{"status":"available","doknr":"OLD257569","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0219.19A4554.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"19 A 4554/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.\n\nDie Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 23. August 2005 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung L. vom 17. August 2006 werden \naufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Kläger auf Ausstellung \nvon Reiseausweisen für Ausländer unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger und die \nBeklagte je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. und ihre drei 1999, 2002 und am 2. Juni 2004 im Bundesgebiet \ngeborenen Söhne (Kläger zu 2. bis 4.) sind somalische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1. \nmeldete sich am 14. Mai 1998 mit einer von der somalischen Botschaft in Bonn ausgestellten \nGeburtsurkunde bei der Ausländerbehörde der Beklagten und gab an, \"zur Zeit\" nicht im \nBesitz eines Passes oder sonstigen Reiseausweises zu sein. Von dem Vater der Kinder, dem \nsomalischen Staatsangehörigen F. E. N. , ist die Klägerin zu 1. eigenen Angaben \nzufolge seit März 2005 \"nach islamischem Recht\" geschieden. Die Kläger beziehen seit ihrer \nEinreise oder Geburt Leistungen im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes.\n\n3\n\nWegen des Bürgerkrieges in Somalia erteilte die Beklagte der Klägerin zu 1. zunächst am \n10. Mai 1999 eine auf zwei Jahre befristete Duldung und am 16. Juni 2000 eine ebenfalls auf \nzwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis mit räumlicher Beschränkung auf Nordrhein-\nWestfalen. Bei ihrem Ablauf verlängerte die Beklagte diese jeweils um zwei Jahre, zuletzt am \n16. Juni 2006 als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ohne räumliche \nBeschränkung mit der Nebenbestimmung \"Wohnsitznahme nur in C. gestattet\". Die drei \nSöhne der Klägerin zu 1. besitzen ebenfalls auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnisse \nnach § 25 Abs. 5 AufenthG.\n\n4\n\nAnlässlich der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis im Juni 2000 stellte die Beklagte der \nKlägerin zu 1. und ihrem ältesten Sohn jeweils ein Reisedokument aus, das ebenfalls für zwei \nJahre gültig war und das die Beklagte im Juni 2002 um weitere zwei Jahre bis zum 14. Juni \n2004 verlängerte. Ein entsprechend befristetes Reisedokument stellte sie am 5. November \n2002 auch dem kurz zuvor geborenen Kläger zu 3. aus. Diese drei Reisedokumente zog die \nBeklagte bei der Vorsprache der Klägerin zu 1. am 14. Juni 2004 ein und stellte ihr \nstattdessen einen Ausweisersatz aus, den sie als auch für die Kläger zu 2. und 3. gültig \nerklärte.\n\n5\n\nMit Anwaltsschriftsatz vom 21. Juni 2004 ließ die Klägerin zu 1. für sich \"u. Kinder\" \neinen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments stellen und äußerte den Wunsch, ihren in \nS. in den Niederlanden lebenden Cousin besuchen zu wollen.\n\n6\n\nMit zwei separaten jeweils als \"Ordnungsverfügung\" bezeichneten Ablehnungsbescheiden \nvom 23. August 2005 betreffend die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 2. und 3. lehnte die \nBeklagte die Anträge auf Verlängerung der Reiseausweise für Ausländer (früher \nReisedokumente) ab. Sie führte im Wesentlichen aus, die Ausstellung der Reiseausweise sei \nnicht erforderlich, weil die Kläger zu 1. bis 3. ihre Ausweispflicht durch die ihnen \nausgestellten Ausweisersatzpapieren erfüllten. Die Klägerin zu 1. bestreite den notwendigen \nLebensunterhalt für sich und ihre Kinder aus öffentlichen Mitteln nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz. Der Wunsch, den Cousin der Klägerin zu 1. in den \nNiederlanden zu besuchen, reiche für die Ausstellung der begehrten Reiseausweise nicht aus. \nDer familiäre Kontakt könne auch im Bundesgebiet erfolgen, da diesem eine legale Einreise \nins Bundesgebiet möglich sei. Von einer besonderen Härte sei nicht auszugehen. Ein \nschutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor, weil sich die entsprechende Verwaltungspraxis \ngeändert habe.