{"status":"available","doknr":"OLD257441","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0222.13B1215.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-22","aktenzeichen":"13 B 1215/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 4. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im \nRahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie von der Antragstellerin dargelegten Gründe geben keinen Anlass, die vom \nVerwaltungsgericht zum Nachteil der Antragstellerin getroffene Entscheidung \nabzuändern und dem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung der \nAntragsgegnerin vom 22. Mai 2006 stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat im \nRahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung und dem \nprivaten Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zu Recht Vorrang \neingeräumt, weil sich die angefochtene Untersagungsverfügung nach der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung als rechtmäßig \nerweist und die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung zum \nNachteil der Antragstellerin ausfällt. \n\n4\n\nDie Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung, an der die Antragsgegnerin \nauch unter Hinweis auf die seit dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage festhält, \nbestimmt sich wegen ihrer Dauerwirkung nach der Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 -, Rn.38; OVG \nNRW, Beschluss vom 6. August 2007 - 13 A 1354/06 -.\n\n6\n\nHeranzuziehende Ermächtigungsgrundlage ist daher nunmehr § 9 Abs. 1 Satz 2, \nSatz 3 Nr. 3 des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum \nGlücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, GV.NRW. \n2007, S. 445 (454)). Dieser kommt nach § 2 des Art. 1 des Gesetzes des Landes \nNordhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom \n30. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007, 445) unmittelbar zur Anwendung.\n\n7\n\nÜber die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung der \nAntragsgegnerin vom 22. Mai 2006 nach Maßgabe des im Zeitpunkt des Erlasses \nder Allgemeinverfügung anwendbaren Regelungen des § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \ni.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) vom 27. Juni \n1997 (GV. NRW., S. 158) in der Fassung des Art. 8 des Achten \nRundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005 (GV. NRW., S. 192 (198)) hat \nder Senat bereits mit Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1803/06 - befunden. \nIn seiner damaligen Entscheidung ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die \nAllgemeinverfügung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als \nrechtmäßig erweist. Nichts anderes ergibt sich auf der Basis der aktuellen \nRechtslage.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin ist weiterhin für die Untersagung von Werbung für \nGlücksspiele im Internet zuständig. Die Zuständigkeit folgt, ohne dass es auf die von \nder Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen \nForum der Antragstellerin um einen Medien- oder Teledienst handelt, ankommt, aus \n§ 1 Abs. 2 des Telemedienzuständigkeitsgesetzes (TMZ-Gesetz) in der Fassung, die \ndieser durch Art. 4 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum \nStaatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland erhalten hat. Insoweit hat sich \ngegenüber der zuvor geltenden Rechtslage keine Änderung ergeben; der \nGesetzgeber hat vielmehr an der bereits zuvor bestehenden zentralen Zuständigkeit \nder Bezirksregierung Düsseldorf festgehalten. \n\n9\n\nVgl. LT-Drucksache 14/4849, S 55.\n\n10\n\nGemäß § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die Antragsgegnerin die \nVeranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die \nWerbung hierfür untersagen. § 5 Abs. 4 GlüStV enthält ungeachtet der Regelung des \n§ 284 Abs. 4 StGB ein eigenständiges Verbot der Werbung für unerlaubtes \nGlücksspiel.\n\n11\n\nDie Anordnung der Antragsgegnerin, Werbung für Sportwetten, die nicht von der \nX. M. H. & D. P. (X1. ) angeboten werden, im Internet auf der \nHomepage eines Internetanbieters mit Sitz in Nordrhein-Westfalen zu untersagen, ist \nvon der Ermächtigungsnorm gedeckt. Aus dem Gesamtinhalt der Verfügung ergibt \nsich dabei mit hinreichender Klarheit, dass der Antragstellerin ausschließlich die \nWerbung für private Sportwettenveranstalter untersagt wird, die in Nordrhein-\nWestfalen unerlaubte Sportwetten anbieten.\n\n12\n\nVgl. zur Frage der Bestimmtheit der angefochtenen Allgemeinverfügung OVG \nNRW, Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1803/06 -.\n\n13\n\nBei den Sportwetten der von den beworbenen Unternehmen veranstalteten Art \nhandelt es sich um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 14 Abs. 1 \nSatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in \nDeutschland (Glücksspielstaatsvertrag AG NRW, in Kraft getreten als Art. 2 des \nGesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum \nGlücksspielwesen). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV sind auch Wetten gegen Entgelt \nauf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele. Die \nbislang streitige Frage, ob Sportwetten Glückspiele sind, \n\n14\n\nvgl. hierzu Dannecker, Gutachterliche Stellungnahme zu der Frage, ob Oddset-\nWetten Glücksspiele im Sinne des § 284 STGB sind; Steegmann, Sportwetten zu \nfesten Gewinnquoten als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB, ZfWG 2007, \n410,\n\n15\n\nist vom Gesetzgeber nunmehr eindeutig geklärt.\n\n16\n\nDie von der Antragstellerin beworbenen Sportwettenveranstalter veranstalten ihre \nSportwetten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV unerlaubt, da sie nicht im Besitz \neiner in Nordrhein-Westfalen gültigen Erlaubnis sind. Eine in Nordrhein-Westfalen \ngültige Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 14 Abs. 1 Satz 2 \nGlücksspielstaatsvertrag AG NRW aber erforderlich, weil die über das Internet \nSportwetten anbietenden Unternehmen (auch) in Nordrhein-Westfalen Glücksspiele \nveranstalten und durchführen, indem sie Spielern hier die Möglichkeit zur Teilnahme \nim Sinne des § 3 Abs. 4 GlüStV eröffnen. § 3 Abs. 4 GlüStV übernimmt die \nGrundsätze der bisherigen Rechtsprechung zu § 284 StGB, wonach \nVeranstaltungsort eines Glücksspiels jeder Ort ist, an dem dem Publikum die \nMöglichkeit zur Teilnahme verschafft wird. \n\n17\n\nVgl. Erläuterungen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, \nAnm. zu § 3, S. 33f., abgedruckt als Anhang zu: LT-Drucksache 14/4849; vgl. auch \nOVG NRW, Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1803/06 - .\n\n18\n\nDass die Veranstalter ihre Angebote nicht an bestimmte Internetnutzer richten, ist \nin diesem Zusammenhang unerheblich.