{"status":"available","doknr":"OLD257522","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0220.7A966.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"7 A 966/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung) zuzulassen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat entschieden, die angegriffene Baugenehmigung \nzugunsten der Beigeladenen vom 14. Januar 2005 zur Errichtung des Sea-Life-\nCenters verstoße nicht gegen den Schutz der Klägerin dienende \nbauordnungsrechtliche Vorschriften. Insoweit greift die Klägerin das Urteil nicht \nan.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch die Verletzung von Rechten der Klägerin in \nbauplanungsrechtlicher Hinsicht verneint. Das Vorhaben entspreche in jeder Hinsicht \nden Festsetzungen des Bebauungsplans 10/27 \"C. Platz\". Es verletze nicht das \nGebot der Rücksichtnahme. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf seinen \nBeschluss vom 6. April 2005 und den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2005 - 7 B \n680/05 - Bezug genommen. Darüber hinaus führe die konkrete Ausgestaltung des \nVorplatzes des Sea-Life-Centers durch Errichtung einer eventuelle Besucherströme \nzum Eingang hin lenkenden Rampe zu keiner anderen Bewertung. Durch die Rampe \nsei gewährleistet, dass sich eventuelle Besucherschlangen gerade nicht an der \ngesamten Längsseite des Hauses der Klägerin entlang bildeten, sondern bei \nentsprechend hohem Besucheraufkommen lediglich in einem Abstand von 5 m und \nauf einer Breite von 2 m. Bei dieser Sachlage lägen keine greifbaren Anhaltspunkte \ndafür vor, dass die angesichts der Lärmvorbelastung der unmittelbaren Umgebung \nfür das Wohnhaus der Klägerin maßgeblichen Grenzwerte überschritten seien. Durch \ndie Rampe sei zum einen gewährleistet, dass sich bei erhöhtem \nBesucheraufkommen lediglich ein kleiner Teil der Besucher in relativer Nähe von ca. \n5 m zum Wohnhaus der Klägerin befinde. Zum anderen gewährleiste die Rampe ein \n\"diszipliniertes Anstehen\" nebeneinander; Gespräche und Bewegungen über den \nVorplatz dürften sich angesichts der Leitung des Besucherstroms durch die Rampe in \nengen Grenzen halten. Im Übrigen habe bereits das Oberverwaltungsgericht darauf \nhingewiesen, dass eventuelle nachteilige Folgen wesentlich durch die grenzständige \nBebauung des Grundstücks der Klägerin bedingt seien.\n\n6\n\nDie Eintragung des auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Hauses als \nBaudenkmal führe nicht dazu, dass subjektive Rechte der Klägerin durch das \nstreitgegenständliche Bauvorhaben verletzt seien. Die Unterschutzstellung eines \nObjekts erfolge ausschließlich im öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung und \nNutzung und vermittle keinen Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen des \nDenkmals.\n\n7\n\nDie Klägerin meint, die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse gingen insofern ins \nLeere, als Antragsgegner und Beigeladene jenes Verfahrens hinsichtlich der \nPlatzgestaltung unzutreffende Angaben gemacht hätten. Entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts sei keinesfalls gewährleistet, dass die Besucher sich \n\"lediglich in dem durch die Rampe konzentrierten Bereich\" dem Haus näherten. An \nTagen mit hohem Besucheraufkommen, also gerade an Wochenenden, winde sich \ndie Schlange mehrfach und dann kämen die Besucher wenigstens zweimal am Haus \nvorbei. \n\n8\n\nEs komme nicht nur darauf an, ob tatsächlich die Grenzwerte des jeweiligen \nBaugebiets überschritten seien. Es gebe Störungen von solchem Lästigkeitswert, \ndass es auf die Messwerte im Einzelnen nicht ankomme. \n\n9\n\nDie Besucher würden auf der ansteigenden Rampe auf das Haus zugeführt, also \nin Richtung der in dessen westlicher Außenwand befindlichen zu Wohnräumen \ngehörenden Fenster. Man könne im Haus nicht einmal an einem dieser Fenster in \nbeiden Etagen vorbeigehen, ohne sich den infolge der Rampenführung \nzielgerichteten Blicken auszusetzen.