{"status":"available","doknr":"OLD257439","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0222.12A4279.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-22","aktenzeichen":"12 A 4279/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDen zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geleisteten Vortrag, \neine deutsche Behörde könne sich wegen bestehender Zweifel an der \nGlaubhaftigkeit der Auskünfte russischer Behörden nicht nur auf eine solche \nAuskunft verlassen, versteht der Senat als das sinngemäße, dem Zulassungsgrund \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnende Vorbringen, das Verwaltungsgericht \nhabe seine Feststellung, es fehle an einem durchgehenden Bekenntnis des Klägers \nnur zum deutschen Volkstum, nicht auf die Antwortnote des Außenministeriums der \nRussischen Föderation vom 5. Dezember 2005 stützen dürfen, nach der die Angabe \ndes Klägers, in der 1988 ausgestellten Heiratsurkunde mit deutscher Nationalität \neingetragen gewesen zu sein, nach Auskunft der zuständigen Organe mit den Daten \nder Akteneintragung nicht übereinstimmt. Das so verstandene Zulassungsvorbringen \nführt indes nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. \nS. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende \nAnnahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger habe spätestens bei \nder Beantragung seines zweiten Inlandspasses, die 1981 nach der zuvor erfolgten \nAnnahme des (russischen) Nachnamens der Mutter erfolgt sei, ein die deutsche \nVolkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis abgegeben. \n\n4\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen sind in Verfahren, in denen es um die Feststellung der \nNationalitätseintragung im Inlandspass geht, auf amtlichem Wege eingeholte \nAuskünfte oder Auszüge aus dem Geburtsregister oder - wie hier - aus dem \nHeiratsregister geeignete Nachweise für die Nationalitätseintragung in den \nInlandspässen der Aufnahmebewerber. Den entsprechenden Registern kommt nicht \nnur eine Indizfunktion zu, sondern sie erbringen in der Regel den vollen Nachweis, \ndass im Zeitpunkt der Eintragung in das Register der jeweilige Aufnahmebewerber \nmit der dort angegebenen Nationalität in seinem Inlandspass geführt wurde. \nDerartigen auf amtlichem Wege eingeholten Auskünften kommt grundsätzlich der \ngleiche Beweiswert zu wie auf amtlichem Wege eingeholten Angaben über die \nEintragung der Nationalität im ersten Inlandspass oder der Nationalitätsangabe in der \nForma Nr. 1., weil die Angabe zur Nationalität nur durch Vorlage des Inlandspasses \nnachgewiesen werden konnte. Demgemäß geht das Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen davon aus, dass amtliche Auskünfte über Eintragungen im \nGeburts- oder Heiratsregister in der Regel zum Nachweis der zu diesem Zeitpunkt im \nInlandspass eingetragenen Nationalität geeignet sind. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 - und vom 2. \nSeptember 2005 - 2 E 1124/05 -, jeweils m. w. N.; ferner Beschlüsse vom 27. \nOktober 2006 - 12 E 1059/06 -, vom 12. Dezember 2006 - 2 A 4973/05 - und vom 28. \nJuni 2007 - 12 A 498/06 -. \n\n6\n\nAllerdings kann nach dieser Rechtsprechung die Annahme der Echtheit und/oder \nRichtigkeit einer eingeholten amtlichen Auskunft zu einer Registereintragung im \nEinzelfall durchaus erschüttert werden. Im Zulassungsverfahren bedarf es hierzu \neiner schlüssigen Darlegung, dass die erteilte amtliche Auskunft nicht echt oder \ninhaltlich nicht richtig ist. An einer solchen schlüssigen Darlegung fehlt es hier. Der \nbloße Hinweis auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom \n21. Juli 2004 - 14 A 135/02 -, Juris, aus dem sich die Umstrittenheit der Frage \nergebe, ob und in welchem Umfang Angaben der russischen Behörden als \nglaubwürdig gelten dürften, reicht insoweit ersichtlich nicht aus. Das Schleswig-\nHolsteinische Verwal-tungsgericht hat in der zitierten Entscheidung zu der Frage \neiner (verneinten) regionalen Gruppenverfolgung der Tschetschenen in \nTschetschenien u. a. ausgeführt, dass es Berichten zufolge erhebliche Anhaltspunkte \ndafür gebe, dass die russischen Behörden das Ergebnis des Referendums vom 23. \nMärz 2003 (über eine neue Verfassung) gefälscht hätten. Es ist nicht einmal \nansatzweise erkennbar, weshalb aus einer u. U. gegebenen Fälschung des \nErgebnisses