{"status":"available","doknr":"OLD257443","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0222.13C59.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-22","aktenzeichen":"13 C 59/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. \n\nDie Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 18. Dezember 2007 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der Darlegungen der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen \nBeschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Anträge der Antragsteller auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im 5. \nFachsemester (= 1. klinisches Fachsemester) mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Das \nBeschwerdevorbringen der Antragsteller gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der \nBeschlüsse des Verwaltungsgerichts.\n\n3\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt und der Senat durch Einsichtnahme der in \neinem anderen Verfahren (13 C 57/08) vorgelegten Studierendennamensliste festgestellt hat, \nwird die normativ festgesetzte Ausbildungskapazität von 110 Studienplätzen für das 1. \nklinische Fachsemester an der Universität Düsseldorf (diese Zahl gilt auch nach der höhere \nFachsemester betreffenden Änderungsverordnung vom 16. Januar 2008, GV NRW S. 90, 122) \ndurch 190 eingeschriebene Studierende weit überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass die \nvorgelegte Namensliste die Zahl der Eingeschriebenen nicht ordnungsgemäß abbildet, sind \nnicht erkennbar. Bei einer derartigen erheblichen Überlast im 1. klinischen Fachsemester ist \nes unwahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht, dass eine weitere bisher nicht \nerkannte Ausbildungskapazität, die den Antragstellern zu Gute kommen könnte, zur \nVerfügung steht.\n\n4\n\nFür eine in den Curricularnomwert einzubeziehende klinische Studienausbildung in \naußeruniversitären Krankenanstalten und eine dadurch veranlasste Erhöhung der \npatientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) besteht \nkeine Veranlassung. Der Antragsgegner hat glaubhaft versichert, dass in Bezug auf den \nStudienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des \nPraktischen Jahres keine entsprechenden verbindlichen und auf Dauer angelegten \nVereinbarungen zwischen der Universität und außeruniversitären (Lehr-)Krankenhäusern \nbestehen, die allein eine Einbeziehung der Leistungen der Letzteren in die klinische \nAusbildung rechtfertigen würden, \n\n5\n\nvgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland; 4. Aufl., \nS. 392 f,\n\n6\n\nund dass die von Akademischen Lehrkrankenhäusern der Universität Düsseldorf \nerbrachten Leistungen ausschließlich den Lehraufwand im Praktischen Jahr der ärztlichen \nAusbildung betreffen. Die Beschwerdeführer haben auch keine Krankenhäuser benannt, die \ninsoweit in Betracht kommen könnten. Die Annahme eines verpflichtenden Zwangs der \nUniversität zum Abschluss entsprechender Verträge mit außeruniversitären Krankenanstalten \nzur Erhöhung der Lehrkapazität im klinischen Ausbildungsabschnitt ist angesichts des \nbestehenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot \nnicht geboten und jedenfalls in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einer \ndiesbezüglichen Prüfung ebenso wenig zugänglich wie die Frage, ob insoweit die erhobenen \nStudiengebühren eingesetzt werden könnten. \n\n7\n\nDass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht \neinbezogen wurden, unterliegt keinen Bedenken und bedingt in diesem Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Prüfung, weil diese begrifflich von der \nnach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden \"Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des \nKlinikums\" nicht erfasst werden. \n\n8\n\nVgl. Bahro, a. a. O., S. 424 f; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdn. \n218\n\n9\n\nDer gegenteiligen Ansicht im von den Antragstellern vorgelegten Beschluss des OVG \nHamburg vom 6. April 1988 - Bs III 686/87 - folgt der Senat nicht.\n\n10\n\nDer in den Beschwerden genannte Wert von 20 % der für die patientenbezogene jährliche \nAufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin zu Grunde zu legenden \nGesamtzahl der tagesbelegten Betten ist nicht relevant. Das Verwaltungsgericht hat insoweit \nnur eine hypothetische Berechnung angestellt, um darzulegen, dass das Begehren der \nAntragsteller auch beim Ansatz für sie äußerst günstiger früherer Parameter keinen Erfolg \nhaben würde. Der angenommene Wert von 20 % der tagesbelegten Betten entspricht aber \nnicht der derzeit maßgebenden Fassung der KapVO mit einem Prozentwert von 15,5. Es ist \nnicht erkennbar und auch von den Antragstellern nicht zwingend dargelegt worden, dass \ndieser dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers unterfallende Wert für die \nAusbildungssituation im klinischen Teil des Studiengangs Medizin nicht nach sachgerechten \nKriterien ermittelt wurde und als willkürlich angesehen werden müsste. Für eine \nweitergehende Überprüfung besteht im Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass.\n\n11\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, \n47 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-22/13-c-59-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-22/13-c-59-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257443","retrieved":"2026-07-09 02:21:41.752424+00:00"}}