{"status":"available","doknr":"OLD257523","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0220.20A1368.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"20 A 1368/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nUnter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung wird der \nStreitwert für beide Rechtszüge auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der \ngeltend gemachten Zulassungsgründe greift. Das Antragsvorbringen lässt keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO aufkommen (1.) und erhellt auch weder besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) noch eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3). \n\n3\n\n1. Die Richtigkeit des vom Kläger im wesentlichen angegriffenen \nAusgangspunktes des Verwaltungsgerichts, dass eine Person, die \nbestimmungsgemäß eine historische Armbrust nutzt, d.h. mit ihr feste Körper \nverschießt, mit dieser Waffe gemäß § 1 Abs. 3 WaffG Umgang hat, wird durch das \nAntragsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Entsprechendes gilt für die \nSchlussfolgerung, dass damit auch in den vom Kläger zur Entscheidung gestellten \nFällen, in denen Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren unter Aufsicht und auf \nAnweisung eines (kundigen) Erwachsenen die Armbrust auf einer Schießstätte für \nArmbrüste nutzen, das generelle Verbot aus § 2 Abs. 1 WaffG greift. \n\n4\n\nDie Vorstellung, dass derjenige, der einen Gegenstand, der gemäß § 1 Abs. 2 \nNr. 1 WaffG Schusswaffen gleichgestellt ist, wie die hier streitige Armbrust ( vgl. \nAnlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2), bestimmungsgemäß \nnutzt, dabei nicht der Altergrenze des § 2 Abs. 1 WaffG unterliegt, findet auch für die \nvorgestellten Fälle der Aufsicht durch eine kundige Person im Gesetz keine sachliche \nAnknüpfung. Sie beruht auf einem Verständnis auslegungsbedürftiger gesetzlicher \nRegelungen, das - wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts belegen - in der \nSystematik des Gesetzes keine Stütze findet und zudem die in der Gleichstellung \nvon Armbrüsten mit Schusswaffen zum Ausdruck gelangte gesetzgeberische \nGefahreneinschätzung außer Acht lässt. Das gilt unabhängig davon, ob sich die \nvorgestellten Vorgänge dem \"Schießen\" als einer der in § 1 Abs. 3 WaffG genannten \nUmgangsformen zurechnen lässt. Nach der Definition Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 ) \nAbschnitt 2 Nr. 7 schießt (nur), wer mit einer Schusswaffe durch einen Lauf die dort \nnäher aufgeführten Geschosse bzw. Munition verschießt bzw. abschießt. Das ist bei \nder bestimmungsgemäßen Nutzung einer Armbrust nicht der Fall. Das rechtfertigt \nindes nicht die Schlussfolgerung, dass derjenige, welcher gleichgestellte \nGegenstände - wie etwa eine Armbrust - bestimmungsgemäß verwendet, mit diesen \nnicht im Sinne des Gesetzes umgeht. Insoweit ist - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend herausgestellt hat - vor allem einzustellen, dass der Gesetzgeber bei der \nhier einschlägigen gesetzlichen Definition von gleichgestellten Waffen als ein \nwesentliches Kriterium an die Nutzung zum Verschießen von festen Körpern \nanknüpft, also von einer vergleichbaren Gefährlichkeit der bestimmungsgemäßen \nVerwendung ausgeht. Schon dies impliziert notwendig das Verständnis, dass eine \nbestimmungsgemäße Verwendung dieser Waffe einen Umgang i.S.d. § 1 Abs. 3 und \n§ 2 Abs. 1 WaffG darstellt, der aus Gründen der Gefahrenvorsorge den im \nWaffengesetz geregelten Umgangsbeschränkungen, namentlich der in § 2 Abs. 1 \nWaffG statuierten Altersgrenze unterliegen soll. \n\n5\n\nDerjenige, der bestimmungsgemäß einen festen Körper mit einer Armbrust \nverschießt, hat faktisch denknotwendig in der gegebenen Situation Sachherrschaft \nüber die Waffe und besitzt sie im Sinne der Definition in Anlage 1(zu § 1 Abs. 4) \nAbschnitt 2 Nr. 2. Das für die Umgangsform \"Besitzen\" maßgebliche Kriterium ist \nerfüllt, weil der Schütze die Waffe selbständig frei in Händen hat und den Abschuss \nmit eigenen Kräften durchführt. Das gilt auch in den vom Kläger vorgestellten Fällen \nder bestimmungsgemäßen Verwendung einer Armbrust auf einer dafür \nvorgesehenen Schießstätte unter kundiger Anleitung und Aufsicht. Die von ihm in der \nAntragsfassung zum Ausdruck gebrachte Bewertung, dass in diesen Fällen \nausschließlich die Aufsichtsperson die tatsächliche Sachherrschaft über die Waffe \nausübe, geht tatsächlich wie rechtlich an den Realitäten