{"status":"available","doknr":"OLD257481","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0221.12A499.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"12 A 499/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Verletzung ihres Anspruches auf \nGewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht gegeben. \n\n4\n\nDie Rüge der Klägerin, der Senat habe sie nicht zu der im vorliegenden \nVerfahren erstmalig in dem angefochtenen Senatsbeschluss vertretenen Auffassung \ngehört, dass Personen, die sich bereits mit einem Aufnahmebescheid im \nBundesgebiet befinden, nach dem 1. Januar 2005 keinen Antrag nach § 27 Abs. 2 \nBVFG stellen könnten, greift nicht durch. Denn eine insoweit sinngemäß gerügte \nÜberraschungsentscheidung liegt nicht vor. Ein Urteil stellt sich als unzulässige \nÜberraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bisher nicht erörterten \nrechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt ohne vorherigen Hinweis an die \nBeteiligten zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit \neine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des \nVerfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer \nRechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. \n\n5\n\nVgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 138 Rn. 146, und OVG \nNRW, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 12 A 4276/04 - jeweils m. w. N. auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n6\n\nVorliegend fehlt es schon daran, dass der Senat einen bisher nicht erörterten \nrechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung \ngemacht hat. Denn die der Rüge zugrunde liegende Behauptung, erst der Senat \nhabe die Auffassung vertreten, dass die begehrte, nach § 27 Abs. 2 Fall 2 BVFG a. \nF. zu beurteilende Einbeziehung (auch) daran scheitere, dass sie überhaupt erst \nnach Erteilung des Aufnahmebescheides an die Klägerin und nach deren dauerhafter \nÜbersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland beantragt worden sei, trifft nicht zu. \nDiese Feststellung war nämlich schon, wie bereits mit dem angefochtenen \nSenatsbeschluss ausgeführt worden ist, tragender Bestandteil des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. UA Seite 5, vorletzter Absatz, und UA Seite 7, \nZeilen 6 bis 9). Mit Blick darauf, dass die Klägerin in Bezug auf diese tragende \nFeststellung mit ihrer Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO geltend gemacht hatte (Schriftsatz vom 19. Juni 2006, Seite 3, letzter \nAbsatz), musste sie außerdem ohne weiteres mit einer Überprüfung dieser \nDarlegung auch anhand der vorliegenden Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen in dem angefochtenen Senatsbeschluss rechnen. \n\n7\n\nDie weitere (sinngemäße) Rüge der Klägerin, sie habe mit den \"Rechtsansichten \noder Tatsacheinterpretationen\" des Senats, die in den die Verfahrensrüge \nwürdigenden Ausführungen des Senats enthalten seien, unter keinem denkbaren \nGesichtpunkt rechnen können, weshalb eine Überraschungsentscheidung vorliege, \ngeht ebenfalls fehl. Der Senat hat insoweit schon keinen bisher nicht erörterten \nrechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung \ngemacht. Denn er hat mit seinen im einzelnen begründeten Ausführungen dazu, \ndass nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt sei, dass die Klägerin \nentgegen jeder Erwartung keine Kenntnis von dem in Bezug genommenen Inhalt der \nEntscheidungen gehabt habe, obwohl ihr Verfahrensbevollmächtigter in beiden \nFällen als Bevollmächtigter aufgetreten sei, sowie dazu, dass sich aus den \nDarlegungen auch nicht nachvollziehbar ergebe, dass der Klägerin bzw. ihrem \nProzessbevollmächtigten die in Bezug genommenen Entscheidungen nicht \nzumindest ohne weiteres zugänglich gewesen seien, gerade das \nZulassungsvorbringen der Klägerin gewürdigt, die erfolgte Bezugnahme habe es ihr \nunmöglich gemacht, sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts \nauseinanderzusetzen, weil ihr Prozessbevollmächtigter die in Bezug genommenen \nEntscheidungen nicht gekannt habe und es für diesen unmöglich gewesen wäre bzw. \neinen unzumutbaren Aufwand bedeutet hätte, sich diese Entscheidungen aus dem \nArchiv seiner Kanzlei zu verschaffen und diese einzusehen. Unabhängig hiervon \nmusste die durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertretene Klägerin auch \nohne weiteres damit rechnen, dass der Senat ihr soeben wiedergegebenes \nZulassungsvorbringen würdigen und hierbei auf der Grundlage der vorliegenden und \nauf den Seiten 6 und 7 des Beschlusses zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes zu der Frage, wann eine Bezugnahme in den Gründen \neiner Entscheidung auf andere Entscheidungen nicht den Anforderungen der §§ 117 \nAbs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt, zu den bereits dargestellten \nFeststellungen gelangen würde. \n\n8\n\nMit ihren Angriffen im Übrigen, die sich ungeachtet ihrer Einkleidung als \nGehörsrügen der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und die materiell-\nrechtliche Würdigung des Senats richten und mitunter die gebotene Sachlichkeit \nvermissen lassen, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Der Anspruch auf \nrechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt nämlich \nnicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung \ngezogenem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts \noder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für \nrichtig hält.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 \n\n10\n\n- 1 BvR 1557/01 -, Juris, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B \n11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-21/12-a-499-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-21/12-a-499-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257481","retrieved":"2026-07-09 02:21:45.270340+00:00"}}