{"status":"available","doknr":"OLD257411","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0225.6B2104.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-25","aktenzeichen":"6 B 2104/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nVwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern oder dass die einstweilige Anordnung aus anderen Gründen \nnötig erscheint.\n\n4\n\nDer Senat entscheidet auf Grund einer Folgenabwägung. Dabei bleibt ungeklärt, ob das in \nder Hauptsache zu verfolgende Klagebegehren der Antragstellerin, nämlich festzustellen, dass \nsie nicht kraft Gesetzes am 1. Januar 2008 auf den Beigeladenen als neuen Dienstherrn \nübergegangen ist, voraussichtlich Erfolg haben wird oder nicht. Eine solche Vorgehensweise \nist geboten, wenn die sich in der Hauptsache stellenden Rechtsfragen im Rahmen des \nEilverfahrens nicht in der Weise vertiefend behandelt werden können, dass eine zuverlässige \nBeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich erscheint.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96 -, ZBR 1996, 334, \nvom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217, und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR \n569/05 -, NVwZ 2005, 927.\n\n6\n\nDas ist hier der Fall.\n\n7\n\nIn der Hauptsache wird insbesondere zu prüfen sein, ob das Gesetz zur Eingliederung der \nVersorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art. 1 des Zweiten \nGesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007, GVBl NRW, \n482 - Eingliederungsgesetz -), dessen § 22 Abs. 1 nach dem Willen des Gesetzgebers einen \nÜbergang der Antragstellerin auf den Beigeladenen als neuen Dienstherrn bewirkt haben soll, \nmit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine solche Prüfung erfordert nach derzeitiger \nEinschätzung eine - dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene - eingehende Befassung mit den \nfolgenden Fragen: \n\n8\n\nDer Befugnis des Landesgesetzgebers, den Übergang der Beamten der \nVersorgungsverwaltung auf die im Eingliederungsgesetz näher bezeichneten kommunalen \nKörperschaften gesetzlich zu bestimmen, könnte § 128 BRRG entgegenstehen. Diese \nVorschrift regelt den Übertritt und die Übernahme von Beamten bei der Umbildung von \nKörperschaften und in den Fällen, in denen Aufgaben von einer Körperschaft auf eine oder \nmehrere andere Körperschaften übergehen. Ob, wie der Antragsgegner meint, ein Fall des \nArt. 125a Abs. 1 GG vorliegt, § 128 BRRG durch landesrechtliche Vorschriften ersetzt \nwerden kann und durch das Eingliederungsgesetz ersetzt worden ist, bedarf der näheren \nUntersuchung. Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorschrift mit dem Inhalt des § 128 BRRG \nnach den grundgesetzlichen Regelungen über die Gesetzgebungskompetenz heute nicht mehr \nals Bundesgesetz erlassen werden könnte. Dies lässt sich nicht ohne eine vertiefte \nAuseinandersetzung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG beantworten, der dem Bund die \nkonkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der \nBeamten der Länder überträgt. Was Statusrechte und -pflichten im Sinne dieser Norm sind \nund ob die von § 128 BRRG geregelten Sachverhalte hierunter fallen, ist bislang nicht \nabschließend geklärt. Bejaht man eine fortbestehende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, \nist das Land nur in den engen Grenzen des Art. 125b Abs. 1 GG zur Gesetzgebung befugt. \nUnter dieser Voraussetzung wäre zu klären, ob § 128 BRRG Raum für die durch das \nEingliederungsgesetz getroffenen Regelungen lässt.\n\n9\n\nSoweit danach noch von Bedeutung, bedarf es weiter der Prüfung, ob die Vorschriften des \nEingliederungsgesetzes, die den gesetzlichen Übergang der Beamten auf die kommunalen \nKörperschaften regeln, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden \nBestimmtheitsgebot genügen. Danach müssen gesetzliche Tatbestände so präzise formuliert \nsein, dass ein Normadressat, weil die Folgen für ihn vorhersehbar und berechenbar sind, sein \nHandeln darauf einrichten kann.