{"status":"available","doknr":"OLD257568","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0219.19A3230.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"19 A 3230/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird in vollem \nUmfang abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger reiste nach seinen Angaben im August 2004 in das Bundesgebiet ein und \nbeantragte die Gewährung von Asyl. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge - Bundesamt - (früher: Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge) trug er im Wesentlichen vor, er stamme aus der Côte d'Ivoire und \ngehöre der Volksgruppe der Djoula an. \n\n3\n\nIn einem vom Bundesamt eingeholten Sprachanalysegutachen vom 6. September 2004 \nheißt es, der Kläger komme mit Sicherheit aus einem anglophonen Land. Die durchgeführte \nAnalyse schließe seine geographische Zuordnung zur Côte d'Ivoire als Herkunftsregion aus, \nauch wenn er sich dort aufgehalten habe. Letzteres ergebe sich aus der Benennung von \nWörtern, die nur in der Côte d'Ivoire bekannt seien.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1) und stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht (Nr. 2) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 3). In Nr. 4 drohte es dem \nKläger unter Setzung einer Ausreisefrist die Abschiebung \"in den Herkunftsstaat\" oder in \neinen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an. In der Begründung wird \nausgeführt, dass der Kläger Abschiebungshindernisse hinsichtlich seines wahren \nHerkunftsstaates nicht vorgetragen habe. Es sei auszuschließen, dass der Kläger aus der Côte \nd'Ivoire stamme. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 22. Dezember 2004 Klage erhoben und sein Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholt. \n\n6\n\nEr hat beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Dezember 2004 \nzu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, \n\n8\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § \n60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. \n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Dezember \n2004 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Feststellung zu § 53 AuslG sei \naufzuheben, weil das Bundesamt diese Prüfung nicht in Ansehung der tatsächlichen \nVerhältnisse in einem konkreten Staat vorgenommen habe. Die Feststellung im Sinne des § \n53 AuslG könne wegen ihrer Zielstaatsbezogenheit grundsätzlich nur im Hinblick auf einen \nkonkreten Staat getroffen werden. Eine andere Bewertung folge auch nicht aus § 31 Abs. 3 \nSatz 1 AsylVfG. Es sei bei einem unbekannten Herkunftsstaat zwar keiner der in § 31 Abs. 3 \nSatz 2 AsylVfG ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle einschlägig; insoweit sei indes von \neiner planwidrigen Regelungslücke auszugehen. \n\n13\n\nDie Beklagte trägt zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 27. September \n2006 zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor, ein unbekannter Herkunftsstaat stehe der \nFeststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nnicht entgegen. Der Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG sei eindeutig. Danach habe das \nBundesamt unter anderem im Fall eines beachtlichen Asylantrages festzustellen, ob die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen, wenn, wie hier, keiner der \ngesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG \neinschlägig sei. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte seien insoweit von einer zulässigen \nVerpflichtungsklage ausgegangen, weil der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum \nErlass einer positiven Feststellung im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehre. Sofern \neine Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei unbekanntem Herkunftsstaat nicht \nmöglich sei, müsse das Gericht diese Verpflichtungsklage durch Ermittlung des \nHerkunftsstaates spruchreif machen. Deshalb sei entweder das Bundesamt zu verpflichten \nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, oder die \nKlage auch insoweit abzuweisen. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr nimmt zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Bezug.\n\n19\n\nIn der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten \nerklärt, im Falle eines Folgeantrages des Klägers werde er von seinem Ermessen nach § 51 \nAbs. 5 VwVfG hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG \nim Sinne des Klägers Gebrauch machen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. \n\n23\n\nGegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Aufhebung der Feststellung in Nr. 3 \ndes Bescheides des Bundesamtes vom 13. Dezember 2004, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen. Dass der Kläger keinen \nAnspruch auf die Verpflichtung der Beklagten hat festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, steht rechtskräftig fest. Denn der Kläger hat das \nUrteil des Verwaltungsgerichts weder mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung noch mit \neiner Anschlussberufung angegriffen. Eine derartige Beschränkung der Berufung ist zulässig, \nweil es sich bei der Verpflichtung zur positiven Feststellung von