{"status":"available","doknr":"OLD257365","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0226.13C2.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-26","aktenzeichen":"13 C 2/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 20. Dezember 2007 geändert.\n\nDie Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge tragen jeweils die Antragstellerinnen.\n\nDer Streitwert wird auch für die jeweiligen Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Beschwerdeführerin befindet, sind \nbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz mit \ndem Ziel der vorläufigen Zulassung der Antragstellerinnen zum Studium der \nKommunikationswissenschaft (Bachelor-Kernfach) mit Ergänzungsfach zu Unrecht \nstattgegeben. Die Antragstellerinnen haben einen entsprechenden \nZulassungsanspruch (Anordnungsanspruch) nicht glaubhaft gemacht.\n\n4\n\nDie Ausbildungskapazität im streitbefangenen Studiengang, bei dem es hier \nwesentlich auf das Bachelor-Kernfach ankommt, ist nach Vergabe der normativ \nfestgesetzten 33 Plätze und - sogar - deren Überlastung ausgeschöpft.\n\n5\n\nDer Senat geht wie das Verwaltungsgericht von der Richtigkeit des von der \nWissenschaftsverwaltung ermittelten bereinigten Lehrangebots aus; Anzeichen für \nunrichtige Ansätze der lehrangebotsrelevanten Daten sind nicht erkennbar, insoweit \nhaben die Antragstellerinnen auch nichts vorgetragen; rechnerische Unrichtigkeiten \nliegen nicht vor. Bei der in der vorliegenden Verfahrensart lediglich möglichen \neingeschränkten Prüfungsdichte spricht auch viel für die Richtigkeit der von der \nWissenschaftsverwaltung angestellten Berechnung auf der Nachfrageseite. In \ndiesem Zusammenhang ist vom Verwaltungsgericht lediglich beanstandet worden - \ndie Antragstellerinnen haben sich hierzu in beiden Instanzen nicht geäußert -, dass \nbei der Anteilquotenbildung das erst im künftigen Berechnungsjahr einzuführende \nStudium Kommunikationswissenschaft/Master berücksichtigt worden ist. Nach der \nSystematik der KapVO dürften insoweit nur existierende Studiengänge berücksichtigt \nwerden; für den künftigen Magisterstudiengang dürfte Lehrleistung nicht vorgehalten \nwerden. Das teilt der Senat bei der hier nur möglichen Prüfungsdichte nicht.\n\n6\n\nIn seinem Beschluss vom 11. Mai 2004 - 13 C 1626/04 - betr. RFWU Bonn, \nMedizin, WS 03/04, hat der Senat bereits die Frage bejaht, ob auch für einen \nDienstleistung nachfragenden Studiengang, der seinerzeit noch nicht alle \nFachsemester führte, der CAq für über ein volles Studium abgefragte \nDienstleistungen angesetzt werden darf, und dies mit der drohenden Überlast der \nHochschule in künftigen Berechnungsjahren bei vollem Ausbildungsbetrieb des \nfremden Studiengangs begründet. Diese Entscheidung gibt auch für die vorliegende \nProblematik die Richtung vor, dass eine Überlast der Hochschule bei absehbarem \nEinsetzen des Magisterstudiums infolge des Fortschreitens hoher/überhöhter \nSemesterkohorten in den Bachelor-Studiengängen zu vermeiden ist oder - bei \nanderer Sichtweise - durch den hohen Lehrleistungsverzehr der Bachelor-\nStudiengänge nicht genügend Lehrpotential der Lehreinheit für den Magister-\nStudiengang verbleibt. Diese Problematik kann, zumal die KapVO separate \nLehreinheiten für Magister-Studiengänge nicht vorsieht, das Bachelorstudium und \ndas Magisterstudium andererseits aber auch keinen einheitlichen Studiengang \nbilden, nur durch die von der Wissenschaftsverwaltung gewählte Anteilquotenbildung \nunter Einbeziehung des Magister-Studiums gelöst werden. Soweit darin ein gewisses \nAbrücken von den Grundzügen der KapVO und ein mögliches Nicht-Ausschöpfen \nder zum Berechnungsjahr zur Verfügung stehenden wahren Ausbildungskapazität \ngesehen werden sollte, berechtigt das nicht dazu, die von der \nWissenschaftsverwaltung gewählte Problemlösung zu verwerfen. Denn die KapVO \nlässt in § 1 Abs. 2 Satz 1 u. a. bei der Neuordnung von Studiengängen, wie hier, ein \nAbweichen von dem Grundsatz des Absatzes 1 zu; dasselbe besagt Art. 7 Abs. 2 \nSatz 2 StV. Im Übrigen dürfte auch bei realistischer Sicht keine oder jedenfalls keine \nwesentliche Nichtausschöpfung der wahren Ausbildungskapazität der Lehreinheit \nKommunikationswissenschaften im gegenwärtigen Berechnungsjahr vorliegen. Denn \ndie Hochschule hat, ohne dass dies in der Kapazitätsberechnung Niederschlag \ngefunden hat, noch für mehrere Semester die Kohorten des auslaufenden Magister-\nStudiengangs Kommunikationswissenschaft auszubilden.\n\n7\n\nSpricht bei der gegebenen Prüfungsdichte viel dafür, dass die \nKapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung für den streitbefangenen \nStudiengang methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden ist, ist im \nvorliegenden Verfahren von 33 Plätzen im Bachelor-Kernfach auszugehen, die mehr \nals ausgeschöpft sind. Das allein lässt den Zulassungsanspruch der \nAntragstellerinnen scheitern; auf die Ausbildungskapazität in den Ergänzungsfächern \nPolitikwissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre kommt es nicht mehr an.\n\n8\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-26/13-c-2-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-26/13-c-2-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257365","retrieved":"2026-07-09 02:21:35.596510+00:00"}}