{"status":"available","doknr":"OLD257521","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0220.21D.A956.07BDG.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"21d A 956/07.BDG","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nNachdem der am 29. Januar 1967 geborene Beklagte den Hauptschulabschluss erworben \nund ein Berufsgrundschuljahr absolviert hatte, begann er am 1. August 1984 eine Ausbildung \nzur Dienstleistungsfachkraft bei der Deutschen Bundespost in E. . Nach Bestehen der \nAbschlussprüfung mit der Note \"befriedigend\" wurde er mit Wirkung vom 25. Juni 1986 zum \nPostoberschaffner z.A. ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Nach seiner \nErnennung zum Postoberschaffner im Juni 1987 erfolgte am 14. Juli 1989 seine Beförderung \nzum Posthauptschaffner. Am 29. Januar 1994 wurde der Beklagte in das Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit berufen. Mit Ablauf des 31. August 2006 wurde der Beklagte wegen \nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er erhält Versorgungsbezüge in Höhe von \n1.225,81 Euro.\n\n3\n\nDer Beklagte war bis zu seiner Suspendierung Postzusteller in E. . \n\n4\n\nEr ist ledig und kinderlos.\n\n5\n\nDer Beklagte ist disziplinarrechtlich wie folgt vorbelastet: Durch \nDisziplinargerichtsbescheid vom 30. März 2001 - X VL 7/01 - hat das \nBundesdisziplinargericht - Kammer X. E1. - die Dienstbezüge des Beklagten wegen \neines Dienstvergehens für 36 Monate um ein Zwanzigstel gekürzt. Der \nDisziplinargerichtsbescheid enthält die Feststellung, der Beklagte habe durch beleidigende, \nausländerfeindliche und volksverhetzende Äußerungen den Betriebsfrieden gestört und \naußerdem Briefsendungen an ausländische Empfänger bewusst nicht zugestellt.\n\n6\n\nIm Jahre 2002 wurden erneut Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründeten, der \nBeklagte könnte ein Dienstvergehen begangen haben. Es wurde ein Disziplinarverfahren \neingeleitet und ein Ermittlungsführer bestellt.\n\n7\n\nMit Verfügung vom 17. Juli 2002 wurde dem Beklagten eröffnet, dass und aus welchen \nGründen ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Durch weitere Verfügungen an \nden Beklagten vom 21. Juli 2003, 3. September 2003, 19. September 2003, 1. Oktober 2003, \n3. Dezember 2003, 12. Februar 2004, 7. April 2004, 17. Mai 2004 und 7. Oktober 2004 wurde \ndas Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe ausgedehnt.\n\n8\n\nDem Beklagten wurde im wesentlichen vorgehalten,\n\n9\n\n- in erheblichem Umfang Brief- und Postwurfsendungen eigenmächtig falsch oder gar \nnicht zugestellt zu haben,\n\n10\n\n- in vierzehn Fällen die Zählzettel für die überzähligen Postwurfsendungen \nweisungswidrig nicht oder unwahr ausgefüllt zu haben, \n\n11\n\n- eine Zahlungsanweisung in Höhe von 222,- Euro weder an den Empfänger ausgezahlt \nnoch mit der Dienststelle abgerechnet zu haben,\n\n12\n\n- wiederholt den Betriebsfrieden durch beleidigende Äußerungen gegenüber Kollegen \ngestört zu haben,\n\n13\n\n- durch die unwahre Abrechnung von Reisekosten einen versuchten Betrug zu Lasten \ndes Dienstherrn versucht zu haben\n\n14\n\n- sowie die dienstliche Weisung missachtet zu haben, bei seinem Vorgesetzten \nvorzusprechen.\n\n15\n\nNach Vernehmung der Zeugen X. , I. , U. , M. , B. , T. , I1. , \nN. , C. , B1. , I2. , T1. , H. , L. -E2. , und M1.--weg erstellte \nder Ermittlungsführer am 6. Februar 2004 seinen Ermittlungsbericht, den er dem Beklagten \nzur abschließenden Anhörung zuleitete. Ein erstes ergänzendes Ermittlungsergebnis vom \n28. Juni 2004 sowie ein zweites vom 23. November 2004 wurde dem Beklagten ebenfalls zur \nKenntnis gebracht.\n\n16\n\nMit Verfügung des Leiters der Niederlassung Brief E. der Deutschen Post AG vom \n18. Oktober 2004 wurde der Beklagte unter Berufung auf das laufende Disziplinarverfahren \nvorläufig des Dienstes enthoben sowie angeordnet, dass von seinen Dienstbezügen 50 v.H. \neinbehalten werden.\n\n17\n\nDie Bundesanstalt für Post und Telekommunikation erhob nach Prüfung der ihr \nvorgelegten Ermittlungsakten gegen die Erhebung der Disziplinarklage keine \nEinwendungen.\n\n18\n\nAm 14. April 2005 hat die Klägerin die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel \nerhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.\n\n19\n\nDurch Beschluss vom 30. Mai 2005 hat die Kammer das Disziplinarverfahren bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des bei dem Amtsgericht E. anhängigen, teils sachgleichen \nStrafverfahrens 32 Ds 148 Js 488/04-369/04 ausgesetzt.\n\n20\n\nIn dem Strafverfahren hat das Amtsgericht E. über die Frage der Schuldfähigkeit des \nBeklagten ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Der beauftragte Gutachter, Dr. med. \nG. aus P. , gelangte in seinem Gutachten vom 5. April 2005 zu der Bewertung, der \nBeklagte leide an einer organischen Persönlichkeitsstörung bei epileptischer Disposition, die \nals \"krankhafte seelische Störung\" angesehen werden könne. Zum Tatzeitpunkt habe ein \nvollständiges Versagen der Fähigkeit zu einem steuernden und planenden Handeln nicht \nvorgelegen. Eine verminderte Schuldfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden.\n\n21\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter hat der Beklagte die Tatvorwürfe \nzugegeben. Durch Urteil vom 30. Juni 2005 - 32 Ds 148 Js 488/04 (369/04) - hat das \nAmtsgericht E. den Beklagten wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses \nnach § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen \nverurteilt. \n\n22\n\nIn der Berufungsinstanz vor dem Landgericht E. ist das Strafverfahren durch \nBeschluss vom 14. Juli 2006 - 36 Ns 179/05 - gemäß § 153 a StPO endgültig eingestellt \nworden, nachdem der Beklagte 500,- Euro an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt \nhatte.\n\n23\n\nNach einer postbetriebsärztlichen Untersuchung des Beklagten am 15. Mai 2006 gelangte \nder Postbetriebsarzt Dr. E3. zu der Einschätzung, der Beklagte sei für die Briefzustellung \nnicht mehr geeignet. Er leide an einer organischen Persönlichkeitsstörung infolge einer \nfrühkindlichen Hirnschädigung. Durch Verfügung des Leiters der Niederlassung Brief E. \nder Deutschen Post AG vom 29. August 2006 wurde der Beklagte daraufhin mit Ablauf des \n31. August 2006 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.\n\n24\n\nNach dem Abschluss des Strafverfahrens hat die Klägerin beantragt, das \nDisziplinarverfahren mit dem Ziel fortzusetzen, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. \n\n25\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n26\n\ndem Beklagten wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt abzuerkennen.\n\n27\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nEr hat vorgetragen, ein schweres Dienstvergehen, welches die Verhängung der \nHöchstmaßnahme zur Folge habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Es sei nicht \nauszuschließen, dass er infolge der bestehenden Persönlichkeitsstörung für sein Handeln nicht \nverantwortlich gewesen sei. Nach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" genüge diese \nFeststellung, um von Disziplinarmaßnahmen abzusehen. Dafür spreche auch die Vorschrift \ndes § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG, die verlange, bei der Entscheidung über die \nDisziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu \nberücksichtigen.\n\n30\n\nDie Disziplinarkammer hat von der durch § 56 BDG eröffneten Möglichkeit Gebrauch \ngemacht, das Disziplinarverfahren zu beschränken, indem solche Handlungen aus dem \nVerfahren ausgeschieden wurden, die nach Auffassung der Kammer für Art und Höhe der zu \nerwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fielen. Es handelte sich dabei um \nVorwürfe, in verschiedenen Fällen gegen dienstliche Anweisungen verstoßen zu haben, \nPostsendungen eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt und damit unterdrückt zu \nhaben und den Betriebsfrieden durch achtungs- und vertrauensunwürdiges Verhalten und \nbeleidigende Äußerungen gestört zu haben.