Abschiebungsverboten nach \n§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG einerseits und der Aufhebung der entsprechenden \nnegativen Feststellung anderseits um verschiedene Streitgegenstände handelt, die \nverfahrensrechtlich gesondert behandelt werden können. Insoweit liegen zwei trennbare \nStreitgegenstände vor, weil der Kläger mit seinem hilfsweise gestellten Klageantrag \nunterschiedliche prozessuale Klageansprüche geltend macht, die auf andersartige \nRechtsfolgen gerichtet sind. Denn dieser Hilfsantrag umfasst auch für den Fall der \nErfolglosigkeit des entsprechenden Verpflichtungsbegehrens einen Anfechtungsantrag, der \nauf die Aufhebung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG gerichtet ist. Davon ist das \nVerwaltungsgericht zu Recht ausgegangen, und dem ist der Kläger im Berufungsverfahren \nnicht entgegen getreten.\n\n24\n\nDer Senat kann offen lassen, ob das Verwaltungsgericht die negative Feststellung zu § 53 \nAuslG in Nr. 3 des streitbefangenen Bescheides auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu Recht aufgehoben hat. \nUnabhängig davon hat die Berufung der Beklagten Erfolg, weil die isolierte \nAnfechtungsklage jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nunzulässig geworden ist. Seitdem hat der Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte \nAufhebung dadurch verloren, dass die Beklagte erklärt hat, ihr Ermessen nach § 51 Abs. 5 \nVwVfG hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG im \nFalle eines Folgeantrages des Klägers in seinem Sinne auszuüben.\n\n25\n\nDie isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines begünstigenden \nVerwaltungsaktes setzt ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus, das über das allgemeine \nRechtsschutzbedürfnis hinausgeht. Denn der Kläger kann sein Ziel in diesem Fall ebenso gut \ndurch eine Verpflichtungsklage erstreiten, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids \numfasst, soweit er entgegensteht. Insofern ist grundsätzlich von einem Vorrang der \nVerpflichtungsklage auszugehen. Eine Bejahung dieses besonderen Rechtsschutzbedürfnisses \nkommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich das Verpflichtungsbegehren erledigt \nhat oder der Kläger jedenfalls den Verwaltungsakt nicht mehr erstrebt, die Ablehnung aber \neine selbständige Beschwer enthält.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, juris Rn. 17.\n\n27\n\nIm vorliegenden Fall enthält die negative Feststellung zu § 53 AuslG eine solche \nselbstständige Beschwer jedenfalls seit der Erklärung der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat nicht mehr. Weder hat die negative Feststellung zu § 53 AuslG \nzur Folge, dass der Kläger Abschiebungsverbote in Bezug auf seinen wirklichen \nHerkunftsstaat oder einen anderen für seine Abschiebung in Betracht kommenden Staat \nkünftig nur noch im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG geltend machen kann \n(1.), noch entfaltet diese Feststellung Bindungswirkung für die Ausländerbehörde nach § 42 \nSatz 1 AsylVfG (2.) oder löst sie die Präklusion nach § 59 Abs. 4 AufenthG aus (3.).\n\n28\n\n1. Jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass der Kläger \nim Fall einer späteren Konkretisierung des Zielstaates Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 \nbis 5 und 7 AufenthG gegenüber dem Bundesamt ohne Beschränkungen im Sinne des § 51 \nVwVfG geltend machen kann. Das Bundesamt hat in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat ausdrücklich erklärt, dass es im Falle eines Folgeantrags hinsichtlich der \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG von dem Ermessen gemäß § 51 \nAbs. 5 VwVfG im Sinne des Klägers Gebrauch machen werde. Diese Erklärung \ngewährleistet, dass der Kläger im Fall einer späteren Konkretisierung des Zielstaates durch \nStellung eines Asylfolgeantrags im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine erneute \nSachentscheidung des Bundesamtes in Bezug auf die in Rede stehenden Abschiebungsverbote \nunabhängig vom Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen beanspruchen kann. Insbesondere \nkann ihm insoweit nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen gehalten werde, dass er \nseinen wahren Herkunftsstaat in diesem Verfahren nicht offenbart hat und somit auf diesen \nbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG schon früher hätte \ngeltend machen können. Entsprechendes gilt für die dreimonatige Antragsfrist im Sinne des § \n51 Abs. 3 VwVfG.\n\n29\n\nGeht man trotz des fehlenden Bezuges zu einem konkreten Staat in der streitbefangenen \nFeststellung zu § 53 AuslG von der Anwendbarkeit des § 51 VwVfG aus, hat das Bundesamt \nim Fall eines Asylfolgeantrags ggf. auch eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 51 \nAbs. 5 VwVfG zu treffen. Denn dann hätte es bei einer erneuten Befassung mit den in Rede \nstehenden Abschiebungsverboten zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nbis 3 VwVfG vorliegen, und - verneinendenfalls - gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung \nzurückgenommen oder widerrufen wird.\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 (81 f.).