\n\n19\n\nDie Durchführung von Sportwetten ist den von der Antragstellerin beworbenen \nUnternehmen nicht erlaubnisfrei möglich. Dies ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht \nebenso wenig zu beanstanden, wie der Umstand, dass privaten \nSportwettenveranstaltern der Erwerb der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 14 \nAbs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW erforderlichen Erlaubnis auch nach \ndem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages wegen des staatlichen \nSportwettenmonopols weiterhin nicht möglich ist (§ 10 Abs. 1, 2 GlüStV, §§ 2 Abs. 1, \n3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW). \n\n20\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass \nein staatliches Glücksspielmonopol angesichts des mit ihm nach § 284 StGB \neinhergehenden strafbewehrten Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltungen \ndurch private Wettunternehmer einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 \nGG darstellt. Der Eingriff in die Berufsfreiheit könne durch das überragend wichtige \nGemeinwohlziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht gerechtfertigt werden. Die \nSpielsucht könne nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien \nund die Gemeinschaft zu schwerwiegenden Folgen führen. Das staatliche \nWettmonopol sei grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches Mittel zur \nErreichung dieses legitimen Ziels. \n\n21\n\nGrundlegend BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, \n1261, sowie Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1. \n\n22\n\nEin Mittel sei bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit \nseiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden könne, wobei die Möglichkeit \nder Zweckerreichung genüge. Dem Gesetzgeber komme ein Einschätzungs- und \nPrognosevorrang zu. Es sei vornehmlich seine Sache, unter Beachtung der \nSachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche \nMaßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen wolle.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 112, sowie Beschluss vom \n26. März 2007, a.a.O., - 1 BvR 2228/02 -, Rn. 38f.\n\n24\n\nGleiches gelte für die Beurteilung der Erforderlichkeit. Infolge der \nEinschätzungsprärogative seien Maßnahmen, die der Gesetzgeber für erforderlich \nhalte, verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn nach den dem \nGesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten \nErfahrungen feststellbar sei, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht \nkämen, die gleiche Wirksamkeit versprächen, die Betroffenen also weniger \nbelasteten. \n\n25\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 117, sowie Beschluss vom \n26. März 2007, a.a.O., Rn. 41f.\n\n26\n\nAusgehend hiervon seien die Geeignetheit und die Erforderlichkeit eines \nstaatlichen Wettmonopols durch den Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der Gesetzgeber dürfe auf Grund seines weiten \nBeurteilungsspielraums davon ausgehen, dass Suchtgefahren mit Hilfe eines \nWettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver zu beherrschen \nseien als im Wege einer Kontrolle privater Unternehmer. \n\n27\n\nVgl. BVerfG Beschluss vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 118.\n\n28\n\nInsoweit ist das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 den \nAusführungen der beteiligten Verfechter des Sportwettenmonopols gefolgt, die \ndarauf hingewiesen hatten, dass eine wettbewerbsfreie Monopolstruktur mit festen \nGewinnquoten eine auf Gewinnsteigerung zielende Wettbewerbssituation mit \nnegativen Folgen für das Spielverhalten verhindere. Hinsichtlich der \nGewinnorientierung bestünden elementare Unterschiede zwischen privaten und \nstaatlichen Anbietern. Gewerbliche Veranstalter könnten ohne besonderes \nunternehmerisches Risiko an den Spieltrieb appellieren, das gewerbliche Spiel sei \nauf eine Gewinnmaximierung angelegt und nehme in Kauf, dass der Kunde die \nGrenze zwischen verantwortungsvollem und zwanghaftem Spiel überschreite. Die \nKontrolle Privater sei schwierig und zeitaufwendig, zumal diese mit rechtlichen \nAuseinandersetzungen verbunden sein könne.\n\n29\n\nDas Bundesverfassungsgericht,\n\n30\n\nvgl. Beschluss vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -,\n\n31\n\nhat die konkrete Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in \nNordrhein-Westfalen gleichwohl als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen. \nMaßgeblich hierfür war die Erwägung, dass wegen des Ausschlusses Privater und \ndes damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die Berufsfreiheit das \nstaatliche Sportwettenmonopol nur dann zumutbar sei, wenn es am Ziel einer \nkonsequenten und wirklichen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht ausgerichtet \nwerde und materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen vorhanden \nseien, die sicherstellten, dass die fiskalischen Interessen des Staates hinter das Ziel \nder Erreichung der legitimen Schutzzwecke des Gesetzes zurücktreten. \n\n32\n\nVgl. entsprechend BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 119,127, zur \nvergleichbaren Rechtslage in Bayern, und Beschluss vom 26. März 2007, a.a.O., Rn. \n48.\n\n33\n\nIm nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz vom 3. Mai 1955 (GV. NRW. S. \n84) fehle es an derartigen Regelungen. Das Regelungsdefizit werde nicht durch den \nvon sämtlichen Ländern ratifizierten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland \n(vgl. GV. NRW. 2004, S. 315), von dessen unmittelbarer Geltung angesichts der \nRegelungen im nordrhein-westfälischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags \nzum Lotteriewesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz - LoAG) vom 16. \nNovember 2004 (GV. NRW., S. 686) auszugehen sei, ausgeglichen.\n\n34\n\nAufgrund der Entscheidungen des BVerfG ist der Bereich der Sportwetten \nmittlerweile neu geregelt worden. Mit dem von allen 16 Landesparlamenten \nratifizierten Glücksspielstaatsvertrag und der entsprechenden landesrechtlichen \nUmsetzung durch das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag \nzum Glücksspielwesen in Deutschland ist das staatliche Sportwettenmonopol \nbeginnend ab dem 1. Januar 2008 vorerst für vier Jahre fortgeschrieben worden. In \nden Regelungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages einbezogen wurden \nSpielbanken und Lotterien.\n\n35\n\nDie Einführung einer kontrollierten Zulassung gewerblicher Wettunternehmer, die \nvom BVerfG,\n\n36\n\nvgl. Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 118,\n\n37\n\nals mögliche Alternative aufgezeigt worden war, wurde von den Ländern aus \nordnungs- und gesellschaftspolitischen Gründen abgelehnt.\n\n38\n\nVgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland, a.a.O., S. \n31.