{"status":"available","doknr":"OLD257410","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0225.6B1896.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-25","aktenzeichen":"6 B 1896/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.126,29 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 \nVwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass der mit dem Hauptantrag begehrten einstweiligen \nAnordnung, \n\n4\n\ndem Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 31. Oktober 2007 - 13 L 1735/07 - aufzugeben, ihn auf seine Anträge vom 3. \nSeptember, 24. September und 8. Oktober 2007 ab dem 1. Januar 2008 bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig in den einstweiligen Ruhestand zu \nversetzen,\n\n5\n\nliegen nicht vor.\n\n6\n\nEs bestehen bereits Zweifel, ob die Antragsänderung, die sich als Erweiterung des \nerstinstanzlichen Begehrens darstellt, wegen des nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die \nÜberprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkten Prüfungsrahmens zulässig ist. \n\n7\n\nDarüber hinaus begegnet die Antragserweiterung auch deshalb Bedenken, weil der \nAntragsteller die Einräumung einer weitergehenden Rechtsposition begehrt, als er sie in der \nHauptsache erlangen könnte. Dort käme grundsätzlich nur ein Bescheidungsausspruch in \nBetracht. Denn dem Antragsgegner ist bei seiner Entscheidung über den Antrag auf \nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand nach den zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss Ermessen eingeräumt. Es ist weder \nglaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass dieses Ermessen in einer Weise eingeschränkt ist, \ndie allein die Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand als rechtmäßig \nerscheinen ließe. \n\n8\n\nUngeachtet dessen hat der Antrag jedenfalls keinen Erfolg, weil die begehrte vorläufige \nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache \nwäre. Entgegen dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung, die grundsätzlich nur der \nSicherung, nicht aber der Befriedigung des geltend gemachten Rechts dient, würde hierdurch \nder in der Hauptsache verfolgte Anspruch weitgehend erfüllt. Dass der Antragsteller nur seine \n„vorläufige\" Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beantragt, ändert daran nichts. \nUnabhängig davon, dass eine „vorläufige\" Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht \nin Betracht kommt, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen ist und eine zeitlich befristete \nStatusänderung außerhalb der gesetzlichen Regelungen dem Beamtenrecht fremd ist, würde \ndem Hauptsacheantrag durch eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache jedenfalls zeitlich befristet entsprochen. \n\n9\n\nVgl. - zur vorläufigen Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -.\n\n10\n\nDie Voraussetzungen, unter denen eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise \nzulässig ist, liegen nicht vor. Erforderlich ist, dass wirksamer Rechtsschutz durch ein \nHauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der \neinstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von \nihm glaubhaft gemachten Sachverhalt voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen wird. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2003 - 6 B 2373/02 - m.w.N.\n\n12\n\nDer Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zur Gewährung effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht erforderlich. Zur Sicherung eines etwaigen \nAnspruchs auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wäre es ausreichend, dem \nAntragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit offen zu halten, \nauf der Grundlage der Erlasse des Innenministeriums NRW (IM NRW) vom 18. September \n2007 - 22-18.01.01 PEM - (korrigiert durch Erlass vom 19. September 2007 - 22.18.01.01 \nPEM -), vom 16. Oktober 2007 - 22-26.00 PEM - und vom 6. November 2007 - 22-26.00 \nPEM - (PEM-Erlasse) in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. Der