\n\n31\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten wegen eines \nDienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Dies ist wie folgt begründet worden:\n\n32\n\n\"1. \nAm 19. Januar 2002 erhielt der Beklagte die Weisung, Postwurfsendungen der Firma S. \nam darauf folgenden Montag, den 21. Januar 2002, an die Haushalte in seinem Zustellbezirk \nzuzustellen. Entgegen dieser Weisung stellte der Beklagte die Postwurfsendungen schon am \nSamstag, den 19. Januar 2002, zu. 100 Postwurfsendungen nahm er von der Zustellung aus \nund wollte sie der Vernichtung zuführen. Die verfrühte Zustellung eines Teils der Sendungen \nhat der Beklagte gegenüber dem Sachbearbeiter Qualität seines Zustellstützpunktes, dem \nZeugen X. , eingeräumt. Der Zeuge X. hat anlässlich seiner Befragung durch den \nErmittlungsführer am 27. August 2003 außerdem bekundet, dass der Beklagte am 19. Januar \n2002 etwa 100 Postwurfsendungen in ein Abfallgestell geworfen hat. Der Beklagte hat dies \nnicht bestritten.\n\n33\n\n2. \n\n34\n\nAm 14. Mai 2002 erhielt der Beklagte die Weisung, 250 Postwurfsendungen der Firma \nW. zuzustellen. Der Beklagte ließ die Sendungen in einem Behälter an seinem Arbeitsplatz \nzurück und nahm sie von der Zustellung aus. Dies steht fest aufgrund der Aussage der Zeugin \nU. gegenüber dem Ermittlungsführer vom 15. September 2003. Die diesbezügliche \nEinlassung des Beklagten in seiner Eingabe an den Ermittlungsführer vom 28. Juli 2002, er \nmüsse wohl vergessen haben, die Wurfsendungen einzustecken, vermag den Beklagten nicht \nzu entlasten. Er hat den Vorwurf außerdem in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des \nAmtsgerichts E. in der Strafsache 32 Ds 148 Js 488/04 -369/04 zugegeben.\n\n35\n\n3. bis 7.\n\n36\n\nDie Vorwürfe aus der Klageschrift zu 3. bis 7. wurden von der Kammer im Wege der \nBeschränkung aus dem Verfahren ausgeschieden.\n\n37\n\n8. \n\n38\n\nAm 22. August 2003 hatte der Beklagte zwei Infopostsendungen zuzustellen. Der \nBeklagte war der Ansicht, die Sendungen seien zu schwer und müssten durch die \nFrachtzustellung zugestellt werden. Die Sendungen wurden von der Aufsicht gewogen und da \nsie nicht schwerer als 1000 g waren, erhielt der Beklagte die Weisung, die Infopostsendungen \nselbst zuzustellen. Er ließ sie gleichwohl an seinem Arbeitsplatz zurück und nahm sie an \ndiesem Tag von der Zustellung ebenso aus wie vier Büchersendungen. Dies haben die Zeugin \nB. am 1. Oktober 2003 und der Zeuge T. am 21. Januar 2004 überzeugend \ngegenüber dem Ermittlungsführer bekundet. Kopien der betreffenden Sendungen liegen vor. \nDie diesbezügliche Einlassung des Beklagten gegenüber dem Ermittlungsführer in dem \nSchreiben vom 6. September 2003, er habe vergessen, die Büchersendungen einzupacken und \nes habe ihm auch der Platz gefehlt, diese mitzunehmen, vermag den Beklagten nicht zu \nentlasten. Dies gilt auch für seine Erklärung, er habe die Sendungen am nächsten Tag \nmitgenommen. Eine Erlaubnis seines Vorgesetzten, die Zustellung der Sendungen auf den \nnächsten Tag zu verschieben, hat der Beklagte, wie der Zeuge T. bekundet hat, nicht \neingeholt.\n\n39\n\n9. \n\n40\n\nAm 2. September 2003 sollte der Beklagte eine Zahlungsanweisung über 222,- Euro \nausführen. Er erhielt den Bargeldbetrag von der Zustellkasse. Eine Auszahlung des Geldes an \nden Empfänger erfolgte an diesem Tag jedoch ebensowenig wie eine Abrechnung des \nBetrages mit der Dienststelle. Vielmehr wurde der Geldbetrag am nächsten Tag in der \nDienstgeldbörse des Beklagten vorgefunden. Der Beklagte hat damit gegen die dienstliche \nWeisung verstoßen, nicht ausgeführte Zahlungsanweisungen taggleich abzurechnen und das \nGeld über das Trommelwertgelass zurückzugeben. Dies ergibt sich aus der Einlassung des \nZeugen X. gegenüber dem Ermittlungsführer vom 21. Januar 2004. Es liegen außerdem \nKopien des Barzuschriftsnachweises vom 2. September 2003 sowie des Abrechnungsblattes \nüber 222,- Euro vor, die den Geschehensablauf bestätigen. Der Beklagte ist dem Vorwurf \nauch nicht entgegengetreten.\n\n41\n\n10. \n\n42\n\nAm 27. September 2003 erhielt der Beklagte die Weisung, 400 Postwurfsendungen der \nFirma R. am Montag, den 29. September 2003, zuzustellen. Als der Arbeitsplatz des \nBeklagten am Samstag, den 27. September 2003, überprüft wurde, nachdem der Beklagte \nbereits zur Zustellung ausgerückt war, konnten die Postwurfsendungen nicht mehr \naufgefunden werden. Der Beklagte hat sie entweder weisungswidrig bereits am 27. September \n2003 zugestellt oder vernichtet. Er hat an diesem Tage außerdem 18 Briefsendungen am \nArbeitsplatz zurückgelassen und von der Zustellung ausgenommen. Dies folgt aus den \nBekundungen der Zeugen N. und T. gegenüber dem Ermittlungsführer am 21. \nJanuar 2004. Kopien der 18 von der Zustellung ausgenommenen Briefsendungen liegen vor. \nDie Zurückstellung der 18 Briefe hat der Beklagte in der Hauptverhandlung vor dem \nStrafrichter des Amtsgerichts E. zugegeben.\n\n43\n\n11. \n\n44\n\nAm 29. September 2003 äußerte der Beklagte im Zustellersaal gegenüber einem \nKollegen, dem Zeugen C. , Leute wie dieser gehörten Duschen geschickt mit Zyklon B. \nDies folgt aus den schriftlichen Aussagen des Zeugen C. vom 20. Oktober 2003 sowie des \nZeugen I1. vom 4. November 2003. Wie der Zeuge C. anlässlich seiner Vernehmung \ndurch den Ermittlungsführer am 23. Januar 2004 bekundet hat, ist er von dem Beklagten ohne \nVeranlassung außerdem als \"Bombenleger\" und \"Rote Sau\" beschimpft worden. Der Beklagte \nist dem nicht entgegengetreten. Er hat durch seine Äußerungen den Betriebsfrieden gestört \nund gegen damit seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen.\n\n45\n\nSoweit dem Beklagten in der Klageschrift unter 11. außerdem vorgeworfen worden ist, \nÄußerungen über den Bundespräsidenten, die Opfer des 11. September 2001 sowie über \nT2. I3. getätigt zu haben, hat die Kammer diese Tatsachen im Wege der Beschränkung \naus dem Verfahren ausgeschieden.\n\n46\n\n12. \n\n47\n\nAm 10. Februar 2004 ließ der Beklagte 25 Briefsendungen in seinem Verteilfach zurück \nund nahm sie weisungswidrig von der Zustellung aus. Kopien der Briefe liegen vor. Der \nZeuge T. hat bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsführer am 20. Februar 2004 \nüberzeugend bekundet, die 25 Briefsendungen nach dem Ausrücken des Beklagten zur \nZustellung in dessen Verteilfach vorgefunden zu haben. Der Beklagte hat den Vorwurf nicht \nbestritten.\n\n48\n\n13. \n\n49\n\nAm 19. März 2004 stellte der Beklagte eigenmächtig 34 Infopostsendungen von der \nZustellung zurück, obwohl er die Weisung hatte, diese am selben Tage zuzustellen. Die \nInfopostsendungen wurden von dem Zeugen T. auf dem Fußboden am Arbeitsplatz des \nBeklagten sowie im Langbriefverteilspind des Bezirks 57 gefunden, für welchen der Beklagte \nzuständig war. Dies folgt aus der Zeugenaussage des T. vor dem Ermittlungsführer am \n20. April 2004. Den Vorwurf hat der Beklagte außerdem in der Hauptverhandlung vor dem \nStrafrichter des Amtsgerichts E. zugegeben.\n\n50\n\n14. \n\n51\n\nAm 30. März 2004 nahm der Beklagte an einer Betriebsversammlung in X1. teil. Für \ndie Wegstrecke vom Zustellstützpunkt in E. nach X1. und zurück benutzte der \nBeklagte einen Bus, den der Dienstherr kostenlos zur Verfügung stellte. Dies folgt aus der \nAussage der Zeugin B1. gegenüber dem Ermittlungsführer vom 20. April 2004. \nGleichwohl hat der Beklagte am 30. März 2004 bei seiner Dienststelle die Abrechnung von \nReisekosten geltend gemacht und dabei behauptet, er habe die 80 km von E. nach X1. \nund zurück im eigenen Pkw zurückgelegt. Auf einer Teilstrecke von acht Kilometern habe er \neine weitere Person mitgenommen. Das von dem Beklagten eigenhändig unterzeichnete \nOriginal der Reisekostenabrechnung vom 30. März 2004 liegt vor. Die geltend gemachte \nReisekostenentschädigung hätte 23,20 Euro betragen. Zur Auszahlung kam es nicht. \nGleichwohl hat der Beklagte zumindest versucht, sich durch die Vorspiegelung falscher \nTatsachen auf Kosten seines Dienstherrn zu bereichern. Er hat damit gegen seine \nWohlverhaltenspflicht verstoßen.\n\n52\n\n15.\n\n53\n\nDer Vorwurf 15. wurde von der Kammer im Wege der Beschränkung aus dem Verfahren \nausgeschieden.