\n\n39\n\nDer GlüStV und das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag \nzum Glücksspielwesen in Deutschland genügen bei der in diesem Verfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht \nan die Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols gestellt hat. \n\n40\n\nDer GlüStV und das Glücksspielstaatsvertrag AG NRW enthalten entsprechend \nder in § 1 GlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW benannten \nZielsetzung\n\n41\n\n- das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die \nVoraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,\n\n42\n\n- das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der \nBevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein \nAusweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,\n\n43\n\n- den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,\n\n44\n\n- sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler \nvor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene \nFolge - und Begleitkriminalität abgewehrt werden, \n\n45\n\nsowie dem ergänzend in § 1 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW benannten \nZiel,\n\n46\n\n- einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten, \n\n47\n\nzahlreiche spezielle Regelungen zur Vermeidung und Bekämpfung der \nGlücksspielsucht, zur Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots, zum \nJugend- und Spielerschutz sowie zur Sicherstellung eines fairen Spiels und zum \nSchutz vor Kriminalität. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts \nentsprechend,\n\n48\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 150 ff., \n\n49\n\nenthält der GlüStV inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von \nGlücksspielen, Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung sowie umfassende \nRegelungen über Werbung und zum Jugend- und Spielerschutz. In Verbindung mit \ndem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz wird zugleich - ebenfalls den \nVorgaben des BVerfG entsprechend - sichergestellt, dass die jeweiligen \nKontrollinstanzen eine ausreichende Distanz zu fiskalischen Interessen des Staates \naufweisen. \n\n50\n\nSpeziell für Sportwetten enthält § 14 Abs. 2 - 4 Gücksspielstaatsvertrag AG NRW \nbesondere Regelungen zur Gewinnhöhe, zu Einsatzgrenzen sowie zum \nAnnahmeschluss.\n\n51\n\nDer Glücksspielstaatsvertrag enthält weiter zahlreiche allgemeine Vorschriften \nzum Spielerschutz. So beinhaltet § 8 GlüStV Regelungen über die Selbst- und \nFremdsperre. Speziell für Sportwetten enthält § 21 Abs. 3 GlüStV die Verpflichtung, \nden Ausschluss eines gesperrten Spielers durch Ausweiskontrollen, vergleichbare \nIdentitätskontrollen und Abgleiche mit der Sperrdatei zu gewährleisten. Überdies \nverpflichtet der GlüStV die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen \nin § 6 zur Entwicklung von Sozialkonzepten sowie in § 7 Abs. 1 zur Aufklärung. Lose, \nSpielscheine und Quittungen müssen nach § 7 Abs. 2 GlüStV Hinweise auf die von \ndem jeweiligen Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren enthalten. Zur Vermeidung \nund Bekämpfung von Glücksspielsucht enthält der Anhang des GlüStV überdies \nRichtlinien betreffend die den Veranstaltern im Einzelnen obliegenden \nVerpflichtungen. Insoweit handelt es sich um zahlreiche Maßnahmen, die - im Sinne \ndes BVerfG - über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen. \nDurch den GlüStV werden die Vertriebswege ferner so ausgestaltet, dass \nMöglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden. So \nuntersagt § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher \nGlücksspiele im Internet mit dem Hinweis, dass das BVerfG die Möglichkeit der \nWettteilnahme im Internet als bedenklich angesehen habe, weil dieser Vertriebsweg \nwegen der Anonymität des Spielenden und dem Fehlen jeglicher sozialer Kontrolle \ngenerell und bezogen auf den Jugendschutz keine effektive Kontrolle \ngewährleiste.\n\n52\n\nVgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag, a.a.O., S. 37.\n\n53\n\n§ 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV, § 11 Abs. 1Glücksspielstaatsvertrag AG NRW \nverbieten grundsätzlich die Teilnahme Minderjähriger am Glückspiel und verpflichten \ndie Veranstalter sicherzustellen, dass Minderjährige auch tatsächlich von der \nTeilnahme ausgeschlossen sind.\n\n54\n\nNach § 10 Abs. 3 GlüStV haben die Länder die Zahl der Annahmestellen zu \nbegrenzen. Speziell für Sportwetten besteht nach § 14 Abs. 4 Satz 2 \nGlücksspielstaatsvertrag AG NRW ein Verbot, auf Sportanlagen oder sonstigen \nEinrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden, \nWettannahmestellen zu errichten oder zu betreiben. Die Einführung neuer \nGlücksspielangebote und die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege \nwird durch § 9 Abs. 5 GlüStV erschwert. \n\n55\n\n§ 5 GlüStV normiert allgemein für alle Arten der im Staatsvertrag geregelten \nGlücksspiele Werbebeschränkungen. So enthält § 5 Abs. 3 GlüSTV ein umfassendes \nWerbeverbot im Fernsehen, weil - so der Gesetzgeber - Werbung in diesem Medium \ndurch seine Reichweite in besonderem Maß zum Gefährdungspotenzial bei \nGlücksspielen beiträgt. Untersagt wird auch die Werbung für öffentliches Glücksspiel \nim Internet mit der Begründung, neben der Breitenwirkung und der \nZielgruppenorientierung trete hier als zusätzliches Gefahrenelement der sofortige \nÜbergang zur Teilnahme am Spiel hinzu, der im Internet stets möglich sei. \n\n56\n\nVgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag, a.a.O., S. 38.\n\n57\n\nWerbung für erlaubtes Glücksspiel hat sich bei Wahrung des Ziels, legale \nSportwetten anzubieten, auf Information und Aufklärung über Möglichkeiten zum \nWetten zu beschränken (§ 5 Abs. 1 GlüStV). Ein spezielles Werbeverbot für \nSportwetten ist darüber hinaus in § 21 GlüStV geregelt, der ein Trikot- und \nBandenwerbeverbot enthält. Da sich die Werbe- und Vertriebsbeschränkungen auch \nmindernd auf die staatlichen Gewinne auswirken, kann davon, dass das staatliche \nGlücksspielmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung fiskalischen Interessen \ndient, nicht mehr die Rede sein.\n\n58\n\nDen Vorgaben des BVerfG entsprechend hat der Gesetzgeber Kontrollinstanzen \nmit ausreichender Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates geschaffen. So \nverbietet § 9 Abs. 6 GlüStV generell die Ausübung der Glücksspielaufsicht durch \nBehörden, die für die Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung der in § \n10 Abs. 2 GlüStV genannten Veranstalter zuständig sind. Erlaubnis- und \nAufsichtsbefugnisse sind nach §§ 17, 18 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW überdies \nunterschiedlichen Behörden zugeordnet.