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, und vom \n27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130.\n\n11\n\nOb das für die in Rede stehenden Regelungen zutrifft, ist nicht unzweifelhaft, weil sich in \nder überwiegenden Zahl der erfassten Fälle dem Gesetzestext nicht unmittelbar entnehmen \nlässt, welche Beamten auf welche Körperschaften übergehen. Das gilt auch für die Gruppe \nvon Beamten, die bei der Bezirksregierung Münster Aufgaben der Widerspruchs- und \nKlagebearbeitung nach § 4 Eingliederungsgesetz wahrgenommen haben. Die Antragstellerin \nzählt zu dieser Gruppe.\n\n12\n\n§ 22 Abs. 1 Eingliederungsgesetz sieht vor, dass in diesen Fällen die Beamten auf die \nLandschaftsverbände übergehen, \"soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist\". Das \nwirft die Frage auf, welche Beamten von dem Übergang ausgenommen sein und welche auf \nwelchen Landschaftsverband übergehen sollen.\n\n13\n\nDie in § 22 Abs. 2 Eingliederungsgesetz in Bezug genommenen Regelungen des § 9 \nAbsätze 3 und 4 Eingliederungsgesetz beantworten diese Frage nicht. Allerdings sieht § 9 \nAbs. 3 Eingliederungsgesetz vor, dass der Personalübergang auf der Grundlage eines \nZuordnungsplans vorbereitet wird. Ein solcher Zuordnungsplan ist vom Ministerium für \nArbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) erstellt worden und lag zum Zeitpunkt des \nAufgabenübergangs am 1. Januar 2008 vor. In diesem Zuordnungsplan wurden die einzelnen \nBeamten namentlich auf bestimmte Aufgabenträger verteilt. Sieht man den Zuordnungsplan \nals Konkretisierung des Gesetzestextes, stand im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs fest, \nwelcher Beamte auf welche Körperschaft übergehen sollte. Dass der Zuordnungsplan alle \nBedenken gegen die Bestimmtheit des Eingliederungsgesetzes auszuräumen vermag, ist damit \naber nicht gesagt. Das Verwaltungsgericht Minden hat in seinem Beschluss vom \n28. Dezember 2007 im Verfahren 4 L 704/07 insoweit angenommen, das \nEingliederungsgesetz stelle nicht sicher, dass der Zuordnungsplan den Betroffenen zugänglich \nsei. Die Zugänglichkeit sei nur dann in zumutbarer Weise gewährleistet, wenn die \nverweisende Norm nicht nur die in Bezug genommene Regelung nach Gegenstand und Datum \nausreichend kennzeichne, sondern auch die genaue Fundstelle oder Bezugsquelle angebe. \nDiesen Anforderungen genüge § 9 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungsgesetz nicht. Die Bedenken \ndes Verwaltungsgerichts Minden sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.\n\n14\n\nNicht zweifelsfrei ist in diesem Zusammenhang außerdem, ob eine Maßnahme der \nVerwaltung in der gewählten Form in eine gesetzliche Regelung einbezogen werden und \ndadurch deren Inhalt mit festlegen darf. Als problematisch erscheint es, dass der Gesetzgeber \neinerseits der Verwaltung die Zuordnungen der Beamten im Einzelfall überlässt, er \nandererseits diese Entscheidungen aber gleichzeitig durch Einbindung des Zuordnungsplans \nin das Eingliederungsgesetz in den Rang eines formellen Gesetzes erhebt. \n\n15\n\nWird unterstellt, dass die Einbindung des Zuordnungsplans in das Eingliederungsgesetz \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, könnte dessen ungeachtet der in Bezug \ngenommene Zuordnungsplan seinerseits an Fehlern leiden, die es möglicherweise \nausschließen, ihn als wirksame Grundlage für den Personalübergang am 1. Januar 2008 \nanzusehen. Ein solcher Fehler des Zuordnungsplans könnte, was das Verwaltungsgericht \nMünster in dem angefochtenen Beschluss angenommen hat, darin liegen, dass er ohne die \nerforderliche Zustimmung des Hauptpersonalrats für den Geschäftsbereich des MAGS \nzustande gekommen ist.\n\n16\n\nNimmt man an, dass dies zutrifft, ist damit noch nicht geklärt, ob der Zuordnungsplan \nmöglicherweise als vorläufige Regelung gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW rechtlich \nverbindlich war und aus diesem Grund wirksam in Bezug genommen werden konnte.