\n\n54\n\n16. \n\n55\n\nAm 11. Mai 2004 sollte der Beklagte nach Weisung seiner Vorgesetzten jeweils 407 \nPostwurfsendungen der Firmen R. und N1. zustellen. Bei einer Kontrolle seines \nArbeitsplatzes wurden am 12. Mai 2004 die Hälfte der Sendungen der Firma R. sowie \nsämtliche Sendungen der Firma N1. in Briefbehältern auf dem Fußboden aufgefunden, \nd.h. der Beklagte hat die Postwurfsendungen eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt. \nDies folgt aus den Bekundungen der Zeugen I2. und T1. gegenüber dem \nErmittlungsführer am 28. Mai 2004. Der Beklagte hat den Vorwurf in der Hauptverhandlung \nvor dem Strafrichter des Amtsgerichts E. zugegeben.\n\n56\n\n17. \n\n57\n\nWegen der Vorkommnisse, die Gegenstand des Vorwurfs Nr. 16 sind, erhielt der \nBeklagte am 12. Mai 2004 von seinem Vorgesetzten, dem Zeugen T1. , die Weisung, \nam darauffolgenden Tag bei dem Leiter des Zustellstützpunktes, dem Zeugen N. , \nvorzusprechen. Diese Aufforderung hat der Beklagte ignoriert. Er ist ohne Angabe von \nGründen nicht zu dem Termin erschienen. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden \nAussagen der Zeugen T1. und N. gegenüber dem Ermittlungsführer vom 28. Mai \n2004. Der Beklagte hat dadurch gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen.\n\n58\n\n18.\n\n59\n\nDer Vorwurf 18. wurde von der Kammer im Wege der Beschränkung aus dem Verfahren \nausgeschieden.\n\n60\n\n19. \n\n61\n\nAm 25. September 2004 äußerte der Beklagte gegenüber einer Kollegin, der Zeugin H. \n, die Sätze: \"Scheiß Weiber. Wir machen heute Weiberkegeln.\", \"Scheiß Weiber. Wir \nbrauchen hier keine Weiber. Das schaffen wir auch alleine.\", \"Scheiß Weiber. Euch sollte \nman alle wegeliminieren.\". Zuvor hatte der Beklagte in Richtung der Zeugin H. einen 12 \nbis 13 kg schweren Behälterwagen geschleudert und war deshalb von ihr zur Rede gestellt \nworden. Die Äußerungen ergeben sich aus der Aussage der Zeugin H. gegenüber dem \nErmittlungsführer vom 20. Oktober 2004. In einer undatierten schriftlichen Stellungnahme an \nden Ermittlungsführer - bei diesem eingegangen am 25. Oktober 2004 - hat der Beklagte \neingeräumt, den Briefbehälter mit etwas Schwung über den Boden gerutscht zu haben. Seine \nanschließenden Äußerungen seien nicht böse und ernst gemeint, sondern als Spaß zu \nverstehen gewesen. Diese Einlassung vermag den Beklagten nicht zu entlassen. Die Zeugin \nhat die Äußerungen sehr wohl als beleidigend empfunden und dazu waren sie auch geeignet. \nDer Beklagte hat dadurch den Betriebsfrieden gestört und gegen seine Wohlverhaltenspflicht \nverstoßen.\n\n62\n\n20. \n\n63\n\nAm 2. Oktober 2004 erhielt der Beklagte die Weisung, 781 Postwurfsendungen der Firma \nQ. zuzustellen. Der Beklagte ließ die Sendungen an seinem Arbeitsplatz zurück und nahm \nsie eigenmächtig von der Zustellung aus. Dies folgt aus der Aussage der Zeugin M1.--weg \ngegenüber dem Ermittlungsführer vom 20. Oktober 2004. Die Einlassung des Beklagten zu \ndiesem Vorfall in einem undatierten Schreiben an den Ermittlungsführer - bei diesem \neingegangen am 25. Oktober 2004 -, er habe vergessen, die Postwurfsendungen mitzunehmen, \nvermag den Beklagten nicht zu entlasten.\n\n64\n\nDurch das vorbezeichnete Verhalten hat der Beklagte wiederholt und in schwerster Form \ngegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches \nDienstvergehen begangen, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Verletzt hat der Beklagte die in § 54 Satz \n3 BBG normierte Wohlverhaltenspflicht und die in § 55 Satz 2 BBG bestimmte \nVerpflichtung, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen.\n\n65\n\nDer Beklagte hat auch schuldhaft i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gehandelt, nämlich \nvorsätzlich in Kenntnis aller Tatumstände. \n\n66\n\nVon einer Schuldunfähigkeit des Beklagten infolge einer seelischen Störung geht die \nKammer nicht aus. Das in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht E. - 32 Ds 148 Js \n488/04 -369/04 - eingeholte Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beklagten gelangt \nzweifelsfrei und für die Kammer nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die \nSteuerungsfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen war. Dieser \nBewertung schließt sich die Kammer an. Der Beklagte hat stets zu erkennen gegeben, dass \nihm bewußt gewesen ist, gegen dienstliche Weisungen zu verstoßen.\n\n67\n\nDie weitere Frage, ob die Schuldfähigkeit des Beklagten gemindert war, ist allein von \nBedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme.\n\n68\n\nDisziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind nach § 5 Abs. 2 BDG die Kürzung \ndes Ruhegehalts und die Aberkennung des Ruhegehalts. Die Auswahl der \nDisziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens, \nnach dem Umfang, in dem das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den \nBeamten beeinträchtigt ist, und nach der Persönlichkeit des Beamten. Die Aberkennung des \nRuhegehaltes nach § 12 BDG setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt \nwäre, falls sich der Ruhestandsbeamte noch im Dienst befände.\n\n69\n\nDie Entfernung aus dem Dienst hat zu erfolgen, wenn der Beamte durch ein schweres \nDienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. \nDie Schwere des Dienstvergehens bemisst sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie \nEigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Häufigkeit und Dauer eines \nwiederholten Fehlverhaltens, subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des \nVerschuldens des Beamten und den Beweggründen für sein Verhalten sowie den \nunmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich. Ein endgültiger \nVertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände \nergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die \nAnsehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist,\n\n70\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, Seite 385 ff..\n\n71\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.\n\n72\n\nDas festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer. Durch die wiederholte, eigenmächtige \nZurückstellung von Postsendungen von der Zustellung hat der Beklagte gegen seine zentrale \nBerufspflicht als Briefzusteller verstoßen. Die Verstöße beschränkten sich dabei nicht auf \nanonyme Postwurfsendungen. Der Beklagte hat wiederholt und in teils größerem Umfang \nauch persönlich adressierte Infopostsendungen, Büchersendungen und Briefsendungen \nweisungswidrig von der Zustellung ausgenommen. Der Beklagte hat außerdem versucht, von \nder Zustellung ausgenommene Postwurfsendungen zu vernichten und damit endgültig von der \nZustellung auszunehmen. Diese Pflichtverletzungen im Kernbereich der Zustellerpflichten \nwiederholten sich in acht Fällen während eines Zeitraums vom 19. Januar 2002 bis 2. Oktober \n2004. Laufende Mahnungen seiner Vorgesetzten vermochten an dem Fehlverhalten des \nBeklagten ebensowenig zu ändern wie das mit der Verfügung des Ermittlungsverführers vom \n17. Juli 2002 eingeleitete Disziplinarverfahren. Die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens \ndurch weitere neun Verfügungen des Ermittlungsführers waren nicht geeignet, den Beklagten \nzur Beachtung seiner Dienstpflichten anzuhalten. Der Beklagte hat sich beharrlich geweigert, \nseine verquere Auffassung von der Art und Weise, wie die Postwurfsendungen zuzustellen \nwaren, aufzugeben, und den diesbezüglichen Weisungen seiner Vorgesetzten zu folgen. Darin \nzeigt sich seine besondere Widersetzlichkeit, die mit der disziplinaren Höchstmaßnahme zu \nahnden ist. Seine Weigerung, auf Weisung bei dem Leiter des Zustellstützpunktes \nvorzusprechen, belegt dies ebenfalls. Der Beklagte hat es schlicht nicht für nötig befunden, \ndie an ihn ergehenden Weisungen zu befolgen.\n\n73\n\nDie generelle Pflichtvergessenheit des Beklagten dokumentiert auch sein Umgang mit \nihm anvertrautem Bargeld, welches er in Ausführung einer Zahlungsanweisung an einen \nEmpfänger zu überbringen hatte. Der Beklagte unterließ sowohl eine Auszahlung der 222,- \nEuro an den Empfänger als auch eine taggleiche Abrechnung des Betrages mit der \nDienststelle. Von einem Postzusteller muß aber erwartet werden können, dass er die \ndienstlichen Weisungen im Umgang mit ihm anvertrautem Bargeld peinlich genau \nbeachtet.