\n\n7\n\nMit dem gegen diese Bescheide eingelegten Widerspruch der Kläger zu 1. bis 3. vom 26. \nSeptember 2005 trugen diese ergänzend vor, die bezogenen Sozialhilfemittel würden hier \nnicht zweckentfremdet, weil Kosten für die beabsichtigte Reise nach Holland nicht entstehen \nwürden. Der \"Cousin\" der Klägerin zu 1. könne die Kläger nämlich in den Schulferien in C. \nabholen. \n\n8\n\nMit drei separaten Widerspruchsbescheiden vom 17. August 2006 wies die \nBezirksregierung L. die Widersprüche der Kläger zu 1. bis 3. gegen die \nAblehnungsbescheide der Beklagten vom 23. August 2005 zurück. In der Begründung heißt \nes unter anderem, die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer solle wegen der \nPasshoheit des Herkunftslandes, der erheblichen abstrakten Missbrauchsgefahr und der \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland zurückhaltend gehandhabt werden. Die \nAusstellung eines solchen Ausweises sei nur in Ausnahmefällen zuzulassen. Die Annahme \neines Ausnahmefalls sei nicht im Hinblick auf den in den Niederlanden lebenden Cousin der \nKlägerin zu 1. gerechtfertigt. Insgesamt sei das öffentliche Interesse an der Nichtausstellung \nder Reiseausweise höher zu bewerten als das private Interesse der Kläger an ihrer Erteilung, \nweil eine besondere Härte nicht ersichtlich sei und die Kläger ihren Lebensunterhalt nicht \nohne öffentliche Mittel sicherstellen könnten.\n\n9\n\nBereits vor Zustellung der Widerspruchsbescheide haben die Kläger am 18. August 2006 \nUntätigkeitsklage erhoben. Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, ihr grundsätzlich \ngeschütztes Recht, Verwandtschaft im Nachbarland besuchen zu können, sei nicht \nermessensfehlerfrei berücksichtigt worden. Im Übrigen enthielten die bezogenen \nSozialleistungen auch einen Anteil für Reisekosten. \n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 23. August 2005 in der \nGestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L. vom 17. August 2006 zu \nverpflichten, ihnen Reiseausweise für Ausländer auszustellen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage \nabgewiesen und ausgeführt: Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie sei zu \nRecht davon ausgegangen, dass die Ausstellung von Reiseausweisen zurückhaltend zu \nerfolgen habe. Weder höherrangiges Recht noch sonstige Umstände erforderten es hier, den \nInteressen der Kläger den Vorrang einzuräumen. Die Begegnungen mit dem Verwandten \nkönnten ohne Weiteres im Bundesgebiet stattfinden. Auch sei die Verwaltungspraxis der \nBeklagten, im Fall von Sozialhilfebezug keine Reiseausweise für Ausländer auszustellen, \nnicht zu beanstanden. \n\n16\n\nZur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2007 zugelassenen \nBerufung ergänzen die Kläger ihr Vorbringen wie folgt: Es bestehe kein öffentliches Interesse \nan einer grundsätzlich zurückhaltenden Handhabung bei der Ausstellung von Reiseausweisen. \nHier sei zu berücksichtigen, dass es eine schützenswerte \"Passhoheit\" des somalischen Staates \nseit 15 Jahren nicht mehr gebe. Eine abstrakte Missbrauchsgefahr sei hier nicht ersichtlich \nund von der Beklagten nicht weiter begründet worden. Es verbleibe daher das offenkundige \nprivate Interesse der Kläger, ihre Verwandtschaft in den Niederlanden besuchen zu können. \nMit der Verweigerung der begehrten Reiseausweise werde in die allgemeine \nHandlungsfreiheit und den Schutz der Familie eingegriffen, ohne dass ein entsprechender \nZweck erkennbar sei. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen stehe der Erteilung der begehrten \nReiseausweise nicht entgegen. Sozialhilfeempfänger dürften angemessene Reisen \nunternehmen und darauf sparen. Abgesehen davon obliege die Kontrolle, ob Sozialhilfemittel \nzweckwidrig, also für unangemessen teure Reisen aufgewendet würden, den Sozialämtern. \n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nSie legt ein Ergebnisprotokoll der Besprechung ihrer Sachgebietsleiter am 27. April 2004 \nvor, in der sich diese auf die erwähnte Änderung der Ermessenspraxis bei der Ausstellung und \nVerlängerung von Reisedokumenten verständigt haben. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird \nauf Bl. 110 bis 112 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beklagte trägt vertiefend vor, der \nUnterhalt der Kläger werde nach wie vor in vollem Umfange aus Mitteln der Sozialhilfe \nbestritten. Der Klägerin zu 1. sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest \nstundenweise zuzumuten. Sie habe indes keinerlei Bemühungen gezeigt oder nachgewiesen, \neine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen. Die Betreuung der Kinder sei zumindest \nvormittags nur noch in geringem Umfang notwendig. Der Vater der drei Kinder könne die \nBetreuung für ein paar Stunden in der Woche übernehmen. In besonderen Ausnahmefällen \n(beispielsweise Klassenfahrten) könne die Ausstellung eines Reiseausweises für eine \nbestimmte Reise geprüft werden. Die Ausstellung von Reiseausweisen, um generell Reisen \nunternehmen zu können, sei insoweit indes nicht gerechtfertigt. \n\n22\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. \n\n25\n\nA. Die Klage ist zulässig. Das gilt insbesondere auch für die Klage des Klägers zu 4., die \ndas Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO \nangesehen hat.\n\n26\n\nAuch das Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Berufung weiterverfolgte Klage kann den \nKlägern nicht abgesprochen werden. Für eine Besuchsreise zu ihrem Cousin/Onkel in die \nNiederlande benötigen die Kläger die streitgegenständlichen Reiseausweise für Ausländer. \nHierfür genügen insbesondere nicht die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG, \ndie die Beklagte seit dem 16. Juni 2006 nicht mehr mit einer räumlichen Beschränkung des \nAufenthalts der Kläger zu 1. bis 3. auf Nordrhein-Westfalen versehen hat. Denn unabhängig \nvon der Reichweite dieser Aufenthaltserlaubnisse verlangt § 13 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für \njeden Grenzübertritt eines Ausländers das Mitführen eines anerkannten und gültigen Passes \noder Passersatzes gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG. Diese Passmitführungspflicht besteht auch für \nden Grenzübertritt an den Schengen-Binnengrenzen. Art. 2 Abs. 1 des Schengener \nDurchführungsübereinkommens enthält eine Ausnahme nur von der Pflicht zum \nGrenzübertritt an den zugelassenen Grenzübergangsstellen, nicht aber auch eine Ausnahme \nvon der Passmitführungspflicht (ebenso Nr. 13.1.4.2 der vorläufigen Anwendungshinweise \ndes Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU \nvom 22. Dezember 2004).\n\n27\n\nDie Ausweisersatzpapiere der Kläger, durch deren Besitz sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 \nAufenthG die Passpflicht für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen, sind keine \nPassersatzpapiere im Sinne der §§ 3 Abs. 1Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Ein \nPassersatzpapier und ein Pass sind Dokumente, mit denen unter anderem die Identität des \nInhabers bescheinigt wird. Während ein Pass weiter gehende Funktionen aufweist \n(Inanspruchnahme als Staatsangehöriger im völkerrechtlichen Verkehr, keine \nAusreisehindernisse, Rücknahmegarantie, konsularischer Schutz), ist der Passersatz ein \nPapier, das nach dem Willen der ausstellenden Behörde zumindest auch zum Grenzübertritt \ngeeignet und bestimmt ist. Dieses Merkmal erfüllt der Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 \nAufenthG nicht. \n\n28\n\nHailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, (Stand: Oktober 2005) A1, § 48 Rn. 15 a. E., \nm. w. N.