vorbei. Auch einem Kind, \ndas unter Anweisung eines Erwachsenen die Armbrust bedient, ist die \nSachherrschaft über die Waffe eingeräumt; beim Schießen soll sie ausgeübt werden. \nEine Unterscheidung danach, ob im zivilrechtlichem Sinne in der konkreten Situation \ndie tatsächliche Gewalt als Besitzdiener (§ 855 ZPO) für einen anderen ausgeübt \noder mit einem anderen geteilt wird, enthält die gesetzliche Definition nicht. Sie ist \nauch nicht ergänzend hineinzulesen. Dies verdeutlicht insbesondere die Freistellung \nvon bestehenden Erlaubnispflichten für den Besitz und Erwerb von Waffen nach § 12 \nAbs. 1 WaffG, die namentlich zivilrechtliche Besitzmittlungsverhältnisse erfasst (z.B. \n§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Nr. 5 WaffG). § 3 Abs. 1 WaffG, der den Umgang \nmit Waffen durch Jugendliche in Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissen unter \nAufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten betrifft, ist in diesem \nZusammenhang ebenfalls zu nennen. Für Schießstätten verdeutlichen gerade \nAbsatz 1 Nr. 5 und Absatz 4 Satz 1 des § 12, dass das \"Schießen\" typischerweise \nmit \"Erwerb/Besitz\" einhergeht.\n\n6\n\nDie in der Antragsschrift erwähnten Ausführungen des Vizepräsidenten L. \ndes E. Schützenbundes e.V. aus dem Jahre 2003, der die Ansicht des Klägers \nteilt, dass Kinder und Jugendliche unter Aufsicht mit der Armbrust trainieren und \nschießen dürfen, ohne dass Altersgrenzen zu beachten wären, führt auf keine \nandere Bewertung. Die von ihm zum Beleg der in den vorgestellten Situationen \nangenommenen fehlenden waffenrechtlichen Relevanz der tatsächlichen \nEinwirkungsmöglichkeiten des Kindes bzw. Jugendlichen auf die Armbrust \nherangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 29. Oktober \n1974 - StR 5/74 -, BGHSt 26,12) ist nicht einschlägig. Sie betrifft schon eine andere \nFallkonstellation, nämlich das Fehlen eigener tatsächlicher Gewalt über die Waffe im \nFalle der Sicherstellung derselben durch die Behörde. Zudem lässt die \nVeröffentlichung andere einschlägige Rechtsprechung außer acht, die begründet, \nwarum das Überlassen einer Waffe wie der Erwerb keine Besitzübertragung im \nzivilrechtlichen Sinne erfordert, sondern das Innehaben der tatsächlichen \nSachherrschaft, wie in Fällen der Besitzdienerschaft, ausreicht. \n\n7\n\nVgl. BayObLG, Beschluss vom 30. Dezember 1976 - RReg. 4 St 108/76 -, \nBayVBl. 1977, 376; BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 1996 - 19 CS 95.3151 -, \nBayVBl. 1996, 535; BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - 3 StR 38/00, NStZ 2000, 541. \n\n8\n\nAnlass, den Kläger zu den vorstehenden, über die vom Verwaltungsgericht \nangesprochenen Erwägungen hinausgehenden Aspekten zu hören, sieht der Senat \nnicht. Denn die Frage möglicher Zuordnung der streitanlassgebenden Sachverhalte \nzur Umgangsform \"Besitzen\" stand notwendig bereits erstinstanzlich in Mitten des \nStreites, wenn man mit dem Kläger eine Zuordnung zur Umgangsform \"Schießen\" \nablehnt. Das war auch dem Kläger gegenwärtig, wie nicht zuletzt in der erfolgten \nwertenden Umschreibung des Sachverhaltes in der Formulierung des erstinstanzlich \ngestellten Hauptantrages zum Ausdruck gekommen ist und im weiteren im \nZulassungsverfahren die Bezugnahme auf die Veröffentlichung des E. \nSchützenbundes e.V. belegt. \n\n9\n\nDas Antragsvorbringen führt auch auf keine Zweifel, soweit das \nVerwaltungsgericht in den vom Kläger zur Entscheidung gestellten Fällen eine \ngesetzliche Ausnahme von der in § 2 Abs.1 WaffG statuierten Altersgrenze verneint \nhat. Insbesondere ist vom Kläger nicht aufgezeigt, warum § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nWaffG greifen sollte, wonach Kindern im Alter von 12 und 13 Jahren unter näher \nbezeichneten Vorgaben in nach § 27 Abs. 1 WaffG genehmigten Schießstätten das \nSchießen mit im einzelnen aufgeführten Schusswaffen gestattet werden darf. \n\n10\n\nDas gilt unabhängig davon, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass \nArmbrust-Schießstätten schon keine nach § 27 Abs. 1 WaffG erlaubnispflichtigen \nSchießstätten sind. Darauf kommt es in den vom Kläger zur Entscheidung gestellten \nFällen nicht an. Denn selbst wenn Schießstätten für Armbrüste - wie vom Beklagten \nvorgestellt - unter den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1 WaffG fallen sollten, \nbetrifft die Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG ausdrücklich nur \nden bestimmungsgemäßen