenbereich geplante Vorhaben des Klägers dient der Nutzung der \nWindenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Für Windkraftanlagen und \nandere Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB bestimmt § 35 Abs. 3 BauGB, \ndass ihnen in der Regel auch dann öffentliche Belange entgegenstehen, soweit \nhierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung \neine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann \nein Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für die Windenergienutzung \nausweisen und damit die Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb dieser \nZonen ausschließen. Die Ausweisung an anderen Stellen durch Darstellungen im \nFlächennutzungsplan der Stadt I. ist unwirksam.\n\n65\n\nDer Ausschluss solcher Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der \nWertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich \ndie betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen \ndurchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches \nPlanungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des \nplanungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. \n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, \n287.\n\n67\n\nDas Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Im Weiteren ist es verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen \nprivaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung \nberührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines \nanderen entscheidet.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, \n301.\n\n69\n\nDer 8. Senat des erkennenden Gerichts hat ausgehend von diesen allgemeinen \nAnforderungen des Abwägungsgebots und dem Erfordernis eines schlüssigen \ngesamträumlichen Planungskonzepts die maßgeblichen Grundsätze für die \nDarstellung von Konzentrationszonen für Windenergienutzung im Urteil vom 19. Juli \n2007 a.a.O - 8 A 2677/06 -, NWVBl 2008, 26, wie folgt dargestellt:\n\n70\n\n„...Die gemeindliche Entscheidung über die Ausweisung von Flächen für die \nWindkraftnutzung im Flächennutzungsplan (muss) nicht nur Auskunft darüber geben, \nvon welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird. Sie muss \nauch deutlich machen, welche städtebaulichen Gründe es rechtfertigen, den übrigen \nPlanungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Die öffentlichen Belange, die für \ndie negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit \ndem Anliegen, der Windkraftnutzung \"an geeigneten Standorten eine Chance\" zu \ngeben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB \nabzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten \nörtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. \n\n71\n\nAllerdings ist es einer Gemeinde verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu \nbenutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung \nWindkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Bei einer bloßen \"Feigenblatt\"-Planung, \ndie auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden \nlassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers \nRechnung tragen und für die Windkraftnutzung in substanzieller Weise Raum \nschaffen. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt \nbestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, eine einzige Konzentrationszone \nauszuweisen, so ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften \nGebrauch der Planungsermächtigung. Das gilt auch dann, wenn es im \nGemeindegebiet weitere Flächen gibt, die sich von ihren Standortbedingungen her \nim Vergleich mit der ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung von \nWindkraftanlagen ebenso gut oder noch besser eignen. Die Feststellung, dass sich \ndiese oder jene Fläche für Zwecke der Windkraftnutzung eignet, ist nur ein \nGesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen \nist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss. Auch \nGrößenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium für eine missbilligenswerte \nVerhinderungstendenz ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation \nzu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile, \ndie für eine Windkraftnutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht \nkommen. Dazu gehören nicht zuletzt die besiedelten Bereiche, zusammenhängende \nWaldflächen sowie Flächen, die aufgrund der topographischen Verhältnisse im \nWindschatten liegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, in \nwelchem Umfang Teile des Gemeindegebiets förmlich unter Landschaftsschutz \ngestellt, damit dem planerischen Zugriff der Gemeinde weitgehend entzogen und \neiner baulichen Nutzung auch sonst nicht ohne weiteres zugänglich sind. Denn durch \nderartige Unterschutzstellungen sind den Entfaltungsmöglichkeiten der \nWindkraftnutzung in den betroffenen Bereichen enge Grenzen gesetzt. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O., 295 ff., vom \n13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, 37, und vom 21. Oktober 2004 - 4 C \n2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111.\n\n73\n\nFür die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl sind allein die Erwägungen \nmaßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Rats der \nGemeinde waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung sind damit in erster \nLinie die Verlautbarungen in dem Erläuterungsbericht, der bei der abschließenden \nBeschlussfassung über den Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderung \nmitbeschlossen wird, sowie die Erwägungen z.B. in den entsprechenden \nVerwaltungsvorlagen, denen der Rat der Gemeinde bei seiner abschließenden \nBeschlussfassung gefolgt ist.\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690.\n\n75\n\nMängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen zu \ndessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen oder Festsetzungen eine in \njeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende, sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung nicht bewirken können. Die Konzentrationsplanung von \nWindkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan ist deshalb insgesamt nichtig, wenn \ndem Plan mangels ausreichender (\"substantieller\") Darstellungen von Positivflächen \nfür die Errichtung von Windkraftanlagen kein schlüssiges gesamträumliches \nPlanungskonzept zugrunde liegt. Der Planbetroffene kann sich daher auf die \nUnwirksamkeit des Flächennutzungsplans auch mit der Begründung berufen, \nAlternativstandorte seien nicht richtig abgewogen.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2/04 -, a.a.O.; OVG Nds., Urteil \nvom 24. März 2003 - 1 LB 3571/01 -, ZfBR 2003, 792 = BRS 66 Nr. 14.\"\n\n77\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen leidet die Darstellung von \nKonzentrationszonen durch die 46. Änderung des Flächennutzungsplans unter \nAbwägungsfehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Der Rat der Stadt I. hat \nbei bei einer Gesamtwürdigung der nachfolgend dargestellten Gesichtspunkte der \nPrivilegierungsentscheidung des Gesetzgebers insgesamt nicht hinreichend \nRechnung getragen und damit für die Windkraftnutzung ohne zureichenden Grund \nnicht in substanzieller Weise Raum geschaffen. \n\n78\n\nDem Flächennutzungsplan liegt bereits eine nur eine unzureichende \nBestandsaufnahme und gesamträumliche Analyse zu Grunde. Die Standortsuche der \nFirma .................... war nach dem im Tatbestand wiedergegebenen Verfahrensablauf \nvon vornherein auf bestimmte Suchräume mit einer Mindestgröße von 100 ha \nbeschränkt. Der Beklagte hatte dem Gutachter in Betracht kommende Bereiche \nvorgegeben. In dem Erläuterungsbericht heißt es hierzu, dass u.a. „wesentliche \nUntersuchungs- und Planungsgrundlagen ..., sofern vorhanden, Daten über die \nWindhöffigkeit gem. Vorgabe der Bezirksregierung auf der Datengrundlage des \nDeutschen Wetterdienstes\" gewesen seien. Hierbei handelt es sich jedoch offenbar \nnicht um die einzigen für eine Nutzung durch Windkraftanlagen in Betracht \nkommenden Bereiche. Dem Beklagten standen nach seinen Angaben für ein \nweiteres Gebiet, das in der nunmehr ausgewiesenen Konzentrationszone M. \nliegt, weiter gehende Erkenntnisse zur Verfügung. Auch der Bereich I1. , den der \nGutachter als Konzentrationszone vorgeschlagenen hatte, war nicht als windhöffiger \nBereich ausgewiesen. Auf der anderen Seite lässt sich dem Übersichtsplan des \nGutachters, der ausweislich der Stempelung der Beratung und Beschlussfassung \ndes Rates am 15. September 2005 zugrunde lag, entnehmen, dass einige Flächen \ndes Gemeindegebiets, auch solche, die innerhalb der von der Bezirksregierung \nN. mitgeteilten Windvorranggebiete liegen, nicht untersucht worden sind. Dies \ngilt beispielsweise für den Bereich, in dem das klägerische Grundstück liegt. \n\n79\n\nDarüber hinaus sind nach der Konzeption der 46. Änderung des \nFlächennutzungsplans die letztlich verbliebenen Konzentrationszonen mit einer \nGesamtgröße von allenfalls 0,7 km² bei einer Gesamtgröße des Stadtgebiets von \n158 km² (laut Internetauftritt) sehr knapp bemessen, um der Windkraftnutzung die \nnach den oben dargelegten Maßstäben erforderliche substantielle Chance \neinzuräumen. Im Einzelfall sind zwar auch sehr geringere Flächenanteile von der \nRechtsprechung