Antragsteller \nhat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm allein aufgrund der Dauer des Hauptsacheverfahrens \nschlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Er macht geltend, ihm könne angesichts der mit \nfortschreitendem Lebensalter immer geringer werdenden Wahrscheinlichkeit, seinen \nLebensunterhalt anderweitig bestreiten zu können, nicht zugemutet werden, eine \nEntscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Allein durch die verfahrensbedingte \nVerzögerung drohe ihm die Existenzvernichtung. Das trifft nicht zu. Die Existenz des \nAntragstellers ist durch seine laufenden Bezüge und - sollte seinem Begehren im \nHauptsacheverfahren entsprochen werden - durch die Ruhestandsbezüge gesichert. Dass der \nAntragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zur Dienstleistung in dem \nselbstgewählten Beruf verpflichtet wäre, statt sich beruflich neu orientieren zu können, kann \ngrundsätzlich nicht als unzumutbarer Nachteil gesehen werden. Seine Erwartung, ihm werde \nein angestrebter Berufswechsel dadurch erleichtert, dass er aufgrund der Gewährung \nlaufender Ruhestandsbezüge finanziell unabhängig sei, ist nicht schutzwürdig. \nRuhestandsbezüge sind nicht dazu gedacht, einen Berufswechsel zu ermöglichen oder zu \nerleichtern.\n\n13\n\nAuch der hilfsweise sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, \n\n14\n\ndem Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 31. Oktober 2007 - 13 L 1735/07 - aufzugeben, die Möglichkeit seiner \nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand auf der Grundlage der PEM-Erlasse offen zu \nhalten, bis über seinen darauf gerichteten Antrag rechtskräftig entschieden worden ist,\n\n15\n\nhat keinen Erfolg. \n\n16\n\nDer Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil der Antragsteller den nach § 123 Abs. 1 Satz \n1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. \n\n17\n\nDer Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihn für eine \nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand in Betracht zieht, weil er die im Geschäftsbereich \ndes IM NRW für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand maßgebliche Altersgrenze \nnicht erreicht.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Versetzung in den \neinstweiligen Ruhestand kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur die \naus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Selbstbindung des Antragsgegners sein, über Anträge \nnach § 39 LBG NRW nach Maßgabe der PEM-Erlasse zu entscheiden. Denn das geltende \nLandesrecht gewährt einem Beamten keinen Anspruch, auf eigenen Antrag in den \neinstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. Insbesondere stellt § 39 LBG NRW keine \nAnspruchsgrundlage für den einzelnen Beamten dar, sondern vermittelt lediglich dem \nDienstherrn unter den dort genannten Voraussetzungen die Befugnis, Beamte in den \neinstweiligen Ruhestand zu versetzen. \n\n19\n\nZur Beschleunigung des Stellenabbauprogramms der Landesregierung ist jedoch auf der \nGrundlage eines Kabinettsbeschlusses vom 13. März 2007 die Möglichkeit geschaffen \nworden, Beamte auch auf eigenen Antrag in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, wenn \ndie Voraussetzungen des § 39 LBG NRW gegeben sind. Durch die PEM-Erlasse sind die \nBedingungen festgelegt worden, unter denen im Geschäftsbereich des IM NRW, dem auch \nder Antragsteller angehört, eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in Betracht \nkommen soll. Aus diesen Erlassen ergibt sich zugleich der Anspruch, dass der Antragsgegner \nAnträge auf Gewährung in den einstweiligen Ruhestand, die frist- und formgerecht gestellt \nworden sind, prüft und über sie ermessensfehlerfrei entscheidet. Eine Entscheidung zu \nGunsten des jeweiligen Antragstellers kommt jedoch nur in Betracht, wenn die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 39 LBG NRW und die weiteren für den Geschäftsbereich \ndes IM NRW geltenden Voraussetzungen vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach \ndem PEM-Erlass vom 6. November 2007 auch, dass der Beamte zum 31. März 2008 bereits \ndas 50. Lebensjahr vollendet haben muss, was für den Antragsteller nicht zutrifft.