\n\n29\n\nB. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit die \nKläger mit ihrem Hauptantrag die strikte Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung von \nReiseausweisen für Ausländer begehren, ist sie unbegründet, weil sie hierauf keinen Anspruch \nhaben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, I.). Sie können lediglich im Sinne ihres im \nVerpflichtungsantrag sinngemäß enthaltenen Hilfsantrags beanspruchen, dass die Beklagte sie \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, \nII.).\n\n30\n\nI. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung \nvon Reiseausweisen. Die einzige Anspruchsgrundlage, die für dieses Begehren in Betracht \nkommt, sind die §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV. Nach diesen Vorschriften kann die \nBehörde einen solchen Reiseausweis unter anderem einem Ausländer ausstellen, der \nnachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen \nkann und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen hier \nerfüllt sind, ist für den Hauptantrag der Kläger unerheblich. Denn der mit ihm geltend \ngemachte Anspruch scheidet jedenfalls deshalb aus, weil das dann eröffnete Ermessen der \nBeklagten nicht auf eine Entscheidung zugunsten der Kläger reduziert ist.\n\n31\n\nBei der Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Ausstellung eines \nReiseausweises für Ausländer nach §§ 5, 6 AufenthV stehen die öffentlichen Interessen der \nBundesrepublik Deutschland im Vordergrund, die durch die Ausweisausstellung regelmäßig \nberührt werden. Dazu gehört insbesondere die Personalhoheit des Herkunftsstaates, in die die \ndeutsche Ausländerbehörde mit der Ausweisausstellung eingreift, wenn der Ausländer nicht \nstaatenlos ist. Das Gewicht dieses Ermessensgesichtspunktes hängt im Einzelfall davon ab, \nmit welchem Nachdruck der Herkunftsstaat seine Personalhoheit über die Passhoheit \ngegenüber der Bundesrepublik Deutschland geltend macht und ob die Ausweisausstellung die \nzwischenstaatlichen Beziehungen zu diesem oder anderen Staaten belasten kann. Ferner darf \ndie Ausländerbehörde als öffentliches Interesse berücksichtigen, dass eine erhebliche \nabstrakte Missbrauchsgefahr im Umgang mit Reiseausweisen für Ausländer besteht. Diese \nund weitere Ermessensgesichtspunkte, etwa integrationspolitische Gründe, rechtfertigen \nregelmäßig eine generelle Ermessenspraxis der Ausländerbehörde, die Ausstellung solcher \nReiseausweise zurückhaltend zu handhaben oder - anders formuliert - darauf gerichteten \nAnträgen nur in Ausnahmefällen zu entsprechen.\n\n32\n\nVgl. die amtliche Begründung zu §§ 5 bis 13 AufenthV, BR-Drucksache 731/04 vom \n24. September 2004, S. 151 f.; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1973 - 1 C 59.70 -, juris, \nRdn. 23 f.; Beschluss vom 19. Januar 1983 - 1 B 11.83 -, juris, Rdn. 5; Beschluss vom \n29. September 1988 - 1 B 106.88 -, InfAuslR 1988, 317 (318).\n\n33\n\nDas in dieser Weise allgemein gekennzeichnete öffentliche Interesse muss die \nAusländerbehörde im Einzelfall konkret gewichten und gegen das private Interesse des \nAusländers an der Ausweisausstellung abwägen, wenn er solche privaten Belange geltend \nmacht. Zu den privaten Interessen des Ausländers, die die Ausländerbehörde in die \nAbwägung einzustellen hat, können der Schutz von Ehe und Familie gehören, aber auch \nhumanitäre Gründe sowie das Interesse des Ausländers an der Ermöglichung von \nUrlaubsreisen ins Ausland.