{"status":"available","doknr":"OLD257566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0219.15A2568.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"15 A 2568/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C.----straße 93 (Gemarkung E. , \nFlur 41, Flur 268), das eine Fläche von 2407 qm aufweist und mit verschiedenen \nGebäuden bebaut ist. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33, der \nfür die Fläche ein Gewerbegebiet mit dreigeschossiger Bebaubarkeit festsetzt. Im \nWesten grenzt das Grundstück an einen Zweig der C.----straße , der früher ein Teil \nder alten N.------straße war. Im Süden grenzt es an die N.------straße . Im Osten liegt \nder ausgebaute Teil der C.----straße . Dieser Teil der C.----straße liegt auf der \nTrasse der ehemaligen Bundesstraße . Im Rahmen der Verlegung der \nBundesstraße im Jahre 1965 (heutiger Ostring) ist die C.----straße in diesem Bereich \ndurch Verfügung des Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 29. \nAugust 1969 zur Gemeindestraße abgestuft worden. Die Stadt E. hat keine \nAusbaumaßnahmen an dieser Straße bis zum hier streitigen Ausbau vorgenommen. \nAm 16. April 1996 beschloss der Stadtentwicklungs- und Umweltausschuss der Stadt \nE. , im Rahmen der Verlegung eines Kanals die C.----straße zwischen N.------\nstraße und dem Ausbauende, einem Wendehammer, auszubauen. Es sollten eine 6 \nMeter breite Fahrbahn hergestellt sowie Gehwege, Parkstreifen und Randstreifen \nangelegt werden. Eine Fläche vor dem klägerischen Grundstück, die Teil des \nStraßenflurstücks war, sollte nicht ausgebaut werden. Diese Fläche wurde später als \nFlurstück 383 ausparzelliert. Der Kläger erwarb sie im Jahre 2003. Die \nAusbauarbeiten wurden im Rahmen einer Ausschreibung an die Firma W. \nStraßen- und Tiefbau GmbH in E. vergeben, die das niedrigste Angebot \nabgegeben hatte. Die Kostenposition Baustelleneinrichtung betrug nach dem \nAngebot für den vergebenen Gesamtausbau, der die Kanalverlegung, den \nStraßenausbau des E1. Weges und der C.----straße betraf, 429.869,69 DM bei \neinem Gesamtaufwand von 2.192.256,25 DM. Auf den hier in Rede stehenden \nAusbau (Fahrbahn C.----straße ) entfielen nach der Endabrechnung von einem \ninsgesamt als umlagefähig angenommenen Aufwand ohne Mehrwertsteuer von \n346.089,45 DM 69.246,70 DM auf die Position Baustelleneinrichtung. Die \nAusbauarbeiten wurden am 3. Juli 1997 abgenommen. Am 28. November 2001 \nwurde die Widmung der C.----straße als Gemeindestraße im Amtsblatt der Stadt \nE. bekannt gemacht, wobei die Fläche des heutigen Flurstücks 383 von der \nWidmung ausgenommen war. Nach Erhebung einer Vorausleistung setzte der \nBeklagte durch Bescheid vom 29. November 2001 gegenüber dem Kläger einen \nStraßenbaubeitrag in Höhe von 16.853,27 DM fest für den Ausbau der Fahrbahn und \nder Straßenbeleuchtung der C.----straße , wobei er einen Gewerbezuschlag ansetzte \nund dreigeschossige Bebaubarkeit zugrunde legte. Für die übrigen \nAusbaumaßnahmen an der C.----straße wurde ein Erschließungsbeitragsbescheid \nerlassen. Den gegen den Straßenbaubeitragsbescheid erhobenen Widerspruch wies \nder Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2002 (zugegangen am \n7. Oktober 2002) zurück. \n\n3\n\nMit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter \ngegen den Straßenbaubeitragsbescheid. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der \nBeklagte den Bescheid wegen der geltend gemachten Kosten des Ausbaus der \nBeleuchtungsanlage am 12. Mai 2005 aufgehoben, soweit ein Beitrag vom mehr als \n15.673,54 DM gefordert wird. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache für \nerledigt erklärt.\n\n4\n\nDer Kläger hat vorgetragen: Da es sich bei der Straßenfläche früher um eine \nklassifizierte Straße gehandelt habe, könne weder ein Erschließungs- noch ein \nStraßenbaubeitrag gefordert werden. Jedenfalls sei eine Beitragsforderung verjährt \noder verwirkt, wobei auf den Zeitpunkt der Straßenabstufung abzustellen sei. Auf den \nBebauungsplan könne sich die Abrechnung ohnehin nicht stützen, da die \nFestsetzung eines Gewerbegebietes mit Dreigeschossigkeit unzulässig gewesen sei. \nEs habe sich um ein Mischgebiet mit Hotel und einer Vielzahl normaler Wohnungen \ngehandelt, die tatsächliche Bebauung des Grundstücks betrage zweieinhalb \nGeschosse. Darüber hinaus sei der Kläger erst im Jahre 2003 Eigentümer der \nParzelle 383 geworden, so dass diese Fläche der Veranlagung zur C.