\n\n10\n\nVon einem disziplinierten Anstehen könne keine Rede sein. Es finde eine rege \nKommunikation zwischen den auf der Rampe stehenden Besuchern und z. B. ihren \nnebenan spielenden Kindern statt. \n\n11\n\nDie Baugenehmigung enthalte keinerlei Vorkehrungen, etwa in Form von \nNebenbestimmungen, mittels derer die Störungen und Belästigungen beseitigt bzw. \nauf ein hinnehmbares Maß reduziert würden. Sie regele nicht die Art und Weise, wie \ndas Gebäude vor dem Besuch erreicht werde.\n\n12\n\nDer von ihr, der Klägerin, seinerzeit beauftragte Gutachter habe nicht wissen \nkönnen, dass sämtliche Besucher auf engstem Raum konzentriert auf das Wohnhaus \nzu und daran vorbeigeführt würden. Eine Messung werde zu dem Ergebnis führen, \ndass die aus dem Besucherstrom resultierenden Belästigungen auch in einem \nMischgebiet unzulässig seien. Dessen bedürfe es freilich wegen der offenkundigen \nLästigkeit der Immissionen nicht. \n\n13\n\nDas ihr gehörende Baudenkmal E.----------straße 1 könne nicht ohne Bezug zu \nder näheren und nächsten Umgebung gesehen werden. Durch das genehmigte \nGebäude wie auch durch die einen notwendigen Bestandteil des Gesamtvorhabens \nbildende Rampenanlage werde der dem Baudenkmal zukommende \nUmgebungsschutz verletzt. Vornehmlicher Grund für die Unterschutzstellung sei \nweniger das Gebäude als solches als vielmehr dessen Bezug zur Umgebung \ngewesen. Die denkmalrechtlichen Restriktionen, denen sie unterworfen sei, \nresultierten in besonderem Maße nicht aus dem Objekt als solchem, sondern daraus, \nwie es seine Umgebung mitpräge. Sie habe den denkmalrechtlichen Auflagen stets \nentsprochen und sehe nun ihre dazu getätigten Investitionen insoweit entwertet, als \nder Bezug zur näheren und nächsten Umgebung weitgehend zerstört werde. Der \nBayerische VGH habe zutreffend entschieden, dem Eigentümer des Baudenkmals \nsei ein Abwehrrecht gegen Baumaßnahmen in der Nähe zuzuerkennen, wenn diese \nzu einer Beeinträchtigung des Wesens des überlieferten Erscheinungsbildes oder \nder künstlerischen Wirkung des Baudenkmals führen würden; denn es wäre schwer \nverständlich, wenn der Eigentümer eines Baudenkmals, dem durch Gesetz \nbesondere Erhaltungspflichten auferlegt seien, auch solche Veränderungen in der \nUmgebung dieses Baudenkmals hinzunehmen hätte, die seine \nErhaltungsinvestitionen entwerteten. Der beschließende Senat habe sich im \nEilverfahren mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, im Hauptsacheverfahren \nerscheine eine solche Auseinandersetzung geboten. \n\n14\n\nDas Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung.\n\n15\n\nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Juli 2005 - 7 B 680/05 - \nausgeführt:\n\n16\n\n\"Das auf dem Vorplatz vor dem Sea-Life-Center zu erwartende Geschehen ist \nder Antragstellerin nicht unzumutbar. Die Antragstellerin trägt vor, der \nFußgängerverkehr auf dem Vorplatz sei dem Vorhaben zuzurechnen, es würden sich \n\"stundenlange\" Warteschlangen bilden, 60 v.H. der Besucher kämen über die E1.-----\n-----straße und würden unmittelbar am Haus der Antragstellerin vorbei auf den Platz \ngehen. In einer Entfernung von allenfalls ca. 3 m vor den Fenstern ihrer Wohnräume \nwerde sich ein völlig unüberschaubarer Personenkreis aufhalten und vorbei gehen. \nDie daraus entstehenden und von ihr durch ein Gutachten belegten \nGeräuschimmissionen seien für ein allgemeines Wohngebiet und - ergänze man das \nGutachten um die darin nicht angesetzten Zuschläge - auch für ein Mischgebiet \nunzumutbar. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. \n\n17\n\nDie Baugenehmigung verhält sich nicht zur Gestaltung des Vorplatzes und dazu, \nwie die zu erwartenden Besucherströme geführt werden. Das macht sie indes nicht \nrechtswidrig. Die Baugenehmigung weist die drei Eingänge im nordwestlichen Teil \ndes Gebäudes aus. Dass bei der Gestaltung des Vorplatzes dort auch die zum \nErreichen der Eingänge erforderlichen Treppen angelegt werden, kann ernstlich nicht \nzweifelhaft sein. Damit werden die Besucher, die das Sea-Life-Center vom Rhein aus \nansteuern, wovon auch die Antragstellerin ausgeht, nicht am Haus der Antragstellerin \nvorbei kommen. Wenn die übrigen über die E1.----------straße kommenden Besucher \n- wenn überhaupt - allenfalls ca. 3 m an ihren erst kürzlich genehmigten Fenstern für \nKüche und Wohnraum im Erdgeschoss vorbei gehen, so sind hieraus unzumutbare \nEinwirkungen nicht zu erkennen, zumal die E1.