\n\n74\n\nDurch eine falsche Reisekostenabrechnung hat der Beklagte außerdem versucht, sich auf \nKosten des Dienstherrn ungerechtfertigt zu bereichern. Wenn auch der drohende Schaden nur \nauf 23,20 Euro zu beziffern ist, belegt dieser Vorfall doch, mit welcher Dreistigkeit der \nBeklagte eigene Interessen vorangestellt und dienstliche Pflichten vernachlässigt hat. Das \nVertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn ist damit endgütig zerstört.\n\n75\n\nDer Beklagte ist auch dadurch untragbar geworden, dass er seine Kollegen durch \nehrverletzende Äußerungen in mehreren Fällen zutiefst beleidigt hat, ohne dass es dafür eine \nnachvollziehbare Veranlassung gegeben hätte. Auch insofern zeigte sich der Beklagte \nunbelehrbar. Eine weitere Zusammenarbeit mit ihm wäre seinen Kollegen nicht \nzumutbar.\n\n76\n\nVon der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gegen den Beklagten kann auch \ndeshalb nicht abgesehen werden, weil der Beklagte einschlägig vorbelastet ist. Durch \nDisziplinargerichtsbescheid vom 30. März 2001 - X VL 7/01 - hat das \nBundesdisziplinargericht die Dienstbezüge des Beklagten wegen eines Dienstvergehens für 36 \nMonate um ein Zwanzigstel gekürzt. Der Beklagte hatte im Juni 2000 ausländerfeindliche \nÄußerungen getätigt und einen Kollegen als \"Kinderficker\" tituliert. Er hatte außerdem \nwiederholt Briefsendungen an ausländische Empfänger von der Zustellung zurückgestellt. \nObwohl die Kürzung seiner Dienstbezüge durch den vorbezeichneten \nDisziplinargerichtsbescheid noch aktuell war, hat der Beklagte sein pflichtwidriges Verhalten \nim Januar 2002 und der darauffolgenden Zeit fortgesetzt. Er hat erneut gegen seine zentralen \nZustellerpflichten verstoßen und Kollegen empfindlich beleidigt. Vor diesem Hintergrund \nerscheint eine neuerliche Kürzung der Bezüge des Beklagten, nunmehr des Ruhegehalts, als \nnicht geeignet, das Fehlverhalten des Beklagten angemessen disziplinarisch zu ahnden.\n\n77\n\nDer danach gebotenen Höchstmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts steht nicht \nentgegen, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt möglicherweise \ngemindert war. Der im Strafverfahren bestellte Gutachter, Dr. med. G. , hat in seinem \nGutachten vom 5. April 2005 eine Minderung der Schuldfähigkeit nicht mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen wollen. Einer weiteren Aufklärung dieser Frage \nbedurfte es nicht. Denn nach ständiger Rechtsprechung kommt eine maßnahmemildernde \nWirkung verminderter Schuldfähigkeit dann nicht in Betracht, wenn das Dienstvergehen in \nder Verletzung einer elementaren, selbstverständlichen und einfach zu befolgenden \nDienstpflicht besteht,\n\n78\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 2003 - 1 D 13/02 -, zitiert nach juris. \n\n79\n\nDavon ist im Falle des Beklagten auszugehen. Soweit ihm vorgeworfen wird, seine \nPflichten als Postzusteller verletzt zu haben, den Versuch unternommen zu haben, sich durch \nVorspiegelung falscher Tatsachen auf Kosten des Dienstherrn zu bereichern, Kollegen \nbeleidigt und der Weisung nicht entsprochen zu haben, beim Leiter des Zustellstützpunktes \nvorzusprechen, handelt es sich allesamt um einfach zu befolgende, selbstverständliche \nPflichten. Es verbleibt daher bei der Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den \nBeklagten.\"\n\n80\n\nDer Beklagte hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 27. Februar 2007 \nzugestellte Urteil am 22. März 2007 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Auf \nentsprechenden Antrag hin hat der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist zur \nBegründung der Berufung bis zum 27. April 2007 verlängert.\n\n81\n\nMit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. April 2007 hat der Beklagte die \nBerufung wie folgt begründet worden:\n\n82\n\nDas Urteil werde in vollem Umfang angefochten. Die Voraussetzungen für die \nAberkennung des Ruhegehalts hätten nicht vorgelegen. Es sei nicht ersichtlich, dass die \nvorgeschriebene Anhörung der Personalvertretung erfolgt sei. Seine (des Beklagten) \nverminderte Schuldfähigkeit und die gesamte Krankengeschichte seien nicht ausreichend \nberücksichtigt worden. Er leide seit Geburt an einer organischen Persönlichkeitsstörung, \nderen Symptome über Jahre nur abgeschwächt oder nicht nach außen erkennbar gewesen \nseien. Er habe über Jahre hin seinen Dienst beanstandungsfrei ausgeübt. Erst nach den \ndurchgreifenden Reformen und Strukturveränderungen bei der Post sei es zu \nFehlverhaltensweisen gekommen. Er habe auf die dann einsetzenden disziplinarischen \nMaßnahmen praktisch nicht reagiert und sich in keiner Weise substantiell oder unter \nfachkundiger Hilfe zur Wehr gesetzt oder die Kommunikation über sein Fehlverhalten \ngesucht. Er habe dem aus seinem eigenem Fehlverhalten beruhenden, sich stetig aufbauenden \nDruck durch die Klägerin in Form disziplinarischer Maßnahmen nicht rational und sachlich \nsinnvoll begegnen können. Bei dieser Sachlage und der deutlich dokumentierten \nPersönlichkeitsveränderung habe sich der Dienstherr nicht auf disziplinarische Maßnahmen \nbeschränken dürfen, sondern hätte von sich aus prüfen müssen, ob er, der Beamte, noch \ndienstfähig war. Er selbst habe nicht erkannt, dass er vermutlich schon zum Zeitpunkt der \nersten gerichtlichen Disziplinarentscheidung arbeitsunfähig gewesen sei. Erst nach einem \nUnfall, der vermutlich auf einen epileptischen Anfall zurückzuführen sei, sei er eingehend \närztlich untersucht worden. Der zuständige Facharzt Dr. E3. habe dann sehr schnell seine, \ndes Beklagten, Dienstunfähigkeit festgestellt.\n\n83\n\nDie Berufungsbegründung ist nach dem Eingangsstempel des erkennenden Gerichts am \n28. April 2007 bei Gericht eingegangen.\n\n84\n\nAuf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin hat der Prozessbevollmächtigte des \nBeklagten, Rechtsanwalt S1. , anwaltlich versichert, er habe persönlich die \nBerufungsbegründung am 27. April 2007 noch vor 20.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des \nOberverwaltungsgerichts eingeworfen. Er sei zu diesem Zweck auf der Rückfahrt von einer \nVeranstaltung in Bremen nach E. von der Autobahn abgefahren. Aus Gründen äußerster \nVorsicht beantrage er wegen einer möglichen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Außerdem sei die Berufungsbegründung nicht \ngegenüber dem falschen Gericht abgegeben worden. Aus § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ergebe sich \nnicht zwingend, dass die Begründung beim Verwaltungsgericht erfolgen müsse. Dies mache \ngerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Vorsitzende des Berufungsgerichts wegen \neines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründung mit der Sache bereits befasst \ngewesen sei, auch keinen Sinn.\n\n85\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n86\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n87\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n88\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n89\n\nZur Begründung trägt sie vor:\n\n90\n\nDie Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der bis zum \n27. April 2007 verlängerten Frist und außerdem beim falschen Gericht vorgelegt worden sei. \nAus § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ergebe sich, dass die Berufung beim Verwaltungsgericht \neinzulegen und zu begründen sei. \n\n91\n\nDie Berufung sei auch unbegründet. Die Rüge, der Betriebsrat habe nicht mitgewirkt, sei \nverspätet erhoben worden. Der Beklagte habe trotz entsprechender Belehrung keinen Antrag \nauf Mitwirkung des Betriebsrates gestellt, so dass eine Mitwirkung nicht erforderlich gewesen \nsei. \n\n92\n\nDurch die vielfältigen Pflichtverletzungen im Kernbereich der Pflichten eines \nPostzustellers habe der Beklagte in einer Weise das Vertrauen zerstört, dass er nicht mehr im \nBeamtenverhältnis bleiben könnte, wenn er noch nicht im Ruhestand wäre. Allein die \nwiederholten Postunterdrückungen mit teilweiser Vernichtungsabsicht seien so \nschwerwiegend, dass die Höchstmaßnahme angemessen sei. Hinzu kämen erhebliche \nStörungen des Betriebsfriedens, der Versuch, seinen Dienstherrn bei einer \nReisekostenabrechnung zu betrügen, und der Vorwurf, Nachnahmegeld nicht taggleich \nabgeliefert und abgerechnet zu haben. Der Beklagte sei zudem wegen Postunterdrückung und \nStörung des Betriebsfriedens durch Beleidigungen einschlägig vorbelastet. Die zu Gunsten \ndes Beklagten zu unterstellende verminderte Schuldfähigkeit rechtfertige kein Absehen von \nder Höchstmaßnahme, da es hier um die Verletzung leicht einsehbarer und eingeübter \nPflichten gehe. Es sei unerheblich, dass der Beklagte zum Ende des Monats August 2006 \nwegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden sei. Dies ändere nichts an seiner \nVerantwortlichkeit für die in den Jahren 2002 bis 2004 begangenen Verfehlungen. Der \nUmstand, dass sich der Beklagte immer wieder über seine Pflichten hinweggesetzt habe, zeige \nseine Unbelehrbarkeit und habe nicht Anlass sein müssen, an seiner Veranwortlichkeit und \nDienstfähigkeit zu zweifeln.