{"status":"available","doknr":"OLD257442","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0222.13B68.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-22","aktenzeichen":"13 B 68/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 9. Januar 2008, soweit er dem Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz stattgibt, wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 9. Januar 2008, soweit er den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ablehnt, \ngeändert:\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 10. Dezember 2007 - AZ 10-020-32-0073 - wird in vollem Umfang \nangeordnet.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- EUR festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO \ngegen den angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2007, soweit er hinsichtlich der \nPunkte 14 bis 14.14.2 des Fragebogens Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der \nAntragsgegnerin ist, zu Recht stattgegeben.\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den zuvor beschriebenen Antrag der Antragstellerin im \nÜbrigen zu Unrecht abgelehnt.\n\n5\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 vorzunehmende Abwägung des Aufschubinteresses \ndes Betroffenen und des öffentlichen Vollzugsinteresses fällt in vollem Umfang zugunsten der \nAntragstellerin aus, weil der angefochtene Bescheid bei der in der vorliegenden Verfahrensart \nnur möglichen Prüfungsdichte durchgreifenden - u.a. dem Gebot effektiven Rechtsschutzes \nRechnung tragenden - rechtlichen Bedenken unterliegt und gewichtige Nachteile für \nöffentliche Belange im Fall des nicht sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheids bis \nzur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht ersichtlich sind. Die \nHandlungsverpflichtung gemäß Nr. 1.) und daran anknüpfend die Zwangsgeldandrohung nach \nNr. 2.) des angefochtenen Bescheids werden mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem \nHauptsacheverfahren keinen Bestand behalten. Das ergibt sich aus folgendem:\n\n6\n\nDer angefochtene Bescheid ist ausgehend von seiner Begründung auf die \nErmächtigungsnorm § 14c Abs. 1 AEG gestützt. Soweit er § 14b Abs. 1 AEG anführt, \ngeschieht das lediglich zur Begründung der Aufgabe der Bundesnetzagentur als \nRegulierungsbehörde, nicht aber zur Angabe der zum Rechtseingriff ermächtigenden \nNorm.\n\n7\n\nSollte die Bundesnetzagentur den angefochtenen Bescheid im Nachhinein auf letztere \nVorschrift stützen wollen, hätte der Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz \nnach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls Erfolg. Denn eine auf diese Vorschrift gestützte \nEntscheidung der Bundesnetzagentur unterfiele nicht § 37 AEG; dem Widerspruch der \nAntragstellerin käme ohne weiteres aufschiebende Wirkung zu. Ihr Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz wäre in diesem Fall auszulegen in ein Begehren auf Feststellung, dass der \nWiderspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung entfaltet, und auf Anordnung der \nRückgängigmachung eventueller Vollzugsmaßnahmen in entsprechender Anwendung des \n§ 80 Abs. 5 VwGO. Mit einem dahin ausgelegten Begehren hätte der Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz höchstwahrscheinlich Erfolg.