Gebrauch einzelner namentlich aufgeführter \nSchusswaffen. Gründe dafür, dass ungeachtet der enumerativen Aufzählung \nbestimmter Waffen die Bestimmung auf andere Waffen wie die Hocharmbrust \nanwendbar ist, lässt das Antragsvorbringen nicht erkennen. Dies gilt zumal auch vor \ndem Hintergrund der Erwägungen des Beklagten zur besonderen Gefährlichkeit der \nbestimmungsgemäßen Verwendung einer historischen Hocharmbrust im Vergleich \netwa zur Verwendung einer Flacharmbrust oder zum \"Kinderkönigsschießen\", die \naus den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgeführten Gründen überzeugen. \n\n11\n\nDiese Erwägungen, denen der Kläger mit seinem Antragsvorbringen nichts \nErhebliches entgegengesetzt hat, verdeutlichen zugleich, dass der Beklagte in der \nvom Kläger mit dem Hilfsantrag zur Entscheidung gestellten Fallkonstellation die \nErteilung einer Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 3 Abs. 3 WaffG zu Recht \nabgelehnt hat. Sie führen auf entgegenstehende besondere Gründe und öffentliche \nInteressen; insbesondere bieten sie hinreichend sachliche Gründe dafür, dass der \nBeklagte hier trotz der in Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 \ngleichermaßen geregelten Erlaubnisfreiheit des Erwerbs und Besitzes von \nArmbrüsten (Nr. 1.10) und von den Schusswaffen, die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nWaffG enumerativ genannt sind (Nr. 1.1 und 1.2), im Anwendungsbereich des § 3 \nAbs. 3 WaffG eine Freigabe für Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren allenfalls für \nFlacharmbrüste in Erwägung zieht, nicht aber für die in Streit stehenden \nHocharmbrüste. \n\n12\n\n2. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO lässt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht hervortreten. Wie sich aus den \nvorstehenden Ausführungen ergibt, lassen sich die maßgeblichen rechtlichen \nAusgangspunkte der Entscheidung ohne weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften \nableiten. Eine besondere Komplexität der Fragestellungen in tatsächlicher Hinsicht \nerschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht.\n\n13\n\n3. Schließlich greift auch die Grundsatzrüge nicht. Im Hinblick auf die \naufgeworfene Frage, \n\n14\n\nob mit einer Armbrust auch nach der Legaldefinition der Anlage 1 Abschnitt 2 \nZiffer 7 zum WaffG geschossen werden kann oder das - umgangssprachlich - \n\"Schießen\" mit der Armbrust einen Umgang mit einer Waffe im Sinne des § 1 Abs. 3 \nWaffG darstellt,\n\n15\n\nist ein die Durchführung einer Berufung erfordernder Klärungsbedarf nicht \naufgezeigt. \n\n16\n\nWie sich aus vorstehenden Erwägungen zu 1. ergibt, lässt sich die aufgeworfene \nFrage, ob, wer mit einer Armbrust feste Körper verschießt, mit ihr im \nwaffenrechtlichen Sinne umgeht und den geregelten Umgangsbeschränkungen des \nWaffenrechts namentlich der Altergrenze unterfällt, ohne weiteres im Sinne der \nBewertung des Verwaltungsgerichts aus dem Gesetz heraus beantworten. Dass die \nim weiteren angesprochene Frage, ob der waffenrechtliche Begriff \"Schießen\" im \nRahmen seiner Verwendung in § 1 Abs. 3 WaffG oder in § 27 WaffG um das \nVerschießen von festen Körpern mittels einer Armbrust zu erweitern ist, für die \nBewertung der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Fälle relevant sein könnte, \nwird nicht aufgezeigt. Die Notwendigkeit einer obergerichtlichen Befassung mit der \naufgeworfenen Fragestellung ist danach nicht dargetan. \n\n17\n\nAnlass, die Berufung zur Wahrung der Rechtseinheit zuzulassen, sieht der Senat \nebenfalls nicht. Mit dem nicht weiter erläuterten Hinweis des Klägers, dass in der \nLiteratur, insbesondere im Aufsatz von L. die Ansicht vertreten werde, dass das \nSchießen mit einer Armbrust unter Aufsicht weder Schießen noch überhaupt ein \nUmgang mit Waffen sei, ist ein Bedarf für eine obergerichtliche Entscheidung zur \nAbwendung unterschiedlicher erstinstanzlicher Entscheidungen nicht aufgezeigt. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 2 GKG; mangels Anknüpfungspunkten für eine andere \nmonetäre Bewertung der Interessenlage ist vom Regelstreitwert auszugehen. Die \nBefugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung ergibt sich \naus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-20/20-a-1368-07","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-20/20-a-1368-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257523","retrieved":"2026-07-09 02:21:48.734959+00:00"}}