{"status":"available","doknr":"OLD257606","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0218.6B33.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-18","aktenzeichen":"6 B 33/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 28. Dezember 2007 mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners zu 2. wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten erster Instanz tragen der Antragsteller zu zwei Dritteln und der \nAntragsgegner zu 2. zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in \nerster Instanz trägt der Antragsgegner zu 2. zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Antragsgegners zu 1. in erster Instanz trägt der Antragsteller. Im Übrigen tragen die \nBeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst. Die Gerichtskosten zweiter \nInstanz tragen der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2. jeweils zur Hälfte. Die \naußergerichtlichen Kosten des Antragstellers in zweiter Instanz trägt der Antragsgegner zu 2. \nzur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. in zweiter Instanz trägt \nder Antragsteller. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. ist die einstweilige Anordnung des \nVerwaltungsgerichts unter Einschluss der gegenüber dem Antragsgegner zu 2. ergangenen \nFeststellung aufzuheben. Über das Antragsbegehren kann beiden Antragsgegnern gegenüber \nnur einheitlich entschieden werden. Dementsprechend ist der Antragsgegner zu 1. berechtigt, \ndie Feststellung des Verwaltungsgerichts aus eigenem Recht und uneingeschränkt \nanzufechten. \n\n3\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nVwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern oder dass die einstweilige Anordnung aus anderen Gründen \nnötig erscheint.\n\n4\n\nDer Senat entscheidet auf Grund einer Folgenabwägung. Dabei bleibt ungeklärt, ob das in \nder Hauptsache zu verfolgende Klagebegehren des Antragstellers, nämlich festzustellen, dass \ner nicht kraft Gesetzes am 1. Januar 2008 auf den Antragsgegner zu 2. als neuen Dienstherrn \nübergegangen ist, voraussichtlich Erfolg haben wird oder nicht. Eine solche Vorgehensweise \nist geboten, wenn die sich in der Hauptsache stellenden Rechtsfragen im Rahmen des \nEilverfahrens nicht in der Weise vertiefend behandelt werden können, dass eine zuverlässige \nBeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich erscheint.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96 -, ZBR 1996, 334, \nvom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217, und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR \n569/05 -, NVwZ 2005, 927.\n\n6\n\nDas ist hier der Fall.\n\n7\n\nIn der Hauptsache wird insbesondere zu prüfen sein, ob das Gesetz zur Eingliederung der \nVersorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art. 1 des Zweiten \nGesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007, GVBl NRW, \n482 - Eingliederungsgesetz -), dessen § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 nach \ndem Willen des Gesetzgebers einen Übergang des Antragstellers auf den Antragsgegner zu 2. \nals neuen Dienstherrn bewirkt haben soll, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine solche \nPrüfung erfordert nach derzeitiger Einschätzung eine - dem Hauptsacheverfahren \nvorbehaltene - eingehende Befassung mit den folgenden Fragen: \n\n8\n\nDer Befugnis des Landesgesetzgebers, den Übergang der Beamten der Versorgungsämter \nauf die im Eingliederungsgesetz näher bezeichneten kommunalen Körperschaften gesetzlich \nzu bestimmen, könnte § 128 BRRG entgegenstehen. Diese Vorschrift regelt den Übertritt und \ndie Übernahme von Beamten bei der Umbildung von Körperschaften und in den Fällen, in \ndenen Aufgaben von einer Körperschaft auf eine oder mehrere andere Körperschaften \nübergehen. Ob, wie der Antragsgegner zu 1. meint, ein Fall des Art. 125a Abs. 1 GG vorliegt, \n§ 128 BRRG durch landesrechtliche Vorschriften ersetzt werden kann und durch das \nEingliederungsgesetz ersetzt worden ist, bedarf der näheren Untersuchung. Voraussetzung \ndafür ist, dass eine Vorschrift mit dem Inhalt des § 128 