----straße \nseinerzeit entgegen gestanden habe. Diese Parzelle 383 sei zu verkehrlichen \nZwecken nicht benutzt worden. Jedenfalls müsse der Bescheid im Wege einer \nBilligkeitsentscheidung aufgehoben oder reduziert werden, da das Grundstück an \ndrei Straßen grenze, wobei auch schon für den Ausbau der übrigen Straßen Beiträge \ngefordert worden seien. Auch könne nicht das gesamte Grundstück der Veranlagung \nzu Grunde gelegt werden, da es im hinteren nach Westen ausgerichteten Teil von \nder veranlagten Straße wegen einer Brandwand nicht begehbar sei. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid vom 29. November 2001 betreffend einen \nStraßenbaubeitrag für das Grundstück C.----straße 93, Gemarkung E. , Flur 41, \nFlurstück 268 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober \n2002 \n\n7\n\n- soweit er noch anhängig ist - aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Schon vor 1965 habe eine Vereinbarung mit dem \nLandesbetrieb Straßenbau bestanden, im Falle einer Abstufung die frühere \nBundesstraße zu übernehmen. Ausbauarbeiten seien seitdem vom Beklagten an der \nverschlissenen Fahrbahn nicht vorgenommen worden. Soweit ein Vergabefehler \nwegen unzulässiger Mischkalkulation im Angebot der Firma W. Straßen- und \nTiefbau GmbH bei der Kostenposition Baustelleneinrichtung geltend gemacht werde, \nberühre dies nicht die Wirksamkeit des Vertragsschlusses. \n\n11\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n12\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nKlägers mit der er vorträgt: Sein Grundstück unterliege wegen des seinerzeit ihm \nnoch nicht gehörenden Flurstücks 383, das ein Sperrgrundstück dargestellt habe, \nnicht der Beitragspflicht für den Ausbau der C.----straße . Diese Fläche sei bis zum \nErwerb durch den Kläger unbefestigt und mit Grün bewachsen gewesen. Jedenfalls \nkönne aber der festgesetzte Beitrag seiner Höhe nach nicht aufrechterhalten bleiben. \nSchon die alte Bundesstraße sei erneuerungsbedürftig gewesen. Wäre die \nBundesstraße zum damaligen Zeitpunkt rechtszeitig ausgebaut worden, wäre \nnunmehr keine Beitragspflicht entstanden bzw. wäre eine Beitragspflicht später \nentstanden. Daher müsse zumindest anteilig der Beitrag, soweit die Liegezeit \nbetroffen war, die in die Zeit der Eigenschaft als Bundesstraße falle, dieser Zeit \nzugerechnet werden. Das Grundstück sei darüber hinaus in Folge der Lage an drei \nStraßen und wegen der konkreten Bebauung, die durch eine das Grundstück in zwei \nTeile trennende Brandschutzwand gekennzeichnet sei, in zwei wirtschaftliche \nEinheiten aufzuteilen, so dass nicht die gesamte Flurstücksfläche zu Grunde gelegt \nwerden dürfe. Auch habe kein Gewerbezuschlag angesetzt werden dürfen, da die \nAusweisung der Fläche als Gewerbegebiet im Bebauungsplan nichtig sei. Im \nZeitpunkt der Bauleitplanung seien entsprechende Gewerbebetriebe nicht vorhanden \ngewesen. Jedenfalls müsse wegen der vom Beklagten angenommenen \nDreifacherschließung ein Eckabschlag oder ein Billigkeitserlass gewährt werden. \nSchließlich müsse der Beitrag auch reduziert werden im Hinblick auf die unzulässige \nund vergaberechtswidrige Mischkalkulation für die Kostenposition \nBaustelleneinrichtung. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und den Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 29. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n2. Oktober 2002 und der Teilaufhebung vom 12. Mai 2005 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr nimmt auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug und trägt \nweiter vor: Die Fläche des an den Kläger veräußerten Flurstücks 383 sei seinerzeit \nöffentliche Verkehrsfläche gewesen und als Fahrbahn bzw. Parkfläche benutzt \nworden. Dass das klägerische Flurstück auch von der C.