\n\n17\n\nDie nach allem vorzunehmende Folgenabwägung ergibt, dass die begehrte einstweilige \nAnordnung nicht ergehen kann. Die Nachteile, die sich für die Antragstellerin ergäben, wenn \nsich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die gesetzliche Regelung unwirksam \nund sie deshalb nicht in den Dienst des Beigeladenen übergetreten ist, überwiegen nicht die \nNachteile, die der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einem Unterliegen der \nAntragstellerin im Hauptsacheverfahren mit sich brächte.\n\n18\n\nErginge die einstweilige Anordnung, hätte die Antragstellerin bei dem Beigeladenen \nkeinen Dienst zu leisten. Das hätte zur Folge, dass die auf den Beigeladenen nach § 4 Abs. 1 \nEingliederungsgesetz übergegangenen Aufgaben insoweit nicht erfüllt würden, bis Ersatz für \ndie Antragstellerin gefunden wäre. Deren Behauptung, dass bei dem Beigeladenen kein \nBedarf für zwei ärztliche Mitarbeiter bestehe, wird durch die vorgelegte Kopie eines internen \nSchreibens des Abteilungsdirektors der Abteilung \"Soziales und Arbeit, \nLandesversorgungsamt\" bei der Bezirksregierung N. vom 24. Mai 2007, das zudem als \nEntwurf gekennzeichnet ist, nicht belegt. Es ist nicht dargetan, weshalb die Einschätzungen \neines Bediensteten der Bezirksregierung N. zum tatsächlichen Personalbedarf des \nBeigeladenen bedeutsam sein sollen. Letzterem sind die Aufgaben des Sozialen \nEntschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung nicht nur insoweit übertragen \nworden, als sie bisher von der Bezirksregierung N. erledigt worden sind. Dass die \nAntragstellerin im Geschäftsbereich des Beigeladenen zur Erledigung der ihm übertragenen \nneuen Aufgaben künftig gebraucht wird, wird daher nicht dadurch in Frage gestellt, dass ihre \nbisherige Tätigkeit bei der Bezirksregierung N. zu 90 % aus ärztlichen Beurteilungen im \nZusammenhang mit dem SGB IX bestand. Bei dem Beigeladenen sind zum Teil auch die \nAufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung zu \nerledigen, die bisher den Versorgungsämtern oblagen. Soweit die Antragstellerin meint, zur \nDeckung des bei dem Beigeladenen entstehenden Bedarfs an ärztlichem Personal könne auf \ndie Bediensteten der aufgelösten Versorgungsämter zurückgegriffen werden, macht sie \nletztlich - wie auch mit anderen Argumenten - die Rechtswidrigkeit des Zuordnungsplans \ngeltend. Dessen Rechtmäßigkeit ist jedoch im Rahmen der Folgenabwägung ohne \nBelang.\n\n19\n\nAls weitere Folge der einstweiligen Anordnung drohten finanzielle Schäden zu Lasten der \nAllgemeinheit. Die Antragstellerin würde - unter Umständen bis zu einer Entscheidung in der \nHauptsache - alimentiert, ohne dass sie beschäftigt werden könnte. Ihr bisheriger konkreter \nArbeitsplatz bei der Bezirksregierung N. ist durch die Aufgabenverlagerung weggefallen. \nOb sie dort möglicherweise auf einem anderen Arbeitsplatz längerfristig sinnvoll einzusetzen \nwäre, ist ungewiss, da ein solcher Einsatz vom Bedarf abhinge. Der Umstand, dass - wie die \nAntragstellerin vorträgt - ein Teil der ärztlichen Aufgaben nach wie vor bei der \nBezirksregierung N. verbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, es bestehe dort ein Bedarf \nfür ihre Arbeitsleistung. Sie räumt selbst ein, dass weiterhin eine ärztliche Kollegin bei der \nBezirksregierung N. beschäftigt ist und die Aufgaben im Übrigen von externen \nGutachtern erledigt werden. Auch eine im Wege der Abordnung ermöglichte Beschäftigung \nbei einem anderen Dienstherren wäre vom dortigen Bedarf abhängig und setzte zudem dessen \nEinverständnis voraus. Außerdem stellte ein anderweitiger Einsatz der Antragstellerin \naußerhalb des Geschäftsbereichs des Beigeladenen - ebenso wie die von ihr vorgeschlagene \nanderweitige Deckung des dortigen Personalbedarfs durch externe Gutachter - nur eine \nMaßnahme zur Abmilderung der nachteiligen Folgen der einstweiligen Anordnung dar und ist \ndeshalb für die Folgenabwägung allenfalls von sekundärer Bedeutung. Da eine unterbliebene \nArbeitsleistung nicht nachgeholt werden kann, könnte der entstandene Schaden bei einem \nObsiegen des Antragsgegners in der Hauptsache nachträglich nicht mehr ausgeglichen \nwerden. Der Schaden würde noch höher ausfallen, wenn der Beigeladene für die \nAntragstellerin eine Ersatzkraft einstellen oder externe Gutachter beschäftigen und bezahlen \nmüsste, was angesichts des Aufgabenzuwachses auf Grund des Eingliederungsgesetzes nicht \nausgeschlossen werden kann.