{"status":"available","doknr":"OLD257605","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0218.6B147.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-18","aktenzeichen":"6 B 147/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht \nDüsseldorf erhobenen Klage 13 K 6316/07 gegen die Zuordnung der Antragstellerin zur Stadt \nE. gerichtete Antrag ist unzulässig. Er ist nicht statthaft, da die Feststellung der \naufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO \nnur in Betracht kommt, wenn in der Hauptsache ein Verwaltungsakt angefochten wird (vgl. § \n80 Abs. 1 VwGO). Der in der Hauptsache in Streit stehende Dienstherrenwechsel ist jedoch \nnicht durch Verwaltungsakt geregelt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der durch das \nMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) \nerstellte Zuordnungsplan und die darin enthaltene auf die Antragstellerin bezogene \nZuordnungsentscheidung seien bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes zur \nEingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art. 1 \ndes Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007, \nGVBl NRW, 482 - Eingliederungsgesetz -) als Verwaltungsakt anzusehen, der den Übergang \nder Antragstellerin auf die Beigeladene als neuen Dienstherrn bewirke, teilt der Senat \nnicht.\n\n4\n\nDer Zuordnungsplan ist nicht auf die einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG \nNRW kennzeichnende unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Eine solche \nunmittelbare Rechtswirkung kommt einer Maßnahme nur dann zu, wenn sie entweder \nsubjektive Rechte des von ihr Betroffenen begründet, ändert, aufhebt oder verbindlich \nfeststellt, oder durch sie die Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung solcher \nRechte verbindlich abgelehnt wird.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 12/83 -, BVerwGE 69, 374.\n\n6\n\nEine Maßnahme ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen \"gerichtet\", wenn ihr \nihrem objektiven Sinngehalt nach eine solche Zweckbestimmung innewohnt. Die \nAußenwirkung darf mithin nicht nur tatsächliche Folge der Maßnahme sein. Entscheidend ist \ninsoweit allerdings nicht der innere Wille der Behörde, sondern der Inhalt der Erklärung, wie \ner unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes verstanden werden kann.\n\n7\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 35 Rdn. 85.\n\n8\n\nDer Zuordnungsplan ist nicht in diesem Sinne dazu bestimmt, den Übergang der \nbetroffenen Beamten auf die dort bezeichneten Körperschaften und Behörden verbindlich zu \nregeln. Eine solche Bestimmung ist dem Zuordnungsplan weder von dem Gesetzgeber oder \nvon dem MAGS, das den Zuordnungsplan gemäß § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz zu \nerstellen hat, zugedacht noch kann der Zuordnungsplan aus der Sicht der betroffenen Beamten \nso verstanden werden.\n\n9\n\nDas Eingliederungsgesetz bestimmt, dass die Beamten den auf die neuen Aufgabenträger \nübergehenden Aufgaben kraft gesetzlicher Anordnung folgen. Sowohl der Wortlaut des § 9 \nAbs. 3 Eingliederungsgesetz als auch die zugehörige Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4342, \nS. 27) lassen keine Zweifel am Willen des Gesetzgebers, dass der Zuordnungsplan nur Teil \ndes dem gesetzlichen Übergang der Beamten vorgelagerten verwaltungsinternen \nAuswahlverfahrens sein soll.\n\n10\n\nNach § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz bereitet das MAGS den Personalübergang nach \nden Absätzen 1 und 2 der Vorschrift - also den Übergang kraft Gesetzes - auf der Grundlage \neines von ihm erstellten Zuordnungsplans lediglich vor. Es trifft damit keine konstitutive \nEntscheidung über den Personalübergang. Rechtsgrund für den Personalübergang ist nicht der \nZuordnungsplan, sondern das Gesetz selbst.