\n\n59\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, die \nbeschlossenen Maßnahmen seien zur Erreichung der benannten Ziele geeignet und \nerforderlich, fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich. Angesichts des dem Gesetzgeber \nvom BVerfG eingeräumten weiten Beurteilungsspielraums lässt sich eine \nFehlerhaftigkeit nicht mit dem Hinweis begründen, dem Gesetzgeber habe die \nMöglichkeit offen gestanden, weniger einschneidende Maßnahmen zu wählen, \ninsbesondere staatlich kontrollierte gewerbliche Wettunternehmen zuzulassen. Diese \nMöglichkeit ist, wie bereits dargelegt, in Erwägung gezogen, aber in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise aus ordnungs- und gesellschaftspolitischen Gründen \nabgelehnt worden. \n\n60\n\nOb einzelne Regelungen, wie etwa das Verbot des Veranstaltens und \nVermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV, das \nWerbeverbot des § 5 Abs. 3 GlüStV oder die Erlaubnispflicht für gewerbliche \nSpielevermittler nach § 19 i.V. § 4 Abs. 1, 2 GlüStV, über das für die Erreichung des \nZwecks erforderliche Maß hinausgehen, \n\n61\n\nvgl. Presseerklärung der Europäischen Kommission vom 31. Januar 2008, \nIP/08/119,\n\n62\n\nbraucht in diesem Zusammenhang nicht geklärt zu werden. Selbst wenn das der \nFall wäre, hätte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass die das staatliche \nSportwettenmonopol rechtfertigende konsequente und aktive Ausrichtung der \ngesetzlichen Regelungen auf das Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft in Frage \nzu stellen ist. \n\n63\n\nDie vom BVerfG geforderte konsequente am Ziel der Bekämpfung von \nSuchtgefahren erfolgte Ausgestaltung des Sportwettenmonopols ist auch nicht \ndeshalb zweifelhaft, weil im GlüStV keine Anforderungen an das gewerbliche Spiel in \nSpielhallen aufgenommen wurden. Die Länder waren durch die abschließende \nNormierung des Bundes in der Gewerbeordnung (GewO) und der Spielverordnung \n(SpielV) an einer Regelung gehindert. Die den Ländern im Rahmen der \nFöderalismusreform übertragene Zuständigkeit für Spielhallen umfasst nur die \nSpielhallenerlaubnis im Sinne des § 33i GewO, nicht aber das gewerbliche Spielrecht \nder § 33c bis g GewO. \n\n64\n\nAuf die Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols hat dies \nkeinen Einfluss. Dies bestätigt letztlich auch das Bundesverfassungsgericht, \n\n65\n\nvgl. Beschluss vom 26. März 2007,a.a.O., Rn. 48f.,\n\n66\n\ndas ungeachtet der bundesrechtlichen Regelungen zum gewerblichen Spiel die \nPrüfung der von ihm bejahten Verfassungsmäßigkeit des bayerischen \nSpielbankenmonopols allein auf die Frage beschränkt, ob die Ausgestaltung des \nSpielbankenwesens konsequent auf das Ziel der Bekämpfung der Spielsucht und \nproblematischen Spielverhaltens ausgerichtet ist. Letztlich würden sich, wie die \nfolgenden Ausführungen zeigen, aber auch bei Einbeziehung des gewerblichen \nSpiels keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols \nergeben.\n\n67\n\nFür die Frage, ob die Antragstellerin unerlaubte Sportwetten bewirbt, kommt es, \nanders als die Antragstellerin meint, nicht darauf an, ob die von ihr beworbenen \nSportwettenveranstalter über andere Erlaubnisse verfügen.\n\n68\n\nDie einigen Sportwettenveranstaltern aufgrund des Gewerbegesetzes der \nDeutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl. DDR I S. 138) erteilten \nGewerbegenehmigungen gelten in Nordrhein-Westfalen nicht. Dies entspricht der \nföderalen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und verletzt weder den \nGedanken des Vertrauensschutzes noch die Rechtseinheit im Bundesgebiet.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, - 6 C 19.06 -NVwZ 2006, 1175, Rn. 51 ff. \n(aufgehoben durch BVerfG, Beschluss vom 22. November 2007, a.a.O.); OVG NRW, \nBeschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1803/06 -; Sächs. OVG, Beschluss vom \n12. Dezember 2007 - 3 BS 286/06 -.\n\n70\n\nEine Anerkennungspflicht gilt auch nicht hinsichtlich der im Glücksspielbereich \nvon anderen Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen. \n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1803/06 -; VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2007 - 6 S 2223/07 -.\n\n72\n\nEine Harmonisierung des Glücksspielrechts auf Sekundärebene ist bislang nicht \nerfolgt. Insoweit hat sich der EuGH, \n\n73\n\nUrteil vom 6. März 2007, Rs. C-338/04, C-359/04 und C 360/04 - Placanica u.a.-, \nSlg. 2007, I01891, Rn. 48, \n\n74\n\nauch den Ausführungen des Generalanwalts D1. in seinem Schlussantrag \nzum Verfahren Placania (Rn. 130) hinsichtlich einer gegenseitigen Pflicht zur \nAnerkennung von Erlaubnissen nicht angeschlossen, sondern dargelegt, dass jedem \nMitgliedstaat freistehe, die Ziele seiner Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele \nfestzulegen und das von ihm angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. \n\n75\n\nSo auch EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - Läärä -, Rs. C-124/97, Slg. \n1999, I 06067 - Rn. 36.\n\n76\n\nDas Fehlen einer entsprechenden Anerkennungsverpflichtung bestätigt auch der \nErwägungsgrund Nr. 25 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments \nund des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. \nL 376, S. 36), wonach Glücksspiele einschließlich Lotterien und Wetten aufgrund der \nspezifischen Natur dieser Tätigkeiten, die von Seiten der Mitgliedstaaten \nPolitikansätze zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der \nVerbraucher bedingen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sein \nsollen. \n\n77\n\nAusgehend hiervon vermag die offensichtlich abweichende Auffassung der \nEuropäischen Kommission, \n\n78\n\nvgl. Verwaltungsschreiben der Generaldirektion Binnenmarkt vom 14. Mai 2007, \nStellungnahme zu dem notifizierten Entwurf für einen Staatsvertrag zum \nGlücksspielwesen, abgedruckt als Anlage 1 c) zu: LT-Drucksache 14/4849,\n\n79\n\ndie darauf hinweist, dass auch andere Mitgliedstaaten über (weniger \neinschränkende) angemessene Verfahren zur Überwachung des Glücksspiels \nverfügen, nicht zu überzeugen. \n\n80\n\nNach der im vorläufigen Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung ist \nferner nicht festzustellen, dass die von der Antragstellerin beworbenen \nSportwettenunternehmer erlaubte Sportwetten veranstalten, weil das staatliche \nSportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung \ngemeinschaftswidrig ist. \n\n81\n\nNationale Regelungen, die \"die Ausübung von Tätigkeiten des Sammelns, der \nAnnahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über \nSportereignisse, ohne eine von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilte Konzession \noder polizeiliche Genehmigung\" verbieten, schränken zwar die \nNiederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) und den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 \nEG) ein.\n\n82\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007, Placanica u.a.-, a.a.O., Rn. 45f., und vom \n6. November 2003, Gambelli u.a., Rs. C-243/01, Slg. 2003, I 13031, Rn. 45 ff.\n\n83\n\nDie Einschränkungen können aber durch zwingende Gründe des \nAllgemeininteresses gerechtfertigt sein. Als solche sind in der Rechtsprechung des \nEuGH eine Reihe zwingender Gründe des Allgemeininteresses anerkannt, nämlich \nder Verbraucherschutz, die Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien und die \nVermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen. \n\n84\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2007, Rs. C-260/04 -, Kommission gegen \nItalienische Republik, Rn. 27.