\n\n8\n\nDer von der Bundesnetzagentur in der Beschwerde angeführte § 14c Abs. 3 AEG stellt \nkeine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Eingriffs-Verwaltungsakts dar. Die \nRegelung begründet lediglich Verpflichtungen von Zugangsberechtigten - zu denen auch \nEisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gehören - und Eisenbahninfrastrukturunternehmen \n(EIU). Der Wortlaut der Norm ist insoweit eindeutig und kann nicht etwa in eine \nErmessensvorschrift für hoheitliche Eingriffe in Rechte von EIU umgedeutet werden. Zwar \nkann sich eine vom Gesetzgeber erkennbar gewollte, wenn auch nicht wörtlich so gefasste \nErmächtigung der Behörde zum hoheitlichen Eingriff auch aus einer eine solche \nErmächtigung zwingend voraussetzenden normativen Einzelregelung oder aus dem \nZusammenhang mehrerer Vorschriften eines Regelwerks, etwa im Zusammenspiel mit einer \nAufgabenzuweisung an die Behörde, ergeben. Das gilt aber dann nicht, wenn das Regelwerk \nausdrücklich spezielle Ermächtigungsnormen aufweist und die Ermächtigung auf diese \nbegrenzt. Das ist beim AEG der Fall. Es weist eine Reihe von Eingriffsermächtigungsnormen \nim Rahmen der aufsichtsrechtlichen Kontrolle der Bundesnetzagentur auf, etwa in § 14c, \n§ 14e u. § 14f AEG, und das Gesetz gibt, in dem es in § 14c Abs. 4 AEG die \nverwaltungszwangsmäßige Durchsetzung der Anordnungen „nach diesem Gesetz\" erlaubt, zu \nerkennen, dass der Gesetzgeber lediglich die im AEG formulierten Ermächtigungsgrundlagen \nim Auge hatte und insoweit für ausreichend hielt. Eine dem § 45 PostG entsprechende \nErmächtigungsgrundlage kennt das AEG nicht.\n\n9\n\nDer mithin als Ermächtigungsgrundlage für das Handlungsgebot nach Nr. 1.) des \nangefochtenen Bescheids allein in Betracht kommende § 14c Abs. 1 AEG berechtigt die \nBundesnetzagentur indess ausschließlich zu Maßnahmen gegenüber EIU. Sein Wortlaut ist \ninsoweit eindeutig und nicht beliebig ausdehnbar. Ein „Hineinlesen\" seines Abs. 3 in Abs. 1 \nmit dem Ziel, die Anwendbarkeit der Eingriffsermächtigung auch auf EVU auszudehnen, \nmissachtet den klaren Wortlaut der Vorschrift und den ihr immanenten Zusammenhang mit \nVerstößen gegen eisenbahnrechtliches Infrastrukturzugangsrecht.\n\n10\n\nAllerdings ist nicht ausgeschlossen, dass ein Unternehmen, das Verkehrsleistungen nach \n§ 2 Abs. 2 AEG erbringt, auch „Betriebsanlagen der Eisenbahnen\" gemäß § 2 Abs. 3 AEG, \nalso Eisenbahninfrastruktur betreibt, wenn die Anlage eine eindeutige örtliche \n„Eisenbahnbetriebsbezogenheit\", und zwar eine solche zu dem von diesem Unternehmen \nbetriebenen Eisenbahnverkehr, aufweist. Dass der Gesetzgeber Serviceeinrichtungen in § 2 \nAbs. 3 c AEG separat anführt, steht dem nicht entgegen und dürfte seinen redaktionellen \nGrund in den unterschiedlichen Rechten und Pflichten anknüpfend an Schienenanlagen im \nweiteren Sinne und Serviceeinrichtungen finden, was eine sprachliche Differenzierung \nnahelegt. Deshalb kann auch ein EVU eine Doppelfunktion einnehmen und als EIU in seiner - \nund nur in dieser - Betätigung als Eisenbahninfrastrukturbetreiber bei gegebenen \nVoraussetzungen mit auf § 14c Abs. 1 AEG gestützten Eingriffsmaßnahmen überzogen \nwerden. Soweit also die Antragstellerin Serviceeinrichtungen mit eindeutigem örtlichen \nBezug auf ihren Eisenbahnbetrieb, wie etwa Wartungsanlagen für ihre Fahrzeuge, betreibt, \nkann sie Maßnahmen nach § 14c Abs. 1 AEG unterfallen.\n\n11\n\nEine solche Maßnahme setzt aber die Erforderlichkeit zur Beseitigung festgestellter \nVerstöße oder zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften \nüber den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur voraus. Eine nur unvollständige Befolgung einer \nAuskunftsaufforderung der Bundesnetzagentur durch ein EVU und eine darin möglicherweise \nliegende Verletzung des § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG stellen jedoch keinen Verstoß gegen \neisenbahnrechtliche Infrastrukturzugangsvorschriften dar. Eine solche Vorschrift liegt nur \nvor, wenn sie einem Zugangsberechtigtem, ggf. einem EVU, ein Zugangsrecht zu \nBetriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich Bahnstromleitungen oder infrastrukturellen \nServiceeinrichtungen