\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet die Festlegung dieser Altersgrenze \nkeinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere bedurfte es insoweit keiner gesetzlichen \nRegelung. Die Ausführungen des Antragstellers zum Gesetzesvorbehalt gehen fehl, denn die \nAltersgrenze stellt keine Einschränkung des § 39 LBG NRW dar. Die Vorschrift selbst \nvermittelt - wie ausgeführt - keinen unmittelbaren Anspruch auf Versetzung in den \neinstweiligen Ruhestand. Vielmehr hat der Antragsgegner die Möglichkeit einer derartigen \nZurruhesetzung durch die PEM-Erlasse auf untergesetzlicher Ebene eingeräumt. Die \nBerechtigung dazu ergibt sich aus seinem Organisationsermessen, das ihn auch befugt, die \nVoraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Ruhestands festzulegen. Insoweit sind \norganisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen von Bedeutung. \n\n21\n\nDass es der Antragsgegner den Ressorts überlassen hat, insoweit für ihren \nGeschäftsbereich die abschließenden Erwägungen anzustellen, mit der Folge, dass es in den \nRessorts unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung der Anreize geben kann, ist \nnicht zu beanstanden. Die Besonderheiten des beschlossenen Anreizsystems rechtfertigen es, \nden Ressorts insoweit ein eigenes Gestaltungsermessen einzuräumen, denn die Anreize \nwerden nur ressortgebunden zur Verfügung gestellt. Anders ließe sich das mit dem \nAnreizsystem verfolgte Ziel, „kw-Stellen\" abzubauen, nicht verwirklichen. In dem Umfang, \nin dem sich die Ressorts, denen die „kw-Stellen\" in Einzelplänen zugewiesen sind, gegenüber \ndem Finanzministerium NRW (FM NRW) verpflichten, in einem bestimmten Umfang „kw-\nStellen\" abzubauen, werden von diesem Anreize finanziert. Es begegnet keinen Bedenken, \nwenn im Rahmen der danach zu treffenden Vereinbarung zwischen dem FM NRW und dem \njeweiligen Ressort Raum für die Regelung ressortspezifischer Besonderheiten bleibt. Dass \neine solche ressortspezifische Handhabung nicht von vorneherein sachwidrig ist, lässt sich \nbeispielsweise aus § 78 d Abs. 3 LBG NRW herleiten. Diese Norm lässt bei der Gewährung \nvon Altersteilzeit ressortspezifische Unterschiede ausdrücklich zu. \n\n22\n\nDa die im Geschäftsbereich des IM NRW festgelegte Altersgrenze ihre Grundlage im \nOrganisationsermessen des Dienstherrn hat, ist sie gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. \nEine Kontrolle kann nur dahin erfolgen, ob die durch die Altersgrenze vorgenommene \nEingrenzung des Kreises der für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in Betracht \nkommenden Beamten frei von Willkür und mithin durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. \nDiese Anforderungen sind gewahrt.\n\n23\n\nDie Festlegung der Altersgrenze für den Geschäftsbereich des IM NRW ist nicht schon \ndeshalb als willkürlich anzusehen, weil sie ausdrücklich erst durch den PEM-Erlass vom 6. \nNovember 2007 bestimmt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Altersgrenze aus \nunsachlichen Gründen nachgeschoben wurde. Vielmehr wurde bereits in den PEM-Erlassen \nvom 18. September 2007 und 16. Oktober 2007 hervorgehoben, dass die Gewährung der \nAnreize nur unter den durch Vereinbarung zwischen dem IM NRW und dem FM NRW zu \nsetzenden Rahmenbedingungen in Betracht komme. Solange diese Vereinbarung noch nicht \nabgeschlossen war, waren die in den PEM-Erlassen genannten Rahmenbedingungen - wie im \nErlass vom 16. Oktober 2007 bestätigt - erkennbar nur vorläufigen Charakters und bedurften \nder weiteren Konkretisierung. Nach Abschluss der Vereinbarung zwischen dem IM NRW und \ndem FM NRW am 6. November 2007 wurde diese Konkretisierung entsprechend der dortigen \nRegelung (§ 7 zu § 2 Abs. 2) durch Erlass vom selben Tage u.a. dahin vorgenommen, dass für \nden vorgezogenen und einstweiligen Ruhestand