\n\n20\n\nDiese Folgen gewinnen mit Blick darauf, dass es sich bei der Zuordnungsentscheidung \nnicht um eine nur auf die Antragstellerin bezogene individuelle Personalmaßnahme handelt, \nsondern sämtliche Beamte der nordrhein-westfälischen Versorgungsverwaltung von der \nOrganisationsmaßnahme betroffen sind, zusätzliches Gewicht. Eine beträchtliche Zahl von \nBeamten geht bereits derzeit im Wege des Eilrechtsschutzes gegen den Dienstherrenwechsel \nnach dem Eingliederungsgesetz vor. Würden alle oder ein wesentlicher Teil für die Aufgaben \nder Versorgungsverwaltung nicht mehr zur Verfügung stehen, so wäre das öffentliche \nInteresse an einer funktionsfähigen Versorgungsverwaltung in besonderem Maße \ngefährdet.\n\n21\n\nDemgegenüber entstehen der Antragstellerin bei Ablehnung ihres Begehrens auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine Nachteile, die ein anderes Ergebnis der \nFolgenabwägung rechtfertigen würden. Die Folgenabwägung könnte nur dann zu ihren \nGunsten ausgehen, wenn es für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sich bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache so behandeln zu lassen, als sei sie auf den Beigeladenen als \nneuen Dienstherrn übergegangen. Dieser Maßstab ist anzulegen, weil die durch das \nEingliederungsgesetz zum 1. Januar 2008 bewirkten organisatorischen Veränderungen, \nnämlich die Verlagerung der Verwaltungsaufgaben, ein besonderes öffentliches Interesse an \ndem sofortigen Übertritt auch der Antragstellerin auf den Beigeladenen begründen. Dem kann \ndie Antragstellerin persönliche Belange nur ausnahmsweise entgegenhalten.\n\n22\n\nEin Ausfluss des Beamtenverhältnisses ist es, dass der Beamte seine privaten Interessen \ndem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung grundsätzlich \nunterzuordnen hat und insoweit auch persönliche Beeinträchtigungen, die sich aus \norganisatorischen Änderungen ergeben, in einem gewissen Maße hinnehmen muss. \nAusgehend davon wird den persönlichen Belangen des Beamten beispielsweise im \nAnwendungsbereich des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG nur ausnahmsweise der Vorrang im \nvorläufigen Rechtsschutz eingeräumt. Der Beamte kann in diesen Fällen bei offenem \nAusgang der Hauptsache die sofortige Vollziehung der angefochtenen Maßnahme nur \nverhindern, wenn sie für ihn besonders schwerwiegende Nachteile mit sich bringt. Aus der in \n§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung wird \nhergeleitet, dass bei Versetzungen und Abordnungen generell dem besonderen öffentlichen \nVollzugsinteresse der Vorrang eingeräumt ist. Ein entsprechender Maßstab muss bei einer im \nRahmen des § 123 VwGO anzustellenden Folgenabwägung gelten, wenn das besondere \nöffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung einer durch gesetzliche Regelung \nangeordneten beamtenrechtlichen Organisationsmaßnahme positiv festgestellt werden \nkann.\n\n23\n\nDas ist aufgrund der durch das Eingliederungsgesetz zum 1. Januar 2008 angeordneten \nund inzwischen umgesetzten organisatorischen Veränderungen in der nordrhein-westfälischen \nVersorgungsverwaltung der Fall. Die bislang von den Versorgungsämtern wahrgenommenen \nAufgaben sind nach Maßgabe des Eingliederungsgesetzes auf die neuen Aufgabenträger \nübergegangen. Die Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung setzt deshalb auch den \nsofortigen Übergang des Personals voraus. \n\n24\n\nDer Antragstellerin ist es auch vor dem Hintergrund ihrer persönlichen \nLebensverhältnisse zumutbar, den im Eingliederungsgesetz bestimmten Dienstherrenwechsel \nvorläufig gegen sich gelten zu lassen. Besonders schwerwiegende Nachteile in Bezug auf ihre \nBesoldungs-, Beihilfe- oder