\n\n34\n\nSo für den Reiseausweis nach der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom \n13. Dezember 2005 - 1 C 36.04 -, juris, Rdn. 23.\n\n35\n\nSolche privaten Belange vermögen nur dann einen Anspruch des Ausländers auf \nAusweisausstellung zu begründen, wenn sie gegenüber den beschriebenen öffentlichen \nInteressen im Einzelfall ein derart überragendes Gewicht besitzen, dass sie ihnen gegenüber \neinen zwingenden Vorrang beanspruchen und jede andere Entscheidung als die Ausstellung \ndes Reiseausweises rechtswidrig wäre (Ermessensreduzierung auf Null). Private Belange von \nderart überragendem Gewicht hat die Rechtsprechung etwa angenommen, wenn die \nAntragsablehnung zu einer so gut wie vollständigen Trennung des Ausländers von seiner \ndeutschen Ehefrau und seinem deutschen Kind für die Dauer von vier bis fünf Jahren führen \nund deshalb eine überaus ernste Bedrohung des Fortbestandes seiner Ehe und Familie nach \nsich ziehen würde.\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Mai 1973 - 1 C 59.70 -, juris, Rdn. 30 f.\n\n37\n\nVon derart überragendem Gewicht ist das private Interesse der Kläger nicht. Ihnen droht \nweder eine dauerhafte noch eine vorübergehende Trennung vom Ehegatten oder einem \nanderen engen Familienangehörigen. Ihnen droht auch nicht der Verlust oder eine ernsthafte \nBelastung der familiären Bindung zu ihrem Cousin/Onkel in den Niederlanden, die ohnehin in \nder Vergangenheit im Wesentlichen nur durch Besuchskontakte geprägt war. Selbst diese \nBesuchskontakte können weiterhin jederzeit stattfinden. Es geht vielmehr lediglich darum, ob \ndiese Besuchskontakte wie bisher ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland \nstattfinden können oder künftig auch in den Niederlanden. Das Gewicht dieses Interesses der \nKläger ist mit demjenigen der oben geschilderten Art auch nicht annähernd vergleichbar.\n\n38\n\nII. Der Hilfsantrag der Kläger auf Bescheidung ist demgegenüber begründet. Die \ngegenüber den Klägern zu 1. bis 3. ergangenen Ablehnungsbescheide der Beklagten vom \n23. August 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L. vom \n17. August 2006 sind rechtswidrig und verletzen diese Kläger in ihren Rechten. Mit ihnen hat \ndie Beklagte die Anträge der Kläger zu 1. bis 3. ermessensfehlerhaft abgelehnt. In Bezug auf \ndiese Kläger handelt es sich bei der tenorierten Verpflichtung der Beklagten um eine erneute \nBescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO. Hinsichtlich des Klägers zu 4., dessen Antrag die Beklagte bisher nicht beschieden \nhat, besteht die tenorierte Verpflichtung in einer erstmaligen Bescheidung unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts nach der genannten Vorschrift.\n\n39\n\nDas Ermessen der Beklagten nach den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV ist eröffnet, \ndenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt (1.). Gegenüber \nden Klägern zu 1. bis 3. hat sie dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt, gegenüber dem Kläger \nzu 4. hat sie es gar nicht ausgeübt (2.). Bei der künftigen Bescheidung der Anträge der Kläger \nhat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessentscheidung die Besonderheiten dieses Einzelfalls \nin Bezug auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates, die abstrakte Missbrauchsgefahr und \ndie aufenthaltsrechtliche Situation der Kläger zu berücksichtigen (3.).\n\n40\n\n1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV sind \nerfüllt. Die Kläger besitzen, wie von § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV gefordert, eine \nAufenthaltserlaubnis. Sie besitzen ferner im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV nachweislich \nkeinen Pass oder Passersatz (a) und können einen solchen auch nicht auf zumutbare Weise \nerlangen (b).