\n\n11\n\nAuch die Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz differenziert zwischen \ndem \"Auswahlverfahren\" und \"der gesetzlichen Maßnahme der Personalüberleitung\" und \nbetont damit den unselbstständigen Charakter des Auswahlverfahrens, in dessen Rahmen der \nZuordnungsplan erstellt wird, gegenüber der eigentlichen Maßnahme des Übergangs. Die in \nder Gesetzesbegründung enthaltene Formulierung, wonach das MAGS noch vor Übertragung \nder jeweiligen Aufgabe \"entscheidet\", welche Beamten zu welchen neuen Aufgabenträgern \nund welche in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergeleitet werden, ändert an \ndem vorbeschriebenen Verständnis der Gesetzesbegründung nichts. Soweit der Begriff \n\"entscheidet\" nicht ohnehin untechnisch gemeint ist, fehlt ihm jedenfalls für die Bestimmung \ndes Rechtscharakters des Zuordnungsplans jede Aussagekraft. Seine Verwendung ist vor dem \nHintergrund der ersten Fassung des Gesetzentwurfs zu sehen, die noch \"personalrechtliche \nEinzelmaßnahmen\" vorsah. Nach § 9 Abs. 3 dieses Gesetzesentwurfs sollte eine \nentsprechende \"Entscheidung über die personalrechtlichen Einzelmaßnahmen\" durch das \nMAGS ergehen.\n\n12\n\nDer Zuordnungsplan kann auch aus Sicht der betroffenen Beamten nicht so verstanden \nwerden, dass er ihren Übergang auf die neuen Aufgabenträger unmittelbar bewirken soll. \nSchon seine äußere Form lässt nicht auf einen Verwaltungsakt schließen. Es fehlt \nbeispielsweise eine Rechtsmittelbelehrung, die regelmäßig ein Indiz für die Annahme einer \nverbindlichen Regelung ist. Der Zuordnungsplan enthält außerdem keinen verfügenden oder \nfeststellenden Ausspruch, sondern lediglich eine Auflistung, aus der die Verteilung aller \nbetroffenen Beamten auf die für sie jeweils vorgesehenen Körperschaften und Behörden \nhervorgeht. Als eine konstitutive Entscheidung über den Übergang des einzelnen Beamten auf \neinen anderen Dienstherrn erscheint der Zuordnungsplan aus Sicht des Beamten auch deshalb \nnicht, weil er keine Regelung bezüglich des Zeitpunkts enthält, zu dem der Übergang erfolgen \nsoll. \n\n13\n\nDarüber hinaus spricht vor allem die Art der \"Bekanntgabe\" gegen das Vorliegen einer \nunmittelbaren Regelung. Aus Sicht der Beamten konnte es sich hierbei nur um eine \nInformation über den Verfahrensstand handeln. Denn der Zuordnungsplan wurde den \nBeamten nicht zielgerichtet durch das MAGS als die ihn erstellende Behörde bekannt \ngegeben. Soweit überhaupt eine Übermittlung des Plans erfolgte, wurde sie durch die \nBeschäftigungsbehörde veranlasst. Die Beamten erhielten den Zuordnungsplan regelmäßig als \nAnhang zu einem formlosen Schreiben ihrer Beschäftigungsbehörde, in dem sie über den für \nsie \"vorgesehenen\" Einsatzort informiert wurden. \n\n14\n\nDer Zuordnungsplan ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch auf der \nGrundlage einer verfassungskonformen Auslegung der den Übergang der Beamten regelnden \nVorschriften des Eingliederungsgesetzes nicht als Verwaltungsakt einzuordnen. Selbst wenn \nsich § 9 Abs. 1 und 3 Eingliederungsgesetz - entgegen dem Gesetzeswortlaut und dem \nausdrücklichen Willen des Gesetzgebers -, \n\n15\n\nvgl. zu dahingehenden Bedenken etwa BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 \nBvF 3/02 -, ZBR 2007, 381,\n\n16\n\ndahin auslegen ließe, dass er keinen gesetzlichen Übergang der jeweiligen Beamten \nvorsehe, sondern lediglich eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von \nEinzelentscheidungen für den Übergang der Beamten zum neuen