\n\n93\n\nDer Senat hat eine Auskunft der Verwaltung des erkennenden Gerichts eingeholt, nach \nder am Nachtbriefkasten des Gerichts bisher keine technischen Defekte aufgetreten seien. Die \nLeerung des Nachtbriefkastens obliege an Wochenenden und Feiertagen dem Hausmeister. \nDieser entnehme bei der Leerung den Fächern die vor bzw. nach 24.00 Uhr eingeworfene \nPost. Sie werde handschriftlich auf den Umschlägen mit den Einwurfdaten versehen und in \nStapeln nach Tagen getrennt auf dem Schreibtisch der Posteingangsstelle hinterlegt. Dort \nerhielten die Schriftsätze am nächsten Werktag durch den Leiter der Wachtmeisterei den \nentsprechenden Eingangsstempel. Diese Praxis habe bisher bei der Zuordnung des \nEingangsdatums keine Probleme bereitet.\n\n94\n\nDer Beklagte trägt hierzu vor, die geschilderte Handhabung schließe nicht sicher aus, dass \nes im Einzelfall doch zu einem Fehler kommen könne.\n\n95\n\nDie Klägerin trägt vor, aus der eingeholten Auskunft ergebe sich, dass die korrekte \nEingangsstempelung sichergestellt gewesen sei. \n\n96\n\nDer Senat hat Beweis erhoben über die Umstände, unter denen die Berufungsbegründung \ndem Oberverwaltungsgericht zugegangen ist, durch Vernehmung des Rechtsanwalts S1. \nals Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen.\n\n97\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Akten (vgl. \nProtokoll S. 5).\n\n98\n\nEntscheidungsgründe\n\n99\n\nDie Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Berufungsbegründungsfrist eingehalten \nworden.\n\n100\n\nNach § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Berufung bei dem Verwaltungsgericht innerhalb \neines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu \nbegründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem \nVorsitzenden verlängert werden. Das vollständige erstinstanzliche Urteil ist dem \nProzessbevollmächtigten des Beklagten am 27. Februar 2007 zugestellt worden. Die Berufung \nist innerhalb der Monatsfrist am 22. März 2003 beim Verwaltungsgericht eingelegt worden. \nDer Vorsitzende des erkennenden Senats hat die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung \nbis zum 27. April 2007 verlängert.\n\n101\n\nDie Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil die Berufungsbegründung innerhalb \ndieser Frist nicht beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. \n\n102\n\nNach § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Berufung zwingend beim Verwaltungsgericht \neinzulegen. Eine Einlegung beim Berufungsgericht reicht nicht. Es fehlt eine Regelung wie in \n§ 81 Satz 2 BDO oder § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Einlegung der Berufung bzw. \nder Revision beim Rechtsmittelgericht fristwahrend ist.\n\n103\n\nVgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Rdnr.3 zu § 64 BDG; Köhler/Ratz, \nBDG, Rdnr. 2 zu § 64 BDG; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 16 A \n1968/97 -, NWVBl 1998, 75 zu § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO in der bis zum 31.12.2001 \ngeltenden Fassung.\n\n104\n\n§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die Begründung der \nBerufung auch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden kann, jedenfalls wenn - wie \nhier - ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung gestellt worden ist. Der \nWortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist nicht eindeutig. Nach ihm spricht zwar einerseits \neiniges dafür, dass die Begründung der Berufung ebenfalls \"bei dem Verwaltungsgericht\" \neingereicht werden muss. Es fehlt eine Regelung wie in § 124 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz \n5 VwGO, wonach die Begründung der Berufung bzw. des Zulassungsantrages beim \nOberverwaltungsgericht einzureichen ist, wenn sie nicht mit der Einlegung des Rechtsmittels \nverbunden ist. Andererseits wäre eine solche Regelung aber vor allem dann sinnvoll, wenn ein \nAntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung gestellt worden ist. Über diesen Antrag \nhat der Vorsitzende des Disziplinarsenats zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht ist \ndeshalb mit der Sache bereits befasst. Das Verwaltungsgericht hat keinerlei Befugnis außer \nder Weiterleitung der Begründung. Es gibt deshalb auch aus Gründen der Prozessökonomie in \ndiesem Fall keinen vernünftigen Grund, warum die Berufungsbegründung zwingend beim \nVerwaltungsgericht einzureichen ist. Die Entstehungsgeschichte des § 64 Abs. 1 BDG spricht \nnicht dafür, dass der Gesetzgeber davon ausging, die Berufungsbegründung müsse in jedem \nFall bei dem Verwaltungsgericht abgegeben werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs \nder Bundesregierung (BT-Drucks. 14/4659 S. 50) heißt es zu § 64 BDG u.a.: \"Satz 1 regelt \ndie Frist und Form der Berufung, die innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht \neingelegt werden muss.\" Davon, dass auch die Begründung beim Verwaltungsgericht erfolgen \nmuss, ist nicht ausdrücklich die Rede. Im Weiteren wird darauf verwiesen, die Regelungen \nzum Begründungszwang in den Sätzen 3 bis 5 seien in Anlehnung an § 124 Abs. 3 VwGO \n(gemeint: 124 a Abs. 3 VwGO) konzipiert. § 124 a Abs. 3 VwGO in der bis zum 31. \nDezember 2001 geltenden Fassung, die der Gesetzgeber allein im Blick haben konnte, sah \naber gerade vor, dass die Begründung der Berufung (nach ihrer Zulassung durch das \nOberverwaltungsgericht) bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen war. Der Umstand, \ndass im neuen Bundesdisziplinargesetz die Regelung aus § 81 Satz 2 BDO fehlt, wonach die \nBerufungsfrist auch gewahrt wurde, wenn während ihres Laufes die Berufung beim \nBundesverwaltungsgericht einging, lässt keine Rückschlüsse für die hier streitige Frage zu. \nDieser Umstand lässt nur darauf schließen, dass die Berufung zwingend bei dem \nVerwaltungsgericht einzulegen ist. Wo die Begründung einzureichen ist, ergibt sich daraus \nnicht. Denn nach altem Recht musste bereits die Berufungsschrift selbst die Begründung \nenthalten. Ein Auseinanderfallen von Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gab es \nnicht. \n\n105\n\n§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist deshalb nach alledem so zu verstehen, dass sich die \nFormulierung \"bei dem Verwaltungsgericht\" nur auf die Einlegung der Berufung bezieht, \nnicht auch auf die Vorlage der Begründung. Eine ähnliche Auslegung hat das \nBundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 30. September 1961 - V C 60.61 -, Buchholz 310 \n§ 139 VwGO Nr. 5) zu § 139 Abs. 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden \nUrsprungsfassung, die mit § 64 BDG in etwa vergleichbar ist, gefunden. Das \nBundesverwaltungsgericht beruft sich zur Begründung seiner Auslegung u.a. auf die \nRegelung in § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO a.F., wonach die Frist für die Revisionsbegründung \nauf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden (des Revisionssenats) \nverlängert werden kann. Diese Argumentation passt auch zu § 64 BDG, der eine \nvergleichbare Regelung enthält. \n\n106\n\nDer Senat hat aufgrund der Beweisaufnahme weiter die Überzeugung gewonnen, dass die \nBerufungsbegründung vom 26. April 2007 bereits am 27. April 2007, also innerhalb der Frist, \nbeim erkennenden Gericht eingegangen ist.