\n\n41\n\na) Die Klägerin zu 1. hat bei ihrer Einreise im Mai 1998 angegeben, „zurzeit ohne\" Pass \nund Reiseausweis zu sein. Die Richtigkeit dieser Angabe hat die Beklagte bisher weder \nbezweifelt noch verifiziert. Durch die Ausstellung des Reiseausweises Nr. 0198351 am \n14. Juni 2000 hat sie im Gegenteil zu erkennen gegeben, dass auch sie bei der Klägerin zu 1. \nvon einem nachweislichen Nichtbesitz eines somalischen Passes ausgeht. Denn auch nach \ndem im Ausstellungszeitpunkt geltenden § 15 Abs. 1 DVAuslG setzte die Ausstellung eines \nReisedokumentes den nachweislichen Nichtbesitz eines Heimatpasses voraus. Für die Kläger \nzu 2. bis 4. gilt Entsprechendes. Sie könnten einen Heimatpass nur von einer somalischen \nAuslandsvertretung im Bundesgebiet erlangt haben, weil sie hier geboren sind. Die \nsomalische Botschaft ist jedoch zurzeit geschlossen.\n\n42\n\nhttp://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/\n\n43\n\nLaenderinformationen/Somalia/Vertretungen\n\n44\n\n_20Somalia.html.\n\n45\n\nb) Die Kläger können somalische Heimatpässe auch nicht auf zumutbare Weise erlangen. \nDie Republik Somalia ist durch den seit 1991 andauernden Bürgerkrieg handlungsunfähig \ngeworden.\n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, juris, Rdn. 10.\n\n47\n\nEine Zentralregierung fehlt. Somalia ist in Regionen mit unterschiedlich ausgeprägter \nstaatlicher und quasi-staatlicher Ordnung und Rechtsstaatlichkeit zerfallen. In der Region um \ndie Hauptstadt Mogadischu, aus der die Klägerin zu 1. stammt, gibt es auch bis heute \nweitgehend keine effektive Staatsgewalt. Sie wird beherrscht von Clans und Milizen.\n\n48\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik \nSomalia vom 17. März 2007, S. 5 f.\n\n49\n\n2. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist am Maßstab der oben unter I. \ndargestellten Grundsätze fehlerhaft.\n\n50\n\nDie maßgebliche Erwägung für ihre ablehnende Entscheidung, die Kläger könnten ihren \nLebensunterhalt nicht ohne den Bezug von Sozialleistungen sicherstellen, ist ungeeignet, den \ndamit verfolgten Zweck zu erreichen. Dieser Zweck besteht augenscheinlich darin, öffentliche \nKassen zu schonen. Die ablehnende Ermessensentscheidung der Beklagten ist nicht geeignet \ndiesen Zweck zu fördern, weil die Auslandsreisen, die sie den Klägern damit ermöglichen \nwürde, nicht zu einer Zusatzbelastung der öffentlichen Kassen führen. Denn weder das \nAsylbewerberleistungsgesetz noch das Sozialgesetzbuch XII, das nach § 2 Abs. 1 AsylbLG \ninzwischen auf die Klägerin zu 1. anwendbar sein dürfte, sehen einen Mehrbedarf für \nFahrtkosten der in Rede stehenden Art vor. Diese gehören vielmehr zu dem durch Regelsätze \nabgedeckten Regelbedarf für den notwendigen Lebensunterhalt, zu dem in vertretbarem \nUmfang auch Beziehungen zur Umwelt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) und damit \ngrundsätzlich der Umgang mit Familienangehörigen zu zählen ist. Die Fahrtkosten, die durch \nden Besuch des Verwandten in S. verursacht würden, gehören insbesondere nicht zu \nden Sonderbedarfen nach den §§ 30 bis 34 SGB XII. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass \nden Klägern insoweit ein Anspruch aus § 73 Satz 1 SGB XII zustehen könnte. Danach können \nLeistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher \nMittel rechtfertigen. Dies setzt - wofür hier nichts ersichtlich ist - das Vorliegen einer \nbesonderen Bedarfslage voraus, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 \nSGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist. \n\n51\n\nBSG, Urteil vom 7. November 2006 \n\n52\n\n- B 7b AS 14/06 R -, juris, Rdn. 23.