----straße erschlossen \ngewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass die aufstehenden Gebäude zu dieser \nStraße hin ausgerichtet und auch faktisch von dieser Straße erschlossen gewesen \nseien. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nzulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Beitragsbescheid ist \nrechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er \nkann sich auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG NRW) i.V.m. der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen \nnach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 29. Dezember 1988 (SBS) \nstützen. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt E. Beiträge zum Ersatz des Aufwandes \nu.a. für die Herstellung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und \nPlätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der erschlossenen \nGrundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. \n\n21\n\nDie Beitragspflicht für die nachmalige Herstellung der verschlissenen Fahrbahn \nist gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW mit der endgültigen Herstellung der Straße, \nd.h. mit der Abnahme der Ausbauarbeiten, am 3. Juli 1997 entstanden. \n\n22\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit der Abnahme OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember \n2007 - 15 B 1837/07 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 31. Januar \n2000 - 15 A 290/00 -, NWVBl. 2000, 372 (373). \n\n23\n\nAuf den Zeitpunkt der Widmung der C.----straße durch den Beklagten vom \n26. November 2001 kommt es nicht an. Allerdings regelt § 1 SBS nur eine \nBeitragspflicht für Anlagen im Bereich öffentlicher Straßen. Damit sind \nstraßenrechtlich öffentliche Straßen gemeint. \n\n24\n\nVgl. zur Auslegung einer solchen Satzungsvorschrift OVG NRW, Urteil vom \n25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl. 2007, 150 (151); Beschluss vom \n14. November 1997 - 15 A 529/95 -, OVGE 46, 220 f.\n\n25\n\nDie C.----straße im hier betroffenen Bereich war jedoch auch vor dieser \nWidmung bereits gewidmet. Bis zum Jahre 1969 war auf der Trasse nämlich die \nBundesstraße vorhanden, die im hier streitgegenständlichen Bereich durch \nVerfügung des Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 29. August \n1969 zur Gemeindestraße abgestuft wurde. Aus der Abstufung ergibt sich, dass die \nStraße gewidmet war. Abstufung, also eine Form der Umstufung, bedeutet nämlich, \ndass der Straße unter Aufrechterhaltung der Eigenschaft als öffentliche Straße die \nZugehörigkeit zu einer neuen Straßenklasse verliehen wird, während allein die \nEinziehung die Widmung als öffentliche Straße aufhebt. \n\n26\n\nVgl. § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes; Herber, in: Kodal, \nStraßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 9 Rn. 8 und Kapitel 10 Rn. 14.\n\n27\n\nDie Verfügung des Ministers vom 29. August 1969 differenziert genau zwischen \nden bloß abgestuften und den eingezogenen Teilen der Bundesstraße. Daraus ergibt \nsich, dass hinsichtlich des in die Straßenbaulast der Gemeinde übergegangene Teils \nder Bundesstraße als Gemeindestraße die Widmung aufrecht erhalten worden ist. \n\n28\n\nDer Kläger ist mit seinem Grundstück beitragspflichtig, da er die die \nBeitragspflicht begründende vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nausgebauten Anlage hat (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Unmittelbar an der \nausgebauten Straße liegende Grundstücke sind beitragsrechtlich relevant \nerschlossen, wenn bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren \nwerden kann und sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen \nliegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten \nwerden können. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, S. 7 f. des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 26. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, \n808.\n\n30\n\nDiese Voraussetzungen lagen vor. Die Fläche der heute dem Kläger gehörenden \nParzelle 383 war Teil der Straßenparzelle 242 und diente damit der Erschließung des \nklägerischen Grundstücks. Das deckt sich mit den tatsächlichen Verhältnissen: Das \n1987/88 errichtete Gebäude C.