\n\n107\n\nAllerdings trägt der Schriftsatz vom 26. April 2007 deutlich lesbar den Eingangsstempel \nvom 28. April 2007. Dieser Eingangsstempel erbringt als öffentliche Urkunde i. S. v. § 418 \nZPO vollen Beweis dafür, dass der darin angegebene Zeitpunkt des Eingangs des \nSchriftsatzes bei Gericht der Wirklichkeit entspricht. Dem Beklagten ist jedoch trotz des \nhohen Beweiswertes, der dem Eingangsstempel zukommt, der Gegenbeweis gelungen, dass \ndie Berufungsbegründung tatsächlich schon am 27. April 2007 bei Gericht eingegangen ist. \n\n108\n\nNach den Erläuterungen der Gerichtsverwaltung zum Umgang mit der Post aus dem \nNachbriefkasten ist es zwar nicht sehr wahrscheinlich, dass es durch ein Versehen eines \nBediensteten zu einem falschen Datum auf dem Eingangsstempel gekommen ist. Es ist aber \nauch nicht ausgeschlossen. Es kann durchaus sein, dass bei der Entnahme der Post aus dem \nBriefkasten oder später der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung in den falschen Stapel \ngeraten und deshalb falsch abgestempelt worden ist. Der Zeuge, Rechtsanwalt S1. , an \ndessen Glaubwürdigkeit der Senat nicht zweifelt, hat glaubhaft bekundet, er habe den \nSchriftsatz mit der Berufungsbegründung bereits am Abend des 27. April 2007 persönlich in \nden Briefkasten des erkennenden Gerichts eingeworfen. Allerdings erscheint es \nungewöhnlich, dass ein Rechtsanwalt zur Wahrung einer Frist den umständlichen Weg wählt, \nden fristwahrenden Schriftsatz persönlich bei einem auswärtigen Gericht einzuwerfen und \ndamit einen zusätzlichen Zeitaufwand auf sich zu nehmen, anstatt den Schriftsatz per Telefax \nübersenden zu lassen. Der Zeuge hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, aus welcher \nMotivation heraus er diesen Weg gewählt hat. Er hat erläutert, dass er den von ihm gewählten \nWeg für den sichersten gehalten habe, weil es bei der Übersendung per Telefax hin und \nwieder zu Übermittlungsfehlern komme, was eine zusätzliche Kontrolle erfordere, dass es für \nihn als Vielfahrer offensichtlich gewesen sei, dass er die Frist würde einhalten können, und \ndass er den Weg zum Oberverwaltungsgericht gekannt habe. Weiter hat er ausgesagt, er habe \nvon einem Verwaltungsrichter erfahren, dass es für das Gericht lästig sei, Schriftsätze vorab \nper Telefax zu erhalten. Mit seiner Aussage hat der Zeuge dem Gericht den Eindruck \nvermittelt, er berichte von etwas tatsächlich Erlebtem. Er hat ohne erkennbare Strukturbrüche \ndetailliert und lebendig geschildert, wie er in der Nähe des Gerichts einen Parkplatz gesucht \nund gefunden, zum Gericht gegangen und den Schriftsatz eingeworfen hat. Dabei hat er auch \nnebensächliche Details genannt und sich nicht in Widersprüche verwickelt. Fragen konnte er \nohne weiteres impulsiv beantworten, ohne sich die jeweiligen Antworten zurechtlegen zu \nmüssen. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen spricht auch, dass er zwar zur \nVermeidung einer etwaigen Regressforderung ein Interesse daran hat, die Rechtzeitigkeit der \nBerufungsbegründung zu bezeugen, dass ihm aber andererseits als Rechtsanwalt spürbare \nNachteile bis hin zum Verlust der beruflichen Existenz drohen würden, wenn ihm eine \nFalschaussage in diesem Punkt nachgewiesen würde. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der \nZeuge dieses Risiko auf sich nehmen würde, nur um zu vertuschen, dass er möglicherweise \nverschuldet eine Frist versäumt hat.\n\n109\n\nDie nach alledem zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n110\n\nDie Berufung ist sinngemäß auf die Maßnahme beschränkt. Zwar heißt es in der \nBerufungsbegründung ausdrücklich, die erstinstanzliche Entscheidung werde in vollem \nUmfang zur Anfechtung gestellt und die Berufung sei nicht auf die Disziplinarmaßnahme \nbeschränkt. Gleichwohl greift der Beklagte weder die tatsächlichen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts noch die Qualifizierung des Verhaltens des Beklagten als \ninnerdienstliches Dienstvergehen an. Er greift auch nicht die Prämisse des \nVerwaltungsgerichts an, er, der Beklagte, habe das Dienstvergehen schuldhaft begangen. \nVielmehr rügt der Beklagte nur, dass einerseits der Betriebsrat nicht beteiligt worden sei und \ndass andererseits seine nicht auszuschließende verminderte Schuldfähigkeit und seine \nErkrankung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Damit rügt der Beklagte lediglich \ndie Auswahl der Disziplinarmaßnahme, hat der Sache nach also eine beschränkte Berufung \neingelegt. \n\n111\n\nDie Beschränkung auf das Disziplinarmaß hat zur Folge, dass die Tat- und \nSchuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und die Würdigung des Verhaltens des \nRuhestandsbeamten als Dienstvergehen das Rechtsmittelgericht binden. Der Senat hat nur \nnoch darüber zu befinden, welche Disziplinarmaßnahme nach den Umständen des Falles und \nder Gesamtpersönlichkeit des Ruhestandsbeamten angemessen ist. Hiernach steht fest, dass \nder Beklagte die ihm obliegenden Pflichten nach §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 BBG schuldhaft \nverletzt und ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat.\n\n112\n\nMängel des förmlichen Verfahrens, die trotz der Beschränkung der Berufung von Amts \nwegen zu berücksichtigen wären und zur Einstellung des Verfahrens führen könnten, sind \nvorliegend nicht ersichtlich.\n\n113\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2005 \n- 22d A 1763/04.O -.\n\n114\n\nEin Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass vor Erhebung der Disziplinarklage der \nBetriebsrat nicht mitgewirkt hat. Nach § 29 Abs. 5 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. \n2 Satz 2 BPersVG wirkt der Betriebsrat bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen \nBeamten nur mit, wenn dies vom Betroffenen beantragt wird. Einen solchen Antrag hat der \nBeklagte nicht gestellt, obwohl er mit Schreiben vom 26. November 2004 (BA 2, 256) auf die \nbeabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage und auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des \nBetriebsrates zu beantragen, hingewiesen worden ist. \n\n115\n\nDas vorsätzlich begangene Dienstvergehen rechtfertigt die Aberkennung des Ruhegehalts, \nweil der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, wenn er sich \nnoch als Beamter im Dienst befände (§§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 Satz 2 BDG).\n\n116\n\nDie Auswahl der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des \nnachgewiesenen Dienstvergehens, nach dem Umfang, in dem das Vertrauen des Dienstherrn \noder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt ist, und nach dem Persönlichkeitsbild \ndes Beamten. \n\n117\n\nDie Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen \nwie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Häufigkeit und Dauer eines \nwiederholten Fehlverhaltens, subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des \nVerschuldens des Beamten und Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren \nFolgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Ein endgültiger \nVertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände \nergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die \nAnsehensschädigung nicht wieder gutzumachen ist.\n\n118\n\nBVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469, 471, und vom \n22. Juni 2006 -2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385.\n\n119\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist das Fehlverhalten der Beklagten als ein schweres \nDienstvergehen im Kernbereich der Aufgaben eines Postzustellers zu bewerten.\n\n120\n\nDer Beklagte hat zum einen dadurch, dass er in acht Fällen verschiedene Postsendungen \nvon der Zustellung ausnahm oder zurückstellte, ein schwerwiegendes Dienstvergehen \nbegangen. Die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung und Beförderung der der Post \nanvertrauten Sendungen gehört zu den wesentlichen Pflichten eines Zustellbeamten. Die \nAllgemeinheit hat einen Anspruch darauf, dass die Post ihren Aufgaben in diesem sowohl \npostrechtlich als auch strafrechtlich geschützten Bereich in sorgfältiger und zuverlässiger \nWeise nachkommt. Die Post muss sich deshalb uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit und \nPflichttreue, namentlich auf die gewissenhafte Behandlung und Beförderung der \nPostsendungen durch ihre Bediensteten verlassen können. Dies ist für jeden Postbeamten \nleicht einsehbar. Wer sich als beamteter Postzusteller gleichwohl über diese leicht \nverständliche Pflicht hinwegsetzt, versagt damit im Kernbereich seiner Tätigkeit. \n\n121\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 \n- 1 D 20.00 -, BVerwGE 114, 212 m.w.N.