entsprechende Altersgrenzen festgelegt \nwurden. \n\n24\n\nDiese Vereinbarung zwischen dem IM NRW und dem FM NRW bedurfte entgegen der \nAuffassung des Antragstellers keiner gesetzlichen Grundlage. Die Einbindung des für den \nLandeshaushalt verantwortlichen FM NRW in die Ausgestaltung der \nBewilligungsvoraussetzungen ist angesichts der mit der Verwirklichung des „Anreizsystems\" \nverbundenen finanziellen Verpflichtungen des Landes NRW geboten. Die Befugnis zum \nAbschluss einer Ressortvereinbarung, die nicht in bestehende Rechte eingreift, sondern erst \ndie Grundlage für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf eigenen Antrag bildet, \nergibt sich ebenfalls aus dem Organisationsermessen des Antragsgegners. \n\n25\n\nDie Bestimmung der Altersgrenze stellt sich auch unter Berücksichtigung der \nVorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht als sachwidrig dar. \nDabei lässt der Senat offen, ob der Anwendungsbereich des AGG dadurch überhaupt berührt \nwird. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte die Bestimmung der Altersgrenze jedenfalls \nkeine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG zur Folge. Denn die \ndurch die Altersgrenze getroffene Differenzierung wäre gemäß § 10 AGG gerechtfertigt. \nDanach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv \nund angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung \ndieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Diese Voraussetzungen liegen vor. \n\n26\n\nDer Antragsgegner hat in der Beschwerdeerwiderung dargelegt, dass die altersbedingte \nunterschiedliche Behandlung der Beamten objektiv und angemessen und durch ein legitimes \nZiel gerechtfertigt ist. Die Altersgrenze diene dem haushalts- und versorgungsrechtlichen \nZweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem \nAnspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen. Die durch das Anreizsystem \ngeschaffene Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf eigenen Antrag \nsolle nur derjenige nutzen können, der eine hinreichend lange Beschäftigungszeit aufzuweisen \nund damit die von dem Antragsgegner zu erbringenden Versorgungsaufwendungen durch eine \nhinreichend lange Arbeitszeit erdient habe. Dadurch werde ein Missverhältnis zwischen der \nHöhe der zu erbringenden Versorgungsleistungen und den erbrachten Arbeitsleistungen \nvermieden. \n\n27\n\nVgl. zu dem in Bezug auf diese Zielsetzung vergleichbaren Fall der Festlegung einer \nHöchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis die ständige Rechtsprechung \ndes Senats, etwa Urteile vom 18. Juli 2007 - 6 A 2170/05 - und vom 19. Dezember 2007 - 6 A \n406/05 -.\n\n28\n\nDas gewählte Mittel, für die Möglichkeit der Inanspruchnahme des einstweiligen \nRuhestandes eine Mindestaltersgrenze von 50 Jahren zu bestimmen, ist auch im Sinne von § \n10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und erforderlich. Die \nAltersgrenze ist erforderlich, weil eine andere Möglichkeit, das von dem Antragsgegner \nerstrebte ausgewogene Verhältnis zwischen der Zeit des aktiven Dienstes und den \nVersorgungszeiten im Ruhestand herzustellen, nicht ersichtlich ist. Wenn der Antragsteller \nanführt, beim Anreiz des vorzeitigen Ruhestandes sei die Altersgrenze mit 45 Jahren niedriger \nangesetzt, stellt dies die Erforderlichkeit der hier festgesetzten Altersgrenze nicht in Frage. \nDie beiden Anreizmodelle sind schon wegen der unterschiedlichen Höhe der zu erbringenden \nVersorgungsleistungen nicht vergleichbar. \n\n29\n\nDie Festlegung der Mindestaltersgrenze auf 50 Jahre begegnet auch im Hinblick auf ihre \nAngemessenheit keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat dargelegt, er sei von der \nÜberlegung ausgegangen, dass Beamte im höheren Dienst im Geschäftsbereich der \nallgemeinen inneren Verwaltung durchschnittlich im Alter von 30 Jahren eingestellt würden \nund eine Altersgrenze von 50 Jahren auch für diese Fälle sicherstelle, dass regelmäßig eine \nDienstleistung von zumindest 20 Jahren erbracht werde. Dieser Zeitraum