----straße 93 ist mit seinem Haupteingang zum hier \nausgebauten Teil der C.----straße ausgerichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - \nwie der Kläger behauptet - die Fläche befestigt oder bewachsen war. Dass ein \nBetreten der Fläche nicht möglich gewesen sei, wird jedenfalls vom Kläger nicht \nbehauptet. Es widerspräche auch dem vom Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat vorgelegten Luftbild. Von einem Sperrgrundstück, wie \nes der Kläger darstellt, kann daher keine Rede sein. \n\n31\n\nAuch die rechtliche Möglichkeit einer fingierten Widmung hat im Rahmen des \nabgerechneten Ausbaus nicht zu einer Entwidmung der Fläche vor dem klägerischen \nGrundstück geführt. Zwar gilt nach § 6 Abs. 8 des Landesstraßengesetzes dann, \nwenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird, der \nneue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe ohne weitere Förmlichkeiten als \ngewidmet. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass bei einem verschmälerten \nStraßenausbau der nicht mehr ausgebaute Teil der Straße automatisch entwidmet \nwürde. Das gibt schon der Wortlaut nicht her. Aber auch mit Rücksicht auf den \nStraßenanliegergebrauch (§ 14 a StrWG NRW) und die Ersatz- und \nEntschädigungspflichten des Trägers der Straßenbaulast bei Zugangs- und \nZufahrtsunterbrechungen durch Einziehung (§ 20 Abs. 5 StrWG NRW) verbietet sich \neine automatische Einziehung. \n\n32\n\nDie Beitragspflicht ist auch in der durch den angegriffenen Bescheid geltend \ngemachten Höhe entstanden. Der Beklagte hat dem Bescheid das richtige \nGrundstück zugrunde gelegt, nämlich das Flurstück 268. Ein der Beitragspflicht \nunterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist die \nwirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der \nGrundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. \nAusgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind \nGrundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche \nEinheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung \neiner wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. \nDie Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche \nEinheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der \nzulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen \nwie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen \nGesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten \nBaugebiet und in den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der \nbaulichen Nutzung ab. Dabei ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, was \nder Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 2006 - 15 A 3256/03 -, S. 9 f. des \namtlichen Umdrucks. \n\n34\n\nAuch jenseits der Regelungen eines Bebauungsplans hat der Senat Kriterien \nentwickelt, nach denen namentlich übergroße Grundstücke in wirtschaftliche \nEinheiten aufzuteilen sind. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 - 15 A 4358/06 -, S. 3 f. des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 2. September 2003 - 15 A 1982/03 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks. \n\n36\n\nHier gibt es keinen Gesichtspunkt, der dazu zwänge, statt des Flurstücks 268 von \neiner kleineren wirtschaftlichen Einheit auszugehen. Das Flurstück ist mit 2407 m2 für \nein Gewerbegrundstück nicht übergroß. Der Bebauungsplan lässt durch seine \nFestsetzungen, insbesondere die festgesetzten Baugrenzen, keine kleineren \nwirtschaftlichen Einheiten erkennen. Die verwirklichten Baugenehmigungen sprechen \ndafür, dass das gesamte Flurstück als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen ist: Es \nliegt eine zusammenhängende Bebauung vor, die - ausgehend von einer Tankstelle - \nkontinuierlich anwachsend aus mehreren Hallen, Betriebswohnungen und einem \nGeschäftshaus besteht. Eine den Baugenehmigungen zu entnehmende Zuordnung \nbestimmter abgegrenzter Grundstücksteile zu bestimmten selbständigen \nBauvorhaben kann nicht festgestellt werden. So beantragte der Kläger unter dem 2. \nJuli 2001 für das im westlichen