letztlich nicht beanstandet worden. \n\n80\n\nVgl. die Nachweise im Urteil des 8. Senats a.a.O. \n\n81\n\nIm vorliegenden Verfahren kommt jedoch hinzu, dass wesentliche Bereiche der \nbeiden ausgewiesenen Konzentrationszonen im Bereich einer Autobahn, einer \nBundesstraße sowie von Richtfunkstrecken liegen und damit von vornherein für eine \nNutzung der Windenergie ausscheiden. Schließlich umfasst die Konzentrationszone \nV. zu einem nicht unerheblichen Teil einen vom Gutachter als Puffer für eine \nEinzelsiedlung dargestellten Bereich, der ebenfalls für eine Windkraftnutzung nicht in \nBetracht kommt. \n\n82\n\nFür das Stadtgebiet von I. lässt sich zur Rechtfertigung des geringen \nFlächenanteils der Konzentrationszonen auch nicht uneingeschränkt anführen, dass \nweite Teile förmlich unter Landschaftsschutz gestellt und damit dem Zugriff der \nGemeinde entzogen sind. Vielmehr ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen, dass \nentscheidend für eine weitere Reduzierung der im Entwurfsstadium noch \nvorgesehenen Konzentrationszonen nicht Belange des Landschaftsschutzes, \nsondern andere Planungsabsichten der Stadt I. waren. Nach dem Schreiben der \nBezirksregierung N. vom 27. März 2000 zur Inaussichtstellung einer \nTeilaufhebung der Landschaftsschutzverordnung wurde die ursprünglich \nvorgesehene südliche Teilfläche der Vorrangfläche V. reduziert, weil die Stadt \nI. hier die Ausweisung von Gewerbeflächen plane. Zur Vorrangfläche I1. \nheißt es in dem Schreiben, die Ausweisung im Flächennutzungsplan werde auch von \nder Stadt I. u.a. deshalb nicht weiter verfolgt, weil diese wegen einer \nSiedlungserweiterung des Ortsteils I1. nicht sinnvoll erscheine. Für die geplante \nVorrangfläche M. ist schließlich von der Bezirksregierung ohne Begründung nur \neine Teilaufhebung aus dem Landschaftsschutz in Aussicht gestellt worden.\n\n83\n\nHinzu kommt, dass der Plangeber sich keine konkreten Vorstellungen darüber \ngemacht hat, wie viele Anlagen durch die beiden Konzentrationszonen unter \nBerücksichtigung der angeführten Beschränkungen durch Schutzabstände überhaupt \nermöglicht werden. Insoweit verweist der Erläuterungsbericht ausdrücklich auf die \nnachgeschalteten Genehmigungsverfahren. Entsprechende Überlegungen wären \njedoch schon deshalb geboten gewesen, weil das zur Grundlage der Planung \ngemachte Gutachten zu dem Ergebnis kam, dass eine abschließende Bewertung der \npotentiellen Konzentrationszonen noch nicht möglich sei. Darüber hinaus waren \nabweichend von dem Gutachten letztlich nur noch zwei kleinere \nKonzentrationszonen während des Aufstellungsverfahrens „übrig geblieben\", deren \nFlächen aus den dargelegten Gründen ersichtlich nur teilweise für eine \nWindkraftnutzung zur Verfügung stehen und nach dem Gutachten ............. ohnehin \nnur als weniger geeignet für eine Windkraftnutzung bewertet worden waren. \n\n84\n\nDie aufgezeigten Mängel sind auch offensichtlich im Sinne des § 214 Abs. 3 \nBauGB, weil sie sich ohne weiteres aus den Aufstellungsvorgängen ergeben, und \nhatten erkennbar auch Einfluss auf das Ergebnis. \n\n85\n\n2.2.2\n\n86\n\nDie Anlage führt auch nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes im \nSinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB.\n\n87\n\nEine Verunstaltung des Landschaftsbilds ist gegeben, wenn das Bauvorhaben \ndem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von \neinem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als Belastung empfunden wird. \nDieser Grundsatz gilt auch gegenüber im Außenbereich privilegierten Vorhaben wie \nWindkraftanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Diese Vorhaben sind zwar \ngrundsätzlich dem Außenbereich zugewiesen. Eine Entscheidung über den \nkonkreten Standort hat der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen. Ihre Zulässigkeit \nsteht deshalb unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige Anlage das Landschaftsbild im \nEinzelfall nicht verunstaltet. Ob die Schwelle der Verunstaltung überschritten ist, \nhängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab. Bei dieser \nEinschätzung kann insbesondere auch die anlagentypische Drehbewegung der \nRotorblätter nicht außer Betracht bleiben. Eine Verunstaltung der Landschaft kann \naber weder aus der technischen Neuartigkeit und der dadurch bedingten optischen \nGewöhnungsbedürftigkeit der Windkraftanlagen noch allein aus deren angesichts \nihrer Größe markanten und weit sichtbaren Erscheinung abgeleitet werden.