BRRG nach den grundgesetzlichen \nRegelungen über die Gesetzgebungskompetenz heute nicht mehr als Bundesgesetz erlassen \nwerden könnte. Dies lässt sich nicht ohne eine vertiefte Auseinandersetzung mit Art. 74 Abs. \n1 Nr. 27 GG beantworten, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur \nRegelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder überträgt. Was Statusrechte \nund -pflichten im Sinne dieser Norm sind und ob die von § 128 BRRG geregelten \nSachverhalte hierunter fallen, ist bislang nicht abschließend geklärt. Bejaht man eine \nfortbestehende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, ist das Land nur in den engen Grenzen \ndes Art. 125b Abs. 1 GG zur Gesetzgebung befugt. Unter dieser Voraussetzung wäre zu \nklären, ob § 128 BRRG Raum für die durch das Eingliederungsgesetz getroffenen Regelungen \nlässt. \n\n9\n\nSoweit danach noch von Bedeutung, bedarf es weiter der Prüfung, ob die §§ 9 ff. \nEingliederungsgesetz, die den gesetzlichen Übergang der Beamten auf die kommunalen \nKörperschaften regeln, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden \nBestimmtheitsgebot genügen. Danach müssen gesetzliche Tatbestände so präzise formuliert \nsein, dass ein Normadressat, weil die Folgen für ihn vorhersehbar und berechenbar sind, sein \nHandeln darauf einrichten kann. \n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, und vom \n27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130.\n\n11\n\nOb die §§ 9 ff. Eingliederungsgesetz den Übergang der Beamten hinreichend präzise \nregeln, ist nicht unzweifelhaft, weil sich in der überwiegenden Zahl der erfassten Fälle dem \nGesetzestext nicht unmittelbar entnehmen lässt, welche Beamten auf welche Körperschaften \nübergehen. Das gilt vor allem für die Gruppe von Beamten, zu der auch der Antragsteller \nzählt, die bei den Versorgungsämtern Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 Eingliederungsgesetz \nwahrgenommen haben. \n\n12\n\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz sieht vor, dass in diesen Fällen der gesetzliche \nÜbergang „nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und der §§ 11 bis 21\" erfolgt. Aus den §§ 11 \nbis 21 Eingliederungsgesetz ergibt sich aber nicht eindeutig, welche Beamten auf die \nkommunalen Körperschaften übergehen. Die Beamten sollen nur auf die Körperschaften \nübergehen, „soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist\". Das wirft die Frage auf, \nwelche Beamten von dem Übergang ausgenommen sein sollen. Für die Beamten, die bei den \nVersorgungsämtern Aufgaben nach den §§ 2 und 5 Eingliederungsgesetz wahrgenommen \nhaben, ist zudem fraglich, auf welche kommunale Körperschaft sie übergehen, weil lediglich \nder „anteilige\" Übergang auf - verschiedene - neue Aufgabenträger geregelt wird. \n\n13\n\nUnbedenklich wäre all das, wenn der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften nur die \nrechtlichen Grundlagen für in jedem Einzelfall zu erlassende Übernahmeverfügungen hätte \nbereitstellen wollen. Das aber ist nicht der Fall; bezweckt ist nach dem eindeutigen \nGesetzeswortlaut ein Übergang „kraft Gesetzes\" (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz). \n\n14\n\nDie in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Absätze 3 und 4 beantworten die \nvorgenannten Fragen ebenfalls nicht. Allerdings sieht § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz vor, \ndass der Personalübergang auf der Grundlage eines Zuordnungsplans vorbereitet wird. Ein \nsolcher Zuordnungsplan ist vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) \nerstellt worden und lag zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs am 1. Januar 2008 vor. In \ndiesem Zuordnungsplan wurden die einzelnen Beamten namentlich auf bestimmte \nAufgabenträger verteilt. Sieht man den Zuordnungsplan als Konkretisierung des \nGesetzestextes, stand im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs fest, welcher Beamte auf welche \nKörperschaft übergehen sollte. Dass der Zuordnungsplan alle Bedenken gegen die \nBestimmtheit des Eingliederungsgesetzes auszuräumen