----------straße ohnehin - wie \ndargelegt - die touristische Haupteinfallstraße in das Zentrum von L. ist. Dass \nsich vor dem Sea-Life-Center stundenlang Warteschlagen bilden, die an das Haus \nder Antragstellerin heranreichen, ist eher fernliegend. Im übrigen wären eventuelle \nnachteiligen Folgen wesentlich durch die grenzständige Bebauung des Grundstücks \nder Antragstellerin bedingt. Wer sich selbst empfindlich macht, kann nicht erwarten, \ndass der Nachbar eigene berechtigte Ansprüche zurückstellt. Zur E1.----------straße \nhin hat das Gebäude jedenfalls im Erdgeschoss keine Öffnung.\n\n18\n\nIm Übrigen ist von einer unzumutbaren Lärmbelästigung aufgrund von \nMenschenansammlungen in Spitzenzeiten auch nach dem Vortrag der \nAntragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht auszugehen. ....\n\n19\n\nIst somit ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags zugrunde zu legen, ist der \nAntragstellerin zuzumuten, den an Spitzentagen zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr \ndurch eventuelle Warteschlangen auf dem großräumigen Vorplatz zu erwartenden \nLärm hinzunehmen, der auch nach den von ihr vorgelegten Gutachten max. mit 60,3, \ngerundet also 60 dB(A) prognostiziert wird. Zuschläge für Zeiten erhöhter \nEmpfindlichkeit sieht die TA Lärm nur für Wohngebiete, Kurgebiete u.ä. vor, wobei \nauch in diesen Gebieten wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter \nBerücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen darauf \nverzichtet werden kann. Dafür, dass Zuschläge für Informations- und Tonhaltigkeit \nanzusetzen sind, trägt die Beschwerde nichts vor. Dass sich Lärmschwerpunkte in \nunmittelbarer Nähe neben dem Wohngebäude der Antragstellerin bilden, ist wie \nbereits angesprochen angesichts der Lage der Eingangstüren nicht anzunehmen. Im \nÜbrigen müssen Anlieger einer solchen Straße wie der E1.----------straße damit \nrechnen, dass der Tourismus auch durch von der Gemeinde unterstützte Vorhaben \nzunimmt mit der Folge, dass auch die Belastung zunimmt.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 4 B 87.04 - zum Ausbau eines \nFlughafens.\"\n\n21\n\nDaran ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens im \nWesentlichen festzuhalten.\n\n22\n\nDass die Treppe vor den Eingangstüren angelegt worden ist, ergibt sich aus den \nvon der Klägerin eingereichten Lichtbildern. Allerdings scheinen nach dem Vortrag \nder Beigeladenen entgegen der Annahme des Senats auch die vom Rhein \nherkommenden Besucher über die Rampe geführt zu werden. Über die Treppe \ngelangen lediglich Personen in das Gebäude, die den Sea-Life-Center-Shop oder die \nCafeteria besuchen wollen, sowie die das Gebäude verlassenden Besucher. Auch \naus dieser Besucherführung lässt sich eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung \nnicht herleiten. \n\n23\n\nFür die Frage, ob die angegriffene Baugenehmigung zu Lasten der Klägerin \nrechtswidrig ist, ist allein von Bedeutung, ob der Beklagte bei ihrer Erteilung mit \nunzumutbaren Belästigungen für die Klägerin rechnen und diese durch Regelungen \nin der Genehmigung ausschließen musste. Das ist nicht der Fall.\n\n24\n\nDie Klägerin stellt entscheidend auf den \"zielgerichtet auf ihr Haus zugeführten \nBesucherverkehr\" ab. Hinsichtlich des im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nhervorgehobenen Fußgängerverkehrs, der über die E1.----------straße kommt, hat sie \nerstinstanzlich vorgetragen, hieraus würden keine Beanstandungen hergeleitet. \n\n25\n\nDie Behauptung der Klägerin hinsichtlich der Belästigung durch Blicke in ihr Haus \nist durch nichts belegt und auch nicht nachvollziehbar. Der Beklagte brauchte eine \nderartige Belästigung nicht in Betracht zu ziehen. Aus welchem Grund die über die \nRampe auf ihr Haus zugehenden Besucher das Bedürfnis haben sollten, aus einem \nAbstand von mehr als 5 m durch die kleinen Fenster in das Haus zu sehen, ist nicht \nersichtlich. Die von der Klägerin eingereichten Bilder geben für die Behauptung auch \nnichts her. Auf diesen Bildern ist zu sehen, dass sich die Besucher überwiegend \nunterhalten oder auf den Rhein, den Vorplatz oder auf das Sea-Life-Center sehen. \nIm Übrigen befinden sich in Deutschland herkömmlicherweise hinter zur Straße \nausgerichteten Fenstern Gardinen, die einen Einblick in die Wohnung - so er tags bei \nden kleinen Fenstern überhaupt möglich sein sollte - verhindern. Wer sich in einem \ntouristischen Zentrum wie L. mit Hundertausenden von Besuchern vor \nneugierigen Blicken fürchtet, hat sich selbst zu schützen.