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. März 2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295, und \nvom 15. Oktober 2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052; OVG NRW, Urteil vom \n19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 - a.a.O, m.w.N. \n\n89\n\nDavon ausgehend lässt sich eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch das \nVorhaben des Klägers in Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, des in den \nOrtsterminen gewonnenen Eindrucks des Berichterstatters, den er dem Senat \nanhand der vorliegenden Lichtbilder vermittelt hat, und dem vorgelegten \nlandschaftspflegerischen Begleitplan nicht feststellen. Der Nahbereich um die \nWindenergieanlage bis 1500 m stellt sich, wie im landschaftspflegerischen \nBegleitplan im Einzelnen beschrieben, als überwiegend ackerbaulich genutzter, \ndurch zahlreiche kleinere und größere Gehölzstrukturen gegliederter Bereich dar. \nUnter anderem durch die C. ... und die C1. .... ist das Landschaftsbild zudem \nvorbelastet. Abgesehen davon ist dem Kläger bereits eine Ausnahme von den \nVerboten der Landschaftsschutzverordnung, die hier insbesondere auch den Schutz \nder Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes bezweckt, erteilt worden. \nNach alledem wären Windenergieanlagen in weiten Bereichen des Stadtgebiets von \nI. praktisch ausgeschlossen, würde für das hier zu beurteilende Vorhaben eine \nVerunstaltung angenommen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein solch \nweitgehender Ausschluss trotz der gesetzlichen Privilegierung von \nWindenergieanlagen wegen der Schönheit des zu beurteilenden Landschaftsbildes \ngerechtfertigt sein könnte.\n\n90\n\n2.2.3 \nDie Anlage beeinträchtigt an dem geplanten Standort auch nicht die natürliche \nEigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). \nDer Außenbereich erfüllt u.a. die Funktion, für die naturgegebene Bodennutzung \nsowie als Erholungslandschaft der Allgemeinheit zu dienen. Dies schließt die \nZielsetzung ein, das Eindringen wesensfremder und der Erholungseignung \nabträglicher Nutzungen zu verhindern. Allerdings bedeutet dies nicht, dass \nWindenergieanlagen stets oder auch nur regelmäßig als mit der funktionalen \nBestimmung des Außenbereichs unvereinbar einzustufen sind. Ob dies der Fall ist, \nhängt vielmehr von einer Betrachtung des Einzelfalles ab, in die die Funktionen des \nkonkreten Standorts, seine vorgegebene Bodennutzung, das Gewicht der \nErholungsrelevanz und die sich daraus ergebende Schutzwürdigkeit, aber auch die \nBelange der - privilegierten - Windenergienutzung im Wege der nachvollziehenden \nAbwägung einzubeziehen ist.\n\n91\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 - IV D. 33.65 -, BVerwGE 26, 111; Urteil \nvom 16. Juni 1994 - 4 D. 20.93 - BRS 56 Nr. 72 (S. 211f.); Urteil des Senats vom 19. \nSeptember 2006 - 10 A 973/04 -.\n\n92\n\nDie Erholungsfunktion der Landschaft wird durch die Anlage nicht derart \nempfindlich gestört, dass dieser Belang der privilegierten Nutzung entgegen steht. \nDer landschaftspflegerische Begleitplan führt hierzu überzeugend aus, dass die \nnähere Umgebung - bis 1500 m - und auch dem Landschaftsschutzgebiet Nr. 75 eine \ndurchschnittliche Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholungsnutzung \nzugesprochen werden kann. Der Nahbereich um die Windenergieanlage wird, wie \nausgeführt, überwiegend ackerbaulich genutzt und ist durch die Bundesstraße und \ndie Autobahn vorbelastet. Die nach der Darstellung des Beklagten touristisch \ninteressanten Gebäude befinden sich erst in einer Entfernung von mehr als 2000 m. \nIn jeweils ca. 3 km liegen mit der I2. N2. im Nordwesten, an dessen Rand der \nBeklagte aber noch im Jahre 2002 eine Windenergieanlage genehmigt hat, und im \nSüdwesten mit der I3. zwei ausgedehnte Waldgebiete, denen ein besonders hoher \nErholungswert zukommt. Auch unter Berücksichtigung der in ca. 1500 m \nvorhandenen Wander- und Radwege fehlt danach für eine empfindlichen Störung der \nFunktion der Landschaft jeder substantielle Anhalt. \n\n93\n\n2.3\n\n94\n\nGründe dafür, dass andere öffentliche Belange, soweit sie im vorliegenden \nVerfahren zu prüfen sind, dem Vorhaben entgegen stehen könnten, sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich\n\n95\n\n2.4\n\n96\n\nAuch die ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB ist \ngesichert. Es kann insoweit dahinstehen, ob der erstmals kurz vor der mündlichen \nVerhandlung erhobene Einwand des Beklagten, es handele sich bei dem für die \nErschließung vorgesehenen Wirtschaftsweg um einen im Eigentum der Stadt I. \nstehenden Privatweg, zutrifft.