{"status":"available","doknr":"OLD257570","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0219.20A2300.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"20 A 2300/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDie Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil der Rechtssache die allein geltend \ngemachte grundsätzliche Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, nicht bzw. nicht \nmehr zukommt.\n\n3\n\nDer Kläger spricht zunächst Fragen an, die die rechtlichen Anforderungen an die \nVerfolgereigenschaft von nichtstaatlichen Akteuren, § 60 Abs.1 Satz 4 Buchst. c \nAufenthG betreffen. Dazu hat sich zwischenzeitlich alle vom Kläger angesprochenen \nAspekte abdeckend das Bundesverwaltungsgericht geäußert. Es hat in seinem Urteil \nvom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - (BVerwGE 126, 243) klargestellt, dass die \ngesetzliche Regelung schon nach ihrem Wortlaut \"alle nichtstaatlichen Akteure ohne \nweitere Einschränkung, namentlich also auch Einzelpersonen, sofern von ihnen \nVerfolgungshandlungen ... ausgehen,\" erfasst. \n\n4\n\nDie nachfolgend aufgeworfenen Fragen nach dem tatsächlichen Vorliegen der \nKriterien für nichtstaatliche Akteure und nach einer landesweit ausweglosen Lage \ngeben in ihrer allgemeinen Form keinen Anlass zu einer grundsätzlichen \nBeantwortung. Sie sind ersichtlich von der Vorstellung des Klägers bestimmt, dass \nfür nichtstaatliche Akteure neben der Feststellung von zuzurechnenden \nVerfolgungshandlungen noch spezifische personenbezogene Anforderungen \nbestehen, die Gegenstand einer tatsächlichen Klärung im Berufungsverfahren sein \nkönnen und sollen. Das aber ist - wie gesagt - nicht der Fall, so dass die \nAbhängigkeit konkreter tatsächlicher Fragestellungen von der Antwort auf die \nvorstehend behandelte (Vor-)Frage nicht besteht, die Fragen also von vornherein \nhätten konkretisiert werden können und müssen. Dies gilt auch für den weiteren \nangesprochen Aspekt der landesweiten Erstreckung. Da dieses Erfordernis in \nrechtlicher Hinsicht auch vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt ist und das \nFaktum des Fehlens einheitlicher Machtstrukturen sowie vergleichbarer \nLebensverhältnisse im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ebenfalls nicht \nzweifelhaft ist, kann - vorbehaltlich der Verallgemeinerungsfähigkeit - \nklärungsbedürftig allenfalls sein, ob ein bestimmtes Verfolgungssubjekt seine \nVerfolgungshandlung nur in Teilen des Landes realisieren kann. Die vom Kläger \nerstrebte Aussage mit entscheidungserheblicher Bedeutung \"bezüglich aller \nAsylanträge afghanischer Schutzsuchender jedenfalls im Rahmen eines Anspruchs \ngemäß § 60 Abs. 1 AufenthG\" ist nicht möglich.\n\n5\n\nZur Beantwortung der Frage nach der Bedeutung der Erweiterung des Kreises \nder Verfolgungssubjekte für die Bejahung oder Verneinung einer Vorverfolgung \nbedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das \nBundesverwaltungsgericht hat sich in seiner oben angeführten Entscheidung \nnochmals zur Anwendung des herabsetzten Prognosemaßstabs geäußert und dabei \nhervorgehoben, dass die Rechtfertigung der Nachweiserleichterung in der \nsubjektiven Belastung mit dem \"Trauma\" einer (Vor-)Verfolgungshandlung liegt, vor \nderen (erneuten) Auftreten § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz bieten soll. Damit ist \nAnknüpfungspunkt allein das tatsächliche Geschehen vor dem Verlassen des \nHeimatstaates, das aus heutiger Sicht auf seinen Aussagegehalt für eine relevante \nGefahrenlage nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu prüfen ist. Es ist daher unerheblich, ob \ndas Ereignis auch seinerzeit schon als relevant betrachtet werden konnte und \nmusste. Entsprechend wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich \ndarauf hingewiesen, dass - in concreto bezogen auf den Fall eines Widerrufs - \"alle \nfrüher geltend gemachten Verfolgungsgründe, gleichgültig, ob sie im \nAnerkennungsbescheid abgelehnt oder sonst nicht berücksichtigt worden sind ...., \nunter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Zusammenhangs mit einer nunmehr \ndrohenden Rückkehrverfolgung zu untersuchen sind\", bevor der herabgestufte \nPrognosemaßstab verneint wird. Eine \"Rückwirkung\" der Gesetzesänderung zur \nVerfolgereigenschaft liegt darin nicht, es findet allein eine tatbestandliche \nRückanbindung statt, nämlich eine Bewertung, ob wegen vergangener vergleichbarer \nGeschehnisse gemessen an der für laufende Asylverfahren einschlägigen \nRechtslage für den Fall einer vorgestellten Rückkehr des Asylbewerbers eine \nschutzauslösende Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG bereits bei \nfehlender hinreichender Sicherheit anzuerkennen ist.\n\n6\n\nInwiefern das vorliegende Verfahren etwas zu der abschließend aufgegriffenen \nFrage nach dem nötigen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung \nund bei Rückkehr etwa drohender Verfolgung soll beitragen können, legt der Kläger \nnicht in der gebotenen Weise dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dazu \nmaßgeblichen Grundsätze, also das verallgemeinerungsfähig zu Sagende, \nhinreichend verdeutlicht (Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, \n97). Das Weitere ist Tatsachenfeststellung und für einen Klärungsbedarf in einem \nBerufungsverfahren entsprechend zu konkretisieren sowie zugleich von einer \neventuell gesehenen fehlerhaften Anwendung der Grundsätze abzugrenzen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-19/20-a-2300-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-19/20-a-2300-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257570","retrieved":"2026-07-09 02:21:52.533529+00:00"}}