\n\n26\n\nDafür, dass die zulässigen Lärmwerte durch die über den Vorplatz gehenden \noder sich in einer Warteschlage befindlichen Besucher überschritten werden, ist \nnichts konkret vorgetragen und nach wie vor auch nichts ersichtlich. Daran, dass die \nKlägerin bei der exponierten Lage ihres Grundstücks eventuelle nachteilige Folgen \nhinnehmen muss, hält der Senat fest. Die angebliche \"offenkundige Lästigkeit der \nImmissionen\", wozu die Klägerin wohl intensive Unterhaltung und Kinderlärm zählt, \nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Derartige Geräusche sind in einem \ntouristischen Zentrum sozialadäquat.\n\n27\n\nVgl. zur Sozialadäquanz von Geräuschen: BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 \n- 6 B 12.03 -, GewArch 2003, 300.\n\n28\n\nDas gilt auch für die Tage, an denen ein besonders hoher Besucherstrom mit \nentsprechenden Warteschlangen zu verzeichnen ist. Von \"stundenlangen \nWarteschleifen\" ist im erstinstanzlichen Verfahren und im Zulassungsantrag auch \nnicht mehr die Rede. \n\n29\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des Denkmalschutzes \nkönne sich die Klägerin nicht auf die Verletzung subjektiver Rechte berufen, \nbegegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Das Urteil entspricht der fast einhelligen \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu den verschiedenen Denkmalgesetzen \nder Länder. \n\n30\n\nVgl. VG Trier, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 5 K 784/07.TR -, Juris; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2007 - 3 S 882/06 -, Juris; \nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2003 - 1 KN 69/02 -, \nBRS 66 Nr. 61; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom \n13. September 1996 - 3 B 111/96 -, LKV 1998, 72; OVG NRW, Urteil vom \n26. Februar 1993 - 11 A 1431/91 - und Beschluss vom 9. Junii 1989 - 7 B 745/89 -, \nBRS 49 Nr. 146.\n\n31\n\nDie von der Klägerin zitierte Auffassung des Bayerischen VGH, \n\n32\n\nBay.VGH, Urteil vom 27. März 1992 - 26 CS 91.3589 -, von von Hase, \n\"Umgebungsschutz für zwei Weltkunstwerke\", in Festschrift für Peter Raue S. 77, als \nobiter diktum bezeichnet, \n\n33\n\nist vereinzelt geblieben, auch der Senat folgt ihr für das hier einschlägige \nLandesrecht Nordrhein-Westfalen nicht. Nach § 2 Abs. 1 DSchG sind Denkmäler \nSachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Das \nEigentum wird durch Erhaltungspflichten belastet, denen als Vergünstigung zwar \nsteuerliche Vorteile gegenüberstehen, nicht aber subjektive Rechte auf Schutz des \nDenkmals gegenübertreten.\n\n34\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 1989 a.a.O.\n\n35\n\nErnstliche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass das \nBundesverfassungsgericht\n\n36\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 \n\n37\n\n- 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212,\n\n38\n\neinen Beschwerdeführer hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob der \nDenkmalschutz auch den Interessen Privater dient, auf das Hauptsacheverfahren \nverwiesen hat, dessen Durchführung nicht von vornherein aussichtslos sei. Der \nMaßstab der \"Aussichtslosigkeit\" ist ein anderer als der der \"ernstlichen Zweifel\" oder \n\"besonderer rechtlicher Schwierigkeit\".