\n\n85\n\nDie vorgegebenen Beschränkungen müssen allerdings verhältnismäßig sein, d.h. \nsie müssen geeignet sein, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu \ngewährleisten und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele \nerforderlich ist. \n\n86\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 13. September 2007, Kommission gegen Italienische \nRepublik, Rs. C-260/04 -, Rn. 28f., vom 6. März 2007, Placania u.a., a.a.O., Rn. 45f., \nvom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O., Rn. 60, 67; vom 21.Oktober 1999, Zenatti, \nRs. C 67/98 -, Slg. 1999, I 07289 Rn. 29, vom 21. September 1999, Läärä, a.a.O., \nRn. 31.\n\n87\n\nDabei hat der EuGH, ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht, den \nMitgliedstaaten im Kontext mit den die Glücksspielaktivitäten begrenzenden \nRegelungen ein Ermessen eingeräumt, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der \nGlücksspiele festzulegen und gegebenenfalls auch das angestrebte Schutzniveau zu \nbestimmen. \n\n88\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica, a.a.O, Rn. 47f., vom 6. \nNovember 2003, Gambelli, a.a.O., Rn. 63, und vom 21. September 1999, Läärä, \na.a.O., Rn. 35.\n\n89\n\nSoweit die Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die \nGelegenheiten zum Spiel zu vermindern, müssen die Beschränkungen aus Gründen \nder Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die \nGelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem \nBereich kohärent und systematisch zu begrenzen. \n\n90\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007, Placanica, a.a.O, Rn. 53, vom 6. \nNovember 2003, Gambelli, a.a.O., Rn. 62,67, und vom 21. Oktober 1999, Zenatti, \na.a.O., Rn. 35, 36.\n\n91\n\nOb die nationale Regelung (hier: das staatliche Wettmonopol) tatsächlich dem \nvon dem Mitgliedstaat geltend gemachten und dem vom Gerichtshof anerkannten \nZiel gerecht wird, ist von dem nationalen Gericht zu prüfen.\n\n92\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007, Placanica, a.a.O, Rn. 58, und vom 21. \nOktober 1999, Zenatti, a.a.O., Rn. 37.\n\n93\n\nDass der EuGH per se von einer Unvereinbarkeit eines staatlichen \nSportwettenmonopols mit Gemeinschaftsrecht ausgeht, ist den Entscheidungen nicht \nzu entnehmen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Anforderungen des \nGemeinschaftsrechts im Wesentlichen mit denen des deutschen Verfassungsrechts \nübereinstimmen. Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, ist davon \nauszugehen, dass das im GlüStV und im Glücksspielstaatsvertrag AG NRW zum \nAusdruck kommende Gesamtkonzept die Gelegenheit zur Teilnahme an Sportwetten \ntatsächlich begrenzt und insgesamt eine kohärente und systematische Begrenzung \nder Sportwettensucht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gewährleistet. \n\n94\n\nDer Annahme einer Kohärenz steht nicht entgegen, dass die infolge der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 in Angriff \ngenommenen Maßnahmen das gewerbliche Geldautomatenspiel ebenso wenig \neinbeziehen wie die Sparte der gewerblich betriebenen Pferdewetten. \n\n95\n\nDies hat zwar zur Folge, dass ein wesentlicher Teil der Glücksspiele mit einem \nerheblichen Suchtpotenzial von der Anwendung der restriktiven Regelungen des \nGlücksspielstaatsvertrages ausgeschlossen ist. Nach Auskunft der Bundesregierung \nmacht das vom Bund geregelte gewerbliche Spiel 21,5 % des gesamten \nGlücksspielmarktes aus, weitere 0,5 % entfallen auf Pferdewetten, während den \nSpielbanken ein Anteil von 39,2 % und dem Lotto- und Totoblock ein Anteil von 29,9 \n% zukommt.\n\n96\n\nVgl. BT-Drucksache 16/6551, S. 2 f. zum Glücksspielmarkt in der Bundesrepublik \nDeutschland. \n\n97\n\nZudem ist, was auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. \nMärz 2006 (Rn. 100) unter Bezugnahme auf Hayer/Meyer, Die Prävention \nproblematischen Spielverhaltens, J Public Health 2004, feststellt hat, davon \nauszugehen, dass nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse bei weitem die \nmeisten Spieler mit problematischen oder pathologischen Spielverhalten an \nAutomaten spielen.\n\n98\n\nVgl. Meyer, Stellungnahme zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums \nfür Wirtschaft und Arbeit für die Novellierung der Spielverordnung: Danach waren \nunter den rund 4.100 Klienten mit einem pathologischen Spielverhalten, die in 2003 \neine ambulante Suchtberatungsstelle aufgesucht haben, rund 3.400 Spieler an \nGeldspielautomaten (83,5 % der männlichen und 70,5 % der weiblichen Klienten). \n\n99\n\nOb der EuGH die Forderung nach einem kohärenten und systematischen Beitrag \nzur Begrenzung der Wetttätigkeit auf den gesamten Glücksspielbereich,\n\n100\n\nso OVG Saarland, Beschluss vom 30. April 2007 - 3 W 30/06 -, vgl. auch EFTA-\nGerichtshof, Urteil vom 30. Mai 2007, E - 3/06, Rn. 45; VG Schleswig, Beschluss \nvom 30. Januar 2008 - 12 A 102/06 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 \nK 4435/06 -; VG Gießen, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 10 E 13/07 -,\n\n101\n\nauf den monopolisierten Bereich, \n\n102\n\nin diese Richtung OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B \n10118/07 -,\n\n103\n\noder nur auf den einzelnen Glücksspielsektor - hier die Sportwetten - \nbezieht,\n\n104\n\nso OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 1 Bs137/07 -; Hess. VGH, \nBeschluss vom 30. August 2007 - 7 TG 616/07 -; BayVGH, Beschluss vom 2. \nOktober 2007 - 24 CS 07.1986-; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. \nNovember 2007 - 6 S 2223/07 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2007 - 3 K \n2901/06 -; \n\n105\n\noffen gelassen: Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -; \nOVG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 1 B 447/06 -; Sächs. OVG, Beschluss \nvom 12. Dezember 2007- 3 BS 311/06 -,\n\n106\n\nist umstritten. \n\n107\n\nAus den Entscheidungen des EuGH ergibt sich trotz der Formulierungen, \"dass \nBeschränkungen in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden müssen, die \nGelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem \n(Hervorhebung durch das Gericht) Bereich kohärent und systematisch zu \nbegrenzen\", \n\n108\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rn. 53,\n\n109\n\nsowie \"...müssen die Beschränkungen ... auch geeignet sein, die Verwirklichung \ndieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur \nBegrenzung der Wetttätigkeit (Hervorhebung durch das Gericht) beitragen.\",\n\n110\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O., Rn. 67,\n\n111\n\nkeine ausdrückliche Trennung des Marktes in verschiedene Glücksspielsektoren, \ndie jeweils für sich auf ihre Europarechtskonformität zu prüfen sind. Unergiebig ist in \ndiesem Zusammenhang auch der vom EuGH verwandte Begriff \"Glücksspielsektor\" \n\n112\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rn. 42,\n\n113\n\nweil offen bleibt, ob der EuGH diesen lediglich als \"Arbeitsbegriff\" zur \nAbgrenzung der Frage, für welchen Wirtschaftsbereich die Ausführungen gelten, \nanwendet.\n\n114\n\nVgl. OLG Köln, Urteil vom 14. September 2007 - 6 U63/06 -.