\n\n122\n\nDie nicht eigennützige Postunterdrückung, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, ist \nallerdings nicht stets als ein die Höchstmaßnahme erforderndes Dienstvergehen anzusehen. \nAnders als etwa bei der Unterschlagung und bei einem Beförderungsdiebstahl umfasst die \nUnterdrückung von Postsendungen eine erheblich größere Spannweite denkbarer \nVerhaltensweisen, die im Einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Bei \nnicht eigennütziger Unterdrückung von Postsendungen wird deshalb je nach den Umständen \ndes Einzelfalles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt und nur in \nbesonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen.\n\n123\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001, a.a.O. \n\n124\n\nVorliegend handelt es sich um einen besonders schweren Fall. Hierfür sprechen zunächst \ndie große Anzahl der unterdrückten Postsendungen und der Umstand, dass sich die \nVerfehlungen wiederholten und über einen längeren Zeitraum von Januar 2002 bis Oktober \n2004 hinzogen. Trotz mehrfacher Ermahnungen und der Einleitung des Disziplinarverfahrens \nhat der Beklagte immer wieder Postsendungen eigenmächtig von der Zustellung \nzurückgestellt. Der Beklagte hat einmal 100, einmal 250, einmal ca. 600 und einmal 781 \nPostwurfsendungen nicht weisungsgemäß zugestellt, sondern an seinem Arbeitsplatz \nzurückgelassen (Vorwürfe Nr. 1, 2, 16 und 20). Der Vorwurf unter Nr. 10, der Beklagte habe \n400 Postwurfsendungen der Fa. R. am 27. September 2003 entweder weisungswidrig zu \nfrüh zugestellt oder vernichtet, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, \nda nicht feststeht, dass ein Fall der Postunterdrückung vorliegt. Erschwerend wirkt, dass der \nBeklagte im erstgenannten Fall die 100 Postwurfsendungen der Vernichtung zuführen wollte. \nAndererseits ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich nicht um \nindividuell adressierte Sendungen handelte und dass sich - abgesehen von dem ersten Fall - \nkeine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass der Beklagte die Sendungen auf Dauer von der \nZustellung ausnehmen wollte. Darüber hinaus hat der Beklagte einmal zwei \nInfopostsendungen und vier Büchersendungen, einmal 18 Briefsendungen, einmal 25 \nBriefsendungen und einmal 34 Infopostsendungen von der Zustellung zurückgestellt \n(Vorwürfe Nr. 8, 10, 12 und13). Die Zurückstellung dieser Sendungen wiegt schwerer, weil \nes sich um individuell adressierte Sendungen handelte, andererseits besteht auch hier kein \nAnhaltspunkt für die Annahme, der Beklagte habe die Sendungen auf Dauer dem Postbetrieb \nentziehen wollen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Beklagte die Sendungen am \nFolgetag zustellen wollte.\n\n125\n\nErschwerend wirkt sich weiter aus, dass der Beklagte neben den Fällen der \nPostunterdrückung weitere Pflichtverletzungen begangen hat. Er hat gegen seine \nGehorsamspflicht verstoßen, indem er in einem Fall Postwurfsendungen verfrüht zugestellt \nhat (Vorwurf Nr. 1), in einem Fall eine nicht ausgeführte Zahlungsanweisung nicht taggleich \nabgerechnet und den Bargeldbetrag nicht am selben Tag zurückgegeben hat (Vorwurf Nr. 9) \nund in einem Fall die Weisung, beim Leiter des Zustellstützpunktes vorzusprechen, ignoriert \nhat (Vorwurf Nr. 17). Außerdem hat der Beklagte mehrfach durch sein Verhalten, \ninsbesondere durch beleidigende Äußerungen, den Betriebsfrieden gestört (Vorwürfe Nr. 11 \nund 19). Schließlich hat der Beklagte versucht, sich auf Kosten seines Dienstherrn um 23,20 \nEuro zu bereichern, indem er eine falsche Reisekostenabrechnung abgegeben hat (Vorwurf \nNr.14).\n\n126\n\nDurch dieses schwere Dienstvergehen ist das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten \nin einem solchen Maße beeinträchtigt worden, dass von einer endgültigen und nicht \nrückgängig zu machenden Zerstörung des Vertrauens gesprochen werden muss.\n\n127\n\nZu Lasten des Beklagten wirkt sich dabei besonders seine disziplinarrechtliche \neinschlägige Vorbelastung aus. Obwohl ihm durch den Disziplinargerichtsbescheid vom \n30. März 2001 und die darauf beruhenden fortlaufenden Kürzungen der Dienstbezüge \neindrücklich vor Augen geführt wurde, dass er den Betriebsfrieden nicht durch beleidigende \nÄußerungen stören und Postsendungen nicht eigenmächtig von der Zustellung zurückstellen \ndarf, hat er weiterhin immer wieder ähnliche Pflichtverletzungen begangen. In dem \nDisziplinargerichtsbescheid (S. 7 unten) ist der Beklagte sogar ausdrücklich davor gewarnt \nworden, dass er seine Stellung als Beamter aufs Spiel setze, wenn sich das Fehlverhalten oder \nähnliches Fehlverhalten wiederholen sollte. Von weiteren Verfehlungen hat sich der Beklagte \nauch nicht durch die Einleitung des neuen Disziplinarverfahrens und durch wiederholte \nAusdehnungen des Verfahrens auf weitere Vorwürfe abhalten lassen. Dies zeigt, dass der \nBeklagte in hohem Grade unbelehrbar und in keiner Weise bereit ist, seine eigenen Interessen \ngegenüber den dienstlichen Pflichten zurückzustellen. Bei dieser Sachlage kann der \nDienstherr nicht mehr darauf vertrauen, dass der Beamte künftig seine Dienstpflichten \nordnungsgemäß erfüllen würde, wenn er noch im aktiven Dienst wäre.\n\n128\n\nAuch im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ist die in der Vergangenheit \ngezeigte Unbelehrbarkeit des Beklagten zu dessen Lasten zu berücksichtigen.\n\n129\n\nZu Gunsten des Beklagten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er nach dem im \nStrafverfahren eingeholten Gutachten des Dr. G. (BA 5, 285) an einer organischen \nPersönlichkeitsstörung bei epileptischer Disposition leidet, die als \"krankhafte seelische \nStörung\" im Sinne von § 20 StGB angesehen werden kann. Nach dem Gutachten ist davon \nauszugehen, dass der Beklagte zwar in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen. \nAuch hat seine Fähigkeit zu einem steuernden und planenden Handeln nicht vollständig \nversagt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der \nPflichtverletzungen seine Fähigkeit zu einem einsichtsmäßigen Handeln beeinträchtigt war. \nDer Gutachter hat u.a. ausgeführt, der Beklagte habe sich in einer chronisch belastenden \nberuflichen Situation befunden, die durch eine erhebliche Zerrüttung des Betriebsfriedens \ngekennzeichnet sei, da der Beklagte aufgrund seiner krankheitsbedingten \nVerhaltensauffälligkeiten von seinen Kollegen gemieden werde und hierüber auch mit seinen \nVorgesetzten in Konflikte gerate. Zu weiteren Problemen mit den Vorgesetzten dürfe die \npolitische Gesinnung des Beklagten führen. Weitere Spannungen ergäben sich daraus, dass \nder Beklagte bezüglich der Verteilung von Postwurfsendungen eine eigene und von den \nDienstanweisungen abweichende Meinung vertrete, der er im Sinne eines sogenannten \nenechetischen Syndroms seit langen Jahren gedanklich verhaften bleibe. Der Umstand, dass \nsich der Beklagte den beruflichen Anforderungen nicht mehr gewachsen fühle, dürfe in \nVerbindung mit einer krankheitsbedingten erhöhten Erschöpfbarkeit zu verstehen sein. \nInsgesamt spreche dieser Komplex der chronisch belastenden Berufssituation für einen engen \nZusammenhang zwischen den zur Last gelegten Taten und der hirnorganisch bedingten \nPersönlichkeitsproblematik. Auch sei eine emotionale Labilisierung des Beklagten nicht \nauszuschließen, wobei die krankheitsbedingte verminderte Fähigkeit, mit Stress und anderen \npsychosozialen Belastungen adäquat umzugehen, eine Beeinträchtigung der \nSteuerungsfähigkeit nach sich ziehe.\n\n130\n\nDer Postbetriebsarzt Dr. E3. hat dem Beklagten in seinem Gutachten zur \nDienstfähigkeit aufgrund einer Untersuchung am 15. Mai 2006 ebenfalls eine frühkindliche \nHirnschädigung mit erhöhter Anfallsbereitschaft bescheinigt; diese organische \nPersönlichkeitsstörung gehe beim Beklagten neben einer Schwäche seines Selbstwertgefühls \nund Störung der Affektregulation mit einer starken Einengung seiner Lebensführung einher. \nDie Schuld- und Dienstfähigkeit sei deutlich eingeschränkt.