Grundstücksteil gelegene Bürogebäude die \nbauplanungsrechtliche Genehmigung, es in eine Betriebswohnung umbauen zu \ndürfen. Als Baugrundstück werden im Antrag die Flurstücke 192, 268 und 242 \ngenannt, also sogar die noch nicht im Eigentum des Klägers befindliche \nStraßenfläche auf der Ostseite des Grundstücks. Der Vorbescheid ist antragsgemäß \nunter Nennung dieser Flurstücke ergangen. Der Kläger selbst sieht also für ein \nBauvorhaben im Westteil des Grundstücks selbst noch nach Entstehen der \nBeitragspflicht nicht nur das Flurstück 268, sondern sogar noch Flächen östlich \ndavon als das Baugrundstück an. Auch die Geschichte der Flurstücke spricht dafür, \nzumindest das Flurstück 268 nicht in kleinere wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen: \nDas Geschäfts- und Bürohaus im östlichen Teil an der ausgebauten Straße befand \nsich früher auf der eigenständigen Parzelle 140. Noch 1990/91, als im westlichen Teil \ndie Halle und das Bürogebäude errichtet wurden, stellte sich die Flurstückssituation \nso dar. Damals gab es nach der damaligen Flurstückssituation und der \nGelbeintragung im zur Baugenehmigung für die Bebauung im westlichen Teil \ngehörenden Lageplan Anhaltspunkte dafür, dass dieses Flurstück 140 eine \neigenständige wirtschaftliche Einheit war. Dieses Flurstück wurde dann jedoch, und \nzwar spätestens bis Februar 1997, also noch vor Entstehung der Beitragspflicht, mit \nden westlichen Flurstücken zum veranlagten Flurstück 268 vereinigt. Spätestens \ndamit entfiel ein Grund für die Aufteilung dieses Flurstücks in kleinere wirtschaftliche \nEinheiten. Auch der vom Kläger in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt einer \nunüberwindlichen Brandwand trägt nicht. Diese ist allein als nördliche \nGrundstücksabgrenzung zu dem dort vorhandenen Hotelbetrieb angeordnet. Die \nExistenz einer weiteren Brandwand im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht \nwurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht substantiiert \nbehauptet. \n\n37\n\nDie satzungsrechtlichen Maßstäbe sind richtig angewandt worden. Insbesondere \ndurfte dafür der Bebauungsplan Nr. 33 zugrunde gelegt werden. Soweit der Kläger \ndessen Unwirksamkeit geltend macht, kann eine solche nicht festgestellt werden. \nSchon der Vortrag des Klägers, wonach das Gelände bei Erlass des \nBebauungsplanes als ein Mischgebiet einzustufen gewesen sei, begründet keine \nNichtigkeit des Bebauungsplans. Eine Gemeinde ist bauplanungsrechtlich nicht \ngezwungen, ein bislang unbeplantes Gebiet als ein solches Baugebiet auszuweisen, \nwie es seiner aktuellen Bebauung entspricht. Im übrigen wären Abwägungsmängel \nheute unbeachtlich: Gegen den Bebauungsplan sind darauf bezogene Rügen nicht \ngeltend gemacht worden. Das wäre aber binnen sieben Jahren nach dem 1. Juli \n1987 erforderlich gewesen (§ 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches i.d.F. der \nBekanntmachung vom 8. Dezember 1986 - BGBl. I S. 2253).\n\n38\n\nVgl. dazu, dass die nach Satz 2 dieser Vorschrift angeordnete ortsübliche \nBekanntmachung dieser Rechtsänderung nur deklaratorischer Natur ist, BVerwG, \nBeschluss vom 8. Mai 1995 - 4 NB 16.95 -, NVwZ 1996, 372 (373); OVG NRW, Urteil \nvom 28. Juni 1995 - 7a D 48/93.NE -, NVwZ-RR 1996, 192.\n\n39\n\nDer Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand richtig angesetzt. Keinerlei \nbeitragsrechtliche Bedeutung hat die Auffassung des Klägers, die im Jahre 1969 zur \nGemeindestraße abgestufte Bundesstraße sei bereits verschlissen gewesen und aus \ndiesem Grunde sei der Ausbauaufwand ganz oder anteilig dem Bund zuzurechnen. \nFür eine solche Aufwandsverminderung gibt es keinen Anlass. Beitragsfähig ist der \nAufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im \nRahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, NWVBl. \n2006, 231.\n\n41\n\nDas ist hier der gesamte geltend gemachte Aufwand. Eine Gemeinde ist nicht \nverpflichtet, im Rahmen einer Abstufung nur solche Straßen in die eigene Baulast zu \nübernehmen, die nicht verschlissen sind. Erst Recht haben die Anlieger keinen \nAnspruch darauf, dass der Straßenbaulastträger einer Bundesfernstraße vor einer \nAbstufung die Straße nachmalig herstellt.