Dienstherrn schaffe, bliebe \njedenfalls die Rechtsnatur des Zuordnungsplans hiervon unberührt. Der auf der Grundlage der \nverfassungskonformen Auslegung des § 9 Abs. 1 und 3 Eingliederungsgesetz als \nErmächtigungsgrundlage für \"die in dem Zuordnungsplan zusammengefassten \nEinzelentscheidungen\" angestellten Überlegung des Verwaltungsgerichts, dem \nZuordnungsplan komme \"bei einem derartigen Verständnis der Norm unmittelbare \nRechtswirkung\" zu, schließt sich der Senat nicht an. Denn auf diese Weise wird die \nverfassungskonforme Auslegung der Norm auf die - nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts - ihrer Umsetzung dienende Verwaltungsmaßnahme erstreckt. Ob eine \nMaßnahme der Verwaltung die nach § 35 VwVfG für die Annahme eines Verwaltungsaktes \nerforderliche unmittelbare Rechtswirkung nach Außen entfaltet, beurteilt sich aber zunächst \nnach ihrer in der tatsächlichen Ausgestaltung zum Ausdruck kommenden wahren Rechtsnatur. \nDiese ist bei dem Zuordnungsplan eindeutig und damit weiterer Auslegung nicht zugänglich. \nEs ist vor diesem Hintergrund nicht möglich, dem Zuordnungsplan Rechtswirkungen \nzuzuschreiben, die ihm in Wirklichkeit fehlen und für eine Umsetzung des \nverfassungskonform als \"Ermächtigungsgrundlage\" ausgelegten § 9 Abs. 1 und 3 \nEingliederungsgesetz unentbehrlich wären. \n\n17\n\nNach allem geht der Senat bei summarischer Prüfung davon aus, dass die Antragstellerin \nin der Hauptsache ihr Begehren nicht durch Anfechtung des Zuordnungsplans und einer darin \nenthaltenen Einzelentscheidung, sondern im Wege der Feststellungsklage wird verfolgen \nmüssen, mit der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Dienstverhältnisses zum bisherigen \nund/oder zum vom Eingliederungsgesetz bestimmten neuen Dienstherren zu klären sein wird. \nDementsprechend wäre vorläufiger Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 VwGO zu suchen.\n\n18\n\nEine Auslegung oder Umdeutung des erstinstanzlich gestellten Antrags in einen Antrag \nnach § 123 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Dafür lässt schon sein eindeutiger \nWortlaut keinen Raum. Das Feststellungsbegehren analog § 80 Abs. 5 VwGO bietet zudem \nkeine Anhaltspunkte dafür, welcher Antrag mit einer einstweiligen Anordnung verfolgt \nwerden sollte. Einer Auslegung oder Umdeutung stünde hiervon unabhängig aber auch § 146 \nAbs. 4 VwGO entgegen. Danach ist der Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren \ngrundsätzlich auf denjenigen der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt. Diese Vorschrift \nstellt nicht nur für im Beschwerdeverfahren erklärte Antragsänderungen, sondern auch für die \nAuslegung eines erstinstanzlich gestellten Antrags durch das Beschwerdegericht eine Grenze \ndar. \n\n19\n\nVgl. hierzu - für den Fall der Antragsänderung durch den Beschwerdeführer - OVG \nNRW, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72, OVG Hamburg, \nBeschluss vom 22. August 2003 - 4 Bs 278/03 -, NVwZ-RR 2004, 621.\n\n20\n\nDa im Rahmen eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO jedenfalls ein anderer \nStreitgegenstand zur Entscheidung gestellt würde, als derjenige, über den das \nVerwaltungsgericht befunden hat, wäre eine Auslegung oder Umdeutung des gestellten \nAntrags auch insoweit unzulässig. Ob es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes \nausnahmsweise geboten sein kann, im Beschwerdeverfahren über einen geänderten \nStreitgegenstand zu befinden, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil es der \nAntragstellerin unbenommen bleibt, beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beantragen.