\n\n131\n\nDiese ärztlichen Gutachten belegen, dass durchaus ein Zusammenhang zwischen den \nVerfehlungen des Beklagten und seiner Krankheit zu sehen ist. Dies entlastet den Beklagten \nin gewissem Umfang, rechtfertigt jedoch nicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme. Bei \nder Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt der Senat nämlich nicht zu der Einschätzung, \ndass sich der Beklagte krankheitsbedingt in einer so außergewöhnlichen Situation befand, \ndass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes dienstpflichtgemäßes Verhalten nach \nden Umständen des Einzelfalls nicht erwartet werden konnte. Zwar fiel es dem Beklagten \nschwerer als anderen, gesunden Beamten, den Anforderungen des Dienstes zu entsprechen. \nAus den Gutachten ergibt sich jedoch auch, dass es dem Beklagten nicht unmöglich war, sich \npflichtgemäß zu verhalten. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war nicht völlig \naufgehoben. Es kann lediglich nicht ausgeschlossen werden, dass seine Steuerungsfähigkeit \nvermindert war. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit hat jedoch dann regelmäßig \nkeine maßnahmemildernde Wirkung, wenn das Dienstvergehen in der Verletzung einer \nelementaren, selbstverständlichen und einfach zu befolgenden Dienstpflicht besteht. \n\n132\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2003 \n- 1 D 13.02 -, DokBer B 2003, 219.\n\n133\n\nUm eine solche Pflicht handelt es sich bei der Pflicht eines Postzustellers, Sendungen \nnicht eigenmächtig von der Zustellung zurückzustellen oder gar zu vernichten. Alle zur \nZustellung anstehenden Postsendungen auf den Zustellgang mitzunehmen, ist eine alltägliche \nPflicht, deren Erfüllung keiner besonderen Anstrengung bedarf. Dies gilt hier umso mehr, als \nder Beklagte wiederholt nachdrücklich auf seine diesbezüglichen Pflichten hingewiesen \nworden ist. Auch der Versuch, sich durch eine falsche Reisekostenabrechnung auf Kosten des \nDienstherrn zu bereichern, verletzt ein leicht einsehbares, elementares Verbot. Ebenso \nerfordert es keine besondere Anstrengung, Postwurfsendungen nicht verfrüht zuzustellen, \nBargeldbeträge taggleich abzurechnen und auf entsprechende Aufforderung beim \nVorgesetzten vorzusprechen.\n\n134\n\nVor diesem Hintergrund sieht der Senat auch nicht deshalb von der Höchstmaßnahme ab, \nweil zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird, dass er bereits in den Jahren 2002 bis 2004, in \ndie das Dienstvergehen fällt, dienstunfähig war. Grund für diese Unterstellung ist die Aussage \nim Gutachten des Postbetriebsarztes Dr. E3. vom 7. Juli 2006, der Beklagte leide an einer \norganischen Persönlichkeitsstörung, die auf einer frühkindlichen Hirnschädigung beruhe und \ndie u.a. die Gestaltung sozialer Beziehungen beeinträchtige. Als Beleg werden hierfür u.a. \ninterne kollegiale Spannungen genannt, die nur für die Zeit, in der sich der Beklagte noch im \naktiven Dienst befand und während der er die Dienstpflichtverletzungen beging, feststellbar \nsind. Doch auch die unterstellte (unerkannte) Dienstunfähigkeit lässt die Verfehlungen des \nBeklagten letztlich nicht in einem milderen Licht erscheinen. Der Beamte, der, obwohl er \ndienstunfähig ist, Dienst leistet, bleibt verpflichtet, nach den verfügbaren Kräften \nordnungsgemäß zu arbeiten. Solange die Dienstunfähigkeit nicht gerade darin besteht, dass \nder Beamte schuldunfähig ist, darf er die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben nicht \nrenitent verweigern. Auch in diesem Zusammenhang geht der Senat aus den oben bereits \ngenannten Gründen davon aus, dass es dem Beklagten trotz seiner Erkrankung noch möglich \nwar, den Anforderungen des Dienstes gerecht zu werden und insbesondere die zuzustellenden \nPostsendungen nicht eigenmächtig zurückzustellen und keine falsche Reisekostenabrechung \nabzugeben. Auch wenn für ihn die Erfüllung der Dienstpflichten größere Anstrengung \nerforderte und mit höherer Stressbelastung verbunden war als bei anderen Postzustellern, \nkonnte vom Beklagten erwartet werden, den alltäglichen und einfachen Pflichten korrekt \nnachzukommen. \n\n135\n\nVon der Höchstmaßnahme kann nicht unter dem Gesichtspunkt eines \"Mitverschuldens\" \ndes Dienstherrn wegen unzureichender Dienstaufsicht abgesehen werden. Eine \nVernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der \nVerletzung der Fürsorgepflicht oder des \"Mitverschuldens\" als Mitursache einer dienstlichen \nVerfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, \nwenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende \nKontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur \nunzureichend durchgeführt wurden.\n\n136\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. \n14.\n\n137\n\nDer Beklagte begründet seine Berufung damit, den Dienstherrn treffe ein \n\"Mitverschulden\", weil seine Vorgesetzten hätten bemerken müssen, dass er in Wahrheit \nschon dienstunfähig gewesen sei. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte auffällig häufig seine \nDienstpflichten verletzt und sich als unbelehrbar erwiesen hat. Daraus mussten seine \nVorgesetzten aber nicht den Schluss ziehen, er sei dienstunfähig und könne den dienstlichen \nAnforderungen nicht mehr gerecht werden. Ihnen war nicht bekannt, dass der Beklagte eine \nfrühkindliche Hirnschädigung erlitten hatte. Es ist - soweit ersichtlich - im Dienst auch nie zu \nKrampfanfällen oder Bewusstseinsstörungen gekommen, die es auch für einen \nAußenstehenden deutlich gemacht hätten, dass der Beklagte unter einer schwerwiegenden \nKrankheit litt. Der Beklagte hatte auch seinerseits nie geäußert, er sei krankheitsbedingt \ndienstunfähig. Sein Verhalten war auch nicht derart, dass sich der Schluss auf eine \nDienstunfähigkeit aufdrängen musste. Allein der Umstand, dass es dem Beklagten \nmöglicherweise schwerer fiel als anderen Zustellern, seine Pflichten zu erfüllen, und dass er \nmöglicherweise stressanfälliger und leichter erregbar war als andere Kollegen, ließ nicht den \nSchluss zu, er sei überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen, Dienst zu tun. Immerhin war der \nBeklagte auch nicht schuldunfähig, sondern konnte sein Verhalten noch steuern. Die \nVorgesetzten hatten aufgrund des Verhaltens des Beklagten allenfalls Veranlassung, diesen \nnachdrücklich zu ermahnen, seine Pflichten zu erfüllen, und ihn intensiver zu kontrollieren, \nals dies bei zuverlässigen Bediensteten notwendig war. Dies ist auch geschehen. Die \nVerfehlungen des Beklagten sind nicht untätig hingenommen worden. Bereits am 21. Januar \n2002 ist der Beklagte ermahnt worden, die Anweisungen des Innendienstes zu beachten. Ihm \nist gesagt worden, dass er im Wiederholungsfall mit disziplinarischen Konsequenzen rechnen \nmüsse. Auch in der Folgezeit ist der Beklagte immer wieder ermahnt worden. Ihm ist \nmitgeteilt worden, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Seine \nArbeit wurde häufiger kontrolliert. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die \nEigenverantwortung des Beklagten wegen unzureichender Dienstaufsicht erheblich gemindert \nwar.\n\n138\n\nSoweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, hat es mit der gesetzlichen Regel in § 12 Abs. 2 \nSatz 1 BDG sein Bewenden. Anhaltspunkte dafür, dass zur Vermeidung einer unbilligen \nHärte der gesetzliche Bewilligungszeitraum verlängert werden müsste (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz \n2, 10 Abs. 3 Satz 3 BDG), bestehen nicht. Insbesondere erscheint es durchaus realistisch, dass \nder 41jährige, körperlich gesunde Beklagte innerhalb des Regelzeitraumes seine \nLebenssituation ordnen kann.\n\n139\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 77 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BDG, §§ 154 Abs. \n2 VwGO, 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n140\n\nEin Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n141","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-20/21d-a-956-07-bdg","cited_norms":[{"jurabk":"BDG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-20/21d-a-956-07-bdg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257521","retrieved":"2026-07-09 02:21:48.548813+00:00"}}