\n\n42\n\nDer Aufwand ist auch nicht mit Rücksicht auf die in den beitragsfähigen Aufwand \neingeflossenen Kosten für die Baustelleneinrichtung zu kürzen. Dabei ist \nunerheblich, ob die Ausbauarbeiten unter Verstoß gegen Vorschriften des \nVergaberechts vergeben wurden. Wie oben ausgeführt, ist für die Beitragsfähigkeit \nvon Aufwand allein maßgeblich, ob er durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des \nBauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. \nDie Vergaberechtswidrigkeit alleine stellt die Erforderlichkeit von Aufwand nicht in \nFrage, vielmehr ist das nur dann der Fall, wenn die Vergaberechtswidrigkeit zu einem \nerhöhten Aufwand geführt hat, etwa wenn statt des wirtschaftlichsten Angebots ein \nAngebot zu unangemessenem Preis zum Zuge kommt (§§ 2 Nr. 1 Satz 1, 25 Nr. 3 \nAbs. 1 und Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A \n- VOB/A -). \n\n43\n\nVgl. dazu, dass auch im Gebührenrecht ein Vergaberechtsverstoß alleine nicht \ndazu führt, dass der betreffende Aufwand nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt \nwerden dürfte, OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, NRWE \nRn. 165.\n\n44\n\nEin solcher aufwandrelevanter Vergaberechtsverstoß steht hier nicht in Rede. \nDer in der Tat auffällig hohe Betrag für die Position Baustelleneinrichtung, der fast \n20 % des Gesamtangebotspreises umfasst, ist ein Hinweis auf eine unzulässige \nMischkalkulation, die gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 \nVOB/A zum Ausschluss des Angebots führt. \n\n45\n\nVgl. zu einer solchen Konstellation OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n2. Januar 2006 - 1 Verg 6/05 -, Juris.\n\n46\n\nEine - hier unterstellte - Mischkalkulation mag zu einer unzulässig \nintransparenten und gleichheitswidrigen Vergabe geführt haben. Es ist aber nicht \nerkennbar, dass dadurch höherer Aufwand entstanden ist. Die übrigen Angebote \nsetzen zum Teil zwar deutlich niedrigere Preise für die Position Baustelleneinrichtung \nan (zwischen 25.000 und 839.042,50 DM). Jedoch ist der Gesamtpreis des zum \nZuge gekommenen Anbieters W. Straßen- und Tiefbau GmbH noch immer so \nniedrig, dass selbst dann, wenn diesem Gesamtpreis einschließlich der \nKostenposition Baustelleneinrichtung der jeweilige Preis für die Baustelleneinrichtung \nder Konkurrenzangebote hinzugefügt würde, das so erhöhte Angebot der W. \nStraßen- und Tiefbau GmbH immer noch günstiger als das jeweilige \nKonkurrenzangebot wäre. Damit kann nicht festgestellt werden, dass der geltend \ngemachte Aufwand zum Teil nicht erforderlich und damit nicht beitragsfähig wäre. \n\n47\n\nDer angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger \neinen Anspruch auf teilweisen Erlass des Beitrags wegen des Umstandes hätte, dass \ndas klägerische Grundstück von drei Straßen erschlossen wird. Dies kann zwar nach \nLage des einzelnen Falles unbillig sein, sodass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a \nKAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung ein Anspruch auf Billigkeitserlass \nbestehen kann. \n\n48\n\nVgl. zum Gesichtspunkt der Dreifacherschließung als Umstand, der einen \nAnspruch auf Billigkeitserlass begründen kann, OVG NRW, Beschluss vom \n17. Januar 2003 - 15 A 169/03 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom \n14. August 2000 - 15 A 3873/00 -, S. 3 ff. des amtlichen Umdrucks.\n\n49\n\nIndes würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides führen, \nvielmehr ist der Erlassanspruch in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen \nund gegebenenfalls in Form einer Verpflichtungsklage gerichtlich durchzusetzen. \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 15 A 2922/04 -, S. 10 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, \n188 (190).\n\n51\n\nDas ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-19/15-a-2568-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-19/15-a-2568-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257566","retrieved":"2026-07-09 02:21:52.198647+00:00"}}