\n\n31\n\nDer Senat weist klarstellend darauf hin, dass die in Rede stehende Erklärung des \nBundesamtes zu § 51 Abs. 5 VwVfG so zu verstehen ist, dass das Bundesamt nicht nur im \nFall eines Asylfolgeantrags, sondern auch sowohl im Fall eines auf Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG beschränkten Wiederaufgreifensantrags als auch im \nRahmen einer entsprechenden Beteiligung im Sinne des § 72 Abs. 2 AufenthG eine erneute \nSachprüfung in Bezug auf einen zukünftig konkretisierten Zielstaat durchführen wird.\n\n32\n\n2. Die streitbefangene Feststellung im Sinne des § 53 AuslG löst darüber hinaus im \nVerhältnis zwischen Bundesamt und der zuständigen Ausländerbehörde mangels \nhinreichender inhaltlicher Bestimmtheit keine Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG \naus, weil das Bundesamt diese Feststellung auf den nicht näher bezeichneten Herkunftsstaat \ndes Klägers bezogen hat. Nach § 42 Satz 1 AsylVfG ist die Ausländerbehörde an die \nEntscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG gebunden. Derartige Entscheidungen \nbeziehen sich im Regelfall auf den Herkunftsstaat des Ausländers; das Bundesamt kann \nsolche Feststellungen jedoch auch bezüglich anderer Staaten, die für eine Abschiebung in \nBetracht kommen, gewissermaßen „auf Vorrat\" treffen.\n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 \n\n34\n\n- 1 C 11.01 -, BVerwGE 115, 267 (272 f.), \n\n35\n\nund vom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 -, BVerwGE 118, 308 (311 f.); OVG NRW, Beschluss \nvom 29. September 2006 - 11 A 1138/05.A -, S. 3 \n\n36\n\ndes Beschlussabdrucks.\n\n37\n\nDavon abweichend ist der streitbefangene Bescheid jedoch dahin zu verstehen, dass das \nNichtvorliegen von Abschiebungshindernissen hinsichtlich des noch unbekannten \nHerkunftsstaates festgestellt worden ist. Dies ergibt sich aus seiner Begründung sowie der \nZielstaatsbezeichnung \"Herkunftsstaat\" und ist vom Bundesamt in der (letzten) mündlichen \nVerhandlung auch ausdrücklich klargestellt worden. In Fällen wie dem vorliegenden folgt der \nAusschluss der Bindungswirkung gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG allgemein aus der Funktion der \nin Rede stehenden besonderen Feststellung des Bundesamts. Mit dieser soll letztlich ebenso \nwie mit der Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung eine für die \nAusländerbehörde eindeutige und verbindliche Regelung getroffen werden, die der \nZuständigkeitsverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde bei der Behandlung \nerfolgloser Asylbewerber gerecht wird. Eine Feststellung, die von der Ermittlung des \nHerkunftsstaates des Klägers oder eines anderen Staates, in den er abgeschoben werden kann, \nabhängig ist, stellt aber keine hinreichend bestimmte Entscheidung über zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse dar und kann daher auch keine Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 \nAsylVfG entfalten.\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 \n\n39\n\n- 1 C 11.01 -, a. a. O., S. 273 f.\n\n40\n\n3. Der Kläger kann eine Verbesserung seiner Rechtsstellung durch eine Aufhebung der \nstreitbefangenen Feststellung zu § 53 AuslG auch im Hinblick auf die (formelle) Präklusion \nnach § 59 Abs. 4 AufenthG (§ 70 Abs. 3 AuslG) nicht erreichen. Die in § 59 Abs. 4 AufenthG \ngeregelten Rechtsfolgen knüpfen tatbestandlich nicht an die Unanfechtbarkeit der Feststellung \nin Bezug auf Abschiebungsverbote der in Rede stehenden Art an, sondern an die \nUnanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung. Diese ist bestandskräftig und nicht mehr \nGegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Zudem setzt der Ausschluss von \nEinwendungen nach § 59 Abs. 4 AufenthG, woran es hier fehlt, eine den gesetzlichen \nAnforderungen entsprechende Bezeichnung eines konkreten Zielstaates in der \nAbschiebungsandrohung voraus.\n\n41\n\nZu § 70 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, \n\n42\n\n343 (348).\n\n43\n\nDer Senat weist abschließend darauf hin, dass sich die vorliegende Sacherhaltsgestaltung \nwegen der Erklärung des Bundesamtes zur Ermessensausübung nach § 51 Abs. 5 VwVfG im \nSinne des Klägers maßgeblich von den Fällen unterscheidet, in denen das Bundesamt die \nFeststellung im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG auf einen unbekannten \nHerkunftsstaat bezieht und eine derartige Erklärung im Einzelfall nicht abgibt. Insoweit ist \nnämlich grundsätzlich von einem Rechtsschutzinteresse für ein entsprechendes \nAufhebungsbegehren auszugehen, weil zumindest zu besorgen ist, dass Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG im Fall einer späteren Konkretisierung des Zielstaates \nnur nach Maßgabe des § 51 VwVfG zu prüfen sein können.\n\n44\n\nHamb. OVG, Urteil vom 27. August 2002\n\n45\n\n- 3 Bf 415/01.A -, juris Rn. 26; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C \n42.99 -,\n\n46\n\na. a. O., S. 349.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-19/19-a-3230-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":13},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-19/19-a-3230-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257568","retrieved":"2026-07-09 02:21:52.374406+00:00"}}