könne, gemessen an \nden zu zahlenden Versorgungsleistungen, gerade noch als angemessen angesehen werden. \nDass der Antragsgegner insoweit generalisierende Erwägungen angestellt hat und sich \nbeispielsweise nicht für eine Berechnung der Dienstzeit im Einzelfall, sondern eine \nLebensaltersgrenze entschieden hat, liegt im Rahmen des ihm zustehenden \nGestaltungsermessens und ist nicht zu beanstanden. \n\n30\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, die Altersgrenze laufe dem von dem \nAntragsgegner letztlich erstrebten Ziel der Reduzierung von Personalkosten zuwider, weil die \nVersorgungslasten für lebensältere Beamte höher seien, stellt er damit die Angemessenheit \nder Altersgrenze nicht in Frage. Dass die Altersgrenze zu dem von dem Antragsgegner \nbestimmten Zweck, nämlich Versorgungsbezüge und erbrachte Dienstleistungen in einem \nangemessenen Verhältnis zu halten, nicht geeignet wäre, ist damit nicht dargetan. Der \nAntragsteller verkennt zudem, dass die Bestimmung der mit dem Anreizsystem verfolgten \nZielsetzung und die damit verbundenen versorgungs- und haushaltspolitischen Erwägungen \nnicht ihm, sondern allein dem Antragsgegner obliegen. Darüber hinaus ist die Annahme des \nAntragstellers, ein jüngerer Beamter werde seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer \nneuen beruflichen Tätigkeit sichern und deshalb nicht auf die Zahlung von \nRuhestandsbezügen angewiesen sein, spekulativ und beleuchtet nur einen Ausschnitt der in \ndiesem Zusammenhang anzustellenden Überlegungen. Sie blendet beispielsweise den Wert \nder während der aktiven Zeit erbrachten Dienstleistungen und die Länge des Bezugs von \nVersorgungsleistungen bei dienstälteren Beamten aus.\n\n31\n\nDie Berücksichtigung ausschließlich lebensälterer Beamter bei der Versetzung in den \neinstweiligen Ruhestand steht auch nicht im Widerspruch zu den Vorgaben, die beim \nPersonalabbau nach § 4 PEMG NRW gemäß § 4 PEMG-PersonalisierungsVO zu beachten \nsind. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass nach der in § 4 PEMG-\nPersonalisierungsVO vorgesehenen Wertung im Rahmen des Stellenabbaus lebens- und \ndienstjüngere Beamte gegenüber älteren Beamten tendenziell vorrangig auszuwählen sein \ndürften. Die dort geregelte „Personalisierung\" ist jedoch nicht mit dem hier in Streit \nstehenden Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst auf eigenen Antrag vergleichbar. Denn \nFolge der „Personalisierung\" ist nach § 5 Abs. 1 PEMG die Möglichkeit der unfreiwilligen \nVersetzung von Beschäftigten zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement. Deren \nAuswahl orientiert sich an sozialen Kriterien, was zur Folge hat, dass ältere Beschäftigte, für \ndie eine Versetzung und die Einarbeitung in einen neuen Aufgabenbereich regelmäßig mit \ngrößeren Schwierigkeiten verbunden sein wird, begünstigt werden. \n\n32\n\nDie Altersgrenze steht vor dem Hintergrund dieser Ausführungen auch im Einklang mit \nder Richtlinie 2000/78/EG des Rates der EU vom 27. November 2000. Denn auch die \nAnwendung der Vorschriften dieser Richtlinie hätte eine Rechtfertigung der streitigen \nAltersgrenze zu Folge. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG stimmt mit der nahezu \nwortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - \ninhaltlich überein. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 \nGKG. Der sich daraus ergebende Wert von 28.252,58 EUR war dabei im Hinblick auf den \nvorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren. Eine weitere Halbierung des \nBetrages wegen einer Beschränkung des Begehrens auf einen Bescheidungsanspruch kam im \nBeschwerdeverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller mit dem Antrag \nzu 1. seinen erstinstanzlichen Antrag wie dargelegt erweitert hat. \n\n35\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-25/6-b-1896-07","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-25/6-b-1896-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257410","retrieved":"2026-07-09 02:21:39.026836+00:00"}}