\n\n53\n\nEs sind auch keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass \ndie Klägerin zu 1. die ihr gewährten Sozialleistungen sachwidrig einsetzt. In diesem \nZusammenhang ist anzumerken, dass ihr Cousin, den die Kläger in den in Niederlanden \nbesuchen wollen, nach ihren Angaben angeboten hat, die Kläger in C. abzuholen.\n\n54\n\nEine Heilung der Ermessensfehler ist nicht eingetreten. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann \ndie Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch \nnoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Die Beklagte hat jedoch ihre \nErmessenserwägungen aus dem Verwaltungsverfahren im Gerichtsverfahren im Wesentlichen \nlediglich wiederholt.\n\n55\n\n3. Für die künftige Bescheidung der Anträge der Kläger unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts gibt der Senat die folgenden Hinweise:\n\n56\n\nDie im öffentlichen Interesse grundsätzlich gerechtfertigte zurückhaltende Handhabung \nder Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer hat im Fall der Kläger nur geringes \nGewicht.\n\n57\n\nDas gilt vor allem für den Ermessensgesichtspunkt der Personalhoheit des \nHerkunftsstaates, den Somalia mangels effektiver Staatsgewalt gegenwärtig nicht mit \nNachdruck geltend machen kann. Will die Beklagte diesen Gesichtspunkt gleichwohl \nweiterhin als Ablehnungsgrund heranziehen, wird sie weiter gehende konkrete Feststellungen \nzu der Frage zu treffen haben, weshalb zwischenstaatliche deutsche Interessen trotz Fehlens \neiner effektiven Staatsgewalt in Somalia der Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer \nan die Kläger entgegenstehen.\n\n58\n\nAuch der Ermessensgesichtspunkt der Missbrauchsgefahr vermag eine ablehnende \nEntscheidung im Fall der Kläger nicht ohne Weiteres zu tragen. Auch er ist hier von \ngeringerem Gewicht als im Durchschnitt der Fälle, weil die Kläger zu 1. bis 3. zwischen 2000 \nund 2004 bereits über mehrere Jahre hinweg im Besitz von Reisedokumenten waren, ohne \ndass aus dieser Zeit Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung dieser Dokumente \nbekannt geworden sind. Kann man danach von einer „Bewährung\" der Kläger im Umgang \nmit Reisedokumenten ausgehen, fehlt es nicht nur an einer konkreten Missbrauchsgefahr im \nSinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthV, sondern ist auch die abstrakte Missbrauchsgefahr, die \nunabhängig von diesem speziellen Versagungsgrund eine ablehnende Ermessensentscheidung \nnach § 5 Abs. 1 AufenthV rechtfertigen kann, im Fall der Kläger entsprechend reduziert.\n\n59\n\nBei ihrer Ermessensentscheidung wird die Beklagte schließlich auch zu berücksichtigen \nhaben, welcher Aufenthaltstitel der Klägerin zu 1. und ihren drei Söhnen nach dem Ablauf \nihrer Aufenthaltserlaubnisse im Juni 2008 zu erteilen sein wird. Die Klägerin zu 1. lebt seit \nnunmehr fast zehn Jahren in Deutschland und dürfte nicht nur das Erfordernis eines \nsechsjährigen ununterbrochen humanitär erlaubten Aufenthalts im Sinne des § 104 a Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG erfüllen, sondern auch die meisten der in den Nrn. 1 bis 6 dieser Vorschrift \naufgeführten weiteren Voraussetzungen. Je verfestigungsoffener der ihr im Juni 2008 zu \nerteilende Aufenthaltstitel ist, desto weniger wird ihr die Beklagte künftig Auslandsreisen \nverwehren können.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, 159 \nSatz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n61\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-19/19-a-4554-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-19/19-a-4554-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257569","retrieved":"2026-07-09 02:21:52.453139+00:00"}}