Versorgungsansprüche sind angesichts der Regelungen des § 23 \nAbs. 2 und 9 Eingliederungsgesetz nicht zu erwarten. Die Antragstellerin hat auch nicht \nglaubhaft gemacht, dass es ihr nicht zuzumuten ist, ihren Dienstpflichten bei dem \nBeigeladenen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nachzukommen. Soweit sie den \ntäglichen Weg zu ihrem neuen Arbeitsplatz in Köln ins Feld führt, liegt die Schwelle dessen, \nwas einem Beamten noch zugemutet werden kann, vergleichsweise hoch. Insbesondere \nBeamte im Dienst des Landes müssen im Hinblick auf die §§ 28, 29 LBG NRW damit \nrechnen, dass sich ihr Dienstort verändert. Realisiert sich dieses Risiko für den Beamten, \nmuss er persönliche Härten grundsätzlich in Kauf nehmen oder ihnen im Rahmen des \nZumutbaren durch Veränderungen seiner privaten Lebensumstände begegnen. Zwar kann von \nder Antragstellerin auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht erwartet werden, die \nhier in Rede stehende Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz täglich zu bewältigen, \nwohl aber die vorübergehende Einrichtung einer zweiten Wohnung am neuen Dienstort. Es \nbedeutet für sich genommen keine besondere Härte, sich für einige Zeit regelmäßig nur an \nden Wochenenden und den sonstigen arbeitsfreien Tagen am bisherigen Wohnort aufhalten zu \nkönnen. Unzumutbare Härten, die eine solche Veränderung der Lebensumstände mit sich \nbringen kann, sind weder dargetan noch ersichtlich. Aus der vorgelegten ärztlichen \nBescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin Dr. med. T. vom 16. Oktober 2007 \nergeben sich derartige Härten nicht. Die für möglich gehaltenen stressbedingten \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen werden vor allem im Zusammenhang mit einer täglichen \nmehrstündigen Fahrtzeit und dem Wechsel aus dem bisherigen sozialen Umfeld in neue \nunbekannte Sozialstrukturen gesehen. Die vorübergehende Einrichtung einer zweiten \nWohnung am Dienstort würde jedoch eine tägliche mehrstündige Fahrt entbehrlich machen \nund ließe auch die Aufrechterhaltung privater Kontakte am bisherigen Wohnort ohne weiteres \nzu. Die Arbeitsbedingungen und das berufliche Umfeld sind während eines Arbeitslebens \nständig mehr oder weniger starken Veränderungen unterworfen. Sich auf solche \nVeränderungen einstellen zu müssen, stellt keine unzumutbare Härte dar. Der Umstand, dass \nsich die Antragstellerin laut Bescheinigung des Dipl. Psychologen und Arztes für \nPsychotherapeutische Medizin, Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie X. vom \n22. November 2007 in seiner psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung befindet, bei \nihr eine erhebliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit besteht und ihr \nAlltags- und Berufsleben dadurch deutlich beeinträchtigt ist, lässt nicht erkennen, dass eine \nvorübergehende zeitweise Trennung vom bisherigen Wohnort zu gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen führen wird, die die Schwelle der unzumutbaren Härte überschreiten.\n\n25\n\nAuch unzumutbare finanzielle Aufwendungen sind insoweit nicht zu befürchten, da die \nAntragstellerin ausweislich der Ausführungen des Antragsgegners in der \nBeschwerdebegründung Trennungsentschädigung erhalten wird.\n\n26\n\nOb die Verteilung der Beamten auf die neuen Aufgabenträger möglicherweise mit Blick \nauf soziale Gesichtspunkte im Einzelfall angreifbar ist, ist - wie oben bereits ausgeführt - \nwegen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung nicht entscheidungserheblich.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da \ner keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n28\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-25/6-b-2104-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":5},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125b","ref_norm":"125b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-25/6-b-2104-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257411","retrieved":"2026-07-09 02:21:39.104098+00:00"}}