des genannten Referendums abzuleiten sein soll, dass Auskünfte, die \neine russische Behörde deutschen Stellen zum Inhalt einer Eintragung in einem \nPersonenstandsregister erteilt, inhaltlich falsch sein könnten, zumal es sich bei einer \nsolchen Auskunftserteilung um eine behördliche Routinetätigkeit ohne jede (macht-) \npolitische Bedeutung handelt. Mit Blick darauf, dass der Kläger weitere Gründe \ngegen die Echtheit oder Richtigkeit im Zulassungsverfahren nicht geltend gemacht \nhat, soll lediglich ergänzend ausgeführt werden, dass auch sein weiteres \ndiesbezügliches Vorbringen aus dem Klageverfahren ersichtlich nicht durchgreift. Die \nBehauptung des Klägers, dass auch Auskünfte russischer Behörden falsch sein \nmüssten, wenn, wie die Beklagte behaupte, generell die Beschaffung gefälschter \noder inhaltlich unrichtiger Urkunden in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion \nohne weiteres möglich und häufig sei, verkennt den Unterschied zwischen von dem \nAufnahmebewerber im eigenen Interesse selbst beschafften Urkunden und \nAuskünften, die (russische) Behörden auf amtlichem Wege (ohne erkennbares \nEigeninteresse) erteilt haben. Das weitere, in dem Schriftsatz vom 16. August 2006 \nenthaltene Vorbringen, das Ministerium widerspreche sich selbst, da das Soldbuch - \ngemeint ist offensichtlich der allein vorgelegte Militärausweis - den Kläger als \nDeutschen ausweise, geht ebenfalls fehl. Denn der Militärausweis ist erst 1999 (neu) \nausgestellt worden und kann schon deshalb nicht die Auskunft in Frage stellen, der \nKläger sei 1988 nicht mit deutscher Nationalität in das Heiratsregister eingetragen \nworden. \n\n7\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen \nwerden. Denn die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, \n\n8\n\nob und in welchem Umfange Angaben der russischen Behörden als glaubwürdig \ngelten dürfen, \n\n9\n\nist einer grundsätzlichen Klärung schon deshalb nicht zugänglich, weil sie nach \nden obigen Ausführungen nur im Rahmen der auf den jeweiligen Einzelfall \nbezogenen Beweiswürdigung beantwortet werden kann. \n\n10\n\nDer ferner offenbar mit Blick auf die Eintragung der deutschen Nationalität des \nKlägers in den 1999 ausgestellten Militärausweis geltend gemachte \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist schon nicht hinreichend \ndargelegt. Denn es fehlt schon an der Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes in \ndem angefochtenen Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht von einem in dem \nangeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 25. Mai 2004 - 2 A 3722/02 - enthaltenen abstrakten Rechtssatz - der ebenfalls \nnicht benannt wird - abgewichen sein soll. Abgesehen davon ist eine Divergenz auch \nnicht erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat \nin dem zitierten Urteil nämlich keineswegs entscheiden, dass \"auch eine Änderung \nder Nationalität im Inlandspass erst Jahre später ein hinreichendes Bekenntnis zu \ndeutschen Volkstum sein\" kann. Es hat sich vielmehr ausdrücklich der (seinerzeit) \nneueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, nach der \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verlangt, dass sich der Aufnahmebewerber nach Erreichen \nder Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise \"nur\" zum deutschen Volkstum bekannt hat, \ndass also bei Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten \nZeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives \nBekenntnis zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein \nmuss, und ein solches durchgängiges positives Bekenntnis einzelfallbezogen mit der \nBegründung bejaht, dass die dortige Klägerin, deren 1963 zur russischen Nationalität \nerfolgte Erklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unerheblich sei, sich während des \nZeitraumes von 1963 bis 1992 durch wiederholte, erfolglos gebliebene Versuche, die \nNationalitätseintragung ändern zu lassen, und auch in sonstiger Weise nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt und schließlich 1992 die erste sich ihr tatsächlich \nbietende Gelegenheit genutzt habe, die deutsche Nationalität in ihren Pass eintragen \nzu lassen. \n\n11\n\nDas Zulassungsvorbringen des Klägers schließlich, das Verwaltungsgericht habe \ndie mündliche Verhandlung trotz des gestellten Antrags