\n\n21\n\nAllerdings hätte ein entsprechender Antrag der Antragstellerin - etwa mit dem Ziel, \nfestzustellen, dass sie vorläufig nicht verpflichtet sei, bei dem Beigeladenen Dienst zu \nleisten -, nach Lage der Akten in der Sache wohl keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen \nfür den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.\n\n22\n\nDer Senat hätte aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden, das heißt, ohne zu \nklären, ob das in der Hauptsache zu verfolgende Klagebegehren der Antragstellerin, nämlich \nfestzustellen, dass sie nicht kraft Gesetzes am 1. Januar 2008 auf die Beigeladene als neuen \nDienstherren übergegangen ist, voraussichtlich Erfolg haben würde oder nicht.\n\n23\n\nVgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tage - 6 B 33/08 -.\n\n24\n\nDiese Folgenabwägung ginge zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Nachteile, die sich \nfür sie ergäben, wenn sich ihr Übergang auf die Beigeladene im Hauptsacheverfahren als \nunwirksam herausstellte, blieben hinter den Nachteilen für die Allgemeinheit zurück, die der \nErlass einer einstweiligen Anordnung bei einem Unterliegen der Antragstellerin im \nHauptsacheverfahren mit sich brächte. \n\n25\n\nErginge die einstweilige Anordnung, wäre die ordnungsgemäße Erfüllung der auf die \nBeigeladene übergegangenen Aufgaben gefährdet. Darüber hinaus drohten mit Blick darauf, \ndass die Antragstellerin einerseits bei ihrem neuen Dienstherrn nicht eingesetzt werden könnte \nund ihr anderweitiger Einsatz nicht gesichert wäre, sie aber andererseits fortlaufend \nalimentiert werden müsste, finanzielle Schäden. Diesen öffentlichen Belangen könnte die \nAntragstellerin nur Nachteile entgegenhalten, die es unzumutbar erscheinen ließen, sie bis zu \neiner Entscheidung in der Hauptsache so zu behandeln, als sei sie auf die Beigeladene \nübergegangen. \n\n26\n\nVgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab sowie zu den betroffenen öffentlichen \nBelangen Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 6 B 33/08 -.\n\n27\n\nSolche Nachteile ergeben sich für die Antragstellerin indessen nicht. Besonders \nschwerwiegende Nachteile in Bezug auf ihre Besoldungs-, Beihilfe- oder \nVersorgungsansprüche sind angesichts der Regelungen des § 23 Abs. 2 und 9 \nEingliederungsgesetz nicht zu erwarten. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft \ndargelegt, dass es ihr aus besonderen Gründen, die in ihren persönlichen Verhältnissen \nangesiedelt sind, nicht zuzumuten ist, ihren Dienstpflichten bei der Beigeladenen bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache nachzukommen. Schließlich macht sie ohne Erfolg geltend, \nihre amtsangemessene Beschäftigung bei der Beigeladenen sei nicht sichergestellt. \nUnabhängig davon, dass der Antragsgegner diesem Vorbringen substantiiert entgegengetreten \nist, kann darin kein unzumutbarer Nachteil gesehen werden. Selbst wenn die Antragstellerin \nbei der Beigeladenen zunächst nicht amtsangemessen beschäftigt werden könnte, wäre ihr die \nWahrnehmung unterwertiger Aufgaben für einen Übergangszeitraum zumutbar. Im Übrigen \nstünde der Antragstellerin ein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gegen die \nBeigeladene zu, den sie - auch vor einer Hauptsacheentscheidung über die Wirksamkeit des \nDienstherrenwechsels - rechtlich verfolgen könnte. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da \nsie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n29\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-18/6-b-147-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-18/6-b-147-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257605","retrieved":"2026-07-09 02:21:55.340616+00:00"}}