{"status":"available","doknr":"OLD257446","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0222.20B256.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-22","aktenzeichen":"20 B 256/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 406,20 EUR.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab mit Fax übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Begehren, \n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und im Wege der einstweiligen \nAnordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 5. September 2007 in Höhe von 1624,80 EUR \nnebst Zinsen bis zur Entscheidung über die Klage 7 K 305/08 Verwaltungsgericht \nMünster gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1800,- EUR einzustellen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller aus dem im Verfahren 7 K \n379/02 (VG Münster = 20 A 4568/04 OVG) ergangenen \nKostenfestsetzungsbeschluss vom 5. September 2007 kann nach § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. § 769 Abs. 1 Satz 1, § 767 ZPO bis zur Entscheidung über die vom \nAntragsteller erhobene Vollstreckungsgegenklage 7 K 305/08 eingestellt werden. \nJedoch geben hierzu weder die Erfolgsaussichten der Klage noch die sonstigen in \ndie Abwägung der widerstreitenden Interessen einzubeziehenden Gesichtspunkte \ngenügenden Anlass. \n\n6\n\nDie Erfolgsaussichten der Klage sind derzeit nicht verlässlich einzuschätzen. \nInsbesondere ist ein Obsiegen des Antragstellers nicht in einem Maße \nwahrscheinlich, das es rechtfertigen würde, die Zwangsvollstreckung maßgeblich \nunter dem Blickwinkel eines sich abzeichnenden Erfolgs in der Hauptsache \neinzustellen. \n\n7\n\nDer Antragsteller stützt die Vollstreckungsgegenklage darauf, die von ihm nach \ndem Urteil des Senats vom 13. Juni 2007 im Verfahren 20 A 4568/04 der \nAntragsgegnerin zu erstattenden Kosten seien im Kostenfestsetzungsbeschluss im \nbezeichneten Umfang zu hoch festgesetzt worden, weil die betreffenden \nKostenansätze auf die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin durch die \nRechtsanwälte C. zurückgingen und diese Rechtsanwälte hierbei gegen \nanwaltliches Berufsrecht verstoßen hätten mit der Folge der Nichtigkeit des \nAnwaltsvertrages. Diese Einwendung bezieht sich derart auf die Höhe der der \nAntragsgegnerin nach der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten, dass \nUmstände in Rede stehen, die vor der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden \nkonnten und zudem vom Antragsteller, wenn auch vergeblich, durch Anfechtung des \nKostenfestsetzungsbeschlusses geltend gemacht worden sind. Dagegen geht es \nnicht um nachträgliche Veränderungen, die lediglich die Vollstreckbarkeit des \nKostenfestsetzungsbeschlusses betreffen. Die Geltendmachung der vorgebrachten \nEinwendung mittels der Vollstreckungsgegenklage dürfte dennoch nicht von \nvornherein an § 767 Abs. 2 ZPO scheitern. Zwar sind allein die zur \nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen \nAufwendungen zu erstatten (§ 162 Abs. 1 VwGO) und sind diese Voraussetzungen \nim Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Auch zählen im Ausgangspunkt zu den \nnach diesem Maßstab nicht erstattungspflichtigen Kosten diejenigen Anwaltskosten, \ndie der Kostenerstattungsberechtigte nach seinem Rechtsverhältnis zu seinem \nanwaltlichen Vertreter nicht aufwenden muss bzw. musste. \n\n8\n\nVgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 164 Rdnr. 23.\n\n9\n\nTrotzdem dürfte es sich bei dem vom Antragsteller der Zwangsvollstreckung \nentgegengehaltenen Einwand um eine (materiell-rechtliche) Einwendung handeln, \ndie mit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss \nvorgebracht werden kann, ohne dass dem die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO \nentgegensteht. Denn es ist anerkannt, dass § 767 Abs. 2 ZPO bei einer \nVollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss bezogen auf \nEinwendungen nicht greift, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt \nwerden können.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2005 - 7 C 13.04 -, NJW 2005, 1962; BGH, \nUrteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 39/93 -, NJW 1994, 3292; \nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Auflage, § 767 Rdnr. 50.\n\n11\n\nLetzteres dürfte auf die Einwendung, dem Kostenerstattungsberechtigten seien \nwegen Unwirksamkeit des von ihm mit seinem Bevollmächtigten geschlossenen \nAnwaltsvertrages erstattungspflichtige Anwaltskosten nicht entstanden, deshalb \nzutreffen, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nach den es prägenden \nGrundsätzen auf die Entscheidung über die Frage des Bestehens materiell-\nrechtlicher Ansprüche nicht angelegt ist. \n\n12\n\nVgl. zusätzlich zu der vom Antragsteller zitierten Entscheidung OLG Hamm, \nBeschluss vom 15. Januar 1999 - 23 W 534/98 - auch: OVG Hamburg, Beschluss \nvom 30. Mai 2006 - 3 So 38/06 -, NVwZ 2006, 1301; VGH München, Beschluss vom \n14. Juli 2003 - 15 C 03.947 -, NVwZ-RR 2004, 227; KG, Beschluss vom 18. Januar \n1968 - 1 W 2513/67 -, NJW 1968, 1290; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, \na.a.O., § 104 Rdnrn. 11, 13 (Stichwort: Anwaltsvertrag).