auf Aufhebung oder \nVerlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ohne seinen - entschuldigten - \nProzessbevollmächtigten und damit ohne den Kläger durchgeführt, versteht der \nSenat als die Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen \nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit als Verfahrensrüge i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO. Es ist demgegenüber ersichtlich und von vornherein nicht geeignet, die \ninsoweit behaupteten ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu \nbelegen. Die so verstandene Rüge greift indes nicht durch. Das \nZulassungsvorbringen lässt nicht hervortreten, dass es verfahrensfehlerhaft war, \nlediglich zuzusichern, das Eintreffen des Prozessbevollmächtigten des Klägers bis \n16.00 Uhr abzuwarten und die mündliche Verhandlung sodann durchzuführen. \n\n12\n\nEin Termin zur mündlichen Verhandlung kann gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 \nAbs. 1 Satz 1 ZPO aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. \nErhebliche Gründe sind nur solche Umstände, die zur Gewährleistung des \nrechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und \nKonzentrationsgebotes erfordern, weil der Beteiligte sich trotz aller Bemühungen \nnicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen könnte, wobei das \nrechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen \nrechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten \nzu lassen. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren \ndas rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren \neigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder \nabgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb \nsind eine Terminsänderung rechtfertigende \"erhebliche Gründe\" i. S. d. § 227 Abs. 1 \nZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen \nGehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes \nerfordern. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, NJW 1995, 1231. \n\n14\n\nErhebliche Gründe im vorgenannten Sinne hat der Kläger schon nicht dargelegt. \nAus den Akten ergibt sich folgender Ablauf der Geschehnisse: Die mündliche \nVerhandlung war mit Verfügung vom 3. Juli 2006 auf Montag, den 16. Oktober 2006, \n10.15 Uhr terminiert worden. Am Verhandlungstag um etwa 9.20 Uhr bat die Kanzlei \ndes Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch bei dem Verwaltungsgericht \num Terminsverlegung und gab zur Begründung an, der Prozessbevollmächtigte sitze \nauf dem Flughafen Frankfurt a. M. fest, weil das Flugzeug Verspätung habe. Der \nhierüber in Kenntnis gesetzte Berichterstatter rief daraufhin etwa um 9.30 Uhr zurück \nund teilte einer Kanzleikraft mit, dass der Termin nicht aufgehoben, das Gericht aber \nbis 16.00 Uhr auf das Eintreffen des Prozessbevollmächtigten warten werde. Um ca. \n12.45 Uhr bat das Büro des Prozessbevollmächtigten erneut um Terminsverlegung \nund führte zur Begründung aus, dass dieser auf dem Weg nicht nach Minden, \nsondern nach Berlin sei und er deshalb den Termin keinesfalls mehr wahrnehmen \nkönne. Nach einer vom Gericht eingeholten ergänzenden Auskunft des Büros des \nProzessbevollmächtigten hatte dieser beabsichtigt, den Flug LH 1000 um 8.05 Uhr \nvon Frankfurt a. M. nach Hannover zu nehmen, den er aber - aus den USA kommend \n- verpasst habe. Das Verwaltungsgericht eröffnete sodann die mündliche \nVerhandlung um 16.00 Uhr, lehnte mit Beschluss den Aufhebungsantrag ab, \nverhandelte in der Sache und verkündete nach Beratung und erneutem Aufruf um \n16.20 Uhr das klageabweisende Urteil. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 führte \nder Prozessbevollmächtigte zu den Abläufen ergänzend aus: Er sei mit dem Flug \n9051 um 7.40 in Frankfurt a. M. angekommen. Da der Anschlussflug nach Hannover \num 8.05 Uhr kein Boarding mehr zugelassen habe, habe er einen Anschlussflug \nsuchen müssen. Wegen des hohen Besucherandranges an diesem Morgen sei es zu \nÜberlasten auf dem Flughafen gekommen. Er habe sein Büro verständigt und um \nInformation des Gerichts gebeten. Da er den Termin um 10.15 Uhr nicht mehr habe \nhalten können, habe er eine Maschine zurück nach Berlin gesucht und genommen. \nDa er sich bereits im Flugzeug befunden habe, habe ihn die Kanzlei nicht von der \nVerschiebung der Terminsstunde bis um 16.00 Uhr unterrichten können. Dies