{"status":"available","doknr":"OLD257444","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0222.13E125.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-22","aktenzeichen":"13 E 125/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 17. \nJanuar 2008 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nSie ist zwar zulässig. § 67 Abs. 1 VwGO, der gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO \nAnwendung findet, steht dem nicht entgegen, weil sich die Anhörungsrüge auf eine \nBeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren der Prozesskostenhilfe bezieht, die dem \nVertretungszwang nicht unterliegt (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO).\n\n4\n\nDie Anhörungsrüge ist aber nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des \nAntragstellers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in \nentscheidungserheblicher Weise verletzt.\n\n5\n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die genannte Vorschrift ist allerdings erst \ndann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen \neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner \nEntscheidung nicht erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht hingegen nicht, \nsich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen detailliert auseinander zu \nsetzen. Er schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten nicht die aus \nderen Sicht richtige Bedeutung beimisst.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 \n\n7\n\n- 1 BvR 1557/01 -, NVwZ 2005, 81 m.w.N..\n\n8\n\nGemessen an diesen Maßstäben gibt das Rügevorbringen für eine Verletzung des \nrechtlichen Gehörs nichts her. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der \nbeschließende Senat die im Beschwerdeverfahren entscheidungserheblichen tatsächlichen und \nrechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Dass das Gericht \ndas Vorbringen des Antragstellers angesichts fehlender konkreter Anhaltspunkte für eine \nUnverträglichkeit alkoholfreier Cannabisextrakte nicht im Sinne des Antragstellers als \n„Glaubhaftmachung, dass er sicher nur mit C-Blüten behandelt werden könne\", bewertet hat, \nbegründet ebenso wenig wie der Hinweis, er sei kein „Versuchskaninchen\" einen Verstoß \ngegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Im Rahmen der Anhörungsrüge ist es daher ohne \nRelevanz. \n\n9\n\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der \nSenat kein Gutachten zur Frage der Verträglichkeit von Cannabisextrakten eingeholt hat. Für \ndie im Beschwerdeverfahren zu klärende Frage, ob Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach \n§ 123 VwGO zu bewilligen war, bedurfte es keiner Beweiserhebung, insbesondere keiner \nabschließenden Klärung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. \n\n10\n\nLediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz \nvom 12. Februar 2008 darauf hingewiesen hat, dass für die von dem Antragsteller begehrte \nAusnahmegenehmigung zum Erwerb von je 190 Gramm Cannabisblüten der gemäß § 15 \nBtMG zu führende Nachweis über die Anschaffung eines zertifizierten Wertschutzschrankes \ngemäß Ziffer 1 der Richtlinien 4114 (01.07) gefordert werde. Einer Erlaubniserteilung stünde \ndaher - wie bereits das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. November 2007 - 7 \nL 238/07 - dargelegt hat, weiterhin der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 4 \nBtMG entgegen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 des \nKostenverzeichnisses zum GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-22/13-e-125-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-22/13-e-125-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257444","retrieved":"2026-07-09 02:21:41.827310+00:00"}}