vermittelt. Die Bundesnetzagentur will jedoch keinen Zugang hierzu \nermöglichen, sondern erklärtermaßen Marktbeobachtung betreiben, also Zugang zu \nverschiedenen Daten der Antragstellerin erlangen und u.a. hieran anknüpfend dem \nGesetzgeber über die Marktentwicklung berichten. Es mag der Einwand der \nBundesnetzagentur zutreffen, dass eine umfassende Marktbeobachtung Erkenntnisse über \nnicht gesetzeskonforme Entgeltgestaltungsmöglichkeiten erbringen kann. Ein Ausnutzen \nsolcher Möglichkeiten kann aber durch eine Marktbeobachtung nicht vorab verhindert \nwerden; auf sie kann und muss ggf. im Wege der Spezialregelungen des § 14b Abs. 1 Nr. 4, \n§ 14e Abs. 1 Nr. 4 oder § 14f Abs. 1 Satz 1 und 2, jew. Nr. 2 AEG im Falle diskriminierender \nZugangsbedingungen reagiert werden. Zwar kann nahezu jede Erkenntnis über Vorgänge im \nMarkt des Eisenbahnsektors mit dem Zugang zur Eisenbahninfrastruktur irgendwie \ngedanklich in Beziehung gesetzt werden. Fernliegende Beziehungskonstrukte und \ntheoretische Befürchtungen führten jedoch zu einer unakzeptablen Überdehnung der \nErmächtigung aus § 14c Abs. 1 AEG.\n\n12\n\nDie den Gegenstand des angefochtenen Bescheids bildende Auskunftsverweigerung der \nAntragstellerin ist nicht Teil ihrer möglichen Betätigung als EIU. Der festgestellte oder \nkünftige Verstoß, dessen Beseitigung oder Verhinderung die nach § 14c Abs. 1 AEG \ngetroffene Maßnahme dienen soll, muss Ausfluss oder Teil der Betätigung des \nBescheidadressaten als EIU sein. Das folgt aus seiner Inanspruchnahme in dieser Funktion \nund dem Ziel der Vorschrift, Verstöße gegen eisenbahnrechtliche \nInfrastrukturzugangsvorschriften zu bekämpfen. Dies übertragen auf die \nAuskunftsverpflichtung nach § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG bedeutet, dass die verlangte Auskunft \nauf eine Betätigung des in Anspruch genommenen Unternehmens als Betreiber von \nInfrastruktur, wenn auch in Form einer Serviceeinrichtung, bezogen sein muss. Das ist bei den \nverlangten Auskünften, die auf Seite 2 des angefochtenen Bescheids unter I. am Ende \nangeführt sind, bei summarischer Sicht nicht der Fall. Sie betreffen Ausgaben für \nTrasseneinkauf, für ganz überwiegend nicht eigene Einrichtungen zur Brennstoffaufnahme, \nfür Halte an Personenbahnhöfen usw. (Bl. 60 bis 65 GA), ferner Einnahmen und Kosten für \nServiceeinrichtungen (Bl. 69/71 GA), ferner Zahl und Auslastung von Werkstätten mit \nWartung und Waschstraßen (Bl. 75/76 GA), wofür ein Zusammenhang mit dem Zugang \nanderer Unternehmen zu der von der Antragstellerin evtl. betriebenen Infrastruktur nicht \nerkennbar ist.\n\n13\n\nDer Mangel auf der Ermächtigungsseite gilt für alle streitgegenständlichen Punkte des \nFragenkatalogs. Er entzieht zugleich der Zwangsgeldandrohung die Rechtsgrundlage.\n\n14\n\nÜberwiegende öffentliche Interessen, die den Fortbestand der Vollziehung des \nangefochtenen Bescheids bis zur Hauptsacheentscheidung forderten, sind nicht ersichtlich. \nWenn die Bundesnetzagentur den Bericht an den Gesetzgeber so abfassen will, dass die mit \ndem angefochtenen Bescheid verlangten Daten nicht erkennbar werden, dürfte es insoweit \nnicht wesentlich auf diese Daten ankommen. Sollte die Antragstellerin nach verweigerter \nMitteilung über die verlangten Ausgaben und Auslastungsgrade diskriminierende Entgelte \nentwickeln, kann die Bundesnetzagentur darauf auf Grundlage der oben genannten \nEingriffsregelungen reagieren.\n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus §§ 47 Abs. 1, 52, \nAbs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-22/13-b-68-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-22/13-b-68-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257442","retrieved":"2026-07-09 02:21:41.673989+00:00"}}