\n\n39\n\nIm Übrigen behauptet die Klägerin lediglich, legt dies aber nicht dar, dass dem \ngenehmigten Vorhaben der Denkmalschutz durchgreifend entgegensteht. Der Senat \nhat insoweit in dem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan im Urteil \nvom 7. Juli 2006 - 7 D 10/05.NE - ausgeführt: \n\n40\n\n\"Die Antragsteller halten den Bebauungsplan zunächst für vollzugsunfähig, weil \ndie notwendige denkmalrechtliche Erlaubnis nicht - rechtmäßig - erteilt werden \nkönne. Das trifft nicht zu. \n\n41\n\nDer Bebauungsplan enthält den Hinweis auf die Erforderlichkeit einer \ndenkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 DSchG NRW. Diese ist für das Sea-\nLife Center am 14. Januar 2005 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin als \nUntere Denkmalbehörde erteilt worden. Der Landschaftsverband hat von seinem \nRecht aus § 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG NRW, dagegen die Entscheidung der Obersten \nDenkmalbehörde herbeizuführen, keinen Gebrauch gemacht. Die Antragsgegnerin \nkonnte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch davon ausgehen, dass eine \ndenkmalrechtliche Erlaubnis möglich ist. Die Antragsteller verweisen zwar auf die \nStellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland - Rheinisches Amt für \nDenkmalpflege - vom 11. August 2004 im Rahmen der frühzeitigen \nBehördenbeteiligung. Aus dieser Stellungnahme lässt sich indes nicht herleiten, dass \ndie Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis rechtlich nicht möglich war. Das \nRheinische Amt für Denkmalpflege hat aus denkmalpflegerischer Sicht eine \nWiederbebaubarkeit in der Höhenentwicklung des früheren C. Hofs auf dem \nEckgrundstück S.-----allee /E1.----------straße einschließlich eines sehr engen \nHauptzugangs in die Stadt an der Stelle des ehemaligen S1. nicht negativ \nbeurteilt. Jedoch widerspreche die Inanspruchnahme der früheren C1. oder der \nunbebauten Flächen zur C2.------straße für eine abriegelnde massive und hohe \nBebauung wie z. B. durch das beabsichtigte Sea-Life Center der historischen \nEntwicklung und müsse negativ gesehen werden. Das repräsentativste und \nwertvollste Baugrundstück der Stadt L. solle auf der Fläche des ehemaligen \nC. Hofs mit einer das Stadtbild und die Rheinuferzone aufwertenden Architektur \nbebaut werden; aus denkmalpflegerischer Sicht sei das Sea-Life Center an dieser \nStelle fehl am Platze. \n\n42\n\nDiese Stellungnahme lässt nicht erkennen, dass aus denkmalrechtlichen \nGründen eine Bebauung des C. Platzes, wie sie der Bebauungsplan zulässt, \nrechtlich nicht möglich ist. Sie hält eine Bebaubarkeit des C. Platzes - wenn \nauch an der Nordseite - für möglich. Welche Denkmäler konkret derart beeinträchtigt \nwerden, dass eine Erlaubnis rechtlich nicht möglich ist, geht aus der Stellungnahme \nnicht hervor. Der Bebauungsplan selbst gibt keine bestimmte architektonische \nGestaltung vor. Auch moderne Bauten können mit Denkmälern vereinbar sein. Die \nfrüher unbebaute Fläche der C1. , die sich vom Rhein hoch bis in Höhe der \nKirche erstreckte, ist bereits seit langem durch das Haus der Antragsteller und das \nsüdlich gelegene Nachbarhaus unterbrochen und in ihrer historischen Bedeutung \nauch nicht ansatzweise mehr erkennbar. In der Stellungnahme vom 13. Dezember \n2004 hat das Rheinische Amt für Denkmalpflege auch nicht mehr \ndenkmalpflegerische, sondern lediglich städtebauliche Bedenken dahingehend \ngeltend gemacht, der freie Blick vom Rhein über das Fachwerkgebäude an der E1.---\n-------straße mit der Turmsilhouette von St. S2. auf die Waldflächen des \nSiebengebirges gehöre zu den unverwechselbaren Markenzeichen der Stadt \nL. und solle grundsätzlich von jeder Bebauung frei bleiben. Diese Forderung \nist angesichts der früheren Bebauung des C. Platzes mit dem C. Hof - und \nzwar mit einer bis zur C2.------straße in die C1. hineinreichenden umbauten \nTerrassenanlage - historisch auch nicht begründbar.\"\n\n43\n\nSchließlich ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche Erhaltungsinvestitionen durch \ndie Genehmigung des Sea-Life-Centers entwertet worden sind. Im Übrigen belegen \ndie von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder anschaulich, dass ihrem Haus zum \nRhein hin weiterhin ein offener Platz vorgelagert ist. Von einer \"grobschlächtigen und \nunsensiblen Platzgestaltung\" kann keine Rede sein.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n45\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.\n\n46\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-20/7-a-966-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-20/7-a-966-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257522","retrieved":"2026-07-09 02:21:48.651410+00:00"}}