\n\n97\n\nMit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll ein Mindestmaß an \nZugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge gewährleistet sein. Zum Umfang \nder wegemäßigen Erschließung kommt es auf die Größe des dem Vorhaben \ndienenden Betriebes, seine spezielle Ausprägung, die Zugehörigkeit von \nWohnnutzung und das hiernach zu erwartenden Verkehrsaufkommen an. Je nach \nden örtlichen Gegebenheiten kann ein nur geschotterter Weg oder ein Feldweg als \nErschließung ausreichen. Grenzt das Baugrundstück, auf dem ein privilegiertes \nVorhaben errichtet werden soll, als Hinterliegergrundstück nicht an eine öffentliche \nStraße und ist ein Überqueren anderer Grundstücke erforderlich, ist eine dauerhafte \nSicherung des Zugangs zur öffentlichen Straße erforderlich. Dieser kann \ngrundsätzlich durch eine Grunddienstbarkeit oder durch eine Baulast abgesichert \nwerden. Liegt das Verbindungsstück im Eigentum der Gemeinde und ist diese auf \nDauer rechtlich gehindert, den Anliegerverkehr zu untersagen, ist die Erschließung \nohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegeben.\n\n98\n\nVgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 35 Rdnr. 69 ff. \nm.w.N.\n\n99\n\nEin Grund hierfür kann in dem Verhalten der Gemeinde liegen, die ein \nGrundstück in der Vergangenheit ohne förmliche Sicherung oder Widmung dem \nAnliegerverkehr zur Verfügung gestellt hat. Wann die Gemeinde ausnahmsweise \ntrotz Fehlens förmlicher Sicherungen an einer teilweisen oder vollständigen Sperrung \neines nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weges gehindert ist und ob sich \nhieraus eine rechtliche Sicherung der ausreichenden Erschließung ableiten lässt, ist \neine Frage des jeweiligen Einzelfalls.\n\n100\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1990 - 4 D. 45.88 -, BRS 50 Nr. 86. \n\n101\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen besteht in Würdigung der Umstände des \nvorliegenden Einzelfalls eine Verpflichtung des Beklagten, eine Erschließung für das \nVorhaben über den Wirtschaftsweg zuzulassen. Das Flurstück wird offensichtlich mit \nDuldung der Stadt I. seit vielen Jahren tatsächlich als Weg genutzt und ist auch \nnach der vorhandenen Beschilderung für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr \nfreigegeben. Hinzu kommt, dass der Beklagte gehalten ist, den Zweck der \nPrivilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu beachten. Es steht danach nicht in \nseinem Belieben, eine Benutzung des Weges zum Zwecke der Erschließung der \nWindenergieanlage auszuschließen. \n\n102\n\nVgl. hierzu auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. März 2006 - 8 A 11309/05 -, BRS \n70 Nr. 103; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2006 - 22 ZB 05.3154 - zur \ngesicherten Erschließung eines Steinbruchs. \n\n103\n\nGründe, die die Inanspruchnahme des Weges als für den Beklagten unzumutbar \nerscheinen lassen könnten, sind auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung \nnicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Der Kläger hatte gegenüber dem \nBeklagten bereits im Schreiben vom 26. März 2001 ausgeführt, dass die vorhandene \nZuwegung für die Erschließung genutzt werden soll. Die Einzelheiten der von dem \nKläger auf seine Kosten durchzuführenden Maßnahmen für den Aufbau und die \ngeringfügige Verbreiterung des Weges sind im landschaftspflegerischen Begleitplan \ndargestellt. Im gesamten Verfahren sind keine Gesichtspunkte erkennbar geworden, \ndie gegen eine Erschließung über den Weg sprechen könnten. Dass der Weg nicht \nmehr, wie bei der Antragstellung noch angeboten, nach der Errichtung der \nWindenergieanlage zurückgebaut werden kann, weil er während der Dauer der \nBetriebszeit unter Umständen benötigt wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung, \nzumal auch die erteilte Ausnahme von den Verboten der \nLandschaftsschutzverordnung durch Bescheid des Landrates des Kreises S. \nvom 2. April 2004 die erforderliche Verbreiterung der Wegefläche erfasst. \n\n104\n\n3.\n\n105\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3. VwGO. Der Senat hat \ndem Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt. Das Unterliegen des \nKlägers mit seinem Hauptantrag ist unter Berücksichtigung der für den Haupt- und \nHilfsantrag anzusetzenden Streitwerte als nur geringfügig zu bewerten. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. \n10, 711 ZPO. \n\n106\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n107","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-28/10-a-1060-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":11},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-28/10-a-1060-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257269","retrieved":"2026-07-09 02:21:27.522797+00:00"}}