sei erst \num 12.39 Uhr geschehen; zu diesem Zeitpunkt sei eine Zugverbindung nicht mehr zu \nerreichen gewesen. \n\n15\n\nEs ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf den um \n9.20 Uhr telefonisch gestellten Antrag nicht den Termin verlegt, sondern lediglich ein \nZuwarten bis 16.00 Uhr zugesichert hat. Denn ein Beteiligter wird nicht schon durch \ndie bloße Mitteilung vor Beginn der mündlichen Verhandlung, dass er nicht pünktlich \nerscheinen könne, von seiner Obliegenheit befreit, zumindest sein noch mögliches \nErscheinen zu einem späteren Zeitpunkt am Verhandlungstag sicherzustellen, wenn \ndas Gericht - wie hier - seiner nur durch das Interesse an der Einhaltung der \nTagesordnung begrenzten Pflicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügend \nzusichert, mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung einen hinreichende Zeit \nlang zu warten, und deshalb ein erheblicher Grund für eine Aufhebung des Termins \noder für seine Verlegung auf einen anderen Terminstag nicht gegeben ist. \n\n16\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 9 C 84/84 -, NJW 1986, \n1057. \n\n17\n\nDass ein Erscheinen des Prozessbevollmächtigten vor dem Verwaltungsgericht \nMinden bis spätestens 16.00 Uhr noch möglich gewesen wäre, wenn dieser eine der \nvorhandenen zumutbaren Reisemöglichkeiten von Frankfurt a. M. nach Minden \ngenutzt hätte, hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung des die Verbindungen \nvon Frankfurt a. M. nach Hannover betreffenden Flugplanes der Lufthansa und einer \nüber das Internet eingeholten Reiseauskunft der Deutschen Bahn zu den \nVerbindungen vom Fernbahnhof im Frankfurter Flughafen nach Minden überzeugend \nund durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen in seinem Beschluss \nvom 16. Oktober 2006 ausgeführt. \n\n18\n\nEin erheblicher Grund i. S. d. § 227 Abs. 1 ZPO ergibt sich auch nicht aus dem \nUmstand, dass der Prozessbevollmächtigte von der Entscheidung des Gerichts, den \nAufhebungs- oder Verlegungsantrag abzulehnen und ein Zuwarten bis 16.00 Uhr \nzuzusichern, erst um 12.39 Uhr in Berlin erfahren hat. Denn der \nProzessbevollmächtigte hat diese Situation zurechenbar selbst herbeigeführt. \nAbgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, weshalb der Prozessbevollmächtigte \ndas Verwaltungsgericht oder zumindest seine Kanzlei nicht schon unmittelbar nach \ndem Verpassen seines Anschlussfluges um 8.05 Uhr telefonisch von der zu \nerwartenden Verspätung unterrichtet hat, durfte er nämlich nicht schon nach seinem \nTelefonat mit der Kanzlei und ohne Rückfrage bei seiner Kanzlei oder (besser) direkt \nbei dem Verwaltungsgericht darauf vertrauen, dass dieses seinem (noch nicht \nbeschiedenem) Antrag stattgeben werde, und ein Flugzeug nach Berlin besteigen, in \ndem er zudem telefonisch nicht mehr erreichbar war. \n\n19\n\nDazu, dass das Fernbleiben einer Partei, die einen (nicht beschiedenen) \nAufhebungs- oder Verlegungsantrag gestellt hat, ohne die Rückfrage, ob das \nAusbleiben entschuldigt ist, bzw. nur in der Erwartung, dem Antrag werde vom \nGericht schon stattgegeben werden, grundsätzlich nicht die Annahme eines \nerheblichen Grundes i. S. d. § 227 Abs. 1 ZPO gestattet, vgl. BGH, Urteil vom 19. \nNovember 1981 - III ZR 85/80 -, NJW 1982, 888; Baumbach/Lauterbach/Al- \nbers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 227 Rn 20, 55; Stöber, in: Zöller, ZPO, 26. \nAufl. 2007, § 227 Rn. 5. \n\n20\n\nBereits vor diesem Hintergrund ist es ferner nicht verfahrensfehlerhaft, dass das \nVerwaltungsgericht auch mit Blick auf die um 12.45 Uhr mitgeteilte Sachlage, der \nProzessbevollmächtigte befinde sich in Berlin und könne keine Zugverbindung nach \nMinden mehr erreichen, den Termin nicht - wie erneut beantragt - verlegt hat. \nAbgesehen davon ist nicht dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die \nnach Ankunft des Prozessbevollmächtigten in Berlin um 12.39 Uhr bis 16.00 Uhr \nverbleibenden 3 Stunden und 20 Minuten nicht ausgereicht hätten, um mit dem Auto \nnoch rechtzeitig zu dem Verwaltungsgericht in Minden zu gelangen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-22/12-a-4279-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-22/12-a-4279-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257439","retrieved":"2026-07-09 02:21:41.416993+00:00"}}