vermag, ist damit aber nicht gesagt. \nDas Verwaltungsgericht Minden hat in dem angefochtenen Beschluss insoweit angenommen, \ndas Eingliederungsgesetz stelle nicht sicher, dass der Zuordnungsplan den Betroffenen \nzugänglich sei. Die Zugänglichkeit sei nur dann in zumutbarer Weise gewährleistet, wenn die \nverweisende Norm nicht nur die in Bezug genommene Regelung nach Gegenstand und Datum \nausreichend kennzeichne, sondern auch die genaue Fundstelle oder Bezugsquelle angebe. \nDiesen Anforderungen genüge § 9 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungsgesetz nicht. Die Bedenken \ndes Verwaltungsgerichts Minden sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.\n\n15\n\nNicht zweifelsfrei ist in diesem Zusammenhang außerdem, ob eine Maßnahme der \nVerwaltung in der gewählten Form in eine gesetzliche Regelung einbezogen werden und \ndadurch deren Inhalt mit festlegen darf. Als problematisch erscheint es, dass der Gesetzgeber \neinerseits der Verwaltung die Zuordnungen der Beamten im Einzelfall überlässt, er \nandererseits diese Entscheidungen aber gleichzeitig durch Einbindung des Zuordnungsplans \nin das Eingliederungsgesetz in den Rang eines formellen Gesetzes erhebt. \n\n16\n\nWird unterstellt, dass die Einbindung des Zuordnungsplans in das Eingliederungsgesetz \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, könnte dessen ungeachtet der in Bezug \ngenommene Zuordnungsplan seinerseits an Fehlern leiden, die es möglicherweise \nausschließen, ihn als wirksame Grundlage für den Personalübergang am 1. Januar 2008 \nanzusehen. Ein solcher Fehler des Zuordnungsplans könnte, was das Verwaltungsgericht \nMünster in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 4 L 684/07 - angenommen hat, darin \nliegen, dass er ohne die erforderliche Zustimmung des Hauptpersonalrats für den \nGeschäftsbereich des MAGS zustande gekommen ist. \n\n17\n\nNimmt man an, dass dies zutrifft, ist damit noch nicht geklärt, ob der Zuordnungsplan \nmöglicherweise als vorläufige Regelung gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW rechtlich \nverbindlich war und aus diesem Grund wirksam in Bezug genommen werden konnte.\n\n18\n\nDie nach allem vorzunehmende Folgenabwägung ergibt, dass die begehrte einstweilige \nAnordnung nicht ergehen kann. Die Nachteile, die sich für den Antragsteller ergäben, wenn \nsich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die gesetzliche Regelung unwirksam \nund er deshalb nicht in den Dienst des Antragsgegners zu 2. übergetreten ist, überwiegen \nnicht die Nachteile, die der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einem Unterliegen des \nAntragstellers im Hauptsacheverfahren mit sich brächte. \n\n19\n\nErginge die einstweilige Anordnung, hätte der Antragsteller bei dem Antragsgegner zu 2. \nkeinen Dienst zu leisten. Das hätte zur Folge, dass die auf den Antragsgegner zu 2. nach § 4 \nAbs. 1 Eingliederungsgesetz übergegangenen Aufgaben insoweit nicht erfüllt würden, bis \nErsatz für den Antragsteller gefunden wäre. Darüber hinaus drohten finanzielle Schäden zu \nLasten der Allgemeinheit. Der Antragsteller würde - unter Umständen bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache - alimentiert, ohne dass er beschäftigt werden könnte. Ein \nEinsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz käme schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser \nnach Auflösung des Versorgungsamtes Bielefeld nicht mehr vorhanden ist. Ob der \nAntragsteller möglicherweise, etwa im Wege der Abordnung, bei anderen Dienstherren \neingesetzt werden könnte, hängt von ungewissen Faktoren ab, insbesondere dem konkreten \nBedarf und dem Einverständnis der anderen Dienstherren. Zudem läge darin nur eine weitere \nMaßnahme zur Abmilderung der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Anordnung, so dass \ndie Möglichkeit eines anderweitigen Einsatzes für die Folgenabwägung nur von sekundärer \nBedeutung ist. Da eine unterbliebene Arbeitsleistung nicht nachgeholt werden kann, könnte \nder entstandene Schaden bei einem Obsiegen der Antragsgegner in der Hauptsache \nnachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Zudem müsste der Antragsgegner zu 2. für den \nAntragsteller wohl eine Ersatzkraft einstellen, weil der Aufgabenzuwachs aufgrund des \nEingliederungsgesetzes ihm keine andere Wahl ließe. \n\n20\n\nDiese Folgen gewinnen mit Blick darauf, dass es sich bei der Zuordnungsentscheidung \nnicht um eine nur auf den Antragsteller bezogene individuelle Personalmaßnahme handelt, \nsondern sämtliche Beamte der nordrhein-westfälischen Versorgungsverwaltung von der \nOrganisationsmaßnahme betroffen sind, zusätzliches Gewicht. Eine beträchtliche Zahl von \nBeamten geht bereits derzeit im Wege des Eilrechtsschutzes gegen den Dienstherrenwechsel \nnach dem Eingliederungsgesetz vor. Würden alle oder ein wesentlicher Teil für die Aufgaben \nder Versorgungsverwaltung nicht mehr zur Verfügung stehen, so wäre das öffentliche \nInteresse an einer funktionsfähigen Versorgungsverwaltung in besonderem Maße gefährdet. \n\n21\n\nDemgegenüber entstehen dem Antragsteller bei Ablehnung seines Begehrens auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine gewichtigen Nachteile. Die Folgenabwägung \nkönnte nur dann zu seinen Gunsten ausgehen, wenn es für ihn eine besondere Härte bedeuten \nwürde, sich bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache so behandeln zu lassen, als sei er auf \nden Antragsgegner zu 2. übergegangen. Dieser Maßstab ist anzulegen, weil die durch das \nEingliederungsgesetz zum 1. Januar 2008 bewirkten organisatorischen Veränderungen, \nnämlich die Verlagerung der Verwaltungsaufgaben, ein besonderes öffentliches Interesse an \ndem sofortigen Übertritt auch des Antragstellers auf den Antragsgegner zu 2. begründen. Dem \nkann der Antragsteller persönliche Belange nur ausnahmsweise entgegenhalten. \n\n22\n\nEin Ausfluss des Beamtenverhältnisses ist es, dass der Beamte seine privaten Interessen \ndem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung grundsätzlich \nunterzuordnen hat und insoweit auch persönliche Beeinträchtigungen, die sich aus \norganisatorischen Änderungen ergeben, in einem gewissen Maße hinnehmen muss. \nAusgehend davon wird den persönlichen Belangen des Beamten beispielsweise im \nAnwendungsbereich des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG nur ausnahmsweise der Vorrang im \nvorläufigen Rechtsschutz eingeräumt. Der Beamte kann in diesen Fällen bei offenem \nAusgang der Hauptsache die sofortige Vollziehung der angefochtenen Maßnahme nur \nverhindern, wenn sie für ihn besonders schwerwiegende Nachteile mit sich bringt. Aus der in \n§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung wird \nhergeleitet, dass bei Versetzungen und Abordnungen generell dem besonderen öffentlichen \nVollzugsinteresse der Vorrang eingeräumt ist. Ein entsprechender Maßstab muss bei einer im \nRahmen des § 123 VwGO anzustellenden Folgenabwägung gelten, wenn das besondere \nöffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung einer durch gesetzliche Regelung \nangeordneten beamtenrechtlichen Organisationsmaßnahme positiv festgestellt werden \nkann.\n\n23\n\nDas ist aufgrund der durch das Eingliederungsgesetz zum 1. Januar 2008 angeordneten \nund inzwischen umgesetzten organisatorischen Veränderungen in der nordrhein-westfälischen \nVersorgungsverwaltung der Fall. Die bislang von den Versorgungsämtern wahrgenommenen \nAufgaben sind nach Maßgabe des Eingliederungsgesetzes auf die neuen Aufgabenträger \nübergegangen. Die Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung setzt deshalb auch den \nsofortigen Übergang des Personals voraus. \n\n24\n\nDem Antragsteller ist es auch vor dem Hintergrund seiner persönlichen \nLebensverhältnisse zumutbar, den im Eingliederungsgesetz bestimmten Dienstherrenwechsel \nvorläufig gegen sich gelten zu lassen. Besonders schwerwiegende Nachteile in Bezug auf \nseine Besoldungs-, Beihilfe- oder Versorgungsansprüche sind angesichts der Regelungen des \n§ 23 Abs. 2 und 9 Eingliederungsgesetz nicht zu erwarten. Der Antragsteller hat auch nicht \nglaubhaft gemacht, dass es ihm nicht zuzumuten ist, seinen Dienstpflichten bei dem \nAntragsgegner zu 2. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nachzukommen. Er führt \nlediglich den täglichen Weg zu seinem neuen Arbeitsplatz in Münster ins Feld. Insoweit liegt \ndie Schwelle dessen, was einem Beamten noch zugemutet werden kann, jedoch \nvergleichsweise hoch. Insbesondere Beamte im Dienst des Landes müssen im Hinblick auf \ndie §§ 28, 29 LBG NRW damit rechnen, dass sich ihr Dienstort verändert. Realisiert sich \ndieses Risiko für den Beamten, muss er persönliche Härten grundsätzlich in Kauf nehmen \noder ihnen im Rahmen des Zumutbaren durch Veränderungen seiner privaten \nLebensumstände begegnen. Die tägliche Bewältigung der hier in Rede stehenden Strecke \nzwischen Wohnort und Arbeitsplatz kann von dem Antragsteller danach jedenfalls für die \nDauer des Hauptsacheverfahrens verlangt werden. Selbst wenn die dafür aufzuwendende \nFahrtzeit bis zu zwei Stunden pro Strecke in Anspruch nehmen sollte, bedeutet das für sich \ngenommen keine besondere Härte. Sonstige Härten, die sich im Zusammenhang mit der \nVerlängerung des Weges zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ergeben könnten, sind nicht \nersichtlich. Auch unzumutbare finanzielle Aufwendungen sind insoweit nicht zu befürchten, \nzumal der Antragsteller ausweislich der Ausführungen des Antragsgegners zu 1. in der \nBeschwerdebegründung Trennungsentschädigung erhalten wird. \n\n25\n\nSoweit der Antragesteller vorträgt, die Zuordnung im Einzelfall führe zu einem sozialen \nUngleichgewicht, kann dies im Rahmen der Folgenabwägung keine Berücksichtigung finden. \nGegenstand der Folgenabwägung ist nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des \nZuordnungsplans, sondern nur die Ermittlung und Gewichtung der den Antragsteller \nindividuell treffenden Nachteile. Ebenfalls nicht von Belang ist die von dem Antragsteller \nangeführte verpasste Chance einer Beförderung in ein Amt nach A 12 BBesO. Der \nAntragsteller weist selbst darauf hin, dass dies nicht Folge seines Übergangs, sondern bereits \nFolge der - hier nicht in Streit stehenden - Auflösung des Versorgungsamts Bielefeld war. \n\n26\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners zu 2. bleibt erfolglos. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO prüft das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nur die dargelegten \nGründe, die hier keine Veranlassung geben, den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts zu ändern. Zentrales Argument der Beschwerdebegründung des \nAntragsgegners zu 2. ist die Behauptung, der Eilantrag sei zu Unrecht gegen ihn gerichtet, \nweil er weder im Zeitpunkt der Erstellung des Zuordnungsplans Dienstherr des Antragstellers \ngewesen sei noch verantwortlich daran mitgewirkt habe. Diese Argumentation stellt die \nerstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Dem Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes liegt keine beamtenrechtliche Maßnahme des Antragsgegners zu 1. zugrunde \nmit der Folge, dass nur dieser als (ehemaliger) Dienstherr der richtige Antragsgegner wäre. \nDer Antragsteller wehrt sich vielmehr gegen den im Eingliederungsgesetz vorgesehenen \ngesetzlichen Übergang. Der Antragsteller hat ein schutzwürdiges Interesse daran, das in der \nHauptsache zu verfolgende Feststellungsbegehren und damit auch den Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gegen den im Eingliederungsgesetz bestimmten neuen \nDienstherrn zu richten, zumal dieser nach dem Gesetz berechtigt wäre, vom Antragsteller die \nErfüllung seiner Dienstpflichten am neuen Dienstort zu verlangen. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1, 159 VwGO, \n§ 100 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 \nAbs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n28\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-18/6-b-33-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125b","ref_norm":"125b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-18/6-b-33-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257606","retrieved":"2026-07-09 02:21:55.418782+00:00"}}