\n\n115\n\nKeinen Rückschluss lässt ferner die vom EuGH verwandte Formulierung zu \n\"Daher ist gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte \nBeschränkung (Hervorhebung durch das Gericht) zu prüfen, ob die Beschränkung \ngeeignet ist, die Verwirklichung des vom fraglichen Mitgliedstaat geltend gemachten \nZiels (...) zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung \ndieses Ziels erforderlich ist\". \n\n116\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placania, a.a.O., Rn. 49.\n\n117\n\nDiese Ausführungen stehen im Zusammenhang mit allgemeinen Darlegungen \nzur Zulässigkeit einer Beschränkung der Grundfreiheiten. Dass jede Beschränkung \neiner Grundfreiheit, hier die durch das staatliche Sportwettenmonopol bedingte, auf \nihre Gemeinschaftskonformität zu prüfen ist, versteht sich von selbst. \n\n118\n\nAuch der Umstand, dass es sich um unterschiedliche Märkte mit \nunterschiedlichen Gefahren im Hinblick auf das Suchtpotenzial und/oder die \nBegleitkriminalität handelt, \n\n119\n\nso Hess. VGH, Beschluss vom 30. August 2007 - 7 TG 616/07 -, OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07 -,\n\n120\n\nspricht nicht ohne Weiteres für eine Beschränkung der Prüfung auf einzelne \nGlücksspielsektoren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein nicht monopolisierter und \nweniger stark reglementierter Bereich des gewerblichen Glücksspiels \nerwiesenermaßen ein erheblich höheres Suchtpotenzial aufweist. Einen bestimmten \nSektor außer acht zu lassen, mag allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn diesem in \nder gesellschaftlichen Wirklichkeit eine lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt, \ninsbesondere von dieser Kategorie von Glücksspiel nur erheblich geringer zu \nbewertende Gefahren ausgehen, die daher vernachlässigbar sind.\n\n121\n\nVgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 K 4435/06 -\n\n122\n\nEine isolierte Betrachtung einzelner Glücksspielmärkte kann letztlich im Hinblick \nauf die Forderung des EuGH nach einer kohärenten und systematischen Regelung \ngemeinschaftsrechtlich auch nicht mit dem Hinweis auf die innerstaatlich bedingte \nförderale Ordnung der Bundesrepublik Deutschland begründet werden. Diese \nrechtfertigt als solche nicht die Einschränkung gemeinschaftsrechtlicher \nGrundfreiheiten. \n\n123\n\nGegen eine rein sektorale Betrachtung und für eine aus gemeinschaftsrechtlicher \nSicht erforderliche Bewertung des nationalen Glücksspielmarktes als Ganzes spricht \nüberdies, dass die zur Begründung des Glücksspielmonopols herangezogenen \nüberragend wichtigen Gemeinwohlinteressen (Eindämmung der Spiel- und \nWettsucht, Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im \nGlücksspielbereich, präventive Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität) auch \nfür das gewerbliche Glücksspiel Geltung beanspruchen und in diesen Bereichen \nnicht in ihrer Bedeutung zu relativieren sind. Werden zentrale suchtrelevante \nBereiche mit nachweislich erheblichen Gefährdungspotenzial ausgeklammert, \nbesteht daher die Gefahr, dass der Gesetzgeber sich in Widerspruch zu seinen \nRegelungszielen setzt und infolge dessen mit dem gemeinschaftsrechtlichen \nVerhältnismäßigkeits- und Willkürverbot in Kollision gerät. \n\n124\n\nVgl. Caspar, Schleswig-Holsteinischer Landtag, Wissenschaftlicher Dienst, \nGutachten über europa- und verfassungsrechtliche Aspekte zum Staatsvertrag zum \nGlücksspielwesen in Deutschland, 11. Oktober 2007.\n\n125\n\nEine solche Gefahr sehen offensichtlich auch die Vertreter der Länder, die den \nBund bislang erfolglos gebeten haben, die in die Gesetzgebungskompetenz des \nBundes fallenden Bereiche des gewerblichen Automatenspiels und der Pferdewetten \nden Zielen und Maßstäben des Glücksspielvertrages anzupassen.\n\n126\n\nVgl. hierzu BT-Drucksache 16/5166, S. 20 (Antwort Staatsekretär Otremba); vgl. \nzu den Bedenken der Länder Landtag NRW, Drucksachen 14/4659, 14/3599; \nBürgerschaft der Freien- und Hansestadt Hamburg, Drucksachen 18/7471,18/7563, \n18/7573; Bayerischer Landtag, Drucksache 15/7568.\n\n127\n\nDie Frage kann letztlich aber offen bleiben, weil selbst dann, wenn der gesamte \nGlücksspielmarkt in den Blick zu nehmen wäre, nach summarischer Prüfung das \nVorliegen der vom EuGH geforderten Kohärenz gleichwohl noch zu bejahen wäre. \nEine Gesamtbetrachtung hätte nämlich nicht zur Folge, dass Teilregelungen, die sich \nauf spezifische Glücksspielsektoren beschränken und für diese verschärfende \nRegelungen einführen, schon deshalb gemeinschaftswidrig sind. Werden bei einer \nTeilregelung Sektoren ausgespart, stellt dies für sich gesehen weder die Eignung \nnoch die Erforderlichkeit der sektoralen Beschränkungen zur Erreichung des \nlegitimen Gemeinwohlinteresses in Frage. Alles andere hätte zur Folge, dass \ngemeinschaftsrechtlich anerkannte, ordnungspolitisch erwünschte und gebotene \nMaßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht in bestimmten Bereichen konterkariert \nwerden könnten. Auch der vom EuGH anerkannte weite Beurteilungsspielraum \nspricht nicht für eine Verpflichtung des Gesetzgebers, sämtliche Glücksspielsektoren \neinem einheitlichen Regelungswerk zu unterwerfen. Aus dem weiten \nBeurteilungsspielraum folgt vielmehr eine Berechtigung zu unterschiedlichen \nsektoralen Regelungen, vorausgesetzt, die einzelnen sektorspezifischen Regelungen \nentsprechen sich in der Zielsetzung, jede Regelung ist für sich betrachtet, erforderlich \nund geeignet, und die sektorspezifischen Regelungen stehen zueinander nicht in \neinem krassen Missverhältnis. \n\n128\n\nNach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung \nkann der Senat nicht feststellen, dass das bundesrechtlich geregelte gewerbliche \nSpiel diesen Voraussetzungen offensichtlich nicht genügt. \n\n129\n\nDas in der Spielverordnung (Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 \n(BGBl. I S. 280) geregelte gewerbliche Spielrecht wird ebenso wie die vom GlüStV \nerfassten Glücksspiele von den Aspekten des Spielerschutzes dominiert. Beispielhaft \nbenannt werden können insoweit Einsatz-, Verlust- und Gewinnbeschränkungen \nnach § 13 SpielV, das Verbot der Gewährung von Rabatten/Zugaben für Vielspieler \noder das Jackpot-Verbot nach § 9 SpielV. Nach § 10 SpielV ist Kindern und \nJugendlichen der Zugang zu öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen dem \nSpielbetrieb dienenden Räumen grundsätzlich nicht gestattet. Manipulationen etwa \nim Sinne einer Bevorzugung besonders \"lukrativer Kunden\" oder einer \nöffentlichkeitswirksamen Ausschüttung wird vorgebeugt, indem die Bauart eines \nGeldspielgerätes nach § 13 SpielV nur unter besonderen Anforderungen durch die \nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassen werden darf.\n\n130\n\nVgl. BT-Druckssache 16/5687, S. 1 zur Gewährleistung des Spielerschutzes bei \nGeldspielgeräten.\n\n131\n\nDie zum 1. Januar 2006 erfolgte Änderung der Spielverordnung lässt nicht \nzwangsläufig auf eine dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht entgegenstehende \nLockerung des Glücksspiels schließen.\n\n132\n\nVgl. kritisch das ergänzende Aufforderungsschreibend der EU-Kommission vom \n21. März 2007 (Anm. 38) abgedruckt als Anlage 2 c zu LT-Drucksache 14/4892.