\n\n13\n\nDiese Grundsätze kommen, was Entscheidungen zu Anwaltskosten anbelangt, \ndarin zum Ausdruck, dass bei der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG die \nFestsetzung abzulehnen ist, soweit Einwendungen oder Einreden erhoben werden, \ndie nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Bei der Festsetzung der dem \nKostenerstattungsberechtigten zu erstattenden Anwaltskosten über diesen Rahmen \nmit Blick auf eine sonst zu erhebende Vollstreckungsgegenklage hinauszugehen, ist \nschon deshalb nicht geboten, weil § 767 ZPO auf die Zwangsvollstreckung aus \neinem Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich entsprechende Anwendung findet \n(§ 795 Satz 1 ZPO). \n\n14\n\nVgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. November 1951 - IV ZR 72/51 -, BGHZ 3, \n381.\n\n15\n\nAusgehend davon, dass § 767 Abs. 2 ZPO einem Erfolg der vom Antragsteller \nerhobenen Vollstreckungsgegenklage nicht entgegensteht, ist in tatsächlicher und \nrechtlicher Hinsicht fraglich, ob die beanstandete Tätigkeit der Rechtsanwälte \nC. gegen berufsrechtliche Anforderungen verstößt und der eventuelle Verstoß \ndie Unwirksamkeit des Anwaltsvertrages mit der Antragsgegnerin mit der \nKonsequenz nach sich zieht, dass der Antragsgegnerin erstattungspflichtige \nAnwaltskosten insoweit nicht entstanden sind. Die Rechtsanwälte C. sind dem \nStandpunkt des Antragstellers, es liege ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 \nBORA vor, im Verfahren nach §§ 165, 151 VwGO entgegengetreten. Ihre \nArgumentation ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen; für eine vertiefte oder gar \nabschließende Prüfung ist im vorliegenden Verfahren kein Raum. Festzuhalten ist \njedenfalls, dass der im Verfahren 20 A 4568/04 als Sachbearbeiter tätig gewordene \nRechtsanwalt - soweit ersichtlich - mit der Wahrung der Interessen der vom \nAntragsteller angesprochenen früheren Mandantin der Sozietät persönlich nicht \nbefasst war und dass die Sozietät das Mandat der Antragsgegnerin Ende 2004, also \nvor der Neufassung von § 3 BORA, übernommen hat. Das wirft angesichts der vom \nBundesverfassungsgericht -\n\n16\n\nBeschluss vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 -, NJW 2003, 2520 -\n\n17\n\nfür verfassungswidrig erachteten Regelung des § 3 Abs. 2 BORA a.F. die Frage \nder Auswirkungen der Neufassung des § 3 BORA auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens \nschon bestehende Mandate auf. Auch steht nicht etwa die Verwendung von aus dem \nWissen der früheren Mandantin herrührenden Informationen gegen den Antragsteller \noder ein sonstiger Missbrauch konkret entgegengebrachten Vertrauens in Rede. \nUngewiss ist ferner, ob ein Verstoß gegen die anwaltlichen Berufspflichten sich \ndahingehend auswirkt, dass der Antragsteller die Anwaltskosten nicht zu tragen hat, \nobwohl das Berufungsverfahren 20 A 4568/04 für die Antragsgegnerin ein \nAnwaltsprozess war, Anwaltskosten also ohnehin angefallen wären, und die \nInteressen der Antragsgegnerin von den Rechtsanwälten C. gerade vertreten \nworden sind. \n\n18\n\nDie Abwägung der von den Erfolgsaussichten der Vollstreckungsgegenklage \nlosgelösten Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses der Antragsgegnerin am \nFortgang der Zwangsvollstreckung. Der Antragsteller beruft sich auf die Gefahr, \neinen etwaigen Erstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht realisieren zu \nkönnen. Sonstige Nachteile oder Risiken der Zwangsvollstreckung macht der \nAntragsteller nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Dem steht auf Seiten der \nAntragsgegnerin gegenüber, dass sie über eine titulierte Forderung verfügt und die \nZwangsvollstreckung keiner weiteren Rechtfertigung bedarf. Konkrete Anhaltspunkte \nfür ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten der Antragsgegnerin, aufgrund deren \nsich die Realisierung der vom Antragsteller vorgebrachten Gefahr, letztlich auf eine \nwirtschaftlich sinnlose Erstattungsforderung verwiesen zu werden, als naheliegend \noder doch absehbar erweisen könnte, sind nicht dargetan worden und auch vor dem \nHintergrund des im Verfahren 20 A 4568/04 streitigen Vorhabens nicht zu erkennen. \nZudem ist die infrage stehende Forderung aus angeblichen Anwaltskosten, \ngemessen an der wirtschaftlichen Tragweite des im Verfahren 20 A 4568/04 \nstreitigen Vorhabens und der dort geltend gemachten Interessenlagen, \nverhältnismäßig niedrig. Des weiteren beruht die Forderung auf einem Prozess, den \nder Antragsteller eingeleitet hat und in dem die Antragsgegnerin sich im \nBerufungsverfahren zwingend nach Maßgabe von § 67 Abs. 1 VwGO vertreten \nlassen musste, sodass insofern der Antragsgegnerin ein Kostenrisiko aufgezwungen \nworden ist, das mit demjenigen vergleichbar ist, welches der Antragsteller von sich \nabzuwenden sucht. Insgesamt ist es eher dem Antragsteller zuzumuten, der \nErstattungsforderung - vorläufig - nachzukommen, als der Antragsgegnerin, ihre \nForderung - vorläufig - nicht oder allenfalls gegen Sicherheitsleistung durchsetzen zu \nkönnen. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-22/20-b-256-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-22/20-b-256-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257446","retrieved":"2026-07-09 02:21:42.032444+00:00"}}