\n\n133\n\nZwar wurde die Zahl der in einer Gaststätte zugelassenen Geld- und \nWarenspielgeräte von zwei auf drei und die in Spielhallen zulässige Zahl durch die \nNeufassung von 10 auf 12 Geräte erhöht; zudem wurde die \nMindestquadratmeterzahl von 15 auf 12 qm reduziert. Darüber hinaus erfolgte eine \nReduzierung der Mindestspieldauer von 12 auf 5 Sekunden bei gleichzeitiger \nErhöhung der Verlustgrenze von 60 auf 80 EUR pro Stunde. Allerdings wurden mit \nder Änderung der SpielV zugleich auch wichtige Forderungen der Länder zum \nSchutz der Spieler durchgesetzt. So wurde das Verbot der unter \nSpielerschutzaspekten besonders problematischen Fun Games in § 6a SpielVO \naufgenommen, \n\n134\n\nvgl. zur Entwicklung der Fun Games, BR-Drucksache 655/05, S. 9, 17,\n\n135\n\nferner in § 9 Abs. 2 SpielV das Verbot von Jackpotsystemen und sonstigen \nGewinnschancen und Vergünstigungen. Mit § 6 Abs. 4 SpielV wurde überdies \nerstmals eine Verpflichtung zur Anbringung von Warnhinweisen und Hinweisen auf \nBeratungsmöglichkeiten bei pathologischen Spielverhalten vorgeschrieben. \nWeiterhin wurde die Verpflichtung begründet, einschlägiges Informationsmaterial \nüber Risiken bei übermäßigem Spielen sichtbar auszulegen. Mit diesen Maßnahmen \nbeabsichtigte der Gesetzgeber, die Maßnahmen zur Vorbeugung zum Schutz \ngefährdeter oder bereits erkrankter Spieler zu verstärken. Ferner sollte mit der \nHerabsetzung der Mindestlaufzeit der Spielgeräte von 12 auf 5 Sekunden dem \nSpielerschutz Rechnung getragen werden. Die kurze Spielzeit verhindere, so der \nGesetzgeber, das von Spielsuchtgefährdeten oft praktizierte Bespielen von mehreren \nGeräten.\n\n136\n\nVgl. BR-Drucksache 655/05, S. 10; vgl aber kritisch Meyer, Stellungnahme zu \ndem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die \nNovellierung der Spielverordnung, S. 4, wonach die Spielfrequenz ein zentrales \nstrukturelles Merkmal ist, das für ein hohes Sucht- und Gefahrenpotenzial von \nGlücksspielen verantwortlich ist.\n\n137\n\nDie drastische Herabsetzung der Mindestspieldauer von 12 auf 5 Sekunden hat \nletztlich auch keine entsprechende Erhöhung der Verlustmöglichkeiten zur Folge, da \ndie Verluste pro Stunde durch § 13 Abs. 3 SpielV auf 80 EUR begrenzt werden.\n\n138\n\nVgl. BR-Drucksache 655/05, S. 24.\n\n139\n\nDie Bundesregierung verweist ferner auf den ihrer Ansicht nach entscheidenden \nUnterschied zwischen der bundes- und landesrechtlichen Ausgestaltung des \nSpielrechts, der darin besteht, dass angesichts der geringeren Verlustmöglichkeiten \nim \"kleinen Spiel\" für dieses ein gewerberechtliches System gelte, das auch keinen \nspezifischen Spielabgaben unterworfen sei. \n\n140\n\nVgl. BT-Drucksache 16/6551, S. 5.; BR-Drucksache 655/05, S. 10, 25.\n\n141\n\nDass die vom Bundesgesetzgeber getroffenen Maßnahme unter \nBerücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Spielraums offensichtlich \nungeeignet oder unzureichend sind, um dem in diesen Sektor erforderlichen \nSpielerschutz hinreichend Rechnung zu tragen, lässt sich im vorliegenden Verfahren \nnicht feststellen. Dabei ist wegen der fehlenden Monopolstruktur und des Fehlens \neines damit verbundenen grundrechtlichen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Eingriffs \nnicht erforderlich, dass die in der SpielVO getroffenen Anforderungen an den \nSpielerschutz den strengen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages in jeder \nHinsicht entsprechen. Im Hinblick auf das den Geldspielautomaten zukommende \nerhebliche Suchtpotenzial dürfte aber gleichwohl eine intensive Beobachtung der \nEntwicklung erforderlich sein.\n\n142\n\nVgl. BR-Drucksachen 655/05, S. 11, wonach vom Bundesministerium für \nWirtschaft und Arbeit binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen \nder SpielV ein Bericht vorzulegen ist, der sich insbesondere zur Problematik des \npathologischen Glücksspiels verhalten soll.\n\n143\n\nDen Kohärenzanforderungen genügt bei der in diesem Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung auch das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 \n(RGBl. I S. 335), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I \nS. 2407), zumal auch dieses Regelungen zur Eingrenzung von Suchtgefahren \nenthält. So sieht es etwa im Rahmen der Erteilung der erforderlichen Erlaubnis in § 2 \nAbs. 2 Beschränkungen und Auflagen zu den Örtlichkeiten der Wettannahme und zu \nden Personen, die Wetten annehmen oder vermitteln dürfen, vor. \n\n144\n\nAn einer Kohärenz fehlt es ferner nicht deswegen, weil Lotterien, anders als die \ngewerblichen Spiele mit hohem Suchtpotenzial, in den Anwendungsbereich des \nGlücksspielstaatsvertrages einbezogen wurden. Der Gesetzgeber hat Lotterien dem \nstaatlichen Monopol unterstellt, weil er davon ausgeht, dass diesen, je nach \nAusgestaltung eine erhebliche Auswirkung auf den Spieltrieb zukommen kann. \n\n145\n\nVgl. Erwiderung der Bundesregierung vom 12. Juni 2006 auf das \nAufforderungsschreiben der EU -Kommission vom 10. April 2006, Anlage 2 b der LT-\nDrucksache 14/4849.\n\n146\n\nDies ist nicht zu beanstanden, zumal auch der EuGH \n\n147\n\nvgl. Urteil vom 24. März 1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, S I-01039, Rn. \n60,\n\n148\n\ndargelegt hat, dass Lotterien angesichts der Höhe der Beträge, die durch sie \neingenommen werden können, und der Höhe der Gewinne, die sie den Spielern \nbieten können, vor allem wenn sie in größerem Rahmen veranstaltet werden, die \nGefahr von Betrug und anderen Straftaten erhöhen. Außerdem verleiteten sie zu \nAusgaben, die schädliche persönliche und soziale Folgen haben könnten. Letztlich \nhat der Gesetzgeber einem möglichen geringeren Gefährdungspotenzial einzelner \nLotterieveranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass er im Dritten Abschnitt \ndes Glückspielstaatsvertrages besondere Regelungen für Lotterien mit geringerem \nGefährdungspotenzial aufgenommen hat. \n\n149\n\nUnter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist daher \nauch insoweit nicht zu beanstanden, dass die Bundesregierung gegenwärtig (noch) \nkeine Notwendigkeit sieht, die Regelungen für das gewerbliche Automatenspiel in \nder Spielverordnung sowie die entsprechenden Regelungen für Pferdewetten in \nAnpassung an die Beschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages zu ändern.\n\n150\n\nvgl. BT-Drucksache 16/5166, S. 21, 16/5687, S. 6.\n\n151\n\nIst bei vorläufiger Beurteilung davon auszugehen, dass das staatliche \nSportwettenmonopol den Vorgaben des EuGH genügt, kommt es auf die Frage, ob \neinzelne hier nicht streitgegenständliche Regelungen des GlüStV, etwa das \numfassende Verbot der Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten im Internet (§ 4 \nAbs. 4 GlüStV), das grundsätzliche Verbot, für (erlaubte) öffentliche Glücksspiele im \nFernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen zu werben (§ 5 Abs. 3 \nGlüSt), oder das Verbot der Trikot- und Bandenwerbung in § 21 Abs. 2Satz 2 \nGlüStV) über das erforderliche Maß hinausgehen und deshalb gemeinschaftswidrig \nsind, \n\n152\n\nvgl. Verwaltungsschreiben der Europäischen Kommission Binnenmarkt vom 14. \nMai 2007, a.a.O.,\n\n153\n\nnicht an. \n\n154\n\nDie Antragsgegnerin geht daher zu Recht davon aus, dass die Durchführung von \nSportwetten den von der Antragstellerin beworbenen Unternehmen ohne die \nerforderliche Erlaubnis weiterhin nicht gestattet ist. \n\n155\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das die Antragstellerin betreffende Werbeverbot für \nunerlaubte Glücksspiele in § 5 Abs. 4 GlüStV verfassungs- oder \ngemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, bestehen nicht. Da das \nWerbeverbot, ohne dass es insoweit der von der Europäischen Kommission \ngeforderten Klarstellung bedarf,\n\n156\n\nvgl. Verwaltungsschreiben der Europäischen Kommission Binnenmarkt vom 14. \nMai 2007, a.a.O., S. 5,\n\n157\n\nnicht das inländische Bewerben von Glücksspielen erfasst, die rechtmäßig in \nanderen Mitgliedstaaten veranstaltet werden, weil es insoweit bereits an einer die \nErlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV auslösenden Teilnahmemöglichkeit im \nInland fehlt,\n\n158\n\nvgl. Erläuterungen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, \na.a.O., S. 37,\n\n159\n\nerweist sich die Regelung auch insoweit nicht als gemeinschaftswidrig.\n\n160\n\nEiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG zur \nVorabentscheidung zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen bedarf es im \nvorliegenden Verfahren nicht, weil die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gilt.\n\n161\n\nFür die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung kommt es auf die \nvom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 (Rn. 159) \nseinerzeit offen gelassene Frage, ob § 284 StGB während der bis zum 31. Dezember \n2007 eingeräumten Übergangszeit Grundlage einer strafrechtlichen Verfolgung sein \nkann, nicht an. Auch aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des BGH \nvom 16. August 2007 - 4 StR 62/07 -, die sich auf die Anwendbarkeit des § 284 StGB \nauf die ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung betriebene gewerbliche \nVermittlung von Sportwetten in der Zeit vor der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 bezieht, kann die Antragstellerin \nnichts zu ihren Gunsten herleiten. Abgesehen davon hat der BGH in dieser \nEntscheidung das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § \n284 StGB nicht in Frage gestellt, sondern dargelegt, dass der Freispruch wegen des \nVorliegens eines schuldausschließenden Verbotsirrtums zu Recht erfolgt sei. \n\n162\n\nDie Untersagungsverfügung vom 22. Mai 2006 ist ferner ermessensfehlerfrei. \n\n163\n\nSo bereits OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2006 - 13 A 1803/6 -.\n\n164\n\nDem steht der Hinweis der Antragstellerin auf die die Antragsgegnerin nicht \nbindende Verwaltungspraxis anderer Bundesländer nicht entgegen.\n\n165\n\nDie mit der Allgemeinverfügung untersagte Werbung für unerlaubte Sportwetten \nist trotz des umfassenden Sportwettenveranstaltungs- und Vermittlungsverbots im \nInternet (§ 5 Abs. 3 GlüStV) weiterhin erforderlich, zumal in tatsächlicher Hinsicht \nnicht ersichtlich ist, dass die Veranstalter dem Veranstaltungsverbot im Internet \nsämtlich bereits von sich aus nachkommen. \n\n166\n\nDer Antragstellerin ist es in tatsächlicher Hinsicht möglich, der \nUntersagungsverfügung nachzukommen, indem sie die Werbung auf ihrer \nHomepage entfernt. Angesichts des bundesweit Geltung beanspruchenden \nWerbeverbots im Internet (§ 5 Abs. 3 GlüStV) ist ein solches Entfernen auch dann \nnicht unzumutbar, wenn es sich in seiner Wirkung auf Personen erstreckt, die sich \nnicht in Nordrhein-Westfalen aufhalten. \n\n167\n\nOb der Antragstellerin die Möglichkeit offen steht, in ihrer Werbung darauf \nhinzuweisen, dass den Sportwettenveranstaltern ein Vertragsabschluss nicht mit \nPersonen zulässig ist, die sich in Nordrhein-Westfalen aufhalten, \n\n168\n\nvgl. zu dieser Möglichkeit Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 3 \nBS 286/06 -,\n\n169\n\nist sowohl angesichts des Wortlauts der Allgemeinverfügung als auch im Hinblick \nauf § 5 Abs. 3 GlüStV zweifelhaft, braucht aber ebenso wenig geklärt zu werden wie \ndie Frage nach den Folgen eines von den beworbenen Sportwettenveranstaltern \nselbst aufgenommenen Disclaimers. \n\n170\n\nDie Allgemeinverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft geworden, weil sie \nentgegen § 5 Abs. 3 GlüStV nicht die Werbung für alle Sportwetten im Internet \nerfasst. Ob und inwieweit der Erlass weiterer Verwaltungsakte zur Durchsetzung \ngesetzlicher Verpflichtungen des GlüStV erforderlich sein wird, bleibt abzuwarten. \n\n171\n\nDie vor diesem Hintergrund vorzunehmende Abwägung des öffentlichen \nVollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der \nAllgemeinverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht \nnachkommen zu müssen, fällt zu ungunsten der Antragstellerin aus. \n\n172\n\nIst - wie in Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach \nder ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das \nBundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die Veranstaltung \nprivater Sportwetten und damit auch die diese betreffende Werbung ungeachtet der \nvon anderen Gerichten weiterhin geäußerten gemeinschaftsrechtlichen \nBedenken,\n\n173\n\nvgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 12 A 102/06 -; VG Stuttgart, \nBeschluss vom 7. Januar 2008 - 4 K 6081/07-, VG Frankfurt am Main, Beschluss \nvom 9. Januar 2008 - 7 G 4107/07 -,\n\n174\n\nunterbunden werden. An dem Sofortvollzug der Untersagung der Werbung für \nprivate Sportwettenveranstalter besteht ein besonderes öffentliches Interesse, weil \nnur so die mit der Untersagung verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden \nkönnen. \n\n175\n\nDa die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die \ndargelegten Gründe beschränkt ist, hat die Beschwerde, soweit sie sich ohne darauf \nbezogene Begründung auch gegen die in Ziffer 3 der Allgemeinverfügung enthaltene \nZwangsgeldandrohung richtet, keinen Erfolg. Der Senat sieht sich gleichwohl \nveranlasst, auf seinen Beschluss vom 24. Juli 2007 - 13 B 950/07- hinzuweisen, der \nsich mit der Frage der Rechtsfolgen der fehlenden Zustellung der in der \nAllgemeinverfügung vom 22. Mai 2006 enthaltenen Zwangsgeldandrohung \nauseinandersetzt. Kostenmäßig wäre der Erfolg der Beschwerde hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung nicht ins Gewicht gefallen, da sich die Zwangsgeldandrohung \nnicht streitwerterhöhend auswirkt. \n\n176\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n177\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG. \n\n178\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n179","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-22/13-b-1215-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":8},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-22/13-b-1215-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257441","retrieved":"2026-07-09 02:21:41.580328+00:00"}}